Beweisaufnahme

Αυστρία
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1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Grundsätzlich muss jede Partei alle zur Begründung ihres Begehrens notwendigen Tatsachenbehauptungen aufstellen (Behauptungslast) und entsprechende Beweisanbote erbringen (§§ 226 Abs. 1, 239 Abs. 1 der österreichischen Zivilprozessordnung - ZPO). Bleibt der Sachverhalt unklar (sogenannte „non liquet“ Situation), hat das Gericht dennoch eine Entscheidung zu fällen. In diesem Fall greifen die Beweislastregeln ein. Jede Partei trägt die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm. Im Normalfall muss der Kläger jene Tatsachen behaupten, die seinen Anspruch begründen, der Beklagte dagegen jene Tatsachen, die seine Einwendungen rechtfertigen. Daneben trifft den Kläger auch die Beweislast für das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Für die Entscheidung erhebliche Tatsachen sind beweisbedürftig, sofern sie nicht beweisbefreit sind. Keines Beweises bedürfen zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267 ZPO), offenkundige Tatsachen (§ 269 ZPO) und gesetzlich vermutete Tatsachen (§ 270 ZPO).

Unter einer zugestandenen Tatsache ist das Geständnis einer Partei zu verstehen, dass eine tatsächliche Behauptung des Gegners richtig sei. Zugestandene Tatsachen hat das Gericht grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung ohne Prüfung zu Grunde zu legen.

Offenkundig ist eine Tatsache, wenn sie allgemeinkundig (einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar) oder gerichtskundig (dem erkennenden Gericht aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekannt oder ohne weiteres aus den Akten ersichtlich) ist.

Offenkundige Tatsachen hat das Gericht von Amts wegen seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, diese müssen weder behauptet noch bewiesen werden.

Die gesetzliche Vermutung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und hat die Wirkung einer Beweislastumkehr: Der Gegner des Begünstigten muss den Beweis des Gegenteils erbringen. Er muss beweisen, dass trotz Vorliegens der gesetzlichen Vermutungsbasis die vermutete Tatsache bzw. der vermutete Rechtszustand nicht eingetreten ist.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Der Zweck des gerichtlichen Verfahrens liegt darin, den Richter von einer Tatsache zu überzeugen. Im Regelfall muss „hohe Wahrscheinlichkeit“ angenommen werden, „absolute Gewissheit“ ist für die richterliche Überzeugung nicht notwendig.

