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Beweisaufnahme

Rumänien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Beweislast

Die wichtigste Rechtsgrundlage bilden: Artikel 249 bis 365 der Zivilprozessordnung (Codul de procedură civilă).

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Eine im Verfahren aufgestellte Behauptung muss außer in bestimmten im Gesetz aufgeführten Fällen von der Partei bewiesen werden, die diese Behauptung aufgestellt hat. Bei einem Antrag muss der Antragsteller die Tatsachen beweisen, auf die er seinen Antrag stützt. Erhebt der Beklagte Einwände, liegt die Beweislast bei ihm. Besteht allerdings eine gesetzliche Vermutung, kann sich die Beweislast umkehren und von der ursprünglich beweispflichtigen Partei auf die gegnerische Partei übergehen.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Niemand ist verpflichtet, etwas zu beweisen, was dem Gericht ohnehin bekannt sein muss.

Für das Gericht gilt, dass es mit dem geltenden Recht in Rumänien vertraut ist. Beweispflicht besteht hingegen für Rechtsvorschriften, die nicht im rumänischen Amtsblatt (Monitorul Oficial) oder auf anderem Wege veröffentlicht worden sind, für internationale Übereinkommen, Verträge und Vereinbarungen, die in Rumänien zur Anwendung kommen, aber nicht in die Rechtsordnung übernommen wurden, oder für Völkergewohnheitsrecht. Der Inhalt von Verschlusssachen kann nur unter den gesetzlich geregelten Bedingungen bewiesen und eingesehen werden. Das Gericht kann von Amts wegen das Recht eines anderen Staates ermitteln, wenn es in der Verhandlung zitiert wurde. Für ausländisches Recht muss gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Codul civil), die auf ausländisches materielles Recht verweisen, Beweis geführt werden.

Wenn eine Tatsache allgemein bekannt oder unbestritten ist, kann das Gericht entscheiden, dass sie nach den Umständen des Falles nicht bewiesen werden muss. Eine Partei, die sich auf zwischen den Parteien übliche Gebräuche, Verhaltensregeln und Vorgehensweisen beruft, muss entsprechende Beweismittel dafür vorlegen. Für örtliche Regelungen und Vorschriften, auf die sich eine Partei beruft, ist nur dann ein Beweis zu erbringen, wenn er vom Gericht verlangt wird.

Eine Vermutung ist eine gesetzliche oder gerichtliche Schlussfolgerung aus einer bekannten Tatsache zur Feststellung einer unbekannten Tatsache. Eine gesetzliche Vermutung (prezumție legală) befreit die Person, zu deren Gunsten sie besteht, von der Beweislast hinsichtlich der Tatsache, die das Gesetz als bewiesen annimmt. Eine gesetzliche Vermutung kann durch Beweis des Gegenteils widerlegt werden, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Beweismittel müssen zulässig und für den Ausgang des Verfahrens relevant sein. Nachdem das Gericht die Beweiserhebung für bestimmte Tatsachen zugelassen hat, entscheidet es nach freiem Ermessen, ob der Beweis gelungen ist, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Die Beweiserhebung muss vom Kläger in seinem Klageantrag bzw. vom Beklagten in seiner Erwiderung beantragt werden, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Andernfalls kann die Beweiserhebung abgelehnt werden. Wenn die beantragte Beweiserhebung zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht ausreicht, ordnet das Gericht die Vorlage weiterer Beweismittel an. Das Gericht kann von sich aus die Parteien darauf hinweisen, dass mehr Beweise benötigt werden, und anordnen, dass weitere Beweise erhoben werden, auch gegen den Willen der Parteien.

Die Parteien können die Erhebung folgender Beweismittel beantragen: Urkunden, Sachverständigengutachten, Zeugenaussagen, Augenscheinnahme und die Vernehmung einer Partei, wenn die Gegenpartei die Aussage dieser Partei verlangt. Nach der neuen Zivilprozessordnung ist auch die Vorlage von Sachbeweisen vorgesehen, was in bestimmten Zivilverfahren (z. B. Scheidungsklagen) wichtig sein kann.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Das Gericht prüft zunächst, ob die von den Parteien angebotenen Beweismittel zulässig sind, und legt dann fest, welche Tatsachen bewiesen werden müssen, welche Beweismittel zugelassen sind und inwieweit die Parteien beweispflichtig sind. Nach Möglichkeit erfolgt die Beweiserhebung noch in derselben Sitzung, in der dem Beweisantrag stattgegeben wird.

