Beweisaufnahme

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1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Grundsätzlich trägt im Zivilprozess jede Partei die Beweislast für Tatsachen, die zu den Voraussetzungen einer für sie günstigen Rechtsnorm gehören. Daher ergibt sich die Verteilung der Beweislast häufig aus den Vorschriften des materiellen Zivilrechts, wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB); diese enthalten Anspruchsgrundlagen, Hilfsnormen, Einreden und Einwendungen. Die Tatsachen, die den Tatbestand einer Anspruchsnorm (zum Beispiel: § 433 BGB – für den Abschluss eines Kaufvertrages) ausfüllen, muss regelmäßig die Partei, die aus ihr einen Anspruch (im Beispiel etwa auf Zahlung eines Kaufpreises) herleitet, vortragen (Beibringungsgrundsatz) und – wenn der Gegner sie bestreitet – beweisen. Die Gegenseite muss dagegen behaupten und beweisen, dass ihr etwaige Gegenrechte oder Einwände (z. B. die Erfüllung) zustehen. Wenn der Sachverhalt nach Ausschöpfung aller prozessual zulässigen Beweismittel in einem wesentlichen Punkt ungewiss bleibt, kommt es zu einer Beweislastentscheidung. Diejenige Partei, die nach den Regeln der Beweislast die streitige Tatsache zu beweisen hat, verliert den Rechtsstreit, wenn sie beweisfällig bleibt.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Das deutsche Recht sieht verschiedene Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast vor. Im Einzelnen:

1. Beweislastumkehr

Im Zivilprozess spricht man von einer Beweislastumkehr, wenn die gesetzliche Grundregel, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss, umgekehrt wird. Die Beweislastumkehr führt dazu, dass der Prozessgegner beweisen muss, dass eine für den anderen günstige Tatsache nicht vorliegt. Regelungen zur Beweislastumkehr enthält zum Beispiel § 477 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für das Kaufrecht. So heißt es in § 477 Absatz 1 Satz 1 BGB: „Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 BGB oder § 475b BGB abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. […]“ In diesem Fall muss also nicht der Käufer beweisen, dass schon bei Übergabe ein Mangel vorhanden war; vielmehr ist der Verkäufer beweisbelastet, dass ein Mangel zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag.

2. Beweiserleichterungen

a. Die gesetzliche Vermutung ordnet kraft Gesetzes an, dass bei Vorliegen bestimmter Gegebenheiten (Vermutungsbasis) vom Vorliegen weiterer Gegebenheiten auszugehen ist und diese der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen sind. Gesetzliche Vermutungen stellen für die beweisbelastete Partei eine Erleichterung dar, da sie nur die der Vermutung zugrunde liegenden Tatsachen darlegen und beweisen muss. Der Beweis des Gegenteils ist gemäß § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Gesetzliche Vermutungen können sich auf Tatsachen richten, wie z. B. die Vermutung der Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger durch Besitz des Briefes, § 1117 Absatz 3 BGB. Sie können sich auch auf Rechte beziehen, etwa im Fall der Vermutung der Erbenstellung zugunsten des Erbscheininhabers, § 2365 BGB.

b. Eine tatsächliche Vermutung liegt vor, wenn ein Gericht – gestützt auf eigene oder Expertenerfahrungen – von bewiesenen Tatsachen (Indizien) auf nicht bewiesene Tatsachen schließen kann. So kann beispielsweise aus dem Indiz, dass die Temperatur zu einem bestimmten Zeitpunkt deutlich über dem Nullpunkt lag, aufgrund der allgemeinen Erfahrung geschlossen werden, dass eine bestimmte Person zu diesem Zeitpunkt nicht auf Glatteis ausgerutscht sein kann. Der Beweisgegner kann die Vermutung durch Tatsachen erschüttern, die ernstliche Zweifel am Vorliegen des typischen Geschehensablaufs wecken.