Abstufungen dieses Beweismaßes finden sich teilweise im Gesetz, teilweise in der Rechtsprechung, die zu einer Erhöhung dieses „Regelbeweismaßes“ auf „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ oder zu einer Reduzierung auf „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ führen. Im letzten Fall lässt die ZPO die Glaubhaftmachung oder Bescheinigung (§ 274 ZPO) als Beweismaß ausreichen. Auch der sogenannte Anscheinsbeweis (prima facie - Beweis) führt zu einer Reduzierung des Beweismaßes und spielt bei der Bewältigung von Beweisnotständen in Schadenersatzprozessen eine Rolle: Steht ein typischer Geschehensablauf fest, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang oder ein Verschulden hinweist, gelten diese Tatbestandsvoraussetzungen auch im Einzelfall auf Grund ersten Anscheins als erwiesen.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Die Beweisaufnahme kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei erfolgen. In Verfahren mit reinem Untersuchungsgrundsatz (das Gericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen) bedarf es keiner Beweisanträge der Parteien. Im Regelverfahren der österreichischen ZPO kann der Richter von Amts wegen alle Beweismittel aufnehmen, von denen Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist (§ 183 ZPO). Der Richter kann den Parteien die Vorlage von Urkunden auftragen, die Vornahme eines Ortsaugenscheins veranlassen, die Begutachtung durch Sachverständige oder die Parteienvernehmung anordnen. Die Vorlage von Urkunden kann allerdings nur dann aufgetragen werden, wenn sich zumindest eine Partei darauf berufen hat; die Aufnahme des Urkundsbeweises oder die Vernehmung von Zeugen darf dann nicht durchgeführt werden, wenn sich beide Parteien dagegen aussprechen. In allen anderen Fällen erfolgt die Beweisaufnahme auf Grund des Beweisanbots einer Partei.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Die Aufnahme eines Beweises erfolgt grundsätzlich in der mündlichen Streitverhandlung. Im Rahmen der sogenannten „vorbereitenden Tagsatzung“ (§ 258 ZPO) wird vom Gericht unter Einbeziehung der Parteien bzw. ihrer Vertreter ein Prozessprogramm erstellt, das auch ein Programm für die Beweisaufnahme beinhaltet. Bei Bedarf kann jedoch jederzeit eine weitere Erörterung über den Verfahrensfortgang erfolgen. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme wird das Ergebnis mit den Parteien erörtert (§ 278 ZPO). Der Beweis ist grundsätzlich unmittelbar von dem Richter aufzunehmen, der die Entscheidung in der Sache treffen wird. In den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen ist eine Beweisaufnahme im Rechtshilfeverfahren möglich. Die Parteien sind zur Durchführung der Beweisaufnahme zu laden und haben verschiedene Mitwirkungsrechte, wie Fragerechte gegenüber Zeugen oder Sachverständigen. Die Durchführung der Beweisaufnahme erfolgt stets von Amts wegen und grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien (trotz Ladung) nicht anwesend sind.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Ein Beweisanbot ist zurückzuweisen, wenn es dem Gericht unerheblich erscheint (§ 275 Abs. 1 ZPO) oder wenn das Beweisanbot in Verschleppungsabsicht gestellt wurde (§§ 178 Abs. 2, 179, 275 Abs. 2 ZPO). Ferner besteht die Möglichkeit der Befristung von Beweisaufnahmen, die das Verfahren voraussichtlich verzögern werden (§ 279 Abs. 1 ZPO); nach Ablauf der Frist kann das Beweisanbot zurückgewiesen werden. Eine Zurückweisung kann auch dann erfolgen, wenn die Beweisaufnahme nicht notwendig ist, weil das Gericht bereits überzeugt oder die Tatsache nicht beweisbedürftig ist und schließlich bei Bestehen eines Beweisaufnahmeverbotes. Bei kostenverursachenden Beweisaufnahmen (z.B. Sachverständigenbeweis) ist vom Beweisantragsteller ein Kostenvorschuss zu verlangen. Wird dieser nicht fristgerecht geleistet, kann der Beweis nur dann nachgetragen werden, wenn damit keine Verfahrensverzögerung verbunden ist.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Die österreichische ZPO regelt die Beweisaufnahme durch die 5 "klassischen" Beweismittel: Urkunden (§§ 292 bis 319), Zeugen (§§ 320 bis 350), Sachverständige (§§ 351 bis 367), Augenschein (§§ 368 bis 370) und Vernehmung der Parteien (§§ 371 bis 383). Grundsätzlich können aber alle denkbaren Erkenntnisquellen als Beweismittel zugelassen werden, diese werden je nach ihrer Ausgestaltung den Vorschriften über eines der angeführten Beweismittel zugeordnet.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Zeugen werden einzeln in Abwesenheit der später zu vernehmenden Zeugen vernommen. Dadurch wird verhindert, dass sich die Zeugen gegenseitig durch ihre Aussage beeinflussen. Widersprechen sich Aussagen von Zeugen, können diese einander gegenübergestellt werden. Die Zeugenvernehmung beginnt mit einer informativen Befragung, bei der allfällige Zeugnisunfähigkeit, Aussageverweigerungsgründe oder Eideshindernisse festgestellt werden können. Nach der Erinnerung an die Wahrheitspflicht mit den Hinweisen auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage beginnt die eigentliche Vernehmung mit der Abfrage der persönlichen Daten des Zeugen. Danach erfolgt die Befragung zur Sache selbst. Die Parteien können sich an der Zeugenvernehmung beteiligen und mit Zustimmung des Gerichts Fragen an den Zeugen stellen. Der Richter kann unangemessene Fragen zurückweisen. Zeugen sind grundsätzlich unmittelbar vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch auch die Zeugeneinvernahme im Rechtshilfeweg möglich (§ 328 ZPO).