Grundsätzlich gilt, dass die Beweisaufnahme in der vom Gericht festgelegten Reihenfolge erfolgt, dass die Beweisaufnahme nach Möglichkeit noch in derselben Sitzung stattfinden sollte, dass sie vor der Erörterung des Streitgegenstands erfolgt und dass Beweis und Gegenbeweis nach Möglichkeit gleichzeitig erhoben werden.

Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem mit der Sache befassten Gericht, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Wenn die Beweisaufnahme aus objektiven Gründen nur an einem anderen Ort erfolgen kann, kann sie aufgrund eines Rechtshilfeersuchens von einem gleichrangigen Gericht oder, sollte es an dem Ort kein gleichrangiges Gericht geben, von einem nachgeordneten Gericht vorgenommen werden.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Es dürfen nur solche Beweismittel verwendet werden, die bestimmten Anforderungen hinsichtlich der Legalität (legalitate), Plausibilität (verosimilitate), Relevanz (pertinență) und Schlüssigkeit (concludență) genügen. Legalität bedeutet, dass das Beweismittel gesetzlich zulässig sein muss. Plausibilität bedeutet, dass das Beweismittel nicht gegen allgemein anerkannte Naturgesetze verstoßen darf. Relevanz bedeutet, dass das Beweismittel an den Sachverhalt, d. h. an Tatsachen geknüpft sein muss, die zur Unterstützung des Klageantrags oder der Klageerwiderung der Parteien bewiesen werden müssen. Nur ein plausibles Beweismittel, das zur Beilegung des Streitfalls führen kann, ist zulässig.

Einen Antrag auf Vorlage eines Schriftstücks mit rein persönlichem Inhalt, der die Würde oder die Privatsphäre einer Person betrifft, muss das Gericht ablehnen, wenn damit gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit verstoßen würde oder die Partei damit sich selbst, ihren Ehepartner oder eine verwandte oder verschwägerte Person bis zum dritten Grad strafrechtlich belasten würde.

Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert über 250 RON sind dem Gesetz nach keine Zeugenaussagen, sondern nur Urkundenbeweise als Beweismittel zulässig. Zeugenaussagen sind auch dann unzulässig, wenn sie dem Inhalt eines amtlichen Schriftstücks widersprechen oder darüber hinausgehen.

Die Beweiserhebung wird vom Kläger in seinem Klageantrag oder vom Beklagten in seiner Klageerwiderung beantragt. Beweismittel, die nicht in dieser Form beantragt werden, kann das Gericht verlangen und zulassen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Die Notwendigkeit der Beweiserhebung ergibt sich aus einer Änderung der Klage, oder sie ist erst im Verlauf des Verfahrens entstanden und war für die Partei nicht vorhersehbar; die Partei kann dem Gericht darlegen, dass es ihr aus guten Gründen nicht möglich war, das verlangte Beweismittel innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen; das Verfahren wird durch die Beweisaufnahme nicht verzögert; alle Parteien haben ausdrücklich zugestimmt.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Ein Rechtsgeschäft oder ein Sachverhalt kann durch Schriftstücke, Zeugenaussagen, gesetzliche Vermutungen, ein Anerkenntnis einer Partei (von sich aus oder auf Befragung), Sachverständigengutachten, Sachbeweise, Augenscheinnahme oder andere gesetzlich vorgesehene Beweismittel bewiesen werden.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Zeugen werden von den Parteien benannt: vom Kläger in seinem Klageantrag und vom Beklagten in seiner Klageerwiderung. Nachdem das Gericht den Zeugenbeweis zugelassen hat, lädt es die Zeugen zum Verhandlungstermin.

Wenn das Gericht es für angebracht hält, Sachverständige zur Klärung von Tatsachen anzuhören, bestellt es auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen bis zu drei Sachverständige und beauftragt sie, innerhalb einer vorgegebenen Frist zu bestimmten Aspekten Stellung zu nehmen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen werden in einem Gutachten vorgelegt. Auf Antrag der Parteien oder auf Anordnung des Gerichts kann unter Angabe von Gründen ein neues Gutachten eines anderen Sachverständigen eingeholt werden.

