Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Beweisaufnahme

Gibraltar
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Im Allgemeinen liegt die Beweislast für strittige Sachverhalte bei der Partei, die diesen Sachverhalt im Rahmen ihres Verfahrens geltend macht. Somit trägt der Kläger die Beweislast für den Sachverhalt, der zur Begründung seines Anspruchs erforderlich ist, während der Beklagte im Allgemeinen die Beweislast für die Zurückweisung des Anspruchs trägt.

Können Zweifel an einem Sachverhalt nicht ausgeräumt werden, hat die Partei, die die Beweislast für diesen Sachverhalt trägt, die Beweislast nicht erfüllt; das Gericht wird folglich feststellen, dass der Sachverhalt nicht bewiesen ist. Der Richter ist jedoch verpflichtet, wichtige Sachfragen zu klären und sollte nur in Ausnahmefällen feststellen, dass die Beweislast nicht erfüllt wurde.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Für Tatsachen, die eingeräumt wurden, müssen keine Beweise erbracht werden. Richter können sich auch auf ihre allgemeine Lebenserfahrung stützen oder Sachverhalte zur Kenntnis nehmen, die offenkundig oder eindeutig erwiesen sind; hierfür werden keine Beweise benötigt.

Gesetzliche Vermutungen können durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Dazu zählen Vermutungen über die Ehelichkeit von Kindern, die Gültigkeit von Ehen, die Zurechnungsfähigkeit von Personen und den Tod von vermissten Menschen. Es gilt die Unschuldsvermutung; in Zivilverfahren ist eine strafrechtliche Verurteilung allerdings als Beweis dafür zulässig, dass eine Partei eine Straftat begangen hat (das bedeutet, dass diese Partei die Beweislast für den Nachweis der Unschuld trägt).

Wenn ein Kläger nachweist, dass er einen Schaden erlitten hat, dessen Ursache im alleinigen Kontrollbereich des Beschuldigten lag, und dass Unfälle der betreffenden Art üblicherweise auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, liegt eine Fahrlässigkeitsvermutung vor. Eine ähnliche Vermutung liegt vor, wenn eine Person mit Waren betraut wurde und diese verloren oder vernichtet wurden.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Das Beweismaß in Zivilverfahren ist die „Abwägung der Wahrscheinlichkeiten“. Mit anderen Worten: Das Gericht stellt einen Sachverhalt fest, wenn es überzeugt ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Sachverhalt ereignet hat, größer ist, als dass er sich nicht ereignet hat. Die Anwendung dieses Grundsatzes erfolgt flexibel: um schwerwiegende Anschuldigungen wie Betrug durch Abwägung der Wahrscheinlichkeiten zu belegen, sind überzeugendere Beweise erforderlich, da solche Vorwürfe im Allgemeinen als weniger wahrscheinlich angesehen werden.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Die Beweisaufnahme erfolgt in Zivilverfahren durch die Offenlegung von einschlägigen Urkunden durch die Parteien und Aussagen von Zeugen und Sachverständigen.

Für jeden Fall gelten unterschiedliche Vorschriften.

  • Offenlegung

Die Parteien eines Zivilverfahrens müssen Urkunden offenlegen, die sich in ihrer Verfügungsgewalt oder in ihrem Besitz befinden, soweit das Gericht ihnen dies anordnet, und den anderen Parteien gestatten, Einsicht in diese Urkunden zu nehmen. Das Gericht ordnet in der Regel eine „Standardoffenlegung“ an, bei der die Parteien in zumutbarem Umfang verpflichtet sind, Unterlagen beizubringen, die die Argumente einer Partei unterstützen oder beeinträchtigen; die Parteien müssen keinen Antrag vor Gericht stellen. Alle anderen Arten der Offenlegung müssen bei Gericht beantragt werden. Das Gericht kann auch die Sicherung von Beweismitteln und Vermögenswerten anordnen.