Der Sachverständige ist „Helfer“ des Gerichtes. Während der Zeuge Wahrnehmungen über Tatsachen mitteilt, übermittelt der Sachverständige dem Richter Fachwissen, das dieser nicht haben kann. Der Sachverständigenbeweis ist grundsätzlich unmittelbar vor dem erkennenden Gericht aufzunehmen. Die Beiziehung eines Sachverständigen kann ohne Einschränkung auch von Amts wegen erfolgen. Der Sachverständige ist verpflichtet, Befund und Gutachten zu erstatten. Ein mündliches Gutachten des Sachverständigen ist in der mündlichen Streitverhandlung vorzutragen. Schriftliche Gutachten sind auf Verlangen einer Partei in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen zu erläutern. Befund und Gutachten sind zu begründen. Private Gutachten gelten nicht als Sachverständigengutachten im Sinne der ZPO. Sie haben den Rang einer Privaturkunde.

Ein rein schriftliches Verfahren ist nach österreichischem Recht nicht zulässig. Da jedoch die Beweismittel in keiner Weise beschränkt sind, besteht an sich die Möglichkeit, die Aussage von Zeugen schriftlich vorzulegen. Ein solches Beweismittel ist jedoch als Urkundsbeweis anzusehen und der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterworfen. Soweit das Gericht es für erforderlich erachtet, hat der Zeuge jedoch vor Gericht zu erscheinen, sofern sich nicht beide Parteien gegen seine Einvernahme aussprechen.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Es gilt der Grundsatz der „freien Beweiswürdigung“ (§ 272 ZPO). Die Beweiswürdigung ist die Prüfung der Beweisergebnisse durch den Richter. Bei dieser Wertung ist der Richter an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden, sondern hat nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob der Beweis gelungen ist oder nicht. Eine Hierarchie von Beweismitteln gibt es nicht. Schriftliche Beweise fallen unter den Begriff des Urkundsbeweises, es sei denn, es handelt sich um ein Sachverständigengutachten. Inländische öffentliche Urkunden haben die Vermutung der Echtheit für sich, das heißt, die Vermutung, dass sie tatsächlich von dem als Aussteller bezeichneten herrühren. Sie begründen ferner vollen Beweis für die Richtigkeit des Inhaltes. Privaturkunden begründen, soweit sie unterschrieben sind, den vollen Beweis dafür, dass die darin enthaltenen Erklärungen von demjenigen herrühren, der die Unterschrift geleistet hat. Ihre inhaltliche Richtigkeit unterliegt stets der freien Beweiswürdigung.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