Jede Partei kann als Urkundenbeweis die Schriftstücke, die sie im Verfahren verwenden will, in Form einer beglaubigten Abschrift vorlegen. Die Partei muss auch das Original mit sich führen. Wenn das Original auf Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt werden kann, wird das Schriftstück nicht berücksichtigt. Das Gericht kann die Vorlage eines Schriftstücks anordnen, das sich im Besitz der gegnerischen Partei befindet, wenn es die Verfahrensbeteiligten betrifft, wenn sich die gegnerische Partei selbst im Verfahren darauf bezogen hat oder wenn sie zur Vorlage verpflichtet ist. Wenn ein Schriftstück im Besitz einer Partei ist und dem Gericht nicht vorgelegt werden kann, kann ein Richter benannt werden, in dessen Anwesenheit die Parteien das Schriftstück an Ort und Stelle einsehen können. Befindet sich ein Schriftstück im Besitz eines Dritten, kann dieser als Zeuge geladen und aufgefordert werden, das Schriftstück vorzulegen.

Die Beweisaufnahme erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch das befasste Gericht. Wenn die Beweisaufnahme an einem anderen Ort erfolgen muss, wird sie einem gleichrangigen Gericht oder, falls sich an dem Ort kein gleichrangiges Gericht befindet, einem nachgeordneten Gericht übertragen. Wenn die Art des Beweismittels es zulässt und die Parteien sich einverstanden erklären, kann das Gericht, das die Beweisaufnahme durchführt, auf die Ladung der Parteien verzichten.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Außer in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen sind alle Beweismittel gleichermaßen beweiskräftig.

Öffentliche Urkunden (forma autentică) werden häufig von den Parteien akzeptiert, weil mit ihnen u. a. die Vermutung der Echtheit verbunden ist, was bedeutet, dass derjenige, der sich auf ein solches Dokument beruft, von der Beweispflicht befreit ist.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Als Beweis für ein Rechtsgeschäft im Wert von mehr als 250 RON sind nur Urkundenbeweise zugelassen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen sind auch Zeugenaussagen zulässig.

Solange sich eine öffentliche Urkunde nicht als falsch erweist, stellt sie jedem gegenüber einen schlüssigen Beweis für die Tatsachen dar, die von der Person, die das Schriftstück nach Maßgabe des Gesetzes beglaubigt hat, persönlich festgestellt worden sind. Erklärungen der Parteien, die in einer Urkunde festgehalten sind, haben nur bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft.

Vermutungen, deren Beurteilung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, dürfen vom Gericht nur berücksichtigt werden, wenn sie so gewichtig und erheblich sind, dass die vermuteten Tatsachen als wahrscheinlich erscheinen. Solche Vermutungen können nur akzeptiert werden, wenn das Gesetz den Zeugenbeweis zulässt.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Siehe Antwort auf Frage 2.11.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

In der Zivilprozessordnung finden sich keine Gründe für eine Zeugnisverweigerung. Geregelt ist lediglich, wer nicht als Zeuge aussagen darf und wer als Zeuge ausgeschlossen ist. Siehe Antwort auf Frage 2.11.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Gegen einen Zeugen, der nicht zum Termin erscheint oder die Aussage verweigert, verhängt das Gericht ein Ordnungsgeld. Wenn ein Zeuge nach der ersten Ladung nicht erscheint, kann das Gericht die zwangsweise Vorführung anordnen (mandat de aducere). In dringenden Fällen kann das Gericht diese auch schon vor dem ersten Termin anordnen.

Wenn jemand zum Termin nicht erscheint oder sich weigert, Fragen zu beantworten, kann das Gericht dies als volles Eingeständnis oder als Anfangsbeweis zugunsten der Partei werten, die die Ladung dieses Zeugen beantragt hat.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Nicht als Zeugen aussagen dürfen verwandte und verschwägerte Personen bis zum dritten Grad, Ehepartner, ehemalige Ehepartner, Verlobte und Lebenspartner, mit einer der Parteien verfeindete oder durch gemeinsame Interessen verbundene Personen, Personen, die für handlungsunfähig erklärt wurden (sub interdicţie judecătorească), sowie wegen Meineids verurteilte Personen. In Verfahren, in denen es um Abstammung, Ehescheidung und andere Familiensachen geht, kann das Gericht verwandte und verschwägerte Personen, nicht aber deren Nachkommen befragen.

