Beweisaufnahme

Slowakei
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Die Regel, nach der das Gericht in der mündlichen Verhandlung Beweise erhebt, stützt sich auf Artikel 48 Absatz 2 der Verfassung.

Gegebenenfalls kann die Beweisaufnahme auch außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgen, oder ein anderes Gericht kann um die Beweisaufnahme ersucht werden. Das Gericht benachrichtigt die Verfahrensparteien gewöhnlich fünf Tage im Voraus über eine außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfindende Beweisaufnahme. Die Verfahrensparteien haben das Recht, bei einer solchen Beweisaufnahme anwesend zu sein.

Die Parteien müssen die Beweise, mit denen sie ihre Ansprüche nachweisen wollen, nennen. Das Gericht entscheidet anschließend, welche der genannten Beweisstücke es zulässt.

Das Gericht kann in Ausnahmefällen andere Beweise als die von den Parteien vorgeschlagenen Beweise erheben, wenn dies für die Entscheidung in der Sache erforderlich ist.

Das Gericht kann entscheiden, dass die Beweisaufnahme ergänzt oder vor ihm wiederholt wird.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Ausnahmsweise werden in einer Verhandlung dann keine Beweise erhoben, wenn die Bedingungen für den Erlass einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfüllt sind. Dies bedeutet nicht, dass in derartigen Fällen keine Beweisaufnahme erfolgt, sondern nur, dass die Beweise außerhalb und nicht in der Verhandlung erhoben werden. Die Beweisaufnahme ähnelt qualitativ dem Nachweis einer Forderung.

Ausnahmen dieser Art betreffen beispielsweise

  • Verhandlungen in der Hauptsache mit einer einfachen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts;
  • Fälle, in denen die von den Parteien geltend gemachten Tatsachen unbestritten sind und in denen der Streitwert ohne Nebenkosten 2000 EUR nicht übersteigt;
  • Fälle auf der Grundlage der Einwilligung der Parteien, in denen eine Zahlungsanordnung, ein Versäumnis- oder ein Anerkenntnisurteil ergeht und in denen auf eine Forderung verzichtet wird.

Auf eine mündliche Verhandlung kann in Verfahren verzichtet werden, die eine vom Einzelfall losgelöste, abstrakte Prüfung in Verbrauchersachen betreffen, in denen ein Versäumnisurteil zugunsten eines Verbrauchers ergeht, in Rechtsstreitigkeiten über das Diskriminierungsverbot, sofern der Kläger zustimmt, in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Das Gericht ist bei der Beweiswürdigung grundsätzlich nicht an Rechtsvorschriften gebunden, die vorschreiben, wie der Beweiswert eines bestimmten Beweisstücks zu würdigen ist. Es gilt somit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das Gesetz erlegt dem Gericht nur in seltenen Fällen gewisse Einschränkungen bei der Beweiswürdigung auf: So muss das Gericht beispielsweise Tatsachen als bewiesen akzeptieren, für die es eine gesetzliche Vermutung gibt, sofern diese Vermutung nicht im Verfahren widerlegt wird – § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Das Gericht ist an Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union gebunden. Es ist auch an Entscheidungen des Verfassungsgerichts über die Frage, ob eine bestimmte Rechtsvorschrift im Widerspruch zu der Verfassung, einem Gesetz oder einem für die Slowakische Republik verbindlichen internationalen Abkommen steht, gebunden. Ebenfalls gebunden ist das Gericht an Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffende Entscheidungen des Verfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Gebunden ist das Gericht darüber hinaus an Entscheidungen zuständiger Stellen, mit denen eine schwere oder minderschwere Straftat oder eine sonstige, nach Spezialvorschriften strafbare Ordnungswidrigkeit festgestellt wird. Nicht gebunden ist das Gericht hingegen an vor Ort getroffenen Bußgeldentscheidungen.

Von diesen Fällen abgesehen kann ein Gericht Fragen, die in die Entscheidungsbefugnis einer anderen Behörde fallen, prüfen. Hat die zuständige Behörde jedoch über eine solche Frage entschieden, berücksichtigt das Gericht diese Entscheidung und bezieht sie in seine Urteilsbegründung ein (Respektierung vorangegangener Entscheidungen).