3. Die Rechtsprechung verteilt aus Gründen der Billigkeit und eines gerechten Interessenausgleichs die Beweislast zunehmend nach Gefahrbereichen. Die wichtigsten Fallgruppen sind:

  • Produzentenhaftung (nach § 823Absatz 1 BGB)

Die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit eines Produktes, für die Rechtsgutverletzung und den dazwischen bestehenden Ursachenzusammenhang trägt der Geschädigte. Demgegenüber trägt der Hersteller die Beweislast, dass er die ihm obliegenden Organisations-, Instruktions-, Produktbeobachtungs- sowie Gefahrabwendungspflichten beobachtet hat und ihm daher kein Verschulden zur Last fällt.

  • Aufklärungs- und Beratungspflichten

Im Falle der Verletzung spezieller vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflichten ist der Verletzende beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre. Es besteht eine Vermutung dafür, dass sich der Geschädigte „aufklärungsrichtig" verhalten hätte.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

§ 286 ZPO statuiert als wesentlichen zivilprozessualen Verfahrensgrundsatz die Freiheit der Beweiswürdigung. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Eine nur überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit genügt zum Beweis einer Tatsache nicht. Andererseits müssen etwaige Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden. Ausreichend ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der einem etwaigen restlichen Zweifel Schweigen gebietet, ohne ihn völlig ausschließen zu müssen.

Eine Ausnahme hinsichtlich des erforderlichen Beweismaßes besteht in den Fällen, in denen das Gesetz (zum Beispiel im einstweiligen Rechtsschutz) die Glaubhaftmachung von Tatsachen genügen lässt. Eine Behauptung ist dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Zur Glaubhaftmachung ist die Partei nicht an die Beweismittel des Strengbeweises gebunden (Zeuge, Urkunde, Augenschein, Sachverständiger, Parteivernehmung). Es ist beispielsweise auch die Versicherung an Eides statt zulässig, § 294 ZPO.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Nach dem im Zivilprozess geltenden Verhandlungsgrundsatz ist es alleine Aufgabe der Parteien, den tatsächlichen Prozessstoff und die Beweismittel beizubringen. Das Gericht darf nicht selbständig Prozessstoff ermitteln und zum Gegenstand der Entscheidung machen. Es bestehen allenfalls Hinweis- und Aufklärungspflichten des Gerichtes, § 139 ZPO.

Teilweise ist in Durchbrechung des Beibringungsgrundsatzes ausnahmsweise auch eine Beweiserhebung von Amts wegen möglich. Diese muss ihre Grundlage aber im schlüssigen Sachvortrag der Parteien behalten und darf nicht der Ausforschung des Sachverhalts dienen.

So darf das Gericht von Amts wegen die Einnahme von Augenschein und die Begutachtung und die Hinzuziehung von Sachverständigen (§ 144 ZPO), die Vorlage von Urkunden (§ 142 ZPO) und die ergänzende Vernehmung einer Partei (§ 448 ZPO) anordnen. Auch eine Parteivernehmung ist von Amts wegen möglich (§ 448 ZPO). Erforderlich ist hier allerdings eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache.

In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (wie z. B. Betreuungs- und Nachlasssachen) sowie in den Familiensachen (wie z. B. Kindschafts- und Abstammungssachen), die keine Familienstreitsachen sind (also sich nicht nach dem Beweisrecht der ZPO richten), gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG). Das bedeutet, dass das Gericht von Amts wegen die entscheidungserheblichen Tatsachen ermittelt und die dazu erforderlichen Beweise nach pflichtgemäßem Ermessen in geeigneter Form erhebt. Dabei ist das Gericht nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Abweichendes gilt für Ehesachen (wie Scheidung) und Familienstreitsachen (wie bestimmte Unterhaltsverfahren), § 113 FamFG.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Strengbeweis:

Für streitige Parteibehauptungen ordnet die Zivilprozessordnung das Strengbeweisverfahren an und lässt als Beweismittel insoweit den Sachverständigen, den Augenschein, die Urkunde, den Zeugen und die Parteivernehmung (s. u.) zu. Das Gericht ordnet nach Beweisantritt einer Partei die Beweiserhebung über die beweisbedürftigen Tatsachen an. Dies geschieht grundsätzlich formlos in der mündlichen Verhandlung oder nach § 358 ZPO durch Beweisbeschluss. Der Beweisbeschluss muss nach § 359 ZPO die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die Beweis zu erheben ist, die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei und die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat, enthalten.

