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Beweisaufnahme

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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Für Fragen im Zusammenhang mit Beweisen und der Beweisaufnahme sind das Zivilgesetzbuch (kodeks cywilny, Artikel 6) und die Zivilprozessordnung (kodeks postępowania cywilnego, Artikel 227 bis 315) maßgebend.

Nach Artikel 6 des Zivilgesetzbuchs liegt die Beweislast für eine Tatsache bei der Person, die Rechtsfolgen aus dieser Tatsache geltend macht. Für bestimmte Tatsachen liegt die Beweislast beim Kläger, andere Tatsachen müssen vom Beklagten bewiesen werden.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Ausnahmen von der Regel, dass die Beweislast bei der Person liegt, die Rechtsfolgen aus einer bestimmten Tatsache geltend macht, müssen sich direkt aus dem Gesetz ergeben.

In bestimmten Fällen ist es möglich, die Beweislast auf die andere Partei zu übertragen, d. h. die Beweislast umzukehren. Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn Beweise zerstört wurden oder die Beweisaufnahme verhindert wurde. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Partei, die die andere beweispflichtige Partei an der Beweisführung gehindert oder die Beweisführung ernsthaft behindert hat, beweisen, dass die gegen sie angeführten Tatsachen nicht zutreffen.

Die Problematik der Beweislast ist eng verbunden mit dem Institut der gesetzlichen Vermutung. Nach Artikel 234 der Zivilprozessordnung ist eine gesetzliche Vermutung für das Gericht bindend. Eine gesetzliche Vermutung kann in der Regel widerlegt werden.

Gesetzliche Vermutungen, die die Beweisregeln ändern, betreffen beispielsweise Gut- bzw. Bösgläubigkeit (Artikel 7 des Zivilgesetzbuchs), die Annahme der Lebendgeburt (Artikel 9 des Zivilgesetzbuchs), Rechtswidrigkeit (Artikel 24 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs), die Gleichheit der Anteile von Miteigentümern (Artikel 197 des Zivilgesetzbuchs), bewusste Handlungen des Schuldners zum Nachteil seiner Gläubiger (Artikel 527 Absatz 3 und Artikel 529 des Zivilgesetzbuchs) oder den gleichen Wert der Anteile der Partner in einer Personengesellschaft bürgerlichen Rechts (Artikel 826 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Gemäß dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Artikel 233 der Zivilprozessordnung) beurteilt das Gericht nach eigener Überzeugung auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung der gesammelten Beweise deren Stichhaltigkeit.

Das Gericht kann sein Urteil nur auf Beweise stützen, die korrekt und im Einklang mit den Anforderungen hinsichtlich der Beweisquellen und dem Grundsatz der direkten Beweisführung erhoben wurden.

Auch Sachverständigenaussagen werden vom Gericht frei gewürdigt.

Des Weiteren ist in Artikel 243 der Zivilprozessordnung das Institut des Plausibilitätsbeweises vorgesehen. Der Plausibilitätsbeweis ist eine Alternative zu Beweisen im engeren Sinne. Er gibt keine Gewissheit, sondern besagt lediglich, dass eine bestimmte Aussage hinsichtlich einer bestimmten Tatsache plausibel ist. Die formale Beweisaufnahme ist die Regel, während der Nachweis der Plausibilität eine Ausnahme zugunsten der Partei darstellt, die eine bestimmte Tatsache geltend macht. Der Plausibilitätsbeweis ist bei Fragen von sekundärer Bedeutung und in Fällen, die ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind, ausreichend.

2 Beweisaufnahme

Alle Aussagen des Klägers und Beklagten müssen auf Beweise gestützt sein.

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Das Gericht kann Beweismittel zulassen, die nicht von einer Partei vorgelegt wurden, wenn die erhobenen Beweise nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichen, um den Fall zu lösen (Artikel 232 der Zivilprozessordnung). Diese Beweismittel dürfen sich jedoch nur auf Aussagen der betreffenden Partei zu wesentlichen und strittigen Tatsachen beziehen.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Das Gericht lässt grundsätzlich Beweise auf Antrag der Parteien zu, da es ihre Pflicht ist, Beweise anzugeben, die für die Lösung des Falls notwendig sind. Das Gericht prüft allerdings, ob die Zulassung der von den Parteien angebotenen Beweismittel zweckmäßig oder notwendig ist (Artikel 236 der Zivilprozessordnung).

