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Beweisaufnahme

Spanien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Beweislast

Wer die Anerkennung eines Rechts vor Gericht anstrebt, muss Beweise für die behaupteten Tatsachen beibringen. Hierzu muss ein Verfahren angestrengt werden, dessen einzelne Schritte und Fristen gesetzlich geregelt sind.

Die am Verfahren beteiligten Parteien müssen die von ihnen behaupteten Tatsachen, auf die sich ihre Ansprüche stützen, beweisen. Die klagende Partei muss folglich Beweise für die im Antrag genannten Tatsachen vorlegen, während die beklagte Partei in der Lage sein muss, Tatsachen zu beweisen, die die Rechtswirkung der im Antrag aufgeführten Tatsachen verhindern, aufheben oder abschwächen.

Die Partei, der die Beweislast obliegt, trägt die nachteiligen Folgen eines Beweismangels. Wenn also das Urteil oder eine ähnliche Entscheidung ergeht und die Verfahrenspartei die von ihr behaupteten Tatsachen nicht bewiesen hat, wird das Gericht die Klage abweisen. Das Gericht berücksichtigt, wie einfach der Tatsachenbeweis für die Parteien ist, bevor es einer Verfahrenspartei einen Mangel an Beweisen für eine bestimmte Tatsache zurechnet.

Wer sich an ein Gericht wenden möchte, sollte zuvor unbedingt genau prüfen, wie es um die Möglichkeiten steht, das Behauptete zu beweisen, damit nicht umsonst Zeit und Geld (für die Rechtskosten) aufgewendet wird, wenn der Beweis nicht gelingt. Hierzu muss man gewisse Grundregeln der Beweisaufnahme kennen.

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Im spanischen Recht ist die Beweisaufnahme in Band II Titel I Kapitel V und VI (Artikel 281 bis 386) der Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) (Gesetz 1/2000 vom 7. Januar 2000) geregelt. In Abschnitt XI der Einleitung (fachsprachlich als Präambel bezeichnet) stehen allgemeine Anmerkungen zum Beweis, die für Alle interessant sein können, die erfahren möchten, wie der spanische Gesetzgeber das Verfahrensstadium der Beweisaufnahme betrachtet.

In manchen Verfahren gelten besondere, von den allgemeinen Vorschriften abweichende Regeln für die Beweisaufnahme, beispielsweise in Verfahren, an denen Minderjährige oder Familien beteiligt sind. Ferner kann die Beweisaufnahme auch an einem Gericht der zweiten Instanz (Juzgado de Segunda Instancia) erfolgen. Hierbei handelt es sich gewöhnlich um Beweise, die aus Gründen, die dem Antragsteller nicht zuzuschreiben sind, am Gericht erster Instanz (Juzgado de Primera Instancia) nicht erhoben werden konnten.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Theoretisch wird zwischen Tatsachenbeweis und Gesetzesbeweis unterschieden; allerdings ist das Gesetz in der Realität keine Sache, die zu beweisen ist, denn es muss dem Richter bekannt sein. Eine Ausnahme ist ausländisches Recht, hier kann ein Beweis erforderlich sein. Der Beweis ausländischen Rechts wird durch das Gesetz über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (Ley de cooperación jurídica internacional en materia civil) geregelt. Nach diesem Gesetz kann der Richter Auskünfte über Angelegenheiten ausländischen Rechts anfordern; hierbei bedient er sich normalerweise der zentralen Behörde Spaniens. Wird der Beweis ausländischen Rechts nicht erbracht, kann spanisches Recht angewendet werden, obgleich der Richter diese Befugnis nur in Ausnahmefällen nutzen wird.

Tatsachen, die im vollem Umfang allgemein bekannt sind, oder Tatsachen, über die sich die Verfahrensparteien geeinigt haben, müssen nicht bewiesen werden; ausgenommen sind Fälle, in denen der Verfahrensgegenstand außerhalb der Kontrolle der Parteien liegt, d. h. Verfahren bezüglich der Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Personen, bezüglich der Abstammung sowie über Ehesachen oder Minderjährige.

