Sicherung von Vermögenswerten in der EU

Es könnte der Fall eintreten, dass Sie in einem Mitgliedstaat Maßnahmen beantragen wollen, bevor in dem in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Hauptsacheverfahren eine endgültige Entscheidung ergeht.

Es könnte der Fall eintreten, dass Sie ein Gerichtsverfahren eingeleitet haben, wegen des langwierigen Verfahrens aber entmutigt sind. Sie befürchten, dass der Schuldner die Dauer des Verfahrens und die zahlreichen Rechtsbehelfe ausnutzen wird, um sich seinen Gläubigern vor Erlass der endgültigen Entscheidung zu entziehen. Er könnte beispielsweise Insolvenz  beantragen oder Vermögenswerte verschieben. In einem solchen Fall sollten Sie bei Gericht Präventivmaßnahmen beantragen.

Mit dem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung kann ein Gericht in einem EU-Land Gelder auf dem Bankkonto eines Schuldners in einem anderen EU-Land einfrieren. Das Verfahren kann nur in grenzüberschreitenden Fällen angewendet werden, das heißt, das für das Verfahren zuständige Gericht oder der Wohnsitz des Gläubigers dürfen sich nicht in dem Mitgliedstaat befinden, in dem das Konto des Schuldners geführt wird.

Das Gericht wird gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners anordnen. Diesen Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache für einen begrenzten Zeitraum vorgreifen, um ihre spätere Vollstreckung zu gewährleisten.

In den Mitgliedstaaten bestehen jedoch beträchtliche Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung dieser Maßnahmen.

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Letzte Aktualisierung: 12/08/2022

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