Beweisaufnahme

Slowenien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Beweislast

Die Erhebung und Vorlage von Beweisen sowie die Art und Weise der Beweisaufnahme in Zivilsachen sind in der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku, ZPP) geregelt.

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Generell müssen die Parteien alle ihren Ansprüchen oder Einwendungen zugrundeliegenden Tatsachen darlegen und Beweismittel für diese Tatsachen beibringen (Artikel 7 und Artikel 212 ZPP).

Der Kläger muss die Tatsachen beweisen, aus denen sich seine Ansprüche herleiten, der Beklagte dagegen jene Tatsachen, die seine Einwendungen rechtfertigen. Das materielle Recht schreibt vor, welche Partei eine bestimmte Tatsache vorbringen und beweisen muss. Bleibt der Beweis aus, trägt gemäß den materiellrechtlichen Normen die beweispflichtige Partei die Folgen (Artikel 7 und Artikel 215 ZPP).

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Das Beweisaufnahmeverfahren gilt für die Tatsachen, auf denen die Ansprüche oder Einwendungen beruhen, für wissenschaftliche und berufliche Regeln sowie für auf Erfahrung beruhende Grundsätze, jedoch nicht für Rechtsnormen. Für Rechtsnormen gilt der Grundsatz, dass das Gericht diese von Amts wegen kennen muss (iura novit curia).

Für Tatsachen, die von einer Partei im Verlauf des Gerichtsverfahrens anerkannt werden, besteht keine Beweispflicht. Ein Gericht kann die Beweisführung für anerkannte Tatsachen anordnen, wenn es der Auffassung ist, dass eine Partei diese zur Geltendmachung eines Anspruchs anerkannt hat, zu dem sie nicht berechtigt ist (Artikel 3 Absatz 3 ZPP).

Tatsachen, die eine Partei nicht oder ohne Angabe von Gründen bestreitet, gelten als anerkannt, sofern sich der Zweck für ihre Bestreitung nicht aus anderen Erklärungen der Partei herleitet. Eine Partei kann diese Anerkennungsvermutung zunichtemachen, indem sie erklärt, dass sie die Tatsachen nicht anerkennt; dies gilt jedoch nur für Tatsachen, die nicht im Zusammenhang mit dem Verhalten der betreffenden Partei oder ihrer Wahrnehmung stehen.

Anerkannte und allgemein bekannte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden (Artikel 214; Absätze 1 und 6 ZPP).

Das Gericht sieht eine Tatsache, die von den Parteien anerkannt wurde, als erwiesen an, ohne deren Wahrheitsgehalt zu prüfen (Artikel 214 Absatz 1 ZPP), es sei denn, es ist der Auffassung, dass eine Partei die Tatsache in der Absicht anerkannt hat, einen Anspruch geltend zu machen, den sie nicht geltend machen darf (Artikel 3 Absatz 3 ZPP).

Tatsachen, für die eine Rechtsvermutung besteht, erfordern keinen Beweis. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann jedoch geltend gemacht werden, dass diese Tatsachen nicht existieren (Artikel 214 Absatz 5 ZPP).

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Um über den Anspruch eines Klägers entscheiden zu können, ist ein hoher Wahrheitsgehalt (Sachbeweis) vonnöten, d. h. das Gericht muss von den rechtserheblichen Tatsachen überzeugt sein.

In manchen Fällen genügt es auch, wenn der Anspruch glaubhaft gemacht wird. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen in Zwischenverfahren, die nicht zu einem Abschluss des Verfahrens führen und durch die das Gericht über Verfahrensfragen entscheidet. Damit der Richter eine bestimmte Verfahrensvorschrift anwenden kann, muss glaubhaft gemacht werden, dass die rechtserheblichen Tatsachen wahrscheinlich sind. Der Richter muss jedoch nicht von ihrer Existenz überzeugt sein. In der ZPP ist nicht festgelegt, bei welchen Tatsachen eine Glaubhaftmachung ausreicht, um eine bestimmte Verfahrensvorschrift anwenden zu können.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Nach dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens wird die Beweisaufnahme in erster Linie von den Parteien beantragt.