  • Zeugen

Die Parteien benötigen keine Genehmigung des Gerichts, um Zeugen zu laden, die zu ihren Gunsten aussagen sollen. Die Partei, die einen Zeugen benennen will, muss jedoch eine vom Zeugen unterzeichnete Erklärung über den Zeugenbeweis vorlegen und den Zeugen zur Aussage vor Gericht laden. Legt die Partei vor der Verhandlung keine Zeugenaussage oder Zusammenfassung zu dem Zeugen vor, so darf die Partei diesen Zeugen nicht ohne Zustimmung des Gerichts anrufen. Das Gericht hat zudem weitreichende Befugnisse zur Prüfung der zugelassenen Beweismittel: Es kann Beweismittel ausschließen, die eigentlich zulässig wären, oder das Kreuzverhör von Zeugen einschränken.

Eine Partei kann außerdem eine gerichtliche Anordnung beantragen, damit ein Zeuge bereits vor der Anhörung vor einem vom Gericht bestellten Richtergehilfen eine eidliche Erklärung abgeben kann.

Die Aufgabe des Richters besteht im Wesentlichen darin, die von den Parteien vorgelegten Beweise zu beurteilen; die eigenständige Feststellung von Sachverhalten ist nicht Teil des Aufgabenbereichs.

  • Sachverständige

Eine Partei kann sich nicht auf Beweismittel von Sachverständigen berufen, es sei denn, das Gericht genehmigt dies. Das Gericht entscheidet, für welche Fragen Beweismittel von Sachverständigen herangezogen werden und in welcher Form die Beweismittel erbracht werden sowie über die an den Sachverständigen zu entrichtenden Gebühren.

Möchte mehr als eine Partei Beweismittel von Sachverständigen zu einer Frage vorlegen, so kann das Gericht anordnen, dass die Beweismittel von einem einzigen Sachverständigen, der von den Parteien gemeinsam beauftragt wird, und nicht von jeweils von den einzelnen Parteien beauftragten verschiedenen Sachverständigen erbracht werden. Das Gericht kann eine solche Anordnung von sich aus ohne Zustimmung der Parteien treffen.

Das Gericht verlangt von den Parteien nicht, dass diese von sich aus Beweismittel von Sachverständigen vorbringen. Das Gericht kann jedoch selbst einen Sachverständigen bestellen, der das Gericht in einer Angelegenheit unterstützt. Das Gericht kann den Sachverständigen beauftragen, ein Gutachten zu erstellen (das den Parteien in Abschrift vorgelegt werden muss) und ihn anweisen, in beratender Funktion an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

  • Offenlegung

Nach Anordnung der Offenlegung muss jede Partei den anderen Parteien eine Liste der einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben. Die anderen Beteiligten sind berechtigt, Einsicht zu nehmen und Kopien der Urkunden zu erhalten. Für Fotokopien können Gebühren erhoben werden.

  • Zeugen

Das Gericht ordnet die Vorlage unterzeichneter Zeugenaussagen vor Beginn der Verhandlung von allen Zeugen an, auf deren Aussage sich die Parteien stützen. Die Aussage kann vom Zeugen selbst verfasst werden, wird jedoch häufig vom Rechtsanwalt der Partei vorbereitet, für die der Zeuge aussagt. Sie sollte die Aussage des Zeugen vollständig wiedergeben, und zwar in dessen eigenen Worten, soweit dies möglich ist.

Wenn einer Partei die Vorlage einer Zeugenaussage eines Zeugen angeordnet wurde, sie jedoch nicht in der Lage ist, eine solche zu erhalten, so kann sie das Gericht um die Genehmigung ersuchen, eine Zusammenfassung zu dem Zeugen zu übermitteln, in der die von dem Zeugen erwarteten Beweismittel oder die Tatsachen dargelegt sind, zu denen die Partei den Zeugen befragen will.

Wenn das Gericht die außergerichtliche Anhörung eines Zeugen anordnet, wird dessen Aussage vor einem gerichtlich bestellten Richtergehilfen zur Niederschrift aufgenommen. Die Befragung wird wie in einer Hauptverhandlung mit der Möglichkeit des Kreuzverhörs durchgeführt. Diese Aussage wird protokolliert.