Anschließend erfolgt die Beweisaufnahme nach den gesetzlichen Regelungen in §§ 355 bis 484 ZPO. Zu beachten sind insbesondere die Grundsätze der Unmittelbarkeit (§ 355 ZPO) und der Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO).

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit besagt, dass die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht selbst erfolgen soll, denn dieses muss auch die Beweiswürdigung vornehmen. Ausnahmen sind nur in den gesetzlich geregelten Fällen durch Übertragung der Beweisaufnahme auf ein Mitglied des Prozessgerichts (§ 361 ZPO) oder auf ein anderes Gericht zulässig (§ 362 ZPO). Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit statuiert ein Anwesenheitsrecht der Parteien im Beweistermin und beinhaltet auch ein Fragerecht gegenüber Zeugen (§ 397 ZPO).

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wird durch die anschließende Verhandlung mit den Parteien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, § 285 ZPO. Aufgrund des gesamten Ergebnisses der Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme hat dann das Gericht im Wege freier Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen, § 286 ZPO.

Freibeweisverfahren:

Der Gegensatz zum Strengbeweis ist der Freibeweis, bei dem die Tatsachenfeststellung mit allen vom Gericht für erforderlich gehaltenen Mitteln und weitgehend ohne formelle Vorgaben erfolgen darf. Der Freibeweis ist im Zivilprozess gemäß § 284 ZPO nur zulässig, wenn die Parteien hiermit einverstanden sind.

Soweit das Gesetz in den Verfahren nach dem FamFG keine Anwendung des Strengbeweises vorschreibt, stehen zur Erlangung der gerichtlichen Überzeugung das Frei- und das Strengbeweisverfahren zur Verfügung (§§ 29, 30 FamFG). Die Beteiligten können das Gericht auf mögliche Beweismittel hinweisen, jedoch entscheidet allein das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen über Notwendigkeit und Umfang einer Beweisaufnahme sowie über die Art der Beweiserhebung.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Ein Beweisantrag kann aus verfahrens- oder beweisrechtlichen Gründen abgelehnt werden, wenn

  • die Tatsache nicht beweisbedürftig, d. h. schon erwiesen, offenkundig oder unstreitig ist,
  • die Tatsache unerheblich ist, d. h. auf die Entscheidung keinen Einfluss haben kann,
  • das Beweismittel für den Beweis der behaupteten Tatsache ungeeignet ist (sehr selten, da Beweise nicht gewürdigt werden dürfen, bevor sie erhoben sind),
  • das Beweismittel unerreichbar ist,
  • das Beweismittel unzulässig ist, z. B. wegen rechtsmissbräuchlicher Behauptung „ins Blaue" hinein oder wegen der entgegenstehenden Schweigepflicht des Zeugen (anders nach der Entbindung von der Schweigepflicht),
  • die Beweisaufnahme in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, z. B. bei der Schadensermittlung gemäß § 287 ZPO
  • die Tatsache in einem anderen Verfahren in einer für beide Parteien bindenden Weise rechtskräftig festgestellt wurde,
  • der Beweisantrag als verspätet zurückzuweisen ist (§ 296 Absatz 1 ZPO),
  • der Beweisaufnahme ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegensteht, eine hierfür gesetzte Frist abgelaufen ist und das Verfahren ansonsten verzögert würde (§ 356 ZPO).

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Die fünf Beweismittel des Strengbeweises sind:

  • Augenschein §§ 371 - 372a ZPO

Der Augenschein ist jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung des Richters zu Beweiszwecken. Entgegen dem insoweit missverständlichen Begriff kann die sinnliche Wahrnehmung auch durch Betasten, Beriechen, Anhören oder Kosten erfolgen. Objekte des Augenscheins sind daher auch Tonträger, Bildträger und EDV-Datenträger.