Das Gericht kann die Beweisaufnahme auch von Amts wegen anordnen (Artikel 7 Absatz 2 ZPP), wenn es der Auffassung ist, dass die Parteien beabsichtigen, ihre Ansprüche in unzulässiger Weise geltend zu machen (Artikel 3 Absatz 3 ZPP).

Die Beweisaufnahme von Amts wegen gilt für Familienstreitigkeiten, bei denen das Gericht nicht durch die Klage gebunden ist, und auch in Fällen, in denen keine Klage erhoben wurde. Das Gericht kann in diesem Fall auch dann Beweise erheben, wenn keine der Parteien Beweise angeboten hat und dies zum Schutz des Kindeswohls erforderlich ist (Artikel 408 ZPP).

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Das Gericht entscheidet, welche Beweismittel zur Feststellung der maßgeblichen Tatsachen erhoben werden (Artikel 213 Absatz 2 und Artikel 287 ZPP). Es trifft eine Entscheidung über die Beweismittel und gibt damit den Anträgen der Parteien statt oder lehnt diese ab. Außerdem kann das Gericht von Amts wegen die Erhebung bestimmter Beweise anordnen.

Die Beweisaufnahme erfolgt, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde. Das Gericht ist nicht an seine Entscheidung über die Beweismittel gebunden. Es kann die Entscheidung im Laufe des Verfahrens revidieren und Beweise erheben, auch wenn es einen diesbezüglichen Beweisantrag vorher abgelehnt hatte; das Gericht kann außerdem neue Beweise erheben (Artikel 287 Absatz 4 ZPP).

Die Beweiserhebung findet in der Regel während der Hauptverhandlung vor dem Richter statt, der abschließend in der Sache entscheidet (Artikel 217 Absatz 1 ZPP). Bestehen triftige Gründe, kann die Beweiserhebung auf Antrag vor einem bestimmten Richter stattfinden (Artikel 217 Absatz 1 ZPP). In Ausnahmefällen kann die Beweiserhebung auch nach Abschluss der Hauptverhandlung vorgenommen werden, wenn das Richterkollegium beschließt, die abgeschlossene Hauptverhandlung wiederaufzunehmen. Das kann erforderlich sein, um Verfahren zu ergänzen oder um bestimmte wichtige Punkte zu klären (Artikel 292 ZPP).

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

In der ZPP ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Beweisaufnahme nur dann abgelehnt werden darf, wenn das Beweismittel für die Urteilsfindung unerheblich ist (Artikel 287 ZPP), d. h. wenn es nicht der Feststellung rechtserheblicher Tatsachen dient. In der ZPP ist jedoch nicht eigens geregelt, inwieweit unzulässige Beweismittel oder Beweismittel, deren Beschaffung mit zu hohen Kosten verbunden oder nicht zumutbar wäre, abgelehnt werden können.

Eine Partei muss spätestens bei der ersten Hauptverhandlung alle Tatsachen vorbringen, die zur Stützung ihrer Anträge notwendig sind. Sie muss das zur Untermauerung des Wahrheitsgehalts ihrer Erklärungen erforderliche Beweismaterial liefern und zu den Erklärungen und Beweisen der gegnerischen Partei Stellung nehmen. Das bedeutet, dass von einer Partei zu spät beantragte Beweise vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass von einer Partei zu spät beantragte Beweise vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Somit wird einer Partei die verspätete Geltendmachung eines Beweismittels generell verweigert, d. h. solche Anträge sind präkludiert (Artikel 286 ZPP). Einzige Ausnahmen sind Fälle, in denen eine Partei nachweisen kann, dass ihr die Vorlage von Beweisen in der ersten Verhandlung aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich war, oder in denen nach Auffassung des Gerichts die Zulassung der Beweismittel die Rechtsstreitigkeit nicht hinauszögern würde (Artikel 286 Absatz 3 ZPP).