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Die Verfahrensparteien müssen die Beweise, mit denen sie ihre Ansprüche nachweisen wollen, nennen. Das Gericht entscheidet anschließend, welche der genannten Beweisstücke es zulässt. Das Gericht kann auch von sich aus Beweise erheben, wenn es sich um Beweise auf der Grundlage öffentlicher Register und Verzeichnisse handelt und aus diesen Registern und Verzeichnissen hervorgeht, dass die von den Parteien behaupteten Tatsachen von der Wirklichkeit abweichen; andere Beweise erhebt das Gericht aus eigener Initiative nicht.

Um festzustellen, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ob die beantragte Entscheidung vollstreckbar sein wird, oder auch um sich mit maßgeblichem ausländischem Recht vertraut zu machen, kann das Gericht aus eigener Initiative Beweise erheben.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Das Gericht führt die Beweisaufnahme im Laufe der mündlichen Verhandlung durch, sofern nicht die Voraussetzungen für den Erlass einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfüllt sind.

Die Parteien sind berechtigt, Stellungnahmen zu Beweisanträgen und erhobenen Beweisen abzugeben.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht würdigt Beweise nach freiem Ermessen; dabei prüft es jedes Beweisstück einzeln und alle Beweisstücke im Verhältnis zueinander und würdigt eingehend alle im Verfahren zutage getretenen Aspekte. Die Beweiskraft jedes erhobenen Beweises kann angefochten werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Für das Berufungsgericht und das Revisionsgericht, das gerichtliche Entscheidungen nur in rechtlicher Hinsicht überprüft, gilt bei der Beweiswürdigung eine gewisse Einschränkung der Ermessensfreiheit. Das Berufungsgericht ist nicht an die Tatsachenfeststellung des Gerichts erster Instanz gebunden. Es kann also hinsichtlich der Tatsachen zu einem anderen Ergebnis gelangen, darf aber nur dann von der durch das Gericht erster Instanz vorgenommenen Beweiswürdigung abweichen, wenn es die Beweiserhebung im Einzelfall wiederholt. Anders als das Gericht erster Instanz kann es jedoch Beweise, die von einem darum ersuchten, nachgeordneten Gericht erhoben wurden, anders bewerten.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Alles, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann und auf rechtmäßige Weise als Beweismittel erlangt wurde, kann als Beweis dienen. Zu den Beweismitteln zählen die Partei- und Zeugenvernehmung, Urkunden, Gutachten, Sachverständigenbeweise und der Augenschein. Ist die Art der Beweiserhebung nicht vorgeschrieben, wird sie vom Gericht festgelegt.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Ein Zeuge ist eine Person außerhalb des Gerichts und der Verfahrensparteien, die Aussagen über Tatsachen macht, die sie mit ihren Sinnen wahrgenommen hat. Nur natürliche Personen können Zeugen sein.

Bei in die Zuständigkeit von Zivilgerichten fallenden Sachverhalten sind häufig Gutachten über die Tatsachen erforderlich, die als faktische Grundlage für Entscheidungen in der Sache dienen. Hängen Entscheidungen in der Sache von einer Beurteilung von Tatsachen ab, für die Fachwissen erforderlich ist, bestellt das Gericht einen sachverständigen Zeugen. In einem solchen Fall muss das Gericht auch dann einen sachverständigen Zeugen bestellen, wenn der Richter über Fachwissen verfügt, das ihn zur fachgerechten Beurteilung des Verfahrensgegenstandes befähigen würde. Dieses Wissen kann nicht an die Stelle der objektiven Tatsachenfeststellung durch eine Partei außerhalb der über diese Tatsachen entscheidenden Stelle treten.

Die grundlegende Aufgabe des Gerichts besteht in der korrekten Formulierung der Fragen für den sachverständigen Zeugen. Das Gericht darf dem sachverständigen Zeugen nur Fragen bezüglich der Tatsachen stellen und muss Fragen bezüglich der rechtlichen Würdigung des Gegenstands des Gutachtens vermeiden.

Das Gericht kann das Gutachten durch einen anderen sachverständigen Zeugen oder durch eine wissenschaftliche oder sonstige Einrichtung überprüfen lassen. Der Gegenstand eines solchen Zweitgutachtens ist die Überprüfung des zuvor vorgelegten Gutachtens. Es wird mitunter als Überprüfungsgutachten bezeichnet. Das Gericht prüft Gutachten genauso wie andere Beweise.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Das Gericht bewertet einzelne Beweisstücke nach ihrer Glaubhaftigkeit und ihrem Wahrheitsgehalt. Das Gericht ist hinsichtlich der Art und Weise, wie es bestimmte Beweisstücke zu bewerten hat, nicht durch Rechtsvorschriften eingeschränkt – es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Nichtsdestotrotz sind die Überlegungen, die das Gericht zur Beweiswürdigung anstellt, nicht willkürlich. Das Gericht muss alles, was während des Verfahrens zutage trat, berücksichtigen. Es muss diese Tatsachen beachten und korrekt bestimmen, in welcher Beziehung sie zueinander stehen. Es ist allerdings hinsichtlich der Bedeutung und Beweiskraft einzelner Beweisstücke nicht an eine bestimmte Rangfolge gebunden.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