Mit den gesetzlich festgelegten Vermutungen wird die Verfahrenspartei, zu deren Vorteil die Vermutung lautet, von der Beweislast für die vermutete Tatsache befreit. Liegen Vermutungen dieser Art vor, ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern er nicht vom Gesetz ausdrücklich verboten ist. Zu den gesetzlich festgelegten Vermutungen zählt die Vermutung, dass Vermögen und Barmittel, die ein oder beide Ehegatte(n) nach der Eheschließung erworben hat bzw. haben, gemeinschaftliches Eigentum sind, sofern nicht bewiesen werden kann, dass diese ausschließlich einem der beiden Ehegatten gehören. Weitere Vermutungen dieser Art sind die Vermutung, dass Ehegatten zusammenleben und die Vermutung, dass eine vermisste Person bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihr Tod erklärt wird, am Leben war.

Allgemein gilt, dass die fehlende Einlassung der beklagten Partei auf den Antrag und ihr Nichterscheinen die klagende Partei nicht von der Last der Beweisführung für die Tatsachen befreit, die ihre Ansprüche belegen. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Nichteinlassung des Beklagten zur Folge hat, dass der Richter ein Urteil erlässt, das die Ansprüche des Klägers unterstützt. Dies trifft beispielsweise auf Verfahren wegen geringfügiger Forderungen und Verfahren wegen Zwangsräumung aufgrund nicht geleisteter Zahlungen zu.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Die von den Parteien in ihrer Klagebegründung bzw. Klageerwiderung behaupteten Tatsachen müssen bewiesen werden. Das Gericht muss seine Beweiswürdigung auf die Umstände des Einzelfalls und die erhobenen Beweise und deren Art stützen (beispielsweise hat eine öffentliche Urkunde nicht die gleiche Beweiskraft wie die Erklärung einer Verfahrenspartei). Die Beweiswürdigung und die Gründe, aus denen der Richter bestimmte Schlussfolgerungen zieht, müssen im Urteil dargelegt werden. Neben dem unmittelbaren Beweis gibt es den mittelbaren Beweis. Darunter ist zu verstehen, dass das Gericht, sobald eine Tatsache zugegeben oder vollständig bewiesen worden ist, annehmen kann, dass auch eine andere Tatsache wahr ist, sofern die beiden Tatsachen präzise und direkt miteinander verbunden sind. Das Gericht muss in seiner Entscheidung die Argumentationskette nachvollziehen, die es von der bewiesenen Tatsache zur vermuteten Tatsache führte.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Nach dem in Zivilverfahren geltenden Grundsatz, dass das Gericht nur in Angelegenheiten entscheiden darf, die ihm vorgetragen werden (principio dispositvo), müssen die Parteien dem Gericht die Beweise vorschlagen, die sie im Verfahren vorlegen wollen. Das Gericht kann jedoch auch von sich aus beschließen, dass bestimmte Beweise nur in den gesetzlich festgelegten Fällen erhoben werden können. In der Vorverhandlung eines ordentlichen Zivilverfahrens kann das Gericht dann, wenn es die von den Parteien vorgetragenen Beweise zur Klärung der strittigen Tatsachen nicht für ausreichend hält, den Parteien mitteilen, welche Tatsachen hiervon betroffen sein können, und ihnen die Beweise nennen, die sie vorlegen können.

In Verfahren, in denen es um die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Personen, die Abstammung, Ehesachen oder Minderjährige geht, kann das Gericht ungeachtet der von den Verfahrensparteien oder der Staatsanwaltschaft geforderten Beweise die Beweise erheben, die es für die Entscheidung des Verfahrens für erforderlich erachtet, wobei dies vom jeweiligen Verfahrenstyp abhängt.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

In mündlichen Verfahren (Streitwert bis 6000 EUR) erfolgt die Beweisaufnahme durch das Gericht nach dem Beweisangebot und der Beweiszulassung während der Anhörung in der eigentlichen Verhandlung.

