Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Kroatisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.
Swipe to change

Beweisaufnahme

Kroatien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Die Regeln für die Beweisaufnahme und die Erbringung, Auswahl, Erfassung, Prüfung und Würdigung der Beweisstücke in Zivilverfahren sind in Artikel 219 bis 276 der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (Narodne novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 53/91, 91/92, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 2/07, 84/08, 96/08, 123/08, 57/11, 148/11 – konsolidierte Fassung 25/13 und 89/14 – Entscheidung des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien (Ustavni sud Republike Hrvatske), Nr. 70/19 und 80/22 (ZPP)) festgelegt.

Generell kann jede Partei Tatsachen darlegen und muss die Beweise vorlegen, auf die sich ihr Anspruch stützt oder mit denen sie die Aussagen und Beweise der Gegenpartei anfechtet; das bedeutet, dass im kroatischen (Zivil-)Prozessrecht der Grundsatz des Rechtes auf Anhörung bei der Beweisaufnahme Vorrang hat.

Sofern im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, muss daher jede Partei die Wahrheit ihrer Aussagen über das Bestehen für sie günstiger Tatsachen, auf die sie ihre Ansprüche (und Einwände) stützt, beweisen.

In der Regel ist das Gericht nur berechtigt, die von den Parteien dargelegten Tatsachen festzustellen und die von den Parteien vorgelegten Beweise zu erheben. Wenn es den Verdacht hat, dass die Parteien beabsichtigten, Ansprüche geltend zu machen, die sie nicht geltend machen dürfen, ist das Gericht jedoch ausnahmsweise berechtigt (und verpflichtet), von den Parteien nicht dargelegte Tatsachen festzustellen und von ihnen nicht vorgelegte Beweise zu erheben.

Kann das Gericht auf der Grundlage der beigebrachten Beweise (Artikel 8 ZPO) eine Tatsache nicht mit Sicherheit feststellen, entscheidet es mittels Anwendung der Beweislastregeln über das Bestehen einer Tatsache.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Beweise sind alle Tatsachen, die für den Erlass einer Entscheidung von Bedeutung sind.

Tatsachen, welche die Partei im Zuge des Verfahrens vor Gericht anerkannt hat, müssen nicht bewiesen werden; das Gericht kann aber anordnen, dass für diese Tatsachen Beweise vorzulegen sind, wenn es der Auffassung ist, dass die betreffende Partei durch ihr Anerkenntnis einen Anspruch geltend machen will, den sie nicht geltend machen darf (Artikel 3 Absatz 3 ZPO).

Darüber hinaus sind Rechtsvorschriften von der Beweislast ausgenommen, weil sie unter die Regel fallen, dass davon auszugehen ist, dass das Gericht das Recht kennt (iura novit curia).

Allgemein bekannte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden. Es ist jedoch zulässig, dass ein Beweis dafür zu erbringen ist, dass eine bestimmte Tatsache nicht allgemein bekannt ist.

Tatsachen, deren Bestehen vom Gesetz vermutet wird, müssen nicht bewiesen werden; der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt. Dementsprechend erleichtern die Regeln für rechtliche Vermutungen (praesumptiones iuris) das Erbringen von Beweisen, weil die Partei, die sich auf eine rechtlich relevante Tatsache verlässt, diese nicht unmittelbar beweisen muss; es reicht aus, wenn sie sich auf die zugrunde liegende Rechtsvorschrift beruft. Eine Partei hingegen, die geltend macht, dass die in der rechtlichen Vermutung enthaltene allgemeine Regel auf einen bestimmten Fall nicht angewendet werden kann, muss einen Beweis dafür erbringen.

Es gibt jedoch Fälle, in denen das Gesetz den Beweis des Nichtbestehens vom Gesetz vermuteter Tatsachen (praesumptiones iuris et de iure) nicht erlaubt. Das Gericht ist in solchen Fällen verpflichtet, die fraglichen Tatsachen als gegeben anzusehen.

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Es ist Aufgabe des Gerichts, sich vom Bestehen oder Nichtbestehen der Tatsachen, die die Grundlage für die Anwendung des Gesetzes bilden, zu überzeugen. Die Zivilprozessordnung enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Wahrscheinlichkeit; die Wahrscheinlichkeit sollte im Verhältnis zur Bedeutung der zu treffenden Maßnahme steigen; dabei sind das Verfahrensstadium, in dem eine bestimmte Verfahrensfrage erörtert und entschieden wird, sowie die verfahrensrechtlichen Konsequenzen der Feststellung, ob bestimmte Tatsachen bestehen oder nicht, zu berücksichtigen.

Nach Maßgabe der allgemeinen Regel der freien Beweiswürdigung entscheidet das Gericht nach eigener Überzeugung auf der Grundlage einer gewissenhaften, sorgfältigen Würdigung sämtlicher, sowohl einzeln vorgelegter Beweise als auch der Beweise insgesamt, welche Tatsachen es für bewiesen erachtet; dabei berücksichtigt es auch die Ergebnisse des Gesamtverfahrens.

