Beweisaufnahme

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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Die Beweislast liegt in der Regel bei der Partei, die eine Behauptung aufstellt oder eine Forderung geltend macht. So liegt beispielsweise bei einem Fahrlässigkeitsdelikt die Beweislast beim Kläger und die Beweislast für ein Mitverschulden des Klägers beim Beklagten. Grundsätzlich muss der Kläger seinen Anspruch beweisen können und der Beklagte Beweise für seine Klageabwehr vorlegen. Erhebt der Beklagte eine Widerklage, trägt er die Beweislast. Einige gesetzliche Regelungen erlegen die Beweislast dem Beklagten auf. So liegt beispielsweise bei einer Klage wegen ungerechtfertigter Entlassung die Beweislast bei dem beklagten Arbeitgeber, der nachweisen muss, dass erhebliche Gründe für die Entlassung vorliegen [siehe Unfair Dismissals Act 1977 (Kündigungsschutzgesetz von 1977) in der geänderten Fassung].

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Für Tatsachen, die eingeräumt wurden, müssen keine Beweise erbracht werden. Der Richter kann sich auf seine allgemeinen Kenntnisse stützen oder Sachverhalte zur Kenntnis nehmen, die festgestellt oder genau bekannt sind oder die zum Allgemeinwissen gehören; hierfür werden keine Beweise benötigt. Gesetzliche Vermutungen können durch Beweise widerlegt werden. Dazu zählen die Vermutung der Ehelichkeit von Kindern, der Gültigkeit von Ehen, der Zurechnungsfähigkeit von Erwachsenen und die Todesvermutung, wenn trotz aller gebotenen Nachforschungen seit mehr als sieben Jahren ein Lebenszeichen der betreffenden Person ausblieb. Der Anscheinsbeweis gilt im Fall einer Fahrlässigkeitsvermutung, wenn die Unfallursache zum Zeitpunkt des Unfalls nachweislich im Kontrollbereich des Beschuldigten oder seiner Angestellten oder Vertreter lag und der Unfall normalerweise so nicht geschehen wäre, wenn die betreffenden Personen mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hätten. Beim Anscheinsbeweis wird die Beweislast mehr oder weniger dem Beklagten auferlegt, der dann beweisen muss, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat. Die Beweislast für die Verursachung liegt aber weiterhin beim Kläger. Der Anscheinsbeweis muss vom Kläger, der sich in der Anhörung darauf berufen will, in der Klageschrift nicht vorgebracht oder ausgeführt werden, wenn sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass dieser Grundsatz zur Anwendung kommt.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

In einem Zivilverfahren gewinnt die Partei, die das Gericht bei Abwägung der Wahrscheinlichkeiten von ihrer Sicht der Sache überzeugen kann. Die Partei, die das Gericht nicht davon überzeugen kann, dass ihre Version der Ereignisse wahrscheinlicher ist als die des Gegners, wird den Prozess folglich verlieren. Hier gilt es jedoch abzuwägen. So wird das Gericht in manchen Fällen mehr Beweise verlangen, wenn es sich beispielsweise um schwerwiegende Anschuldigungen handelt, wie im Fall eines Betrugsvorwurfs.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Die Beweisaufnahme erfolgt im Zivilverfahren durch Vorlage von Urkunden, Offenlegung und Zeugenaussagen.

Vorlegung von Urkunden („discovery“): In Verfahren vor dem High Court wird die gegnerische Partei schriftlich um freiwillige Vorlage der Urkunde ersucht. Das Gericht ordnet die Vorlage nur an, wenn die Partei es versäumt oder sich geweigert hat, Urkunden freiwillig vorzulegen oder das Ersuchen ignoriert hat [siehe Order 31 Rule 12 der Rules of the Superior Courts (Verfahrensordnung der Obergerichte), in der geänderten Fassung]. Vorgelegte Urkunden müssen für den Gegenstand der Klage relevant und erforderlich sein. Auch Dritte können um die Vorlage von Urkunden ersucht werden.

Offenlegung: Im Falle von Personenschäden muss der Geschädigte ohne gerichtliche Aufforderung der Gegenpartei alle medizinischen Gutachten der Sachverständigen, die in dem Verfahren gehört werden vorlegen [siehe Order 39 Rule 46 Rules of the Superior Courts, in der geänderten Fassung]. Beide Parteien müssen die Namen und Anschriften aller Zeugen austauschen, die gehört werden sollen. Der Kläger muss darüber hinaus eine vollständige Auflistung aller Schadensersatzpositionen oder Ausgaben im Zusammenhang mit den Verlusten oder Verletzungen vorlegen, die Gegenstand der Klage sind.