In Bezug auf unzulässige Beweise und Beweise, deren Beschaffung nicht zumutbar wäre, ist auf Artikel 3 Absatz 3 ZPP zu verweisen, wonach das Gericht Anträgen von Parteien, die gegen geltende Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen, nicht stattgibt.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Gemäß der ZPP werden folgende Beweismittel anerkannt: Untersuchungen, Urkunden sowie die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und der Parteien.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Zeugen: Wird eine Person als Zeuge geladen, muss sie erscheinen und, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, aussagen (Artikel 229 Absatz 1 ZPP). Zeugen werden auf Antrag einer Partei vernommen, die angeben muss, zu welchem Gegenstand der Zeuge aussagen soll, und die Angaben zur Person machen muss (Artikel 236 ZPP). Zeugen werden zu einer Verhandlung durch besondere Ladung geladen. In der Ladung müssen sie auf ihre Zeugnispflicht, die Folgen eines ungerechtfertigten Nichterscheinens sowie auf ihr Recht auf Kostenerstattung hingewiesen werden (Artikel 237 ZPP).

Zeugen werden in der Hauptverhandlung vernommen. Zeugen, die der Ladung aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder einer schweren körperlichen Behinderung nicht nachkommen können, können an ihrem Wohnsitz vernommen werden (Artikel 237 Absatz 2 ZPP). Zeugen werden einzeln in Abwesenheit der später zu vernehmenden Zeugen vernommen (Artikel 238 Absatz 1 ZPP). Das Gericht weist die Zeugen auf ihre Pflicht hin, die Wahrheit zu sagen und nichts auszulassen. Es weist sie ebenfalls auf die Folgen einer Falschaussage hin. Der Zeuge erklärt zunächst, was er über den Fall weiß. Anschließend stellen der vorsitzende Richter der Kammer oder die Mitglieder der Kammer sowie die Parteien und ihre Vertreter oder Bevollmächtigten Fragen, um die Aussagen des Zeugen zu prüfen, zu ergänzen oder klarzustellen. Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können mit dieser Tatsache konfrontiert werden (Artikel 239 Absatz 3 ZPP). Die ZPP erkennt den Eid des Zeugen nicht mehr an.

Die ZPP unterscheidet nicht zwischen der Vernehmung von normalen und von „sachverständigen“ Zeugen und enthält diesbezüglich keine speziellen Verfahrensvorschriften. Das Vorgehen ist in beiden Fällen gleich.

Urkunden: Obwohl in der ZPP keine Rangfolge der verschiedenen Beweismittel vorgeschrieben ist, sind Urkunden als das zuverlässigste Beweismittel anzusehen. Es gibt öffentliche und private Urkunden. Öffentliche Urkunden müssen bestimmten Formvorschriften genügen. Ausstellungsbefugt sind staatliche Stellen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit handeln, selbstverwaltete örtliche Gebietskörperschaften, Unternehmen oder andere Organisationen sowie Privatpersonen in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, mit denen sie gesetzlich betraut wurden (Artikel 224 Absatz 1 ZPP). Private Urkunden sind alle Urkunden, die keine öffentlichen Urkunden sind. Die Unterschrift unter einer privaten Urkunde kann von einer dazu befugten staatlichen Stelle oder einer juristischen oder natürlichen Person in Ausübung hoheitlicher Befugnisse (z. B. einem Notar) beglaubigt werden. Solche Beglaubigungsvermerke in privaten Urkunden sind rechtlich bedeutsam, und dieser Teil der Urkunde kann auch als öffentliche Urkunde angesehen werden. Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden ist in der ZPP gesondert definiert. Eine öffentliche Urkunde beweist die Richtigkeit der Tatsachen, die in ihr bestätigt oder angegeben werden (Artikel 224 Absatz 1 ZPP). Zwar wird in der ZPP von der Annahme ausgegangen, dass der Inhalt einer öffentlichen Urkunde der Wahrheit entspricht, doch kann geltend gemacht werden, dass Tatsachen in einer öffentlichen Urkunde unrichtig oder ungenau festgehalten sind oder eine öffentliche Urkunde falsch aufgesetzt wurde (Artikel 224 Absatz 4 ZPP). Dabei handelt es sich zugleich um die einzige Beweisregel in der slowenischen Zivilprozessordnung.