  • Zeugenbeweis §§ 373 - 401 ZPO

Der Zeuge dient zum Nachweis von in der Vergangenheit liegenden Tatsachen, die er selbst wahrgenommen hat. Zeuge kann nur sein, wer nicht Partei des Rechtsstreits ist.

Benötigt der Zeuge für die Wahrnehmung der Tatsachen eine besondere Sachkunde, spricht man von einem sachverständigen Zeugen (§ 414 ZPO), z. B. bei der Aussage des Notarztes über unfallbedingte Verletzungen.

  • Sachverständiger §§ 402 - 414 ZPO

Der Sachverständige vermittelt dem Richter fehlendes Spezialwissen zur Beurteilung von Tatsachen. Er ermittelt die Tatsachen nicht selbst. Der Gutachter soll sein Werturteil nur auf der Basis eines feststehenden Sachverhalts, den sogenannten Anschlusstatsachen, abgeben.

Nur wenn die Tatsachenfeststellung selbst besondere Sachkenntnis erfordert, kann die Feststellung dem Sachverständigen überlassen werden. Beispiel hierfür ist eine ärztliche Diagnose.

Ein Privatgutachten, das von einer Partei in Auftrag gegeben wurde, kann als Sachverständigenbeweis nur ausnahmsweise mit Zustimmung beider Parteien gelten.

  • Urkundenbeweis §§ 415 - 444 ZPO

Urkunden im Sinne der ZPO sind schriftliche Gedankenerklärungen, die geeignet sind, Beweis für streitigen Parteivortrag zu erbringen. Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Beweiskraft zwischen öffentlichen Urkunden (§§ 415, 417, 418 ZPO) und Privaturkunden (§ 416 ZPO).

  • Parteivernehmung §§ 445 - 455 ZPO

Die Parteivernehmung ist gegenüber anderen Beweismitteln subsidiär und nur zur Führung des Hauptbeweises zulässig (§ 445 Absatz 2 ZPO). Grundsätzlich kann die beweisbelastete Partei nur die Vernehmung des Prozessgegners beantragen (§ 445 Absatz 1 ZPO). Im Übrigen ist die Parteivernehmung nur mit Zustimmung des Gegners oder von Amts wegen möglich.

Demgegenüber kann das Gericht im Freibeweisverfahren die erforderlichen Beweise in geeigneter Form erheben. Die Beweiserhebung erfolgt ohne den Erlass eines Beweisbeschlusses oder die Anberaumung eines Beweistermins. In Betracht kommen neben den Strengbeweismitteln (s. o.) etwa die Einholung amtlicher Auskünfte und Berichte von Behörden, informelle telefonische oder schriftliche Befragungen, Verwertung von Ton- und Filmaufnahmen sowie Datenaufzeichnungen. Das Gericht kann alle nur erdenklichen Erkenntnismöglichkeiten zur Gewinnung seiner Überzeugung nutzen; Grenzen sind lediglich dort zu ziehen, wo nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen und Denkgesetzen ein Erkenntnisgewinn nicht zu erzielen ist oder ein Verwertungsverbot vorliegt. In den Verfahren nach dem FamFG sind die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen (§ 29 Absatz 3 FamFG).

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Alle Beweismittel stehen infolge des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gleichwertig nebeneinander, es gibt keine Unterschiede in der Beweiskraft. Unterschiede bestehen allein in der Art der Beweiserhebung:

Zeugen

Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später anzuhörenden Zeugen zu vernehmen, § 394 Absatz 1 ZPO. Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden, § 394 Absatz 2 ZPO.

Der Zeuge wird vor der Vernehmung zur Wahrheit ermahnt und auf die Möglichkeit der späteren Beeidigung hingewiesen, § 395 Absatz 1 ZPO. Die Vernehmung beginnt mit der Befragung zu den persönlichen Daten des Zeugen, § 395 Absatz 2 ZPO. Anschließend wird der Zeuge nach § 396 ZPO zur Sache befragt. Dabei wirkt das Gericht darauf hin, dass er im Zusammenhang zum Gegenstand seiner Vernehmung aussagt. Das Gericht hat gegebenenfalls weitere Fragen zu stellen, um eine bessere Aufklärung oder Vervollständigung der Aussage zu erreichen.