Bei jeder Beweisaufnahme muss das Gericht einen Beweisbeschluss erlassen; dies gilt auch für die Zulassung von Beweismitteln von Amts wegen.

Bei der Entscheidung über die Zulassung von Beweismitteln, die von einer der Verfahrensparteien vorgelegt wurden, prüft das Gericht, ob

  • die betreffende Tatsache für den Fall relevant ist (Artikel 227 der Zivilprozessordnung),
  • die Tatsache bewiesen werden muss – sie könnte beispielsweise allgemein bekannt sein (Artikel 228 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder von den Parteien anerkannt worden sein (Artikel 229 der ZPO),
  • die betreffenden Beweismittel in dem speziellen Fall nicht ausgeschlossen sind (z. B. Artikel 246 und 247 der Zivilprozessordnung),
  • die durch die Beweismittel zu beweisende Tatsache noch nicht ausreichend geklärt wurde oder ob die Beweismittel nicht nur vorgelegt wurden, um das Verfahren in die Länge zu ziehen (Artikel 217 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht weist den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurück, wenn dieser Tatsachen betrifft, die für den Fall nicht relevant sind (Artikel 227 der Zivilprozessordnung), die allgemein bekannt sind, die im Rahmen des Verfahrens von der anderen Partei zugegeben wurden (wenn das Anerkenntnis oder Geständnis keine Zweifel zulässt) oder die dem Gericht von Amts wegen bekannt sind, wobei das Gericht die Parteien in diesen Fällen in der Verhandlung auf solche Tatsachen hinweisen sollte (Artikel 228 und 229 der Zivilprozessordnung).

Das Gericht kann entscheidungsrelevante Tatsachen als erwiesen betrachten, wenn sich dies aus anderen erwiesenen Tatsachen ergibt (Tatsachenvermutung, Artikel 231 der Zivilprozessordnung).

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

  • Urkunden (Artikel 244 bis 257 der Zivilprozessordnung)

Bei Urkunden handelt es sich um schriftliche Erklärungen; sie können öffentlicher oder privater Natur sein. Im Fall von öffentlichen Urkunden, die in entsprechender Form von den zuständigen Behörden erstellt wurden, wird angenommen, dass ihr amtlich bescheinigter Inhalt korrekt ist und sie tatsächlich von der ausstellenden Behörde ausgestellt wurden.

  • Zeugenaussagen (Artikel 258 bis 277 der Zivilprozessordnung)

Niemand kann die Zeugenaussage verweigern, mit Ausnahme der Ehepartner der Parteien, ihrer Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie, ihrer Geschwister und mit ihnen verschwägerter Personen in gleicher Linie und gleichen Grades sowie ihrer Adoptiveltern oder -kinder. Das Recht auf Verweigerung der Aussage besteht auch nach dem Ende der Ehe oder nach Aufhebung der Adoption.

  • Sachverständigenaussagen (Artikel 278 bis 291 der Zivilprozessordnung)

Bei einer Sachverständigenaussage handelt es sich um eine Aussage zu Tatsachen, Sachverhalten und Ereignissen, deren Prüfung und Klärung besonderes Fachwissen erfordert. Durch eine solche Aussage wird das Gericht dabei unterstützt, die Tatsachen richtig zu beurteilen und den Fall zu lösen.

  • Inaugenscheinnahmen (Artikel 292 bis 298 der Zivilprozessordnung)

Bei einer Inaugenscheinnahme handelt es sich um eine direkte sensorische Prüfung der Eigenschaften oder des Zustands von Personen, einem Ort oder einem Gegenstand durch das Gericht.

  • Anhörung der Parteien (Artikel 299 bis 304 der Zivilprozessordnung)

Wenn bei Erschöpfung der Beweise oder in Ermangelung von Beweisen Tatsachen ungeklärt bleiben, die für den Fall relevant sind, ordnet das Gericht die Anhörung der Parteien an, um diese Tatsachen zu klären.