In der österreichischen ZPO gibt es keine zwingende Heranziehung von bestimmten Beweismitteln in bestimmten Fällen. Die Wahl des Beweismittels ist auch unabhängig von der Höhe der Forderung.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Zeugen sind verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen, auszusagen und auf Aufforderung einen Eid abzulegen. Bleibt der ordnungsgemäß geladene Zeuge ohne genügende Entschuldigung der mündlichen Verhandlung fern, hat das Gericht zunächst eine Ordnungsstrafe zu verhängen und bei neuerlichem Fernbleiben die zwangsweise Vorführung des Zeugen anzuordnen. Verweigert der Zeuge die Aussage ohne Angabe von Gründen oder aus nicht gerechtfertigten Gründen, kann die Zeugenaussage erzwungen werden. Eine falsche Zeugenaussage vor Gericht wird strafrechtlich geahndet.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Bei Vorliegen eines Aussageverweigerungsgrundes (§ 321 ZPO) hat der Zeuge das Recht, die Beantwortung einer Frage oder einzelner Fragen zu verweigern. Ein vollständiges Aussageverweigerungsrecht besteht nicht. Solche Gründe sind Schande oder Gefahr strafrechtlicher Verfolgung für den Zeugen oder ihm nahestehender Personen, ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Nachteil für denselben Personenkreis, staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten, die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts, einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung in Arbeits- und Sozialrechtssachen, die Gefährdung von Kunst- oder Geschäftsgeheimnissen und die gesetzlich für geheim erklärte Ausübung eines Wahl- oder Stimmrechtes. Das Gericht muss den Zeugen vor der Vernehmung über diese Gründe belehren. Will der Zeuge eine Aussageverweigerung geltend machen, muss er die Gründe dafür beschreiben.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung mit Beschluss. Verweigert der Zeuge die Aussage ohne Angabe von Gründen oder aus vom Gericht für nicht gerechtfertigt erkannten Gründen, kann die Zeugenaussage erzwungen werden (§ 354 der Exekutionsordnung - EO). Als Zwangsmittel kommen Geldstrafen und in eingeschränktem Ausmaß Haftstrafen in Frage. Der Zeuge haftet den Parteien ferner für allen durch die ungerechtfertigte Weigerung verursachten Schaden.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Zeugnisunfähig sind Personen, die entweder nicht zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsachen oder nicht zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen in der Lage waren bzw. sind. Man spricht hier von „absoluter“ physischer Zeugnisunfähigkeit (§ 320 Z 1 ZPO). Bei Unmündigen oder bei Personen, die an einer psychischen Krankheit leiden ist daher im Einzelfall zu entscheiden, ob Zeugnisunfähigkeit anzunehmen ist oder nicht. Ist die zu vernehmende Person minderjährig, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen von ihrer Vernehmung zur Gänze oder zu einzelnen Themenbereichen absehen, wenn durch die Vernehmung das Wohl der minderjährigen Person unter Berücksichtigung ihrer geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und ihres Naheverhältnisses zu den Prozessparteien gefährdet würde (§ 289b Abs. 1 ZPO); dies gilt auch im Verfahren außer Streitsachen (§ 35 AußStrG). Ferner gibt es drei Fälle von „relativer“ Zeugnisunfähigkeit (§ 320 Z 2 bis 4 ZPO): Zeugnisunfähig sind Geistliche betreffend das ihnen in der Beichte oder unter geistlicher Amtsverschwiegenheit Anvertraute, Staatsbeamte im Rahmen der Amtsverschwiegenheit, soweit sie nicht davon entbunden wurden und Mediatoren über das, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Das Gericht hat an den Zeugen über diejenigen Tatsachen, die durch seine Aussage bewiesen werden sollen, sowie über Umstände, die das Wissen des Zeugen begründen, die geeigneten Fragen zu stellen. Die Parteien können sich an der Zeugenvernehmung beteiligen und mit Zustimmung des Gerichtes an den Zeugen Fragen zur Aufklärung oder Vervollständigung der Aussage stellen. Der Richter kann unangemessene Fragen zurückweisen. Die Aussage des Zeugen ist nach ihrem wesentlichen Inhalt, wenn notwendig auch nach ihrem Wortlaut zu protokollieren. Bild- und Tonträger bzw. die darauf gespeicherten Daten gelten in der Regel als Augenscheinsgegenstände. Der Beweis durch Augenschein erfolgt durch die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Eigenschaften oder Zuständen von Sachen durch das Gericht. Wegen des Grundsatzes der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sind solche Beweismittel aber nur zulässig, wenn das unmittelbare Beweismittel, z.B. ein Zeuge, nicht zur Verfügung steht. Die Einvernahme eines Zeugen unter Verwendung von Videotechnologie ist grundsätzlich möglich und soll unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie anstatt der Einvernahme im Rechtshilfeweg erfolgen. Seit 2011 sind sämtliche Gerichte mit Videokonferenzanlagen ausgestattet.

