Beweisaufnahme

Litauen
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Beweislast

Die Parteien müssen die ihrer Klage bzw. Klageerwiderung zugrunde liegenden Tatsachen beweisen mit Ausnahme der Fälle, in denen keine Beweispflicht besteht (siehe Frage 1.2).

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Nach der Zivilprozessordnung der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos civilinio proceso kodeksas) liegt die Beweislast bei den Prozessparteien. Sie müssen die ihrer Klage bzw. Klageerwiderung zugrunde liegenden Tatsachen beweisen mit Ausnahme der Fälle, in denen gemäß der Zivilprozessordnung kein Beweis geführt werden muss.

Zivilverfahren werden von allen Gerichten kontradiktorisch geführt. Jede Partei muss die Tatsachen beweisen, auf die sich ihre Klage bzw. Klageerwiderung stützt, außer in den Fällen, in denen kein Beweis geführt werden muss.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Nach Artikel 182 der Zivilprozessordnung ist für folgende Tatsachen eine Befreiung von der Beweispflicht vorgesehen:

  • Tatsachen, die das Gericht als allgemein bekannt voraussetzt;
  • Tatsachen, die durch rechtskräftige Entscheidungen in anderen zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren, an denen die gleichen Personen beteiligt waren, festgestellt worden sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen sich die Rechtsfolgen der Gerichtsentscheidung auch auf andere, am Verfahren nicht beteiligte Personen erstrecken (präjudizielle Wirkung);
  • die Folgen persönlicher Handlungen, die einen Rechtsverstoß darstellen, soweit bereits ein rechtskräftiges Urteil in einem Strafverfahren verhängt wurde (präjudizielle Wirkung);
  • Tatsachen, die dem Gesetz nach zu vermuten sind und im allgemeinen Verfahren nicht bestritten werden;
  • Tatsachen, die von den Parteien anerkannt werden.

Eine Partei kann Tatsachen anerkennen, die der Klage oder Klageerwiderung einer anderen Partei zugrunde liegen. Das Gericht kann eine anerkannte Tatsache als festgestellt ansehen, wenn es nach den Umständen des Falles davon ausgeht, dass das Anerkenntnis glaubhaft ist und von der Partei nicht zur Irreführung, aufgrund von Gewalt oder Bedrohung oder irrtümlich oder zur Verschleierung der Wahrheit abgegeben wurde.

Hierzu ist anzumerken, dass solche Umstände durch Vorlage von Beweismitteln im allgemeinen Verfahren bestritten werden können.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Wenn das Gericht aufgrund der vorgelegten Beweismittel zu dem Schluss kommt, dass eine sehr viel höhere Wahrscheinlichkeit für statt gegen eine bestimmte Tatsache spricht, wird es die Tatsache als festgestellt betrachten.

2 Beweisaufnahme

Die Beweisaufnahme im Zivilverfahren erstreckt sich auf alle Informationen, die dem Gericht im Rahmen des gesetzlichen Verfahrens als Grundlage für die Feststellung dienen, ob die Tatsachen, auf die sich die Klagen und Klageerwiderungen der Parteien stützen, und andere für eine gerechte Entscheidung in der Sache relevante Sachverhalte existieren oder nicht. Das Gericht erlangt diese Informationen durch Aussagen der Parteien oder dritter Personen (unmittelbar oder durch einen Vertreter), Zeugenaussagen, Urkundenbeweise, Sachbeweise, Augenscheinnahme, Sachverständigengutachten, auf legalem Wege beschaffte Fotografien, Video- und Audioaufnahmen und andere Beweismittel.

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, deren Ziel die Verbesserung, Vereinfachung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme ist, kann das Gericht einen anderen EU-Mitgliedstaat darum ersuchen, eine Beweisaufnahme vorzunehmen oder selbst unmittelbar Beweis erheben zu dürfen.

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Nach Artikel 179 der Zivilprozessordnung obliegt die Beweisführung den Parteien und den anderen Verfahrensbeteiligten. Wenn die vorgelegten Beweismittel nicht ausreichen, kann das Gericht die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist weitere Beweismittel zur Erhärtung ihres Vorbringens vorzulegen. Das Gericht kann auch von Amts wegen – allerdings nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen – Beweise erheben.

