

Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, auf die sie ihre Klage oder ihre Einwände stützt. Das heißt, der Kläger muss seine Klage und der Beklagte seine Einwände begründen.
Die Beweise sind von den Verfahrensparteien und anderen an der Sache Beteiligten beizubringen. Kann eine Verfahrenspartei oder ein anderer an der Sache Beteiligter bestimmte Beweismittel nicht vorlegen, kann das Gericht die Beweise auf dessen begründeten Antrag hin einfordern.
Für Tatsachen, die vom Gericht als offenkundig angesehen werden, müssen keine Beweise vorgelegt werden.
Außerdem sind in einem zivilgerichtlichen Verfahren diejenigen Tatsachen von einer erneuten Beweisführung ausgenommen, die in einem anderen Zivilverfahren mit denselben beteiligten Parteien durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurden.
Ein rechtskräftiges Urteil in einer Strafsache ist für das Gericht, das die zivilrechtlichen Folgen einer Straftat verhandelt, lediglich in Bezug auf die Tatfeststellung bzw. Feststellung der Unterlassung und im Hinblick auf die Täterschaft bzw. Täterschaft durch Unterlassung der betreffenden Person bindend.
Tatsachen, die nach dem Gesetz als erwiesen gelten, müssen nicht bewiesen werden. Gegen eine solche Vermutung kann auf dem Verfahrensweg Einspruch eingelegt werden.
Auch Tatsachen, die von der anderen Partei nicht bestritten wurden, müssen nach der Zivilprozessordnung nicht bewiesen werden.
Die Beweiswürdigung durch das Gericht muss sich auf eine gründliche, vollständige und objektive Prüfung der Beweismittel vor Gericht in Übereinstimmung mit einer juristischen Herangehensweise stützen, die auf logischen Prinzipien, wissenschaftlichen Ergebnissen und Erkenntnissen aus alltäglichen Erfahrungen beruht. In seiner Entscheidung muss das Gericht die Gründe angeben, warum ein bestimmtes Beweismittel stärker gewichtet wurde als ein anderes und warum es bestimmte Tatsachen als erwiesen ansieht, andere dagegen nicht. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Nach der Zivilprozessordnung sind die Beweise von den Parteien selbst beizubringen. In bestimmten Fällen kann das Gericht jedoch von Amts wegen zusätzliche Beweise erheben (zum Beispiel, wenn die Interessen von Kindern betroffen sind). Ist das Gericht der Auffassung, dass zu bestimmten Sachverhalten, auf die eine der Parteien ihre Klage bzw. Einwände stützt, keine Beweise beigebracht wurden, werden die Parteien darüber informiert. Gegebenenfalls wird eine Frist für die Vorlage der fehlenden Beweismittel gesetzt.
Die Parteien legen dem Gericht schriftliche und gegenständliche Beweise vor. Beruft sich eine Partei auf mündliche Beweise, so lädt das Gericht die von den Parteien benannten Zeugen zur Gerichtsverhandlung vor, um deren Aussagen zu hören. Das Gericht nimmt die Beweismittel in die Prozessakte auf.
Vor Gericht sind nur Beweismittel zulässig, die rechtmäßig erlangt wurden und für das Verfahren rechtserheblich sind. Das Gericht kann Beweismittel zurückweisen, die später als 14 Tage vor der Gerichtsverhandlung beigebracht wurden, sofern der Richter nicht eine andere Frist für die Vorlage von Beweisen festgesetzt hat. Während ein Fall verhandelt wird, können Beweismittel auf begründeten Antrag einer Streitpartei oder einer anderen an der Sache beteiligten Partei eingebracht werden, sofern dies nicht die Entscheidung des Falls verzögert und das Gericht akzeptiert, dass triftige Gründe dafür vorliegen, dass das Beweismittel nicht rechtzeitig vorgelegt wurde, oder das Beweismittel Sachverhalte betrifft, die sich erst im Verlauf des Verfahrens ergeben haben.
Zeugenaussagen, die sich auf Informationen aus einer unbekannten Quelle oder auf Angaben anderer Personen stützen, die nicht befragt wurden, sind vor Gericht als Beweis unzulässig.
Stellungnahmen der Streitparteien und von an der Sache beteiligten Dritten, die rechtserhebliche Informationen zu den Tatsachen enthalten, auf die sich die Klage bzw. die Einwände stützen, wenn diese durch andere Beweismittel bestätigt werden, die vom Gericht geprüft und gewürdigt wurden;
Aussagen von Zeugen und von Sachverständigen;
Schriftliche Beweismittel – Schriftstücke oder andere Dokumente, die rechtserhebliche Informationen in Form von Buchstaben, Zahlen und sonstigen schriftlichen Symbolen oder anderen technischen Mitteln enthalten sowie entsprechende Speichermedien (Audio- oder Videobänder, Computerdisketten usw.);
Es gibt keine wesentlichen Unterschiede, da es sich bei Zeugenaussagen von Sachverständigen und anderen Zeugen um Beweismittel handelt und auch schriftliche Aussagen von Sachverständigen als Beweismittel gelten. Zeugen und Sachverständige haben vor Gericht zu erscheinen, wenn sie vom Gericht vorgeladen werden, um wahrheitsgemäß zu den ihnen bekannten Umständen auszusagen (Zeugen) oder eine objektive Erläuterung in eigenem Namen zu wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen oder sonstigen Sachverhalten abzugeben, die sie untersucht haben.