Zeugen: Die Parteien benötigen keine Genehmigung des Gerichts, um Zeugen zu laden, die zu ihren Gunsten aussagen sollen. Nur in Verfahren, die in die Liste der Handelssachen des High Court eingetragen sind, muss die Partei, die einen Zeugen benennen will, eine vom Zeugen unterzeichnete Erklärung über den Zeugenbeweis vorlegen und den Zeugen zur Aussage vor Gericht laden. Diese Zeugenerklärung muss vor der Verhandlung in dem auf der Liste der Handelssachen stehenden Verfahren vorliegen; andernfalls darf die Partei den Zeugen nur mit Genehmigung des Gerichts laden. Das Gericht hat zudem weitreichende Befugnisse zur Überprüfung der zulässigen Beweismittel. Es kann Beweismittel ausschließen, die eigentlich zulässig wären, oder das Kreuzverhör eines Zeugen einschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Partei auch eine gerichtliche Anordnung beantragen, damit ein Zeuge bereits vor der Anhörung vor einem vom Gericht bestellten Richtergehilfen eine eidliche Erklärung abgeben kann. Grundsätzlich besteht die Aufgabe des Richters darin, alle von den Parteien eingebrachten Beweise anzuhören, und nicht darin, Untersuchungen zur Feststellung von Sachverhalten einzuleiten. In der Regel kann der Richter einen Zeugen nicht ohne Zustimmung der Parteien aufrufen, doch bei Missachtung des Gerichts oder in Verfahren, in denen es um das Kindeswohl geht, ist er dazu berechtigt. Der Richter ist auch berechtigt, einen zuvor von einer Partei aufgerufenen Zeugen erneut aufzurufen.

Sachverständige: Die Parteien können in der Regel von Sachverständigen stammende Beweismittel in ihrer Sache ohne gerichtliche Genehmigung vorlegen. Sollen Beweismittel von Sachverständigen vorgelegt werden, so sollten die Parteien bereits vor der Verhandlung eventuell vorliegende Gutachten austauschen. In Verfahren, die auf der Liste der Handelssachen des High Court stehen, kann der Richter im Vorverfahren anordnen, dass die Sachverständigen gemeinsam erörtern, zu welchen Fragen sie aussagen, und sich einigen, welche Beweise sie vorlegen werden, und alle Fragen zu prüfen, die der Richter an sie herantragen könnte. Danach kann gerichtlich angeordnet werden, dass diese Sachverständigen gemeinsam einen Vermerk über das Ergebnis ihrer Treffen und Beratungen anfertigen, den sie gemeinsam der Geschäftsstelle übergeben und der an die Parteien weitergeleitet wird. Die Ergebnisse dieser Sachverständigenberatungen sind für die Parteien nicht bindend [siehe Order 63A, Rule t6 (1) (ix) Rules of the Superior Courts].

Das Gericht kann von Amts wegen einen Sachverständigen bestellen, der das Gericht in dem zu verhandelnden Fall unterstützt. Das Gericht kann den Sachverständigen beauftragen, ein Gutachten zu erstellen, das den Parteien in Abschrift vorgelegt wird, und ihn anweisen, in beratender Funktion an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Vorlegung von Urkunden („discovery“): Eine Anordnung zur Vorlegung erlässt das Gericht nur, wenn die Partei, die Urkunden vorlegen soll, es versäumt oder verweigert, diese freiwillig vorzulegen. Ordnet das Gericht die Vorlage an, werden in der Regel der Partei, den Antrag gestellt hat auch die Kosten dafür auferlegt. Wird eine Partei angewiesen, bestimmte Urkunden vorzulegen, die sich in ihrem Besitz befinden oder zu denen sie Zugang hat, muss sie Kopien davon anfertigen und sie der Gegenseite zugänglich machen. Auf Anordnung einer Vorlegung ist eine eidesstattliche Erklärung mit einer beeidigten Liste der als Beweis eingereichten Urkunden vorzulegen. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, kann die Klage abgewiesen oder die Verteidigung als unzulässig zurückgewiesen werden. So soll sichergestellt werden, dass sich die Prozessparteien an die Anordnung der Vorlegung halten.