Das Gericht ist nach Maßgabe der Zivilprozessordnung berechtigt, von sich aus Beweis zu erheben, wenn es familien- oder arbeitsrechtliche Fälle verhandelt und die Beweiserhebung seiner Einschätzung nach für eine gerechte Entscheidung erforderlich ist (Artikel 376 und 414 ZPO).

Außerdem sieht Artikel 476 der Zivilprozessordnung vor, dass das Gericht zur Vorbereitung einer Verhandlung, in der es um die Erklärung der Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen (Volljährigkeitserklärung) geht,

eine staatliche Kinderschutzeinrichtung am Aufenthaltsort des Minderjährigen darum ersucht, eine Einschätzung der Fähigkeit des Minderjährigen zur selbstständigen Wahrnehmung aller Bürgerrechte und -pflichten vorzunehmen;

Auskünfte darüber anfordert, ob der Minderjährige bereits straffällig geworden ist oder gegen Verwaltungs- oder sonstiges Recht verstoßen hat;

gegebenenfalls zur Feststellung der körperlichen, moralischen, geistigen und mentalen Reife des Minderjährigen eine forensische psychologische und/oder psychiatrische Untersuchung anordnet und ärztliche oder andere Unterlagen des Minderjährigen anfordert, die für die Untersuchung benötigt werden;

sonstige zur Vorbereitung der Verhandlung erforderliche Maßnahmen einleitet.

Wenn es um eine Genehmigung für die Übertragung von Familieneigentum, die Belastung des Familieneigentums mit einer Hypothek oder eine andere Einschränkung der Eigentumsrechte geht, kann das Gericht gemäß Artikel 582 der Zivilprozessordnung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles vom Antragsteller Angaben zur finanziellen Situation der Familie (Einkommen, Ersparnisse, sonstiges Vermögen, Verbindlichkeiten), zu dem zu übertragenden Familieneigentum, Angaben der Kinderschutzeinrichtung zu den Eltern des Kindes, Angaben zu den vorläufigen Vertragsbedingungen und den Entwicklungsaussichten der geplanten Übertragung, den Aussichten für den Schutz der Rechte eines Kindes, falls die Übertragung nicht stattfinden sollte, und andere Beweismittel verlangen.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Zur Beweiserhebung (nach Artikel 199 und 206 ZPO) kann das Gericht eine juristische oder natürliche Person auffordern, dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist Urkunden- oder Sachbeweise vorzulegen. Wenn die natürliche oder juristische Person die geforderten Beweise nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegen kann, muss sie dem Gericht dies mit Angabe von Gründen mitteilen. Einer Person, die Urkunden- oder Sachbeweise anfordern muss, kann das Gericht eine Bescheinigung ausstellen, damit ihr die dem Gericht vorzulegenden Beweismittel ausgehändigt werden.

Der Richter führt auch andere zur ordnungsgemäßen Vorbereitung einer Verhandlung notwendige Maßnahmen durch (er fordert Beweismittel an, die den Verfahrensparteien nicht zugänglich sind, erhebt von sich aus Beweise, soweit das Gericht nach Maßgabe der Zivilprozessordnung dazu berechtigt ist, usw.).

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht kann Beweismittel zurückweisen,

  • wenn sie unzulässig sind;
  • wenn sie für die Sache relevante Tatsachen weder bestätigen noch widerlegen (Artikel 180 ZPO);
  • wenn sie früher hätten vorgelegt werden können und das Verfahren sich durch die verspätete Vorlage verzögern wird (Artikel 181 Absatz 2 ZPO).

Schriftstücke und andere Beweismittel, auf die der Kläger seine Forderungen stützt, Belege für die Entrichtung der Gerichtsgebühr und Anträge auf Erhebung von Beweismitteln, die der Kläger nicht beibringen kann, mit Angabe von Gründen, weshalb dies nicht möglich ist, sind der Klageschrift beizufügen, damit sie vom Gericht angenommen werden können (Artikel 135 ZPO).

Hierbei ist anzumerken, dass ein Berufungsgericht neue Beweismittel, die dem erstinstanzlichen Gericht hätten vorgelegt werden können, abweisen wird außer in den Fällen, in denen sie vom erstinstanzlichen Gericht zu Unrecht abgewiesen worden sind oder ihre Vorlage erst danach notwendig geworden ist (Artikel 314 ZPO).