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei kroatischen (Zivil-) Verfahren überwiegend um kontradiktorische Verfahren; das bedeutet, dass die Parteien auf eigene Veranlassung Tatsachen erfassen und Beweise erheben können und dass das Gericht nur dann berechtigt ist, von den Parteien nicht dargelegte Tatsachen festzustellen und Beweise zu erheben, wenn der Verdacht besteht, dass die Parteien beabsichtigen, Ansprüche geltend zu machen, zu deren Geltendmachung sie nicht berechtigt sind (Artikel 3 Absatz 3 ZPO).

Sobald die Vorverhandlung stattgefunden hat, erlässt das Gericht eine Entscheidung zum Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens.

Das Gericht schließt die Vorverhandlung ab und führt das Hauptverfahren mit der Vorverhandlung durch und beendet es, wenn es der Überzeugung ist, dass dies angesichts der Umstände des Falles möglich ist.

Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass es nicht möglich ist, das Vorabentscheidungsverfahren zu beenden und die Hauptverhandlung mit der Vorverhandlung abzuhalten und abzuschließen, so wird es einen Plan für den Verfahrensablauf aufstellen.

Der Plan für den Verfahrensablauf muss Folgendes enthalten:

  • eine Zusammenfassung relevanter Sach- und Rechtsfragen;
  • Beweise, die die relevanten Fakten belegen,
  • die Frist für die Vorlage weiterer Beweise, sofern diese erforderlich sind,
  • die Frist für die Einreichung von schriftlichen Stellungnahmen der Parteien zu den Einwendungen der gegnerischen Parteien und den Feststellungen und Stellungnahmen von Sachverständigen,
  • Datum und Uhrzeit der Anhörung des Hauptverfahrens.

Sind für das Hauptverfahren mehrere Anhörungen notwendig, wird das Gericht die Parteien vor Festlegung der Termine und Uhrzeiten für alle anschließenden Anhörungen der Hauptverhandlung konsultieren und gleichzeitig dafür sorgen, dass das Verfahren in einer angemessenen Frist stattfindet.

Im Regelfall erlässt das Gericht den Plan für den Verfahrensablauf per Beschluss bei der ersten Anhörung. Vor Annahme des Beschlusses über den Plan für den Verfahrensablauf gibt das Gericht den Parteien die Möglichkeit, zu diesem Plan im Rahmen einer Anhörung Stellung zu nehmen.

Ist eine der Parteien ausnahmsweise bei der Anhörung abwesend, bei der der Plan für den Verfahrensablauf erörtert werden soll, so legt das Gericht den Plan für den Verfahrensablauf ohne Konsultation der abwesenden Partei fest.

Im Verlauf des Verfahrens kann das Gericht den Plan für den Verfahrensablauf ändern, sofern es den Parteien die Möglichkeit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Wirken sich die Änderungen nicht auf die Fristen für die Parteien aus, kann das Gericht den Plan ohne vorherige Konsultation der Parteien ändern.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Das Gericht entscheidet, welche vorgelegten Beweisstücke zur Feststellung der ausschlaggebenden Tatsachen zu verwenden sind.

Hat das Gericht das Beweisangebot einer Partei angenommen, wird es in der Regel mit der Beweiswürdigung beginnen.

Werden Streitigkeiten vor einer Kammer (vijeće) verhandelt, erfolgt die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vor der Kammer; die Kammer kann aber aus wichtigen Gründen beschließen, dass die Aufnahme bestimmter Beweise vor dem Vorsitzenden der Kammer oder dem Richter des ersuchten Gerichts (dem ersuchten Richter) erfolgt. In diesem Fall wird das Protokoll der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung verlesen.

Der Einzelrichter bzw. der Kammervorsitzende führt die Hauptverhandlung, befragt die Parteien und erhebt Beweise; das Gericht ist aber nicht an die Entscheidung der Verhandlung gebunden; dies bedeutet unter anderem, dass es nicht an die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der von den Parteien eingereichten Beweise gebunden ist.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung lehnt das Gericht vorgelegte Beweise, die es nicht als relevant erachtet, ab und nennt in der Entscheidung den Grund für die Ablehnung.

Die Zivilprozessordnung enthält keine besonderen Bestimmungen über die Möglichkeit der Ablehnung von unzulässigen Beweisen oder Beweisen, die nicht kosteneffizient erhoben werden können. Bei Rechtsstreitigkeiten vor dem Gemeindegericht (općinski sud) mit einem Streitwert unter 10 000 kroatischen Kuna und Rechtsstreitigkeiten vor einem Handelsgericht (trgovački sud) mit einem Streitwert unter 50 000 kroatischen Kuna kann das Gericht, auf der Grundlage einer freien Beweiswürdigung über das Bestehen derartiger Tatsachen entscheiden, wenn es der Auffassung ist, dass die Feststellung von für die Beilegung der Streitigkeit bedeutsamen Tatsachen unverhältnismäßig hohe Schwierigkeiten und Kosten nach sich ziehen würde; dabei berücksichtigt es die von den Parteien vorlegten Urkunden und Aussagen, sofern das Gericht mittels Vernehmung der Parteien Beweise erhoben hat.

