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Beweisaufnahme

Finnland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Der Antragsteller muss die Sachverhalte beweisen, die zur Untermauerung seines Antrags notwendig sind, während der Beklagte die Beweislast für Einreden gegen den Antrag trägt. Bleibt eine Partei den Beweis schuldig, so riskiert sie, dass die von ihr dargelegten Sachverhalte als nicht bewiesen gelten.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Für bereits anerkannte Sachverhalte müssen keine Beweise erbracht werden. Des Weiteren ist keine Beweisführung für allgemein anerkannte und dem Gericht von Amts wegen bekannte Tatsachen erforderlich. Die Erbringung von Gegenbeweisen ist selbstverständlich zulässig.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Das Gesetz enthält diesbezüglich nur die Bestimmung, dass das Gericht nach gründlicher Erwägung aller dargestellten Umstände zu entscheiden hat, was in der fraglichen Streitsache als wahr zu betrachten ist. In Finnland wird der Grundsatz der „freien Beweiswürdigung“ angewandt, was bedeutet, dass dem Gericht gegenüber in ausreichender Weise Beweise erbracht werden müssen.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

In der Praxis müssen die betroffenen Parteien selbst die Beweise erbringen, auf die sie ihren Anspruch gründen. Das Gesetz lässt außerdem zu, dass das Gericht eigenständig entscheidet, Beweise zu erheben. Gegen den Willen beider betroffenen Parteien darf das Gericht jedoch nicht die Vernehmung eines weiteren Zeugen oder die Vorlage eines Dokuments beschließen, wenn ein Vergleich in der verhandelten Streitsache möglich ist.

In bestimmten Fällen, wie beispielsweise Vaterschaftsklagen, gehört es auch zu den Pflichten des Gerichts, alle zur Klärung notwendigen Beweise einzufordern.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Die Beweisaufnahme erfolgt in der Hauptverhandlung.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht kann einen derartigen Antrag beispielsweise dann ablehnen, wenn der Beweis für die Sache unerheblich ist oder der Sachverhalt diesbezüglich bereits als geklärt gelten kann. Ein Antrag auf Beweiserhebung kann auch abgewiesen werden, wenn er zu spät gestellt wird.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

Zu den verschiedenen Beweismitteln gehören die Vernehmung der betroffenen Parteien, von Zeugen und Sachverständigen, die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigenaussagen sowie Augenschein.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Es besteht kein Unterschied zwischen der Bewertung einer mündlichen Zeugen- oder Sachverständigenaussage und einer schriftlichen Sachverständigenaussage. Die Gerichte erkennen jedoch keine schriftlichen Zeugenaussagen an.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Nein. Das Gericht verfügt über Ermessensfreiheit bei der Beweiswürdigung.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Nein.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Grundsätzlich darf ein Zeuge die Aussage nicht verweigern.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Ehepartner, Verlobte und Verwandte ersten Grades in aufsteigender oder absteigender Linie sowie die Geschwister und ihre Ehepartner oder die Adoptiveltern oder Adoptivkinder einer betroffenen Partei haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Darüber hinaus sieht das Gesetz verschiedene weitere Umstände vor, unter denen ein Zeuge berechtigt oder verpflichtet ist, die Aussage zu verweigern.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Ein Zeuge, der ohne gesetzliche Grundlage die Aussage verweigert, kann unter Androhung einer Geldstrafe zur Erfüllung seiner Pflicht gezwungen werden. Ist der Zeuge dennoch nicht zu einer Aussage bereit, kann das Gericht eine Inhaftierung verfügen, bis er einwilligt, auszusagen.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob beispielsweise ein Jugendlicher unter 15 Jahren oder eine geistig behinderte Person als Zeuge gehört werden kann.

Bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise Ärzte und Rechtsanwälte, dürfen nicht in Angelegenheiten aussagen, die ihre Schweigepflicht betreffen.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

In der Regel wird ein Zeuge zuerst von der Partei befragt, die ihn benannt hat. Anschließend hat die Gegenpartei das Recht, den Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen. Im Anschluss an das Kreuzverhör können das Gericht und die betroffenen Parteien dem Zeugen weitere Fragen stellen.

Die Zeugenvernehmung kann als Videokonferenz oder unter Verwendung einer anderen geeigneten Telekommunikationstechnik stattfinden, mit deren Hilfe die an der Sitzung Beteiligten einander hören und sehen können, wenn das Gericht dies als geeignet ansieht. In dieser Weise kann beispielsweise verfahren werden, wenn ein Zeuge am Erscheinen gehindert ist oder sein Erscheinen unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Zeuge unter 15 Jahre alt ist. In bestimmten Fällen kann ein Zeuge auch telefonisch vernommen werden.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Das Gesetz enthält keine konkreten Vorschriften für derartige Fälle. Das Gericht muss nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Bedeutung einem solchen Beweismittel zukommt.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Ja. Die betroffenen Parteien können zum Zweck der Beweisführung beliebig vernommen werden. In Zivilsachen kann die Vernehmung zu Umständen, denen für die Entscheidung der Sache eine besondere Bedeutung zukommt, unter Eid stattfinden. Eine von einer Partei zum Zwecke der Beweisführung abgegebene Erklärung wird nach den gleichen Kriterien bewertet wie eine Zeugenaussage.

Links

Beweisaufnahme (Justizministerium, Finnland)

Broschüre: Zeugenaussage vor Gericht (Justizministerium, Finnland)

Letzte Aktualisierung: 10/05/2023

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