Wenn es sich bei einer Partei um eine juristische Person handelt, hört das Gericht Personen an, die einem Gremium angehören, das zur Vertretung der Partei autorisiert ist.

Des Weiteren kann das Gericht Beweismittel in Form von Blutgruppentestergebnissen, Videoaufnahmen, Fernsehaufzeichnungen, Fotokopien, Fotografien, Plänen, Zeichnungen, Audio-CDs oder Tonbändern sowie Aufnahmen von allen anderen Geräten zur Aufzeichnung und Speicherung von Bild und Ton zulassen.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Nach Artikel 266 der Zivilprozessordnung wird der Zeuge vor der Anhörung über sein Recht, die Aussage zu verweigern sowie über die Strafbarkeit von Falschaussagen belehrt. Vor seiner Aussage leistet der Zeuge vor dem Gericht einen Eid.

Nach Artikel 271Absatz 1 der Zivilprozessordnung erfolgen Zeugenaussagen mündlich. Die Zeugenaussage wird dem Zeugen vorgelesen und gegebenenfalls durch dessen Anmerkungen ergänzt.

Grundsätzlich dürfen Zeugen, die noch nicht vernommen wurden, nicht bei der Anhörung anderer Zeugen anwesend sein (Artikel 264 der Zivilprozessordnung); bei Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, ist hingegen eine Gegenüberstellung zulässig (Artikel 272 der Zivilprozessordnung).

Das Gericht kann ein Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen anfordern. Dabei muss das Gericht angeben, ob das Gutachten mündlich oder schriftlich abzugeben ist (Artikel 278 der Zivilprozessordnung). Sachverständige dürfen die Aussage aus den gleichen Gründen wie Zeugen verweigern (Artikel 280 und 261 der Zivilprozessordnung). Der Sachverständige leistet ebenfalls einen Eid, sofern er nicht durch die Parteien von dieser Pflicht entbunden wird. Jedes Gutachten muss eine Begründung enthalten (Artikel 285 der Zivilprozessordnung). Sachverständige können für ihre Arbeit eine Vergütung verlangen (Artikel 288 der Zivilprozessordnung).

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Für eine formale Hierarchie der Beweisarten entsprechend ihrer Beweiskraft unabhängig von den Tatsachen eines konkreten Falls besteht kein Anlass. Das Gericht würdigt die Beweise in der Regel nach eigenem Ermessen (Artikel 233 der Zivilprozessordnung). Bei der Beurteilung sollte der in den Artikeln 246 und 247 der Zivilprozessordnung festgelegte Grundsatz berücksichtigt werden, wonach Urkundenbeweise eine höhere Beweiskraft haben als die Aussagen von Zeugen oder Parteien.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Für einige Rechtshandlungen bedarf es einer bestimmten Form; die Pflicht zur Beachtung dieser Form kann durch Gesetz oder durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien begründet sein. Die Schriftform als Beweisanforderung gemäß Artikel 74 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs (ad probationem) hat zur Folge, dass bei Nichtbeachtung dieser sich aus Gesetz oder Vereinbarung ergebenden Anforderung die Person, die die Handlung nicht in der angemessenen Form vorgenommen hat, im Verfahren benachteiligt ist, , da sie in ihrer Beweisführung eingeschränkt ist.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Grundsätzlich darf niemand die Zeugenaussage verweigern, da eine Zeugnispflicht besteht. Diese Pflicht umfasst drei Anforderungen:

  • zu einer bestimmten Zeit vor Gericht zu erscheinen,
  • auszusagen,
  • einen Eid abzulegen.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Im Gesetz sind einige Ausnahmen von der Regel in Artikel 261 der Zivilprozessordnung vorgesehen, die besagt, dass niemand die Zeugenaussage verweigern darf. So dürfen Ehepartner der Parteien, ihre Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie, ihre Geschwister und mit ihnen verschwägerte Personen in gleicher Linie und gleichen Grades sowie ihre Adoptiveltern oder -kinder die Zeugenaussage verweigern. Das Recht auf Aussageverweigerung besteht auch nach dem Ende der Ehe oder nach Aufhebung der Adoption weiter.