Ausländische öffentliche Urkunden, die gemäß den einschlägigen Vorschriften beglaubigt wurden, haben dieselbe Beweiskraft wie slowenische Urkunden, unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeitsvereinbarungen Anwendung finden und ein völkerrechtliches Abkommen nicht etwas anderes bestimmt (Artikel 225 ZPP).

Die ZPP enthält außerdem Bestimmungen zur Aushändigung von Urkunden (die Pflicht zur Vorlage von Urkunden); dabei kommt es darauf an, ob die Urkunde sich im Besitz der sich auf sie beziehenden Partei, der gegnerischen Partei, einer staatlichen Stelle oder Organisation in Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder einer dritten (natürlichen oder juristischen) Person befindet.

Sachverständige Zeugen: Das Gericht fordert einen Sachverständigenbeweis an, wenn zur Feststellung oder Klärung eines bestimmten Sachverhalts Fachkenntnisse benötigt werden, über die das Gericht nicht verfügt (Artikel 243 ZPP). Der sachverständige Zeuge wird vom Zivilgericht durch besonderen Beschluss bestimmt, wobei das Gericht den Parteien vor Bestellung des Sachverständigen die Gelegenheit geben kann, sich zu der Angelegenheit zu äußern. Ein sachverständiger Zeuge kann auch vom vorsitzenden Richter der Kammer oder von einem eigens benannten Richter bestellt werden, wenn diese hierzu befugt sind (Artikel 244 ZPP). Das Gericht wählt den Sachverständigen in der Regel aus einer Liste der Gerichtssachverständigen aus. Auch eine Fachorganisation kann mit dieser Aufgabe betraut werden. Sachverständige Zeugen können nur natürliche Personen sein. Sie sind verpflichtet, diesen Auftrag anzunehmen und ihre Erkenntnisse sowie ein Gutachten zu übermitteln (Artikel 246 Absatz 1 ZPP). Das Gericht kann einen sachverständigen Zeugen mit einem Ordnungsgeld belegen, wenn dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung der Anhörung ohne Angabe von Gründen fernbleibt, sich ohne Angabe von Gründen der Wahrnehmung seiner Aufgaben entzieht, das Gericht nicht unverzüglich über die Gründe informiert, die ihn daran hindern, seine Sachverständigenarbeit (zeitnah) auszuführen oder seine Sachverständigenarbeit ohne Angabe von Gründen nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist ausführt (Artikel 248 Absatz 1 ZPP). Das Gericht kann sachverständige Zeugen auf ihren Antrag hin von ihren Pflichten entbinden, jedoch nur aus den Gründen, auf die diese sich berufen dürfen, um eine Aussage oder die Antwort auf eine einzelne Frage zu verweigern. Das Gericht kann sachverständige Zeugen auf ihren Antrag hin auch aus anderen Gründen von ihren Pflichten entbinden (z. B. wegen Arbeitsüberlastung). Eine Entbindung aus diesem Grund kann auch von einem dazu befugten Mitarbeiter der Stelle oder Organisation, in der der sachverständige Zeuge arbeitet, beantragt werden (Artikel 3 Absätze 2 und 3 ZPP). Genau wie ein Richter kann auch ein sachverständiger Zeuge als befangen abgelehnt werden. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass eine Person, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt als Zeuge vernommen wurde, als sachverständiger Zeuge auftreten darf (Artikel 247 Absatz 1 ZPP).