  • Sachverständige

Wenn das Gericht die Vorlage von Beweismitteln von Sachverständigen genehmigt, bereiten die Parteien die Beauftragung des (der) Sachverständigen vor. Gibt es einen gemeinsamen Sachverständigen, so können die Parteien diesen Sachverständigen getrennt beauftragen, wenn keine Einigung bezüglich der Beauftragung erreicht werden kann. Der Sachverständige, der in erster Linie dem Gericht und nicht einer der ihn beauftragenden Parteien gegenüber verantwortlich ist, fertigt ein schriftliches Gutachten an. Die Parteien können dann schriftlich Fragen an einen Sachverständigen richten, der gemeinsam oder von einer anderen Partei beauftragt wurde. Bei verschiedenen Sachverständigen kann das Gericht auch anordnen, dass zwischen den Sachverständigen Gespräche geführt werden sollten, um Bereiche zu ermitteln, in denen Einigkeit bzw. Uneinigkeit bestehen. Sachverständige haben Anspruch auf ein Honorar für ihre Leistungen, das in der Regel von der Partei oder den Parteien, die sie beauftragt haben, übernommen wird.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Wenn Parteien die Erlangung oder Vorlage von Beweisen beantragen, muss das Gericht davon überzeugt sein, dass die fraglichen Beweise wahrscheinlich sachdienlich und zulässig sind. Bei der Erwägung der Art und Weise der Ausübung seiner Befugnisse muss sich das Gericht auch um eine gerechte Behandlung der Fälle bemühen; dazu gehören auch Kosteneinsparungen und eine gerechte, zügige und der Bedeutung, der Komplexität und dem Wert der Klage angemessene Behandlung der Fälle. Dies kann dazu führen, dass das Gericht Anträge ablehnt oder von sich aus Anordnungen trifft (z. B. die Forderung nach einem einzigen gemeinsamen Sachverständigen anstelle verschiedener, von jeder Partei bestellter Sachverständiger).

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Fakten können durch Beweise, Vermutungen und aus Beweisen gezogene Schlussfolgerungen sowie durch gerichtlich zur Kenntnis genommene Sachverhalte belegt werden (siehe oben). Zur Beweisführung in Zivilverfahren können Zeugenaussagen, Urkunden und Augenscheinsbeweise herangezogen werden. Urkunden umfassen schriftliche Dokumente, Computeraufzeichnungen, Fotografien sowie Video- und Tonaufnahmen. Augenscheinsbeweise sind sonstige materielle Gegenstände, die in strittigen Fragen sachdienlich sind und dem Gericht vorgelegt werden, wie z. B. Waren, die Gegenstand eines Rechtsstreits über geistiges Eigentum sind. Dazu kann ein Richter auch einen Unfallort aufsuchen.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

In der Regel sagen Zeugen mündlich in der Verhandlung aus. Wie oben ausgeführt, ist jedoch jede Partei verpflichtet, für jeden Zeugen, auf dessen Aussage sie sich zu stützen beabsichtigt, eine Zeugenaussage abzugeben. In der Verhandlung wird der Zeuge aufgefordert, die Wahrheit und Richtigkeit seiner Aussage zu bestätigen, die dann als Zeugenaussage für die Partei gilt, die ihn geladen hat. Wurde nur eine Zusammenfassung zu einem Zeugen vorgelegt, muss der Zeuge ausführlichere mündliche Aussagen machen.

Sachverständige legen schriftliche Gutachten vor, sofern das Gericht nichts Gegenteiliges anordnet. Ein Sachverständigengutachten muss Schlussfolgerungen und die zugrunde liegenden Fakten und Annahmen sowie die Ausführungen des Sachverständigen zu seinem Auftrag enthalten. Das Gericht entscheidet dann, ob der Sachverständige auch bei der Verhandlung mündlich aussagen muss. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist nicht verpflichtet, mündlich auszusagen.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Das Gericht hat einen großen Ermessensspielraum in Bezug auf die Gewichtung und die Glaubwürdigkeit eines Beweismittels. Es gibt keine Vorschrift gegen eine außergerichtliche Aussage als Beweis für die darin enthaltenen Sachverhalte (Beweise, die auf „Hörensagen“ beruhen) sprechen; so kann sich eine Partei auf ein Schreiben als Beweis für dessen Inhalt oder auf einen Zeugenbericht über eine von einer anderen Person abgegebenen Aussage berufen. Beweise, die auf Hörensagen beruhen, fallen jedoch meist weniger ins Gewicht als Zeugenaussagen, vor allem dann, wenn die betreffende Person zur Aussage hätte geladen werden können.