Die Parteien haben bei der Zeugenvernehmung ein Anwesenheits- und Fragerecht. Dabei ist die Partei in Verfahren mit Anwaltszwang selbst grundsätzlich nur zur Vorlage von Fragen an den Zeugen berechtigt, während der Rechtsanwalt den Zeugen unmittelbar befragen kann, § 397 ZPO.

Die Regeln über die Vernehmung eines Zeugen finden bei dem Beweis durch Sachverständige und der Parteivernehmung entsprechend Anwendung, §§ 402, 451 ZPO.

Urkunden

Der Urkundsbeweis wird grundsätzlich durch Vorlage der Urkunde geführt. In den Fällen, in denen die beweisführende Partei nicht im Besitz der Urkunde ist, sondern sich diese beim Gegner oder bei Dritten befindet, erfolgt der Beweisantritt durch den Antrag, dem Gegner oder dem Dritten aufzugeben, die Urkunde vorzulegen, §§ 421, 428 ZPO. Die Verpflichtung zur Vorlegung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und besteht, wenn der Beweisführer von dem Gegner oder Dritten die Herausgabe oder Vorlegung verlangen kann, § 422 ZPO. Der Umstand, der diese Verpflichtung begründet, ist glaubhaft zu machen, § 424 Nummer 5 Satz 2 ZPO. Auch bei dem schriftlichen Sachverständigengutachten handelt es sich um eine Urkunde im Sinne der ZPO.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Grundsätzlich nein. Alle Beweismittel stehen gleichwertig nebeneinander. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Demnach ist das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme Grundlage für die Beweiswürdigung durch das Gericht. Nur ausnahmsweise bestehen für den Richter bindende Beweisregeln wie die Beweiskraft des Protokolls nach § 165 ZPO, des Urteils nach § 314 ZPO oder die von anderen Urkunden nach §§ 415 - 418 ZPO.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Nein, zwingende Beweismittel zum Nachweis bestimmter Tatsachen kennt die ZPO grundsätzlich nicht.

Eine Ausnahme gilt nur für bestimmte Verfahrensarten. So ist im Urkunden- und Wechselprozess die Beweisführung für die klagebegründenden Tatsachen nur durch Urkunden zulässig und die Beweisführung hinsichtlich aller anderen Tatsachen nur durch Urkunden oder Parteivernehmung, §§ 592 ff. ZPO.

In bestimmten Verfahren, die mit grundrechtsintensiven Eingriffen verbunden sind, sieht das Gesetz die zwingende Einholung eines Gutachtens vor, etwa vor der Bestellung eines Betreuers oder vor einer Unterbringungsmaßnahme (§§ 280, 312 FamFG).

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Das Erscheinen vor Gericht, die Ablegung des Zeugnisses und die Eidesleistung sind Pflichten jedes ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.

Die Zeugnispflicht umfasst auch die Pflicht des Zeugen, sein Wissen anhand von Unterlagen zu überprüfen und sein Gedächtnis aufzufrischen, § 378 ZPO. Sie beinhaltet keine Pflicht zur Ermittlung von dem Zeugen unbekannten Tatsachen.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Die Zivilprozessordnung unterscheidet zwischen Zeugnisverweigerungsrechten aus persönlichen Gründen (§ 383 ZPO) und aus sachlichen Gründen (§ 384 ZPO). Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 ZPO knüpft zum einen an familiäre Bindungen, zum anderen an berufliche Treuepflichten des Zeugen an. Es soll der Vermeidung von Interessenkonflikten dienen.