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Nach der Definition der Zivilprozessordnung erstreckt sich die Beweisaufnahme im Zivilverfahren auf alle Informationen, die dem Gericht im Rahmen des gesetzlichen Verfahrens als Grundlage für die Feststellung dienen, ob die Tatsachen, auf die sich die Klagen und Klageerwiderungen der Parteien stützen, und andere für eine gerechte Entscheidung in der Sache relevante Tatsachen existieren oder nicht. Das Gericht erlangt diese Informationen durch Aussagen der Parteien oder dritter Personen (unmittelbar oder durch einen Vertreter), Zeugenaussagen, Urkundenbeweise, Sachbeweise, Augenscheinnahme und Sachverständigengutachten.

Auf legalem Wege beschaffte Fotografien und Audio- und Videoaufzeichnungen können ebenfalls als Beweismittel verwendet werden.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

In Artikel 192 bis 217 der Zivilprozessordnung ist die Erhebung von Zeugenbeweisen und Sachverständigenbeweisen geregelt.

Zeugenvernehmung

Jeder geladene Zeuge wird in den Gerichtssaal geführt und einzeln vernommen. Nicht vernommene Zeugen dürfen während der Verhandlung nicht im Gerichtssaal bleiben. Vernommene Zeugen müssen im Gerichtssaal bleiben, bis die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Das Gericht kann vernommenen Zeugen auf deren Ersuchen gestatten, den Gerichtssaal zu verlassen, nachdem die Verfahrensbeteiligten ausgesagt haben.

Wenn ein Zeuge wegen Krankheit, aus Altersgründen, wegen einer Behinderung oder aus einem anderen vom Gericht anerkannten triftigen Grund nicht vor Gericht erscheinen kann und der Verfahrensbeteiligte, der die Ladung des Zeugen veranlasst hat, dessen Erscheinen vor Gericht nicht gewährleisten kann, kann dieser Zeuge vor Ort vernommen werden.

Das Gericht muss die Identität des Zeugen feststellen und ihn über seine Rechte und Pflichten sowie die Folgen einer eidlichen Falschaussage und der Nichterfüllung oder ungenügenden Erfüllung anderer Pflichten aufklären.

Bevor der Zeuge vernommen wird, leistet er einen Eid mit einer Hand auf der Verfassung der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos Konstitucija): „Ich (vollständiger Name) erkläre hiermit ehrlich und aufrichtig, dass ich die Wahrheit sagen und nichts verschweigen, hinzufügen oder verändern werde.“ Nach seiner Vereidigung unterschreibt der Zeuge den Wortlaut der Eidesformel. Die unterzeichnete Eidesformel wird der Prozessakte beigefügt.

Nachdem die Beziehung des Zeugen zu den Parteien und zu Dritten und andere für die Bewertung der Beweismittel relevante Umstände (Ausbildung, Beruf des Zeugen usw.) festgestellt worden sind, fordert das Gericht den Zeugen auf, alles zu berichten, was er über die Sache weiß, und keine Angaben zu machen, deren Quelle ihm nicht bekannt ist.

Nach seiner Vernehmung können dem Zeugen Fragen gestellt werden. Der Zeuge wird zunächst von demjenigen, der seine Ladung beantragt hat, und von dessen Vertreter befragt. Anschließend wird er von anderen Verfahrensbeteiligten befragt. Ein auf Betreiben des Gerichts geladener Zeuge wird als Erstes vom Kläger befragt. Suggestivfragen und für die Sache irrelevante Fragen muss das Gericht unbeachtet lassen. Der Richter kann dem Zeugen während der Befragung jederzeit Fragen stellen.

Gegebenenfalls kann das Gericht auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von sich aus einen Zeugen in der gleichen Sitzung erneut vernehmen, den befragten Zeugen zu einem anderen Termin bei demselben Gericht laden oder eine Gegenüberstellung von Zeugen anordnen.

Falls es nicht möglich oder schwierig ist, einen Zeugen vor Gericht zu vernehmen, kann das befasste Gericht ausnahmsweise eine schriftliche Aussage akzeptieren, soweit dies nach Einschätzung des Gerichts und in Anbetracht der Identität des Zeugen und der Umstände der Sache, in der der Zeuge aussagen soll, für die Feststellung der wesentlichen Tatsachen nicht von Nachteil ist. Auf Initiative der Parteien kann ein Zeuge zu einer weiteren Vernehmung vor Gericht geladen werden, wenn dies für eine eingehendere Betrachtung der Tatsachen erforderlich ist. Vor seiner Aussage muss der Zeuge die Eidesformel nach Artikel 192 Absatz 4 der Zivilprozessordnung unterzeichnen. Er ist darauf hinzuweisen, dass jede Falschaussage eine Straftat darstellt. Schriftliche Aussagen sind in Anwesenheit eines Notars zu machen und notariell zu beglaubigen.