Bestimmte Dokumente und Aufzeichnungen werden als echt anerkannt. So werden beispielsweise Aufzeichnungen von Unternehmen und Behörden als echt anerkannt, wenn sie von einem Bevollmächtigten des Unternehmens oder einer Behörde bestätigt wurden. Verschiedene amtliche Dokumente (wie Rechtsvorschriften, Satzungen, Verordnungen, Verträge oder Gerichtsakten) werden in gedruckter Form oder als beglaubigte Kopien ohne weiteren Nachweis akzeptiert.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Bestimmte Vorgänge (z. B. Testamente und Grundstücksverkäufe) müssen schriftlich festgehalten werden. Deshalb sind zu ihrem Nachweis Urkundenbeweise erforderlich.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Wer zeugnisfähig ist, kann in Zivilverfahren im Allgemeinen zur Zeugenaussage verpflichtet werden. Wenn eine Partei die Anwesenheit eines Zeugen in der Verhandlung sicherstellen will, bereitet sie eine Ladung vor, mit der der Zeuge aufgefordert wird, vor Gericht auszusagen. Nachdem die Ladung vom Gericht erlassen und ordnungsgemäß zugestellt wurde, gilt sie für den Zeugen bis zum Ende der Anhörung.

Wenn das Gericht die außergerichtliche Anhörung eines Zeugen anordnet, der Zeuge jedoch nicht erscheint oder sich weigert, rechtmäßige Fragen zu beantworten, kann die Partei, die die außergerichtliche Anhörung fordert, eine weitere Anordnung beantragen, dass der Zeuge erscheinen oder Fragen beantworten muss.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Die Vorschrift, dass zulässige Zeugen zur Aussage gezwungen werden können, gilt nicht für die Königin, ausländische Staatsbürger und ihre Familienmitglieder, für ausländische Diplomaten und Konsulatsbedienstete, für Vertreter verschiedener internationaler Organisationen sowie für Richter und Schöffen (in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit). Ehepartner und Angehörige der Parteien können zur Zeugenaussage in Zivilverfahren verpflichtet werden.

Zeugen können grundsätzlich zur Aussage verpflichtet werden. Sie sind dennoch berechtigt, bestimmte Unterlagen einer Prüfung vorzuenthalten und bestimmte Fragen aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts nicht zu beantworten. Dazu zählen in erster Linie das Aussageverweigerungsrecht von Anwälten (das für Mitteilungen gilt, die zum Zwecke der Rechtsberatung oder der Beweiserhebung in Rechtsstreitigkeiten erfolgen), das Recht der „nachteilsfreien“ Kommunikation (das für Mitteilungen zwischen den Parteien gilt, die in einem echten Versuch erfolgen, zu einem Kompromiss in der Streitigkeit zu gelangen, wie z. B. Angebote zur Beilegung einer Klage) und das Zeugnisverweigerungsrecht (d. h., dass ein Zeuge möglicherweise nicht zur Aussage verpflichtet ist, wenn eine echte Gefahr besteht, dass der Zeuge oder dessen Ehepartner in Gibraltar unter Anklage oder Strafe gestellt wird). Auf diese Rechte kann verzichtet werden.

Beweise können auch zum Schutz der Allgemeinheit zurückgehalten werden, wenn ihre Offenlegung nicht im Einklang mit dem öffentlichen Interesse stünde. Dabei handelt es sich um Beweismittel, die die nationale Sicherheit, diplomatische Beziehungen, die Tätigkeit der Zentralregierung, das Wohlergehen von Kindern, die Aufklärung von Straftaten und den Schutz von Informanten betreffen. Auch Journalisten sind nicht verpflichtet, ihre Quellen offenzulegen, es sei denn, die Offenlegung ist im Interesse der Justiz oder dient der Verhinderung von Unruhen oder Straftaten.