Im ordentlichen Verfahren (Streitwert über 6000 EUR) wird nach der Beweiszulassung in der Vorverhandlung (in der auch Verfahrensfragen geklärt werden) ein Termin für die Hauptverhandlung festgesetzt, an dem auch die Beweisaufnahme stattfindet. Hierzu werden die Parteien geladen, um Erklärungen abzugeben, und Zeugen, die die Parteien selbst nicht beibringen können. Sofern die Parteien Klarstellungen oder Erläuterungen zu den vorgelegten Gutachten wünschen, werden Sachverständige geladen. Ferner werden Einrichtungen, die im Besitz von Urkunden sind, die die Parteien ihrer Klage bzw. Klageerwiderung nicht beifügen konnten, kontaktiert, sofern die Parteien die Archive, in denen sich die Urkunden befinden, genannt haben. Beweise, die während des Verfahrens nicht erhoben werden müssen (beispielsweise Besuche bestimmter Orte), werden vor dem Verfahren erhoben. Falls in der Vorverhandlung nur Urkundenbeweise zugelassen sind und keine Einwände gegen die Urkunden erhoben wurden oder falls ein Gutachten vorgelegt wird und keine Partei in der Vorverhandlung die Anwesenheit des Sachverständigen gefordert hat, erlässt das Gericht im Anschluss an die Vorverhandlung ein Urteil. Ein Termin für die Hauptverhandlung ist dann nicht mehr erforderlich.

Die allgemeine Regel lautet, dass die Beweisaufnahme durch das Gericht zu erfolgen hat, vor dem die Sache verhandelt wird, und zwar auch dann, wenn der Zeuge nicht in dem betreffenden Gerichtsbezirk wohnt und am Tag der Ladung an den Sitz des Gerichts reisen muss (wobei er berechtigt ist, von der Partei, die ihn laut Feststellung des Geschäftsstellenbeamten vorgeschlagen hat, eine entsprechende Entschädigung zu fordern; dies lässt das spätere Recht der betreffenden Partei unberührt, diesen Betrag bei der Gegenpartei einzufordern, wenn ihr die Erstattung der Rechtskosten zugesprochen wird). Rechtshilfe kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden: Bei einer erheblichen Entfernung beispielsweise kann beantragt werden, dass die Aussage am Gericht des Wohnorts des Zeugen aufgenommen wird. In einem solchen Fall wird bei einer Vernehmung im Inland ein Rechtshilfeersuchen an das andere Gericht (auf nationaler Ebene) gerichtet, oder man bedient sich eines durch die Regeln der internationalen justiziellen Zusammenarbeit eingerichteten Mechanismus (bei einer Zeugenvernehmung im Ausland). Im letzteren Fall müssen die Parteien die Fragen, die gestellt werden sollen, schriftlich einreichen. Zunehmend werden auch Videokonferenzen genutzt. Dann müssen die Fragen nicht vorab formuliert werden. Hier reicht es aus, bei dem Gericht des Ortes, an dem sie durchgeführt werden soll, eine Videokonferenz zu beantragen.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Beweise unbestrittener Tatsachen oder Beweise ohne Relevanz für den Verfahrensgegenstand werden nicht zugelassen. Ebenfalls nicht zugelassen werden Beweise, die nach vernünftigem Ermessen nicht zur Klärung der bestrittenen Tatsachen beitragen. Auf keinen Fall wird das Gericht Beweise zulassen, die rechtswidrig erhoben wurden, die gegen Grundrechte verstoßen oder mit denen die Hilfe des Gerichts bei der Beschaffung von Urkunden angestrebt wird, die den Parteien zur Verfügung stehen.

Generell müssen die Beweise in der mündlichen Verhandlung oder in der Vorverhandlung angeboten werden. Außerhalb der Fristen angebotene Beweise werden nicht zugelassen.