Die Aufgabe eines sachverständigen Zeugen besteht in der Darlegung seiner Erkenntnisse und der Abgabe eines Gutachtens. Das Gericht entscheidet, ob dies lediglich mündlich während der Verhandlung geschehen soll oder ob der sachverständige Zeuge die Erkenntnisse und das Gutachten zusätzlich in Schriftform vor der Verhandlung übermitteln muss. Das Gericht legt zudem eine Frist fest, innerhalb deren ein sachverständiger Zeuge seine Erkenntnisse und sein Gutachten vorlegen muss. Werden mehrere sachverständige Zeugen bestellt, können diese ihre Erkenntnisse und Gutachten gemeinsam vorstellen, sofern sie darin übereinstimmen. Wenn keine Übereinstimmung vorliegt, stellt jeder Sachverständige seine Erkenntnisse getrennt vor (Artikel 254 ZPP). Falls sich die Aussagen sachverständiger Zeugen in wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden oder die Erkenntnisse eines oder mehrerer sachverständiger Zeugen nicht eindeutig, unvollständig oder in sich widersprüchlich sind oder bereits untersuchten Umständen widersprechen und diese Abweichungen nicht durch eine erneute Vernehmung der sachverständigen Zeugen korrigiert werden, wird der Beweis erneut von denselben oder anderen sachverständigen Zeugen erhoben (Artikel 254 Absatz 2 ZPP). Enthält das Gutachten eines oder mehrerer sachverständiger Zeugen jedoch Widersprüche oder Abweichungen oder bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit eines erstellten Gutachtens, werden Gutachten von anderen sachverständigen Zeugen angefordert (Artikel 254 Absatz 3 ZPP). Sachverständige Zeugen haben ein Recht auf Erstattung ihrer Kosten sowie auf Vergütung ihrer Arbeit (Artikel 249 Absatz 1 ZPP).

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Bei der Beweiswürdigung gilt der Grundsatz, dass über Beweismittel frei entschieden wird. Das Gericht entscheidet aufgrund seiner eigenen Überzeugung, welche Tatsachen als erwiesen gelten; diese Entscheidung beruht auf einer eingehenden und sorgfältigen Beurteilung jedes einzelnen Beweises für sich genommen und aller Beweise in ihrer Gesamtheit sowie auf den Erfolgsaussichten des gesamten Verfahrens (Artikel 8 ZPP). Die slowenische Zivilprozessordnung erkennt daher keine „Beweisregeln“ an, mit denen der Gesetzgeber im Voraus abstrakt die Beweiskraft bestimmter Arten von Beweismitteln festlegt. Die einzige Ausnahme ist die Bestimmung über die Würdigung öffentlicher Urkunden (siehe Punkt 2.5).

In der Praxis gilt jedoch, dass beispielsweise ein Urkundenbeweis zuverlässiger ist, aber keine stärkere Beweiskraft hat als andere Beweismittel wie Zeugenaussagen oder Aussagen der Parteien.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Die ZPP enthält keine Bestimmungen darüber, ob bestimmte Beweismittel zur Feststellung bestimmter Tatsachen zwingend sind.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Ja. Jeder, der als Zeuge geladen wird, muss erscheinen und, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch aussagen (Artikel 229 Absatz 1 ZPP).

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Eine Person kann nicht als Zeuge vernommen werden, wenn sie durch ihre Aussage die Pflicht zur Geheimhaltung eines Amts- oder Militärgeheimnisses verletzen würde, es sei denn, die zuständige Behörde entbindet sie von dieser Pflicht (Artikel 230 ZPP).