Bankangestellte können nicht verpflichtet werden, Sparbücher vorzulegen oder deren Inhalt nachzuweisen, es sei denn, es liegen besondere Gründe dafür vor, dass das Gericht ihnen dies anordnet; das Gericht kann jedoch anordnen, dass einer Person gestattet wird, Sparbucheinträge einzusehen oder zu kopieren.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Wer als Zeuge geladen wurde und nicht vor Gericht erscheint oder die Aussage verweigert, kann wegen Missachtung des Gerichts inhaftiert oder zu einer Geldstrafe verurteilt werden.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Erwachsene dürfen in einem Zivilverfahren befragt werden, es sei denn, sie sind nicht fähig, die Art des Eides zu verstehen, den Zeugen ablegen müssen, oder können keine vernünftige Aussage machen – beispielsweise aufgrund psychischer Erkrankungen. Falls ein Kind die Art des Eides nicht versteht, kann seine Aussage dennoch berücksichtigt werden – jedoch nur, wenn das Gericht überzeugt ist, dass das Kind versteht, dass es die Wahrheit sagen muss, und „sich seiner Zeugenaussage hinlänglich bewusst ist“.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Rolle des Gerichts und der Parteien

Üblicherweise machen Zeugen Ihre Aussage vor Gericht, indem sie von der benennenden Partei befragt werden („evidence-in-chief“), und zwar durch den Anwalt der benennenden Partei und ohne Suggestivfragen. Eine Zeugenaussage gilt jedoch grundsätzlich als eine solche Aussage, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Anschließend kann der Zeuge vom gegnerischen Anwalt ins Kreuzverhör genommen werden, der dem Zeugen auch Suggestivfragen stellen kann. Sachverständige, die in der Verhandlung mündlich aussagen, können ebenfalls ins Kreuzverhör genommen werden; ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann jedoch nicht von den Parteien ins Kreuzverhör genommen werden. Der Richter kann Zeugen Fragen stellen – in der Regel, um klarstellende Erläuterungen zu ihren Antworten auf die Fragen des Anwalts zu erhalten.

Aussage über Videolink

Aussagen über Video sind nur mit Genehmigung des Gerichts möglich. Bei der Prüfung der Frage, ob die Genehmigung der Aussage auf diesem Wege angeordnet wird, berücksichtigt das Gericht die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Videokonferenz-Technik (insbesondere wenn ein Zeuge krank ist oder sich im Ausland befindet), die mit der Nutzung eines Videolinks verbundenen Kosten oder Einsparungen und die Auswirkungen auf die Gerechtigkeit des Verfahrens (unter anderem durch den begrenzteren Grad, in dem das Gericht den Zeugen kontrollieren und beurteilen kann).

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Wenn per Post oder Telekommunikationssystem (einschließlich Telefonanrufe, Faxe und E-Mails) versandte Mitteilungen illegal abgefangen werden, können die Inhalte dieser Mitteilungen in Gerichtsverfahren nicht als Beweismittel erbracht werden. Andernfalls sind Beweismittel im Allgemeinen auch dann zulässig, wenn sie unrechtmäßig erlangt wurden. Das Gericht ist jedoch befugt, Beweismittel auszuschließen, die andernfalls zulässig wären. Bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen wird es die Bedeutung der Beweismittel gegen die Schwere des unrechtmäßigen Verhaltens abwägen. Rechtfertigen die Umstände den Ausschluss der Beweismittel nicht, so kann das Gericht die Partei, die unrechtmäßig gehandelt hat, auf andere Weise bestrafen, z. B. indem es ihr Kosten auferlegt.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Die Zusammenfassungen der Gründe (statements of case, d. h. die förmlichen Unterlagen, in denen der Standpunkt der jeweiligen Parteien dargelegt ist) können in Zwischenverhandlungen als Beweismittel verwendet werden, gelten jedoch in der Gerichtsverhandlung nicht als Beweismittel.

Zeugenaussagen der am Verfahren beteiligten Parteien sind ebenso zulässig wie Aussagen von Dritten.

Letzte Aktualisierung: 09/09/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.