Steht der Gegenstand des Zivilprozesses in sachlichem Zusammenhang mit einem Strafverfahren, so ist bei der Vernehmung einer Person, die in diesem Strafverfahren Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a StPO ist, auf deren Antrag die Teilnahme der Parteien des Verfahrens und ihrer Vertreter an der Vernehmung derart zu beschränken, dass diese die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Ist das Opfer ein unmündiger Minderjähriger, so ist ein geeigneter Sachverständiger mit der Befragung zum Gegenstand des Strafverfahrens zu beauftragen (§ 289a Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann auf Antrag eine Person auf die in Abs. 1 beschriebene Art und Weise vernehmen, wenn der zu vernehmenden Person eine Aussage in Anbetracht des Beweisthemas und der persönlichen Betroffenheit in Anwesenheit der Parteien des Verfahrens und ihrer Vertreter nicht zumutbar ist (§ 289a Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung auf die in § 289a Abs. 1 beschriebene Art und Weise, allenfalls auch durch einen geeigneten Sachverständigen, auch vornehmen lassen, wenn das Wohl einer minderjährigen Person zwar nicht durch die Vernehmung an sich, jedoch unter Berücksichtigung ihrer geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und ihres Naheverhältnisses zu den Prozessparteien durch die Vernehmung in Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter gefährdet würde (§ 289b Abs. 2 ZPO). Die §§ 289a und 289b ZPO sind auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden (§ 35 AußStrG).

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Verstößt eine Partei bei der Beschaffung eines Beweismittels gegen eine Vertragspflicht, eine Vorschrift des Privatrechts oder gegen die guten Sitten, kann das Gericht den Beweis aufnehmen und verwerten, die Partei wird allenfalls schadenersatzpflichtig. Verstößt die Partei bei Erlangung des Beweises gegen eine strafgesetzliche Vorschrift, die den Kernbereich der verfassungsmäßig geschützten Grund- oder Freiheitsrechte schützt (z.B. Körperverletzung, Entführung, Nötigung eines Zeugen zur Erzwingung einer Aussage), dann ist das so erlangte Beweismittel unzulässig und darf vom Gericht nicht aufgenommen werden. Ist das Vorliegen einer strafbaren Handlung zweifelhaft, kann das Gericht das Zivilverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens unterbrechen. Verletzt die strafgesetzwidrige Erlangung eines Beweismittels nicht gleichzeitig den Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten Grund- oder Freiheitsrechte, wird die beweisführende Partei zwar strafrechtlich verantwortlich, das Beweismittel ist jedoch nicht unzulässig. Nur jene gesetzwidrig erlangten Beweismittel sind unzulässig, die die Wahrheitsforschungspflicht des Gerichtes beeinträchtigt haben und somit die Wahrheits- und Richtigkeitsgarantie des Urteils verletzt haben.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Auch die Vernehmung der Parteien stellt ein Beweismittel dar. Wie den Zeugen trifft auch die Partei die Erscheinens-, Aussage- und Eidespflicht. Die Partei kann aber weder zum Erscheinen vor Gericht noch zur Aussage gezwungen werden. Das unbegründete Nichterscheinen bzw. Nichtaussagen einer Partei vor Gericht ist unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände vom Gericht zu beurteilen. Nur im Abstammungsverfahren oder im Scheidungsverfahren ist die Anwendung von Zwangsmaßnahmen möglich, um die Parteien zum Erscheinen zu veranlassen. Die Verletzung der Wahrheitspflicht ist – anders als beim Zeugen – nicht strafrechtlich sanktioniert, es sei denn, eine falsche Aussage wird unter Eid abgelegt. Die Parteienvernehmung kann von Amts wegen angeordnet werden.

4 Hat dieser Mitgliedstaat andere Behörden gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung benannt, die für die Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen nach der Verordnung zuständig sind? Wenn ja, in welchen Verfahren sind sie für die Beweisaufnahme zuständig? Können sie nur um Beweisaufnahme ersuchen oder auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats an der Beweisaufnahme mitwirken? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung.

In Österreich sind derzeit nach nationalem Recht keine anderen Behörden als Gerichte zur grenzüberschreitenden Beweisaufnahme nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung befugt.

Letzte Aktualisierung: 08/12/2022

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