In Verfahren, in denen es um die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, um Familiensachen oder um Minderjährige geht, können nach der Einreichung von Klage und Klageerwiderung neue Tatsachen vorgebracht werden. Dies gilt insbesondere für das Gericht zweiter Instanz, wenn Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden oder das Rechtsmittel angefochten wird. In derartigen Fällen können unter der Voraussetzung, dass die Frist, innerhalb deren das Urteil erlassen werden muss, noch nicht begonnen hat, neue Beweise angeboten werden. In anderen Verfahren können die Parteien dann, wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung ihrer Einlassungen eine wichtige neue Tatsache bekannt wird, dies dem Gericht schriftlich mitteilen und eine Beweisaufnahme beantragen, wenn die andere Partei die Tatsache nicht als wahr anerkennt.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Folgende Beweismittel dürfen im Verfahren verwendet werden: Parteivernehmung, öffentliche Urkunden, Privaturkunden, Gutachten, gerichtliche Prüfungen und Zeugenvernehmungen. Ergänzend kommen hinzu Mittel zur Wiedergabe von Wörtern, Klängen und Bildern sowie Geräte, die die Speicherung, den Abruf und die Wiedergabe von Wörtern, Daten, Zahlen und mathematischen Operationen erlauben, die zu Buchführungszwecken oder anderen verfahrensrelevanten Zwecken durchgeführt werden.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

ZEUGENBEWEIS: Zeugen müssen in der Klage oder Klageerwiderung nicht genannt werden, da in einem mündlichen Verfahren jede Partei an dem für die Verhandlung angesetzten Termin gemeinsam mit den Personen erscheinen muss, die im Verfahren aussagen sollen. Die Parteien müssen das Gericht um die Ladung von Zeugen ersuchen, die sie nicht selbst beibringen können. Das Gericht fordert diese Personen daraufhin auf, innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ladung vor Gericht zu erscheinen. In einem ordentlichen Verfahren werden die Zeugen in der Vorverhandlung bestimmt, in der neben Verfahrensfragen die strittigen Tatsachen festgelegt und die diesbezüglichen Beweise angeboten und zugelassen werden.

Der Zeugenbeweis erfolgt in der Regel mündlich und wird am Tag der Verhandlung erhoben (ebenso wie für erforderlich erachtete Klarstellungen von Sachverständigen). Es gibt jedoch eine Ausnahme, und zwar wenn es erforderlich ist, dass juristische Personen oder öffentliche Einrichtungen Informationen über bedeutende Verfahrenstatsachen übermitteln, es aber nicht notwendig ist, natürliche Personen einzeln zu vernehmen. In einem solchen Fall wird eine Liste von Fragen, deren Beantwortung die Parteien wünschen und die das Gericht für erheblich erachtet, an die Einrichtung übermittelt. Die Beantwortung erfolgt dann schriftlich statt mündlich.

SACHVERSTÄNDIGENBEWEIS: Sachverständigengutachten werden immer schriftlich abgegeben. Nachdem die Parteien die Gutachten eingereicht und die Gutachten der Gegenseite gelesen haben, müssen sie entscheiden, ob es erforderlich ist, dass der Sachverständige zur Verhandlung erscheint, um etwaige Klarstellungen oder Erläuterungen abzugeben.

Wünschen die Parteien, sich eines Sachverständigenbeweises zu bedienen, müssen Sachverständigengutachten, auf die sich ihre Ansprüche stützen, mit der Klage oder der Klageerwiderung eingereicht werden. Ist dies nicht möglich, müssen die Parteien angeben, welche Gutachten sie verwenden möchten. Darüber hinaus müssen sie die Gutachten vorlegen, sobald diese zur Verfügung stehen, auf jeden Fall aber fünf Tage vor dem Beginn der Vorverhandlung in einem ordentlichen Verfahren oder fünf Tage vor der Verhandlung in einem mündlichen Verfahren. Dessen ungeachtet können die Parteien bei der Einreichung der Klage oder Klageerwiderung um die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen bitten. In diesem Fall wird das Gutachten anschließend eingereicht (gewöhnlich zwischen der Vorverhandlung und der Hauptverhandlung, jedoch so rechtzeitig, dass die Parteien das Gutachten vor der Verhandlung prüfen können).