Der vorsitzende Richter kann ausnahmsweise Zeugenaussagen, mit denen amtliche oder militärische Geheimnisse enthüllt werden, zulassen, sofern die Bedingungen für die Offenlegung geheimer Informationen in Gerichtsverfahren erfüllt sind (wobei zu berücksichtigen ist, wie bedeutend die Informationen und der Dokumenteninhalt für das Verfahren sind, welcher Art und welchen Geheimhaltungsgrades die Verschlusssache ist, wie bedeutend und schwerwiegend die fraglichen materiellen Rechte sind und ob die Offenlegung der Verschlusssache die Funktionsweise eines Organs oder die nationale Sicherheit gefährden würde).

Zu folgenden Angelegenheiten können Zeugen die Aussage verweigern (Artikel 231 ZPP):

  • Angelegenheiten, die eine Partei ihnen in ihrer Eigenschaft als ihr bevollmächtigter Vertreter anvertraut hat;
  • Angelegenheiten, die die Partei oder eine andere Person ihnen in ihrer Eigenschaft als religiöser Beichtvater gebeichtet hat;
  • Angelegenheiten, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Arzt oder in Ausübung eines anderen Berufes oder einer anderen Aktivität erfahren haben und die der Schweigepflicht unterliegen.

Zeugen können die Beantwortung einzelner Fragen aus triftigen Gründen verweigern, insbesondere wenn sie damit schwere Schande über sich selbst, Blutsverwandte jeden Grades in gerader Linie, Blutsverwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Verwandtschaftsgrad, ihre Ehegatten, angeheirateten Verwandten bis einschließlich zum zweiten Grad (auch wenn die Ehe nicht mehr besteht), ihren Vormund oder ihr Mündel oder ihre Adoptiveltern oder ihr Adoptivkind bringen, sich und diesen Personen erheblichen finanziellen Schaden zufügen oder sich und diese Personen der Strafverfolgung aussetzen würden (Artikel 233 Absatz 1 ZPP).

Das Risiko eines finanziellen Schadens darf jedoch von Zeugen nicht als Grund angeführt werden, um eine Aussage zu folgenden Angelegenheiten zu verweigern: Rechtsgeschäften, denen sie als geladener Zeuge beigewohnt haben; Handlungen, die sie im Zusammenhang mit einem Streitfall als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer der Parteien vollzogen haben; Tatsachen im Zusammenhang mit Eigentumsverhältnissen innerhalb familiärer Bindungen oder in Verbindung mit dem ehelichen Güterstand; Tatsachen im Zusammenhang mit Geburten, Ehen oder Todesfällen oder bei Fällen, in denen sie gemäß besonderer Vorschriften einen Antrag stellen oder eine Aussage machen müssen (Artikel 234 ZPP). Außerdem darf ein Zeuge seine Aussage aus Gründen der Wahrung eines Geschäftsgeheimnisses nicht verweigern, wenn die Offenlegung bestimmter Tatsachen notwendig ist, um der Öffentlichkeit oder einer anderen Person von Nutzen zu sein, vorausgesetzt, dieser Nutzen wiegt den infolge der Offenlegung entstandenen Schaden auf (Artikel 232 ZPP).

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Ja. Wenn ordnungsgemäß geladene Zeugen nicht erscheinen und dieses Versäumnis nicht gerechtfertigt ist oder sie den Ort, an dem die Vernehmung stattfinden sollte, unerlaubt verlassen, kann das Gericht ihre zwangsweise Vorführung auf ihre Kosten anordnen und zudem ein Ordnungsgeld bis zu 1300 EUR verhängen. Auch über einen Zeugen, der zwar erschienen ist, aber nach seiner Belehrung die Aussage oder die Beantwortung bestimmter Fragen aus Gründen, die das Gericht als ungerechtfertigt ansieht, verweigert, kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen. Im letzteren Fall kann das Gericht den Zeugen, wenn dieser weiterhin nicht zu einer Aussage bereit ist, inhaftieren, bis er bereit ist, auszusagen oder bis er nicht mehr vernommen werden muss. Die Haftdauer darf jedoch nicht mehr als einen Monat betragen (Artikel 2 Absätze 1 und 2 ZPP).