Zeugen: Die Parteien benötigen keine Genehmigung des Gerichts, um Zeugen zu laden, die zu ihren Gunsten aussagen sollen. Wenn das Gericht die außergerichtliche Anhörung eines Zeugen anordnet, wird dessen Aussage vor einem gerichtlich bestellten Richtergehilfen zur Niederschrift aufgenommen. Die Befragung wird wie in einer Hauptverhandlung mit der Möglichkeit des Kreuzverhörs durchgeführt. Diese Aussage wird protokolliert.

Sachverständige: Die Parteien können in der Regel von Sachverständigen stammende Beweismittel in ihrer Sache ohne gerichtliche Genehmigung vorlegen. Sachverständige können schriftliche Gutachten anfertigen, in denen sie ihre Ergebnisse erläutern und unparteiisch ihre Meinung als Sachverständige äußern. Werden Gutachten erstellt, so sollten sie vor der Verhandlung ausgetauscht werden. Ein Sachverständiger ist in erster Linie dem Gericht und nicht einer der Parteien gegenüber verantwortlich, auch wenn sein Honorar von der ihn beauftragenden Partei getragen wird.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht kann den Antrag einer Partei auf Erhebung oder Vorlage bestimmter Beweise ablehnen, wenn diese seiner Einschätzung nach irrelevant, unnötig oder nicht zulässig sind. Nach dem grundsätzlich geltenden Vorrang des besten Beweismittels ist der beste und unmittelbarste Beweis für einen Sachverhalt beizubringen; sollte er nicht verfügbar sein, ist sein Fehlen zu berücksichtigen. So ist beispielsweise der beste Beweis für den Inhalt eines Schreibens die Vorlage des betreffenden Schreibens anstatt eines mündlichen Berichts über dessen Inhalt. In der Regel ist jeder Beweis, der für einen fraglichen Sachverhalt sachdienlich ist, auch zulässig. Dennoch sind manche Beweismittel wie etwa der Inhalt einer privilegierten Kommunikation (z. B. der vertraulichen Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt) unzulässig. Deshalb entscheidet das Gericht im Einzelfall über die Zulässigkeit von Beweisen.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Fakten können durch Beweise, Vermutungen und aus Beweisen gezogene Schlussfolgerungen sowie durch gerichtlich bekannte Sachverhalte belegt werden. Zur Beweisführung in Zivilverfahren können Zeugenaussagen, Urkunden und Augenscheinsbeweise herangezogen werden. Urkunden umfassen schriftliche Dokumente, Computeraufzeichnungen, Fotografien sowie Video- und Tonaufnahmen.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

In der Regel sagen Zeugen mündlich in der Verhandlung aus. Dabei werden sie aufgefordert, die Wahrheit und die Richtigkeit ihrer Aussagen zu bestätigen.

Sachverständige legen schriftliche Gutachten vor, sofern das Gericht nichts Gegenteiliges anordnet. Ein Sachverständigengutachten muss Schlussfolgerungen und die zugrunde liegenden Fakten und Annahmen sowie die Ausführungen des Sachverständigen zu seinem Auftrag enthalten. Das Gericht entscheidet dann, ob der Sachverständige auch bei der Verhandlung mündlich aussagen muss.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Das Gericht hat einen großen Ermessensspielraum in Bezug auf die Gewichtung und die Glaubwürdigkeit eines Beweismittels. So können Beweise, die auf Hörensagen beruhen, zwar im Zivilverfahren zulässig sein, doch fallen sie meist weniger ins Gewicht als Zeugenaussagen, vor allem dann, wenn die betreffende Person hätte geladen werden können, um selbst auszusagen.

Bestimmte Dokumente und Aufzeichnungen werden als echt anerkannt, dazu gehören auch Aufzeichnungen von Unternehmen und Behörden, wenn sie von einem Bevollmächtigten des Unternehmens oder einer Behörde bestätigt worden sind. Verschiedene amtliche Dokumente (wie Rechtsvorschriften, Satzungen, Verordnungen, Verträge oder Gerichtsakten) werden in gedruckter Form oder als beglaubigte Kopien ohne weiteren Nachweis akzeptiert.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Bestimmte Vorgänge müssen schriftlich erfolgen. Deshalb sind zu ihrem Nachweis Schriftbelege erforderlich. Dazu zählen beispielsweise Verträge über Grundstücksverkäufe.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