Neben dem Beweis durch einen Zeugen und durch einen Gutachter gibt es den Beweis durch einen sachverständigen Zeugen. Dies ist ein Zeuge, der Auskunft zu technischen, mit dem Verfahren zusammenhängenden Fragen geben kann. Gewöhnlich handelt es sich um die Verfasser von mit der Klage oder der Klageerwiderung eingereichten Berichten, die als Urkundenbeweis und nicht als Sachverständigenbeweis vorgelegt werden.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Ja. Öffentliche Urkunden gelten als Vollbeweis der Tatsache, der Handlung oder des Zustands, die bzw. den sie beschreiben. Sie gelten außerdem als Vollbeweis für das Datum, an dem die Urkunde erstellt wurde, sowie für die Identität der an ihrer Erstellung beteiligten Notare und sonstigen Personen. Wird die Echtheit einer öffentlichen Urkunde angefochten, wird diese überprüft und mit dem Original – wo immer sich dieses auch befinden mag – verglichen. Dessen ungeachtet ist eine Überprüfung oder ein Vergleich auch in folgenden Fällen nicht nötig, sofern kein Beweis des Gegenteils oder ein Handschriftenvergleich vorliegt: bei allen öffentlichen Urkunden, zu denen kein notarielles Protokoll vorliegt, sowie bei öffentlichen Urkunden, zu denen das Original fehlt oder zu denen keine Aufzeichnungen zum Zweck der Kontrolle oder des Vergleichs bestehen.

Auch Privaturkunden gelten im Verfahren als Vollbeweis, sofern sie nicht von der Partei, für die sie nachteilig sind, angefochten werden. Wird eine Privaturkunde angefochten, kann die Partei, die diese vorgelegt hat, um einen Handschriftenvergleich oder eine andere Beweismethode zur Überprüfung ihrer Echtheit ersuchen. Kann die Echtheit der Privaturkunde nicht bewiesen werden, wird diese wie die übrigen erhobenen Beweise nach den Regeln der freien Beweiswürdigung beurteilt. Stellt sich nach einer solchen Anfechtung die Echtheit der Urkunde heraus, können der Partei, die die Urkunde angefochten hat, nicht nur die entstandenen Kosten, sondern auch eine Geldbuße auferlegt werden.

Zu guter Letzt werden, sofern aus den anderen Beweisen nichts Gegenteiliges hervorgeht, im Urteil alle Tatsachen als wahr erachtet, die von einer Partei als wahr anerkannt werden, falls diese Partei persönlich an diesen Tatsachen beteiligt war und die Feststellung, dass diese Tatsachen wahr sind, für die betreffende Partei ausschließlich nachteilig ist.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Grundsätzlich besteht keine Regel, welche Beweise zum Nachweis bestimmter Tatsachen beigebracht werden müssen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass beispielsweise bei einer Geldforderung aus Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien das Bestehen oder die Begleichung einer Verbindlichkeit im Wesentlichen mittels eines Urkundenbeweises festgestellt wird. Ein Sachverständigenbeweis ist erforderlich, wenn wissenschaftliche, künstlerische, technische oder praktische Kenntnisse nötig sind, um die für die Angelegenheit relevanten Tatsachen oder Umstände zu würdigen oder sich größere Gewissheit darüber zu verschaffen.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Geladene Zeugen sind verpflichtet, zu dem Verfahrenstermin bzw. zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Tun sie dies nicht, kann vorbehaltlich einer fünftägigen Frist, in der sie noch vernommen werden können, ein Ordnungsgeld in Höhe von 180 EUR bis 600 EUR gegen sie verhängt werden. Erscheint der Zeuge auch bei der zweiten Ladung nicht, besteht die Sanktion nicht mehr nur in einem Ordnungsgeld, sondern der Zeuge kann wegen Missachtung des Gerichts belangt werden. Der Zeuge wird darüber bereits zu Beginn des Verfahrens belehrt.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Der allgemeine Grundsatz, nach dem Zeugen zur Aussage verpflichtet sind, gilt nicht für Zeugen, die aufgrund ihres Standes oder Berufs zur Verschwiegenheit über die Tatsachen, zu denen sie befragt werden, verpflichtet sind. Ist dies der Fall, müssen sie dies angeben und begründen. Das Gericht entscheidet dann unter Berücksichtigung der Gründe für die Zeugnisverweigerung, wie weiter vorzugehen ist. Das Gericht kann die Zeugen von ihrer Pflicht, die Fragen zu beantworten, befreien. Wird der Zeuge von der Zeugnispflicht befreit, muss dies in das Protokoll aufgenommen werden.