Kein Beweismittel hat eine für das Gericht bindende vorbestimmte Beweiskraft, jedoch muss das Gericht in seiner Entscheidung die Gründe dafür darlegen, warum es bestimmte Beweise stärker gewichtet als andere und warum es bestimmte Tatsachen als erwiesen ansieht, andere dagegen nicht.
Ja. Falls das Gesetz zum Beweis einer Tatsache einen Nachweis bestimmter Art und Form verlangt, kann dieser nicht durch ein anderes Beweismittel ersetzt werden.
Das Gericht lässt nur solche Beweismittel zu, die gesetzlich vorgesehen sind.
Wer als Zeuge geladen ist, ist – außer in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen – verpflichtet, vor Gericht auszusagen.
Folgende Personen haben ein Zeugnisverweigerungsrecht:
Zeugen, die mindestens 14 Jahre alt sind und die Aussage aus Gründen verweigern, die vom Gericht als nichtig angesehen werden, oder Personen, die absichtlich eine Falschaussage machen, sind gemäß der Strafprozessordnung strafrechtlich haftbar.
Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht vor Gericht und wird der von ihm genannte Hinderungsgrund vom Gericht nicht akzeptiert, so kann das Gericht ein Ordnungsgeld bis zu 60 EUR verhängen oder die zwangsweise Vorführung des Zeugen anordnen.
Geistliche, denen im Rahmen des Beichtgeheimnisses Informationen anvertraut wurden, sowie Personen, denen es kraft ihres Amtes oder Berufs untersagt ist, bestimmte ihnen anvertraute Informationen zu offenbaren, müssen zu diesen Informationen nicht aussagen.
Wer als Zeuge geladen ist, ist verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und dort wahrheitsgemäß über die ihm bekannten Tatsachen auszusagen. Zeugen müssen die Fragen beantworten, die ihnen vom Gericht und den Parteien gestellt werden. Das Gericht kann einen Zeugen an dessen Wohnsitz vernehmen, wenn der Zeuge aus Krankheits- oder Altersgründen, wegen einer Behinderung oder aus anderen triftigen Gründen nicht vor Gericht erscheinen kann. Je nach Aufenthaltsort des Zeugen ist es auch möglich, diesen per Videokonferenz im Gericht oder in einem speziell hierfür ausgestatteten Ort zu befragen.
Die Streitparteien können die Richtigkeit schriftlicher Beweismittel anfechten.
Schriftliche Beweismittel können nicht von der Person angefochten werden, die diese eigenhändig unterzeichnet hat. Die betreffende Person kann das Beweismittel durch Erhebung einer getrennten Klage anfechten, wenn ihre Unterschrift durch Nötigung, Bedrohung oder Betrug erlangt wurde. Prozessparteien können auch unter Angabe von Gründen die Nichtanerkennung eines schriftlichen Beweismittels beantragen, wenn vermutet wird, dass dieses gefälscht wurde. Befindet das Gericht, dass das Beweismittel gefälscht wurde, so lässt es das Beweismittel nicht zu und informiert die Staatsanwaltschaft über die Fälschung. Das Gericht kann einen Sachverständigen hinzuziehen oder weitere Beweismittel anfordern, um einen solchen Antrag zu prüfen. Stellt das Gericht fest, dass die Behauptung der Partei unbegründet ist, kann es ein Ordnungsgeld verhängen.
Wer als Zeuge geladen ist, ist laut Zivilprozessordnung verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und dort wahrheitsgemäß über die ihm bekannten Tatsachen auszusagen. Wenn eine Partei bestimmte Umstände durch Zeugenaussagen beweisen möchte, muss die Partei in ihrem Antrag an das Gericht auf Befragung des Zeugen angeben, welche wichtigen Aspekte der Streitsache der Zeuge bestätigen kann.
Stellungnahmen der Streitparteien und Dritter, die rechtserhebliche Informationen zu den Tatsachen enthalten, auf die sich die Klage bzw. die Einwände stützen, sind als Beweis zulässig, wenn sie durch andere Beweismittel bestätigt werden, die vom Gericht geprüft und gewürdigt wurden. Falls eine Partei die Tatsachen, auf die sich die Klage oder die Einwände der anderen Partei stützen, anerkennt, kann das Gericht diese Tatsachen als bewiesen ansehen, sofern für das Gericht zweifelsfrei feststeht, dass das Anerkenntnis nicht infolge von Betrug, Gewalt oder eines Fehlers oder aber mit dem Ziel, die Wahrheit zu verschleiern, zustande kam.
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