Anhörung von Sachverständigen

Die Stellungnahme eines Sachverständigen wird vor Gericht vorgelesen. Vor dem Verlesen seiner Stellungnahme legt der Sachverständige, der an der Verhandlung teilnimmt, einen Eid auf die Verfassung der Republik Litauen ab. Mit der Hand auf der Verfassung spricht er die Eidesformel: „Ich (vollständiger Name) schwöre, die Pflichten eines Sachverständigen in dem Verfahren gewissenhaft zu erfüllen und eine unparteiische, begründete Stellungnahme auf der Grundlage meiner Sachkenntnis vorzulegen.“ Wenn die Anhörung außerhalb des Gerichtstermins stattfindet, ist die vom Sachverständigen unterzeichnete Eidesformel Bestandteil des Sachverständigengutachtens. Die im Verzeichnis der Gerichtssachverständigen der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos teismo ekspertų sąrašas) aufgeführten Sachverständigen, die bei Aufnahme in das Verzeichnis vereidigt worden sind, brauchen vor Gericht keinen Eid zu leisten. Sie wurden bereits über die haftungsrechtlichen Konsequenzen von falschen Stellungnahmen und Falschaussagen belehrt.

Das Gericht kann den Sachverständigen auffordern, seine Stellungnahme mündlich zu erläutern. Die mündlichen Erläuterungen zur Stellungnahme eines Sachverständigen werden in das Gerichtsprotokoll aufgenommen.

Sachverständige können aufgefordert werden, ihre Stellungnahme zu erläutern oder zu ergänzen. Derjenige, der die Bestellung eines Sachverständigen beantragt hat, bekommt als Erster Gelegenheit, ihm Fragen zu stellen. Anschließend können andere Prozessbeteiligte den Sachverständigen befragen. Wenn das Gericht den Sachverständigen von sich aus bestellt hat, erhält als Erster der Kläger Gelegenheit zur Befragung.

Die Richter können während der Befragung jederzeit Fragen an den Sachverständigen richten.

Eine Stellungnahme eines Sachverständigen wird nur im Auftrag des Gerichts erstellt (sie ist schriftlich in Form eines Gutachtens vorzulegen). Das Sachverständigengutachten muss eine genaue Beschreibung der durchgeführten Untersuchung sowie die aus den Befunden gezogenen Schlussfolgerungen und begründete Antworten auf die Fragen des Gerichts enthalten.

Wenn das Gericht die Stellungnahme eines Sachverständigen ohne ein Gutachten anfordert, gilt die Stellungnahme als schriftliches Beweismittel, das von einem Sachverständigen (mit anderen Prozessbeteiligten vergleichbar) vorgelegt oder vom Gericht nach dem in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Verfahren angefordert wird.

Artikel 198 der Zivilprozessordnung regelt die Vorlage schriftlicher Beweismittel.

Urkundenbeweise können von Verfahrensbeteiligten vorgelegt oder vom Gericht gemäß dem in der Zivilprozessordnung festgelegten Verfahren angefordert werden.

Urkundenbeweise sind in der von der Zivilprozessordnung vorgeschriebenen Form vorzulegen. Ein Prozessbeteiligter, der den Inhalt eines Verfahrensdokuments durch schriftliche Beweise bestätigt, muss die Originale oder Abschriften (digitale Kopien) beifügen, die von einem Gericht, einem Notar (oder einer anderen Person, die notarielle Akte vornehmen kann), einem an dem Verfahren beteiligten Anwalt oder demjenigen, der das Dokument ausgestellt (erhalten) hat, beglaubigt sind. Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Ersuchen eines Prozessbeteiligten verlangen, dass die Originaldokumente vorgelegt werden. Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Vorlage der Originaldokumente ist zusammen mit der Klage, der Gegenklage, der Klageerwiderung oder anderen Prozessdokumenten zu stellen. Verfahrensbeteiligte können den Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt stellen, sofern das Gericht die Gründe anerkennt, aus denen der Antrag nicht früher gestellt wurde, oder sofern sich die Verhandlung nicht dadurch verzögert, dass dem Antrag stattgegeben wird. Wenn sich nur ein Teil eines Schriftstücks auf den Inhalt der Verfahrensdokumente bezieht, dürfen nur die relevanten Teile (Auszüge) dem Gericht vorgelegt werden.