Geben Zeugen an, dass sich die Tatsachen, zu denen sie befragt werden, auf eine gesetzlich für geheim erklärte oder als vertraulich eingestufte Angelegenheit beziehen, wird das Gericht, wenn es dies im Interesse der Rechtspflege für erforderlich erachtet, von Amts wegen die zuständige Stelle um eine offizielle Bestätigung bitten. Hat sich das Gericht vergewissert, dass die Behauptung der Vertraulichkeit zutrifft, ordnet es an, die Bestätigung einschließlich der unter die amtliche Geheimhaltung fallenden Fragen zu den Akten zu nehmen.

Darüber hinaus müssen Zeugen vor ihrer Aussage vom Gericht über ihre persönlichen Umstände (Familienbande oder Freundschaft bzw. Feindschaft mit den Parteien, persönliches Interesse an der Sache usw.) befragt werden, und die Parteien können in Anbetracht der Antworten dem Gericht gegenüber Anmerkungen hinsichtlich ihrer Unvoreingenommenheit machen.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Zeugen sind zum Erscheinen verpflichtet, wenn das Gericht sie lädt, und sie sind verpflichtet, einen Eid abzulegen oder sich zu verpflichten, wahrheitsgemäß auszusagen. Dabei werden sie über die Strafen, die in Zivilverfahren bei einer Falschaussage verhängt werden können, belehrt. Zeugen unterliegen der Pflicht, in der in Artikel 366 der Zivilprozessordnung festgelegten Weise auszusagen. Verweigern Zeugen die Aussage, könnte dies einer Missachtung des Gerichts gleichkommen, die mit einer Geldbuße geahndet wird; Je nachdem, wie gravierend die Zeugnisverweigerung ist, kann sie auch eine Straftat darstellen.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Jeder kann Zeuge sein mit Ausnahme von Personen, die dauerhaft ihrer Sinne (Sehen, Hören usw.) im Hinblick auf Tatsachen, die ihnen nur mittels Nutzung dieser Sinne bekannt geworden sein können, beraubt sind oder die dauerhaft urteilsunfähig sind.

Minderjährige unter vierzehn Jahren können als Zeugen auftreten, wenn sie nach Auffassung des Gerichts über die erforderliche Reife verfügen, die Wahrheit zu kennen und zu äußern.

Im spanischen Recht ist nach traditionellem Verständnis unter einem Zeugen eine natürliche Person zu verstehen. Dies hindert aber gesetzliche Vertreter juristischer Personen nicht daran, als Zeugen aufzutreten und Auskunft zu Tatsachen zu erteilen, mit denen sie aufgrund ihrer Stellung vertraut sind. Für juristische Personen und öffentliche Einrichtungen ist, wie bereits erwähnt, die Möglichkeit der schriftlichen Information des Gerichts ausdrücklich vorgesehen (Artikel 381 der Zivilprozessordnung).

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Die vom Gericht zugelassenen Fragen werden unmittelbar von den Anwälten der Parteien gestellt, wobei die Partei beginnt, die den Zeugen vorgeschlagen hat. Sobald der Zeuge die Fragen dieser Partei beantwortet hat, können die Anwälte der anderen Parteien dem Zeugen neue, von ihnen zur Klärung der Tatsachen als nützlich erachtete Fragen stellen. Auch das Gericht kann dem Zeugen Fragen stellen, um Klarheit zu gewinnen und zusätzliche Informationen zu erhalten.