Als Zeugen ausgeschlossen sind:

  • Geistliche, Ärzte, Apotheker, Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Mediatoren, Hebammen, Krankenschwestern/-pfleger und andere Angehörige von Berufsgruppen, die hinsichtlich der Tatsachen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit oder ihres Berufes erfahren, einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen, auch über das Ende ihrer Tätigkeit hinaus;
  • Richter, Staatsanwälte und andere Amtspersonen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amt erfahren, auch über das Ende ihrer Tätigkeit hinaus;
  • Personen, die durch ihre Aussage sich selbst, ihre Verwandten, ihren Ehepartner, ihren ehemaligen Ehepartner usw. strafrechtlicher Verfolgung aussetzen oder öffentlicher Verachtung preisgeben würden.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Das Gericht lädt Zeugen und bestimmt die Reihenfolge, in der sie gehört werden. Vor ihrer Anhörung müssen sich die Zeugen ausweisen und einen Eid ablegen. Jeder Zeuge wird einzeln gehört. Der Zeuge beantwortet zunächst Fragen des Vorsitzenden Richters und anschließend mit dessen Erlaubnis Fragen der Partei, die ihn geladen hat, und der gegnerischen Partei. Wenn es einem Zeugen nicht möglich ist, vor Gericht zu erscheinen, kann er an seinem Aufenthaltsort befragt werden.

Audio- oder Videoaufzeichnungen von Zeugenaussagen sind gesetzlich nicht geregelt; sie sind aber zulässig. Auf Antrag einer der Parteien können sie anschließend schriftlich festgehalten werden.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Wenn die Partei, die ein Schriftstück vorgelegt hat, auf seiner Verwendung besteht, obwohl behauptet wurde, es sei falsch, und diese Behauptung nicht zurückgenommen wurde, und ein Hinweis auf den Urheber der Fälschung oder einen Mittäter vorliegt, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und das mutmaßlich gefälschte Schriftstück umgehend mit einem entsprechenden Bericht der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, damit die Fälschung untersucht wird. Wenn ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, wird die Fälschung vom Zivilgericht selbst untersucht.

Wer allerdings böswillig die Echtheit eines Schriftstücks oder der Unterschrift unter einem Schriftstück oder die Authentizität einer Audio- oder Videoaufzeichnung in Frage stellt, läuft Gefahr, vom Gericht mit einer Ordnungsstrafe belegt zu werden.

Bei der Beurteilung von Zeugenaussagen berücksichtigt das Gericht die Seriosität der Zeugen und die Umstände, unter denen sie von den Tatsachen, die Gegenstand ihrer Aussagen sind, Kenntnis erlangt haben. Wenn das Gericht im Verlauf des Verfahrens vermutet, dass ein Zeuge einen Meineid geleistet hat oder dass er bestochen wurde, verfasst es einen Bericht und übergibt die Angelegenheit der zuständigen Staatsanwaltschaft.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Wenn eine Partei eine Tatsache zugibt, die die gegnerische Partei als Grund für ihren Antrag oder ihre Verteidigung angeführt hat, gilt dies als Beweis. Ein Geständnis oder Anerkenntnis vor Gericht ist uneingeschränkt beweiskräftig gegenüber demjenigen, der es abgelegt hat. Das Gericht muss das Geständnis oder Anerkenntnis in seiner Gesamtheit berücksichtigen. Es kann keine Teile abtrennen, es sei denn, dass sie verschiedenen, voneinander unabhängigen Sachverhalten zuzuordnen sind. Über außerhalb des Gerichts zustande gekommene Geständnisse kann das Gericht nach freiem Ermessen entscheiden. Es gelten die gleichen Anforderungen an die Zulässigkeit und die Beweisaufnahme wie für andere Beweismittel nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

Mit Zustimmung des Gerichts kann eine Partei geladen werden, um zu persönlichen Sachverhalten befragt zu werden, wenn dies für die Entscheidung in der Sache relevant ist.

Weiterführende Links

https://www.just.ro

Letzte Aktualisierung: 08/09/2021

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