In Fällen, in denen ein Verfahren ohne Antrag eingeleitet werden kann, und in Verfahren zur Erteilung der Heiratserlaubnis, zur Feststellung und Aberkennung der Elternschaft, zur Feststellung der Adoptionsfähigkeit und zur Adoption sowie in Handelsregistersachen muss das Gericht zusätzliche, zur Feststellung der Tatsachen erforderliche Beweise erheben, auch wenn die Parteien derartige Beweise nicht vorgeschlagen haben.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Jede natürliche Person, die geladen wird, ist verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und als Zeuge auszusagen – § 126 Absatz 2 der Zivilprozessordnung für streitige Verfahren. Zeugen müssen die Wahrheit sagen und dürfen nichts verheimlichen. Das Gericht muss Zeugen über die strafrechtlichen Folgen von Falschaussagen und ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehren.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Zeugen dürfen nur dann die Aussage verweigern, wenn sie sich oder ihnen nahestehende Personen belasten könnten. Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung. Zeugen können außerdem die Aussage verweigern, wenn sie damit das Beichtgeheimnis oder die Vertraulichkeit von Informationen, die ihnen als Seelsorger mündlich oder schriftlich unter dem Siegel der Verschwiegenheit mitgeteilt wurden, verletzen würden.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts sind nicht zulässig. Verweigert der Zeuge trotz der Gerichtsentscheidung die Aussage, kann das Gericht ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängen.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Gerichte müssen gesetzliche Vertreter von Organisationen, die Partei in einem Zivilverfahren sind, stets als Verfahrenspartei und nicht als Zeugen hören (§ 185 der Zivilprozessordnung für streitige Verfahren).

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Vor der Vernehmung von Zeugen muss das Gericht deren Identität und ihre Beziehung zu den Parteien feststellen. Zeugen müssen ferner über die Bedeutung der Zeugenaussage, ihre Rechte und Pflichten, die strafrechtlichen Folgen von Falschaussagen und ihren Anspruch auf Zeugengeld informiert werden.

Das Gericht fordert die Zeugen auf, all das, was ihnen über den Gegenstand der Vernehmung bekannt ist, zusammenhängend zu schildern. Anschließend stellt das Gericht den Zeugen Fragen, die zur Ergänzung und Klarstellung ihrer Aussage erforderlich sind.

Zeugen dürfen keine tendenziösen oder suggestiven Fragen gestellt werden. Werden den Verfahrensparteien oder sachverständigen Zeugen derartige Fragen oder aber Fragen hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Falls gestellt, erklärt sie der vorsitzende Richter per Beschluss für unzulässig. Dieser Beschluss wird nicht zugestellt und ist nicht rechtsmittelfähig. Er wird lediglich in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen.

Sofern die Verfahrensparteien zustimmen, kann das Gericht eine mündliche Verhandlung mittels Videokonferenz oder anderen kommunikationstechnischen Einrichtungen veranlassen.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass das Gericht hinsichtlich der Art und Weise, wie es bestimmte Beweisstücke würdigt, nicht durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt ist – es handelt sich hier um den Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Gericht nach § 191 der Zivilprozessordnung für streitige Verfahren.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Das Gericht würdigt Handlungen der Parteien und ihrer Vertreter sowie anderer am Verfahren beteiligter Personen streng nach ihrem Inhalt und nicht danach, wie die betreffenden Personen diese bezeichnen. Für Handlungen der Parteien gilt der Grundsatz der Formlosigkeit. Grundsätzlich haben die Parteien bei der Durchführung von Verfahrenshandlungen einen gewissen Ermessensspielraum. Für die rechtliche Wirkung ist es unerheblich, ob ihr Zeugnis schriftlich oder als zu Protokoll gegebene Aussage abgeben wird. Die Aussage muss aber ausdrücklich oder aber in einer Weise erfolgen, die keine Zweifel an ihrer wahren Absicht lässt.

Letzte Aktualisierung: 22/04/2022

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