In der Regel kann ein geeigneter Zeuge dazu verpflichtet werden, vor Gericht zu erscheinen und auszusagen. Wenn eine Partei die Anwesenheit eines Zeugen in der Verhandlung sicherstellen will, bereitet sie eine Ladung vor, mit der der Zeuge aufgefordert wird, vor Gericht auszusagen. Nachdem die Ladung vom Gericht erlassen und ordnungsgemäß zugestellt wurde, ist der Zeuge verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen. Wer einer Zeugenladung nicht nachkommt, macht sich der Missachtung des Gerichts schuldig.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Die Regel, wonach zulässige Zeugen zur Aussage gezwungen werden können, gilt nicht für ausländische Staatsbürger und ihre Familienmitglieder, für ausländische Diplomaten und Konsulatsbedienstete, für Vertreter verschiedener internationaler Organisationen sowie für Richter und Schöffen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit. Ehepartner und Angehörige der Parteien können zur Zeugenaussage in Zivilverfahren verpflichtet werden. Ein Zeuge muss die an ihn gerichteten Fragen beantworten, solange dies nicht gegen sein Zeugnisverweigerungsrecht verstößt. Er ist verpflichtet, Fragen zu beantworten, es sei denn, er kann stichhaltige Gründe dafür anführen, dass sich seine die Aussage für ihn nachteilig auswirken würde.

Zeugen können grundsätzlich zur Aussage verpflichtet werden. Sie sind dennoch berechtigt, bestimmte Unterlagen einer Prüfung vorzuenthalten und bestimmte Fragen aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts nicht zu beantworten. Dazu zählen in erster Linie das Aussageverweigerungsrecht von Anwälten, die „nachteilsfreie“ Kommunikation und das bereits genannte Zeugnisverweigerungsrecht.

Beweise können auch zum Schutz der Allgemeinheit zurückgehalten werden, wenn ihre Offenlegung nicht im Einklang mit dem öffentlichen Interesse stünde. Dabei handelt es sich um Beweismittel, die die nationale Sicherheit, diplomatische Beziehungen, die Tätigkeit der Zentralregierung, das Wohlergehen von Kindern, die Aufklärung von Straftaten und den Schutz von Informanten betreffen. Auch Journalisten sind nicht verpflichtet, ihre Quellen offenzulegen, es sei denn, die Offenlegung ist im Interesse der Justiz oder dient der Verhinderung von Unruhen oder Straftaten.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Wer als Zeuge geladen wurde und die Aussage verweigert, kann wegen Missachtung des Gerichts in Beugehaft genommen oder zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Wer einer Zeugenladung nicht nachkommt, widersetzt sich damit einer gerichtlichen Anordnung. Somit kann jede Zeugnisverweigerung eine Missachtung des Gerichts darstellen.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Erwachsene, die nicht fähig sind, den Eid zu verstehen oder eine vernünftige Aussage zu machen, dürfen nicht als Zeugen in einem Zivilverfahren befragt werden. Ein Kind, das nicht versteht, dass es die Wahrheit sagen muss, oder sich seiner Zeugenaussage nicht hinlänglich bewusst ist, ist möglicherweise nicht zeugnisfähig. Hierüber muss der Richter im Einzelfall entscheiden.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Der Zeuge wird zunächst von der benennenden Partei befragt. Danach wird er vom gegnerischen Anwalt ins Kreuzverhör genommen. Im Kreuzverhör können dem Zeugen Suggestivfragen gestellt werden. Manchmal wird ein Zeuge nach Beendigung des Kreuzverhörs erneut von der Partei befragt, die ihn zuerst aufgerufen hatte. Der Richter kann den Zeugen ebenfalls befragen, um sich beispielsweise Klarheit über bestimmte Sachverhalte zu verschaffen.

In bestimmten Fällen können Zeugenaussagen mit einer Live-Schaltung übertragen werden. In Verfahren, in denen es um das Wohl eines Kindes oder einer psychisch kranken Person geht, kann das Gericht die Aussage eines Kindes in einer Live-Schaltung per Video übertragen und Fragen über einen Vermittler an das Kind richten. Aussagen per Live-Schaltung sind auch möglich, wenn der betreffende Zeuge außerhalb Irlands lebt.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Mit ungesetzlichen Mitteln beschaffte Beweise sind nicht zwangsläufig unzulässig. Sofern sie sachdienlich sind, sind sie zulässig, doch liegt die Entscheidung über die Zulässigkeit im Ermessen des Richters. Wenn der Richter entscheidet, dass ein Beweis aus politischen Gründen nicht berücksichtigt werden sollte, gilt dies auch dann, wenn dieser Beweis für den betreffenden Sachverhalt sachdienlich wäre.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Zeugenaussagen der am Verfahren beteiligten Parteien sind ebenso zulässig wie die Aussagen von Dritten.

Weiterführende Links

https://www.courts.ie

Letzte Aktualisierung: 16/04/2024

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