Alle Verfahrensdokumente und dazugehörigen Anlagen sind dem Gericht in litauischer Sprache vorzulegen, von einigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen. Wenn Verfahrensbeteiligte kein Litauisch verstehen, sind Dokumente, die sie erhalten sollen, in eine ihnen verständliche Sprache zu übersetzen und dem Gericht vorzulegen. Dokumente, die gemäß der Zivilprozessordnung übersetzt werden müssen, sind dem Gericht von den Verfahrensbeteiligten nach dem vorgeschriebenen Verfahren in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

In einer Prozessakte enthaltene Originaldokumente können demjenigen, der sie vorgelegt hat, auf sein Ersuchen wieder ausgehändigt werden. In dem Fall muss eine gemäß der Zivilprozessordnung beglaubigte Abschrift dieser Schriftstücke in der Akte verbleiben.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Nach Artikel 197 der Zivilprozessordnung können Dokumente, die von staatlichen oder kommunalen Behörden ausgestellt und von staatlich bestellten Personen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und gemäß den Formerfordernissen bestimmter Dokumente beglaubigt sind, als amtliche Urkundenbeweise mit stärkerer Beweiskraft betrachtet werden. Die in amtlichen Urkundenbeweisen enthaltenen Tatsachen gelten als bewiesen, solange sie nicht durch andere Beweise in dem Verfahren mit Ausnahme von Zeugenbeweisen widerlegt werden. Ein Verbot der Verwendung von Zeugenbeweisen ist unwirksam, wenn es den Grundsätzen des guten Glaubens, der Fairness und der Vernunft widersprechen würde. Die Beweiskraft amtlicher Urkundenbeweise kann auch auf andere Dokumente und durch Rechtsakte übertragen werden.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Wenn das Gesetz zum Beweis der Umstände eines Falles bestimmte Beweismittel vorsieht, dürfen keine anderen Beweismittel verwendet werden (Artikel 177 Absatz 4 ZPO).

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Wer als Zeuge geladen ist, muss vor Gericht erscheinen und eine wahrheitsgemäße Aussage machen. Wer als Zeuge geladen ist und seiner Zeugenpflicht nicht nachkommt, kann dem Gesetz nach belangt (Artikel 191) und mit einer Ordnungsstrafe belegt werden.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Ein Zeuge kann die Aussage verweigern, wenn er damit sich selbst, Familienmitglieder oder nahe Verwandte belasten würde.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Wenn Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher zu einer Verhandlung nicht erscheinen, fragt das Gericht die anwesenden Prozessbeteiligten, ob in Abwesenheit der betreffenden Personen verhandelt werden darf, und entscheidet dann, ob die Verhandlung fortgesetzt oder vertagt wird. Wenn ein Zeuge, Sachverständiger oder Dolmetscher der Verhandlung ohne triftigen Grund fernbleibt, kann eine Geldbuße bis zu 1000 Litas gegen ihn verhängt werden. Ein Zeuge kann auf Gerichtsbeschluss auch zwangsweise vorgeführt werden (Artikel 248 ZPO).

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Nicht als Zeugen vernommen werden dürfen:

  • Vertreter in zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren und Verteidiger in Strafverfahren zu Sachverhalten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vertreter oder Verteidiger Kenntnis erhalten haben;
  • Personen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die für die Sache relevanten Umstände zu verstehen oder eine faire Aussage zu machen;
  • Priester zu Sachverhalten, die sie bei der Beichte erfahren haben;
  • Angehörige medizinischer Berufe zu Sachverhalten, die unter das Berufsgeheimnis fallen;
  • Schlichter zu Sachverhalten, die sie im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens erfahren haben.

Weitere Personengruppen können durch Gesetz ausgenommen sein.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Nachdem die Beziehung des Zeugen zu den Parteien und zu Dritten und andere für die Bewertung der Beweismittel relevante Umstände (Ausbildung, Beruf des Zeugen usw.) festgestellt worden sind, fordert das Gericht den Zeugen auf, alles zu berichten, was er über die Sache weiß, und keine Angaben zu machen, deren Quelle ihm nicht bekannt ist.