Das Gericht kann von sich aus oder auf Ersuchen einer Partei zulassen, dass ein Zeuge, dessen Aussage der Aussage anderer, zuvor vernommener Zeugen oder Parteien erheblich widerspricht, den betreffenden Zeugen oder Parteien gegenübergestellt wird.

Zeugen können auf Antrag mit Zustimmung des Gerichts im Wege einer Videokonferenz vernommen werden. Dies wird dann der Fall sein, wenn eine Aussage mittels Videokonferenz in Anbetracht der herrschenden Umstände (im Wesentlichen eine erhebliche Entfernung zwischen dem Wohnort des Zeugen und dem Sitz des Gerichts) die geeignetste und angemessenste Art der Beweisaufnahme ist, wobei das kontradiktorische System und das Verteidigungsrecht der Parteien stets zu gewährleisten ist.

3 Beweiswürdigung

Bei der Beweiswürdigung stellt das Gericht nach den Regeln der freien Beweiswürdigung die Beweiskraft aller erhobenen Beweise fest. Bei bestimmten Beweisarten ist die Beweiskraft allerdings, wie bereits erwähnt, gesetzlich festgelegt, beispielsweise im Hinblick auf öffentliche Urkunden und Privaturkunden und in einigen Fällen auch in Bezug auf die Parteivernehmung.

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Mit rechtswidrigen Mitteln beschaffte Beweise können nicht zugelassen werden. Darüber hinaus sind Beweise, bei deren Beschaffung unmittelbar oder mittelbar Grundrechte oder Grundfreiheiten verletzt wurden, ungültig. Derartige Beweise lässt das Gericht bei der Entscheidung in der Sache folglich außer Acht.

Glaubt eine der Parteien, dass bei der Beschaffung oder Aufdeckung zugelassener Beweise Grundrechte verletzt wurden, muss sie dies umgehend erklären und gegebenenfalls die anderen Parteien davon in Kenntnis setzen. Das Gericht entscheidet dann über die Rechtmäßigkeit des Beweises.

Ist das Gericht der Ansicht, dass bei der Beschaffung von Beweisen Grundrechte verletzt wurden, weist es den Beweis von Amts wegen zurück.

Diese Frage, die das Gericht auch von sich aus prüfen kann, wird in der Hauptverhandlung oder, wenn es sich um ein mündliches Verfahren handelt, zu Beginn der Anhörung vor der Beweisaufnahme geklärt.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Wird eine Partei von der anderen als Zeuge benannt, hängt die Würdigung ihrer Aussage vom Inhalt der erteilten Antworten ab. Sofern also aus den anderen Beweisen nichts Gegenteiliges hervorgeht, werden in dem Urteil Tatsachen dann als wahr erachtet, wenn sie von einer Partei als wahr anerkannt werden, die persönlich an diesen Tatsachen beteiligt war, und wenn die Feststellung, dass diese Tatsachen wahr sind, für die betreffende Partei ausschließlich nachteilig ist. Ansonsten wird das Gericht den Inhalt der Aussage nach den Regeln der freien Beweiswürdigung beurteilen.

Ebenso kann das Gericht personenbezogene Tatsachen zu den Parteien als wahr akzeptieren, wenn diese Parteien nicht erscheinen, um eine Aussage zu machen, oder wenn sie erscheinen, aber die Aussage verweigern oder ausweichende Antworten geben. Dabei muss es sich um Tatsachen handeln, an denen die vernommene Partei persönlich beteiligt war und deren Feststellung als wahr für diese Partei zur Gänze oder in Teilen nachteilig wäre. Darüber hinaus kann gegen eine Partei, die nicht erscheint, ein Ordnungsgeld zwischen 180 EUR und 600 EUR verhängt werden.

Letzte Aktualisierung: 30/10/2020

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