Die Verweigerung der Aussage ist in Fällen, die den Familienstand betreffen, mit Ausnahme von Scheidungssachen nicht zulässig.

Das Gericht muss den Zeugen vor der Vernehmung über sein Recht, die Aussage und die Beantwortung bestimmter Fragen zu verweigern, belehren. Die schriftlich oder mündlich unter Bezugnahme auf die im Gesetz vorgesehenen Gründe formulierte Begründung der Aussageverweigerung wird vom Gericht überprüft.

Eine Erklärung, die Aussage zu verweigern, kann widerrufen werden. Hat der Zeuge ausgesagt, kann er nicht nachträglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, es sei denn, er wurde zuvor nicht über sein Recht informiert.

Der Zeuge kann zudem die Beantwortung von Fragen verweigern, wenn die Aussage für ihn oder seine Verwandten (Ehepartner, Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie, Geschwister und mit ihm verschwägerte Personen in gleicher Linie und gleichen Grades sowie seine Adoptiveltern oder -kinder) zu strafrechtlicher Verfolgung, öffentlicher Herabsetzung oder unmittelbarem finanziellen Schaden führen würde oder wenn dadurch ein wesentliches Geschäftsgeheimnis verletzt würde.

Nach allgemeiner Auffassung gilt der Begriff „Verwandte“ nicht für Personen, die als Paar zusammenleben (nichteheliche Lebensgemeinschaft).

Priester dürfen die Aussage im Hinblick auf Tatsachen verweigern, die ihnen während der Beichte anvertraut wurden.

Auf Anordnung des Gerichts muss jeder an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, den das Gericht bestimmt, jedes Dokument in seinem Besitz vorlegen, das eine für den Fall relevante Tatsache beweist, es sei denn, das Dokument enthält vertrauliche Informationen. Nur Personen, die im Hinblick auf die im Dokument behandelten Tatsachen die Zeugenaussage verweigern könnten oder die das Dokument für einen Dritten verwahren, der aus den gleichen Gründen gegen die Vorlage des Dokuments Einwände erheben könnte, können sich der Vorlagepflicht entziehen. Die Vorlage des Dokuments kann jedoch nicht verweigert werden, wenn der Inhaber des Dokuments oder die dritte Person im Hinblick auf mindestens eine der Parteien zur Vorlage verpflichtet ist oder wenn das Dokument für die Partei, die die Beweisaufnahme beantragt hat, ausgestellt worden ist. Des Weiteren kann eine Partei die Vorlage eines Dokuments auch dann nicht verweigern, wenn sie dadurch Gefahr läuft, den Prozess zu verlieren (Artikel 248 der Zivilprozessordnung).

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Im Fall einer unberechtigten Verweigerung der Aussage oder der Eidesleistung belegt das Gericht nach Anhörung der anwesenden Parteien zu der Begründetheit der Verweigerung den Zeugen mit einer Geldbuße (Artikel 274 der Zivilprozessordnung).

Unabhängig von der Geldbuße kann das Gericht den Zeugen für höchstens eine Woche in Haft nehmen. Das Gericht entlässt den Zeugen aus der Haft, wenn er aussagt oder den Eid ablegt oder wenn sein Fall von einem Gericht entschieden wurde, das den Zeugenbeweis zugelassen hat (Artikel 276 der Zivilprozessordnung).

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Das Gericht sollte von Amts wegen verhindern, dass eine Person als Zeuge aussagt, die nicht wahrnehmungsfähig ist oder ihre Wahrnehmung nicht mitteilen kann. Wenn die Gründe für diese Einschränkung wegfallen, kann dies zu einer Aufhebung des Aussageverbots führen. Psychiatrische Behandlung oder Entmündigung haben nicht automatisch zur Folge, dass eine Aussage nicht glaubhaft ist (Artikel 259 der Zivilprozessordnung).