Nach seiner Vernehmung können dem Zeugen Fragen gestellt werden. Der Zeuge wird zunächst von demjenigen, der seine Ladung beantragt hat, und von dessen Vertreter und anschließend von anderen Verfahrensbeteiligten befragt. Ein auf Betreiben des Gerichts geladener Zeuge wird als Erstes vom Kläger befragt. Suggestivfragen und für die Sache irrelevante Fragen muss das Gericht unbeachtet lassen. Der Richter kann während der Vernehmung des Zeugen jederzeit Fragen stellen. Gegebenenfalls kann das Gericht einen Zeugen auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von sich aus in der gleichen Sitzung erneut befragen, den vernommenen Zeugen zu einem anderen Termin desselben Gerichts laden oder eine Gegenüberstellung von Zeugen anordnen.

Falls es nicht möglich oder schwierig ist, einen Zeugen vor Gericht zu vernehmen, kann das befasste Gericht ausnahmsweise eine schriftliche Aussage akzeptieren, soweit dies nach Einschätzung des Gerichts und in Anbetracht der Identität des Zeugen und der Sachverhalte, zu denen der Zeuge aussagen soll, für die Feststellung der wesentlichen Tatsachen nicht von Nachteil ist. Auf Initiative der Parteien kann ein Zeuge zu einer weiteren Vernehmung vor Gericht geladen werden, wenn dies für eine eingehendere Betrachtung der Tatsachen erforderlich ist. Vor seiner Aussage muss der Zeuge die Eidesformel unterzeichnen. Er ist darauf hinzuweisen, dass jede Falschaussage eine Straftat darstellt. Schriftliche Aussagen sind in Anwesenheit eines Notars zu machen und vom Notar zu beglaubigen.

Die Teilnahme von Verfahrensbeteiligten am Gerichtsverfahren und die Zeugenvernehmung vor Ort kann durch elektronische Informations- und Kommunikationsmittel (Videokonferenz, Telekonferenz usw.) ermöglicht werden. Wenn solche Technologien gemäß dem vom Justizministerium festgelegten Verfahren angewandt werden, muss sichergestellt sein, dass die Identität der Verfahrensbeteiligten zuverlässig festgestellt wird und dass die Informationen (Beweismittel) objektiv aufgezeichnet und übermittelt werden.

Nach Artikel 803 der Zivilprozessordnung können Gerichte der Republik Litauen zudem ein Gericht eines anderen Staates ersuchen, Kommunikationstechnologien (Videokonferenz, Telekonferenz usw.) zur Beweisaufnahme einzusetzen.

3 Beweiswürdigung

Das Gericht würdigt die Beweismittel im Verfahren nach seiner eigenen Überzeugung auf der Grundlage einer umfassenden und unvoreingenommenen Prüfung der in der Verhandlung vorgetragenen Tatsachen und nach Maßgabe des Gesetzes.

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Das Gericht erlangt seine Informationen durch Aussagen der Parteien oder dritter Personen (unmittelbar oder durch einen Vertreter), Zeugenaussagen, Urkundenbeweise, Sachbeweise, Augenscheinnahme, Sachverständigengutachten, auf legalem Wege beschaffte Fotografien, Video- und Audioaufnahmen und andere Beweismittel. Informationen, die einem Staatsgeheimnis oder Berufsgeheimnis unterliegen, können in der Regel nur dann als Beweismittel im Zivilverfahren verwendet werden, wenn die Geheimhaltung vorschriftsmäßig aufgehoben wird. Informationen aus einem Schlichtungsverfahren können in einem Zivilverfahren nur in den vom Gesetz über Schlichtung in Zivilstreitigkeiten vorgesehenen Fällen verwendet werden.

Nach Artikel 185 der Zivilprozessordnung würdigt das Gericht die Beweismittel im Verfahren nach seiner eigenen Überzeugung auf der Grundlage einer umfassenden und unvoreingenommenen Prüfung der in der Verhandlung vorgetragenen Tatsachen und nach Maßgabe des Gesetzes. Die Vorwegnahme der Würdigung eines Beweismittels ist außer den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen nicht zulässig.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Ja (siehe Frage 2.4).

Letzte Aktualisierung: 16/11/2018

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