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Jede Person, die in der Lage ist, über die nachzuweisenden Tatsachen Auskunft zu geben, kann Zeuge sein (Artikel 229 Absatz 2 ZPP). Die Eignung einer Person als Zeuge hängt nicht von ihrer Geschäftsfähigkeit ab. Ein Kind oder eine Person, die teilweise oder vollständig für geschäftsunfähig erklärt wurde, kann Zeuge sein, wenn sie in der Lage ist, über die rechtserheblichen Tatsachen Auskunft zu geben. Die Frage, ob ein Zeuge in der Lage ist auszusagen, entscheidet das Gericht für jeden Einzelfall neu.

Eine Partei oder deren Rechtsbeistand kann nicht Zeuge sein, während ein gewöhnlicher Vertreter (pooblaščenec) oder ein Nebenintervenient (stranski intervenient) als Zeuge auftreten kann.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Informationen zur Zeugenvernehmung finden Sie weiter oben.

Die Vernehmung per Videokonferenz ist in Artikel 114 Buchstabe a ZPP geregelt. Danach kann das Gericht mit Einverständnis der Parteien den Parteien und ihren Vertretern gestatten, der Verhandlung an einem anderen Ort beizuwohnen und von dort aus Verfahrenshandlungen vorzunehmen, wenn die Ton- und Bildübertragung vom Verhandlungsort zu dem Ort oder den Orten gegeben ist, an dem/denen sich die Parteien und/oder die Vertreter aufhalten. Dasselbe gilt für Untersuchungen, Dokumente sowie die Vernehmung der Parteien, Zeugen und Sachverständigen im Rahmen der Beweisaufnahme.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Im Allgemeinen dürfen mit ungesetzlichen Mitteln beschaffte Beweise (z. B. durch unrechtmäßiges Abhören von Telefongesprächen) in Zivilverfahren nicht verwendet werden. In Ausnahmefällen erlaubt die Rechtsprechung jedoch die Verwendung solcher Beweise, wenn dafür berechtigte Gründe vorliegen oder wenn die Beweiserhebung von besonderer Bedeutung für die Durchsetzung eines verfassungsrechtlich geschützten Rechts sein kann. In diesem Fall ist neben der Tatsache, dass ein Beweis mit ungesetzlichen Mitteln beschafft wurde, ausschlaggebend, ob der in einem Zivilverfahren vorgelegte Beweis zu einer erneuten Menschenrechtsverletzung führen würde.

In Bezug auf unzulässige Beweise und Beweise, deren Beschaffung nicht zumutbar wäre, besagt Artikel 3 Absatz 3 ZPP, dass das Gericht Anträgen von Parteien, die gegen geltende Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen, nicht stattgibt.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Wenn die Aussage Teil der Klageschrift oder eines Antrags ist, ist sie nicht beweiskräftig, sondern hat den Status einer Behauptung der Verfahrenspartei, für die diese entsprechende Beweismittel beibringen muss. Ist die Aussage Teil des Inhalts einer Urkunde, die als Beweis für die Behauptungen einer Verfahrenspartei vorgelegt wurde, hat sie den Status einer Urkunde.

Eine von einer Verfahrenspartei während ihrer Vernehmung geäußerte Erklärung ist ebenfalls beweiskräftig, da in der ZPP auch die Vernehmung von Verfahrensparteien als Beweis anerkannt wird (Artikel 257 ZPP).

Links zum Thema

http://www.pisrs.si/Pis.web/

https://www.uradni-list.si/

http://www.dz-rs.si/wps/portal/Home/deloDZ/zakonodaja/preciscenaBesedilaZakonov

http://www.sodisce.si/

Letzte Aktualisierung: 09/01/2020

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