Im Gesetz ist keine Altersgrenze festgelegt, ab der davon ausgegangen wird, dass ein Kind wahrnehmungsfähig ist und seine Wahrnehmung mitteilen kann. Ob ein Kind vernommen werden kann, ist daher von seinen individuellen Fähigkeiten und seinem Entwicklungsstand abhängig. In Ehesachen sind im Gesetz Grenzen im Hinblick auf die Zeugenvernehmung von Minderjährigen unter 13 Jahren und Verwandten der Parteien in absteigender Linie unter 17 Jahren vorgesehen (Artikel 430 der Zivilprozessordnung).

Artikel 259 der Zivilprozessordnung bestimmt als Grundregel, dass niemand in der gleichen Sache einmal als Zeuge und einmal als Partei vernommen werden kann. Bei der Anhörung der Parteien kann dafür der gesetzliche Vertreter einer Partei vernommen werden. Der Rechtsanwalt einer Partei kann hingegen als Zeuge vernommen werden, muss in diesem Fall aber seinen Mandat abgeben.

Auch ein Streithelfer darf nicht als Zeuge aussagen (Artikel 81 der Zivilprozessordnung).

Angehörige der Streitkräfte und Beamte, die nicht von ihrer Pflicht zur Geheimhaltung von als „Verschlusssache“ oder „vertraulich“ eingestuften Informationen entbunden wurden, müssen nicht aussagen, wenn sie mit ihrer Aussage ihre Geheimhaltungspflicht verletzen würden.

Ein Mediator kann im Hinblick auf Tatsachen, die ihm im Rahmen einer Mediation bekannt wurden, nicht als Zeuge auftreten, sofern ihn die Parteien nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbinden (Artikel 2591 der Zivilprozessordnung).

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Zeugen werden vom Gericht vernommen. In einigen Fällen kann das Gericht einen von ihm benannten Richter mit der Vernehmung betrauen (Artikel 235 der Zivilprozessordnung). Sofern die Art der Beweismittel dem nicht entgegensteht, kann das zuständige Gericht entscheiden, mittels technischer Vorrichtungen eine Fernvernehmung des Zeugen an einem anderen Ort durchzuführen.

Die Parteien haben das Recht, bei der Vernehmung der Zeugen anwesend zu sein und ihnen Fragen zu stellen.

Die Vernehmung der Zeugen kann im Wege der Videokonferenz und der Telekonferenz erfolgen (Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen).

3 Beweiswürdigung

In der Regel können alle Mittel, die dazu dienen, Tatsachen festzustellen, die für den Fall relevant sind, als Beweismittel verwendet werden. In der Zivilprozessordnung ist kein allgemeines Verbot der Verwendung von unrechtmäßig beschafften Beweisen in Zivilverfahren vorgesehen. Eine Gesamtschau der Bestimmungen der Verfassung, der verschiedenen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs und der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über den Schutz von Verschlusssachen und der von Polen ratifizierten internationalen Verträge lässt allerdings den Schluss zu, dass die Verwendung von unrechtmäßig beschafften Beweisen in Zivilverfahren unzulässig ist.

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

In Zivilverfahren ist es unzulässig, Beweise zu verwenden, die auf eine Weise beschafft wurden, die gegen das Recht auf Gedanken- und Meinungsfreiheit, Privatsphäre und persönliche Freiheit verstoßen. Beweise, die durch Betrug oder durch ein Versprechen, dessen Einlösung einen Rechtsverstoß darstellen würde (z. B. das Anbieten eines finanziellen Vorteils für das Abhören von Telefongesprächen), erlangt wurden, werden als unrechtmäßig betrachtet.

Nach Artikel 403 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung ´kann ein Urteil, das mit Hilfe einer Straftat erwirkt wurde, gerichtlich nachgeprüft werden. Der Antrag nach Artikel 403 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung ist nur dann möglich, wenn die Straftat durch ein rechtskräftige Verurteilung bestätigt worden ist Das Urteil muss rechtskräftig sein, damit gewährleistet ist, dass die Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens Bestand haben. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss eine Kopie des Urteils beigefügt werden.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Wenn nach Erschöpfung der Beweise oder in Ermangelung von Beweisen Tatsachen ungeklärt bleiben, die für den Fall relevant sind, kann das Gericht die Parteien hören (Artikel 299 der Zivilprozessordnung).

Letzte Aktualisierung: 26/11/2018

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