Das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen steht dem Verlobten (Nummer 1), dem Ehegatten (Nummer 2) und dem Lebenspartner (Nummer 2a) zu, bei Ehe und Lebenspartnerschaft auch über deren Ende hinaus. Außerdem hat ein Zeugnisverweigerungsrecht, wer mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war (Nummer 3). Seitenlinie bedeutet nicht in gerader Linie, aber von derselben dritten Person abstammend. Der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft bestimmt sich nach der Anzahl der sie vermittelnden Geburten.

Außerdem haben nach § 383Nummer 4 ZPO Geistliche ein Zeugnisverweigerungsrecht und Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben (Nummer 5), sowie diejenigen, denen kraft Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist (Nummer 6).

Das berufliche Zeugnisverweigerungsrecht umfasst alles, was den genannten Personen gerade aufgrund ihrer besonderen Stellung zur Kenntnis gelangt ist.

Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 384 ZPO dient demgegenüber dem Schutz des Zeugen vor den Folgen seiner Zeugnispflicht. Es gibt ihm lediglich das Recht, auf einzelne Fragen nicht zu antworten; zum vollumfänglichem Schweigen berechtigt es nicht.

Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 ZPO gilt für Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem in § 383 ZPO aufgeführten familiären Verhältnis steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde (Nummer 1) oder zur Unehre gereichen bzw. die Gefahr eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens zuziehen würde (Nummer 2). Außerdem muss der Zeuge eine Frage dann nicht beantworten, wenn er dadurch ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis offenbaren müsste (Nummer 3).

§ 385 ZPO normiert einige Ausnahmen von den dargestellten Zeugnisverweigerungsrechten. Besondere Bedeutung kommt der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nach 385 Absatz 2 ZPO zu, die für Geistliche und für Personen, die nach 383 Absatz 1 Nummer 6 ZPO einer materiellrechtlichen Schweigepflicht unterliegen, zum Wiederaufleben der Zeugnispflicht führt.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Ja. Wenn ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht erscheint, setzt das Gericht nach § 380 Absatz 1 ZPO ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft fest. Das Ordnungsgeld beträgt 5 bis 1.000 €, Artikel 6 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB), die Ordnungshaft umfasst einen Tag bis zu 6 Wochen, Artikel 6 Absatz 2 EGStGB. Außerdem werden dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt.

Erscheint der Zeuge zum wiederholten Male nicht, so kann neben der Festsetzung des Ordnungsmittels die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden, § 380 Absatz 2 ZPO. Diese Maßnahmen unterbleiben, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt. Bei einer nachträglichen Entschuldigung muss der Zeuge glaubhaft machen, dass ihn an der Verspätung kein Verschulden trifft, § 381 ZPO.

Verweigert der Zeuge das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund, so sind gegen ihn nach § 390 Absatz 1 ZPO dieselben Maßnahmen möglich wie gegen den unentschuldigt fernbleibenden Zeugen. Im Falle der wiederholten Weigerung wird auf Antrag die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses angeordnet, jedoch nicht über die Beendigung des Prozesses in dem Rechtszug hinaus, § 390 Absatz 2 ZPO.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Nein, eine allgemeine „Zeugnisunfähigkeit" gibt es nicht. Zeuge kann daher jeder sein, der die Verstandesreife besitzt, tatsächliche Wahrnehmungen zu machen, diesbezügliche Fragen zu verstehen und zu beantworten, unabhängig von Alter und Geschäftsfähigkeit.

Für Personen, die wegen vorsätzlicher Falschaussage oder wegen Meineids vorbestraft sind, gelten keine Besonderheiten.

Zeuge kann allerdings nicht sein, wer unmittelbar selbst als Partei oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei am Verfahren beteiligt ist. Eine Ausnahme gilt für einfache Streitgenossen über solche Tatsachen, die ausschließlich andere Streitgenossen betreffen. Ein Vertreter kann unter Umständen zeugnisfähig sein, wenn der Gegenstand der Vernehmung außerhalb des Rahmens des Vertretungsverhältnisses liegt. So kann z. B. ein Betreuer Zeugnis über Tatsachen außerhalb seines Aufgabengebietes in einem Prozess ablegen, in dem der Betreute Partei ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zeugnisfähigkeit ist stets die Vernehmung.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Die Zeugenvernehmung erfolgt durch das Gericht. Sie kann auch einem Mitglied des Prozessgerichts als beauftragtem Richter oder einem anderen Gericht übertragen werden, wenn insbesondere von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später anzuhörenden Zeugen zu vernehmen, § 394 Absatz 1 ZPO. Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden, § 394 Absatz 2 ZPO.

Die Parteien haben bei der Zeugenvernehmung ein Anwesenheits- und Fragerecht. Dabei ist die Partei in Verfahren mit Anwaltszwang selbst grundsätzlich nur zur Vorlage von Fragen an den Zeugen berechtigt, während der Rechtsanwalt den Zeugen unmittelbar befragen kann, § 397 ZPO.

Die Vernehmung eines Zeugen im Wege einer Videokonferenz ist zulässig, wenn das Gericht dies auf Antrag (nur) einer Partei gestattet, § 128a Absatz 2 ZPO.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Gesetzliche Beweisverwertungsverbote bestehen im Zivilprozessrecht grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme bildet lediglich das Verwertungsverbot für aus dem Bundeszentralregister getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen, § 51 Bundeszentralregistergesetz.

Beweisverwertungsverbote kommen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Zivilprozess allerdings dann in Betracht, wenn ein rechtswidriger Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Grundpositionen des Beweisgegners – insbesondere Menschenwürde und allgemeines Persönlichkeitsrecht – vorliegt, der nicht ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Erforderlich ist eine Güter- und Interessenabwägung unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls.

Beweisverwertungsverbote bestehen nach dieser Rechtsprechung beispielsweise grundsätzlich in Fällen heimlicher Tonbandaufnahmen, des Belauschens von Gesprächen durch Minisender, Richtmikrofone oder Sprechanlagen bzw. für die Verwertung rechtswidrig erlangter persönlicher Aufzeichnungen wie Tagebücher oder intime Briefe.

In all diesen Fällen kann jedoch die einzelfallbezogene Rechtsgüterabwägung ausnahmsweise zur Verwertbarkeit der rechtswidrig erhobenen Beweise führen, solange nicht der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist.

Ob ein Verstoß gegen prozessrechtliche Vorschriften ein Verwertungsverbot begründet, ist für die jeweiligen Vorschriften gesondert zu entscheiden. Mängel, die das Verfahren und die Form einer Prozesshandlung betreffen, sind nach § 295 Absatz 1 ZPO heilbar. So ist beispielsweise die Vernehmung einer Partei als Zeuge ein verzichtbarer Verfahrensmangel, d. h. die Verwertbarkeit ist gegeben, wenn die Parteien auf die Befolgung der Vorschrift verzichten oder den Fehler nicht bis zum Schluss der folgenden mündlichen Verhandlung gerügt haben. Auch eine unterbliebene Belehrung über ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht ist nach § 295 Absatz 1 ZPO heilbar.

Nicht verzichtbar ist dagegen die Einhaltung von Normen, die dem öffentlichen Interesse dienen, § 295 Absatz 2 ZPO. Beispiel hierfür sind alle von Amts wegen zu beachtenden Punkte wie z. B. Prozessvoraussetzungen, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln oder die Ausschließung vom Richteramt.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Wie bereits unter Punkt 2.4 ausgeführt, ist die Parteivernehmung unter bestimmten Voraussetzung als Beweismittel zulässig. Die Würdigung dieses Beweises erfolgt dann nach freier richterlicher Überzeugung, § 286 ZPO.

4 Hat dieser Mitgliedstaat andere Behörden gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung benannt, die für die Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen nach der Verordnung zuständig sind? Wenn ja, in welchen Verfahren sind sie für die Beweisaufnahme zuständig? Können sie nur um Beweisaufnahme ersuchen oder auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats an der Beweisaufnahme mitwirken? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung.

Nein.

Letzte Aktualisierung: 11/03/2024

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