In den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist ferner eine Frist vorgesehen, innerhalb derer die Parteien alle Tatsachen darlegen und Beweisangebote einreichen müssen. Im Zuge ordentlicher Zivilverfahren muss jede Partei in der Klage oder der Klageerwiderung, spätestens aber bei der vorbereitenden Verhandlung, alle Tatsachen, auf die sich ihr jeweiliger Anspruch stützt, darlegen; ferner muss sie die Beweise vorlegen, die für die Feststellung der von ihr geltend gemachten Tatsachen erforderlich sind, und ihre Haltung zur Darstellung der Tatsachen durch die Gegenpartei und zu den von dieser angebotenen Beweisen darlegen. Während der Hauptverhandlung dürfen die Parteien nur dann neue Tatsachen und Beweise vorlegen, wenn sie ohne eigenes Verschulden an der Vorlage dieser vor dem Abschluss des vorhergehenden Verfahrensschrittes gehindert war.

Das Gericht berücksichtigt keine neuen Tatsachen und Beweise, die die Parteien aufgrund eigenen Verschuldens erst während der Hauptverhandlung bereitstellen oder vorlegen.

Weitere Informationen über Beweise und die Beweiserhebung in Verfahren für geringfügige Forderungen siehe Abschnitt „Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen –Kroatien“.

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

In der Zivilprozessordnung sind die folgenden Beweismittel vorgesehen: Augenschein, Urkundenbeweis, Zeugenbeweis, Gutachten von Sachverständigen und die Parteivernehmung.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Ein Zeuge ist eine natürliche Person, die in der Lage ist, Auskunft über die zu beweisenden Tatsachen zu geben. Zeugen werden einzeln, ohne dass andere, später zu vernehmende Zeugen anwesend sind, vernommen; sie sind verpflichtet, mündlich zu antworten.

Zeugen werden zunächst belehrt, dass sie zur Wahrheit verpflichtet sind und nichts auslassen dürfen. Danach werden sie über die Folgen einer Falschaussage aufgeklärt. Darüber hinaus wird ein Zeuge immer gefragt, wie ihm die Tatsachen, über die er aussagt, bekannt geworden sind.

Ein Sachverständiger muss die gleichen Eigenschaften wie jeder Zeuge besitzen, das heißt, er muss in der Lage sein, etwas zu beobachten, sich daran zu erinnern und darüber zu berichten; darüber hinaus muss er über Fachkenntnisse verfügen.

Bestimmte, vom Gericht geladene Sachverständige müssen der Ladung Folge leisten und ihre Feststellungen sowie eine Stellungnahme vorlegen.

Dementsprechend müssen Sachverständigen Feststellungen treffen und eine Stellungnahme abgeben. Das Gericht legt fest, ob der Sachverständige seine Feststellungen und Stellungnahme nur mündlich in der Verhandlung vorträgt oder ob er sie vor der Verhandlung auch schriftlich einreicht. Das Gericht setzt eine Frist für die Einreichung schriftlicher Feststellungen und Stellungnahmen, die 60 Tage nicht überschreiten darf.

Der sachverständige Zeuge muss seine Stellungnahme stets erläutern.

Das Gericht übergibt den Parteien die schriftlichen Feststellungen und Stellungnahmen spätestens 15 Tage vor der Verhandlung, bei der sie gehört werden sollen.

Die ZPP unterscheidet nicht zwischen der Vernehmung von normalen und von „sachverständigen“ Zeugen und enthält diesbezüglich keine speziellen Verfahrensvorschriften.

Was schriftliche Beweise betrifft, so müssen die Parteien selbst die Urkunde vorlegen, auf die sie sich zum Beweis ihrer Aussage stützen.

Eine Urkunde, die von einer Behörde im Rahmen ihres Verantwortungsbereichs in der vorgeschriebenen Form ausgestellt wurde, und eine Urkunde, die in dieser Form von einer juristischen oder natürlichen Person in Ausübung der ihr mittels Gesetz oder mittels einer auf dem Gesetz basierenden Verordnung übertragenen, öffentlichen Befugnisse ausgestellt wurde (öffentliche Urkunde), gilt als Beweis für die Wahrheit dessen, was in ihr bescheinigt oder geregelt wird.

Andere Urkunden haben die gleiche Beweiskraft, wenn ihre Beweiskraft nach besonderen Verordnungen denen öffentlicher Urkunden gleichgestellt ist.

Der Beweis, dass die in öffentlichen Urkunden angegebenen Tatsachen falsch sind oder dass die Urkunde fehlerhaft ausgestellt wurde, ist zulässig.

Zweifelt das Gericht die Echtheit einer Urkunde an, kann es die Behörde, von der sie angeblich ausgestellt wurde, um ein entsprechendes Gutachten ersuchen.

Sofern in einem internationalen Abkommen nichts anderes bestimmt wird, haben ordnungsgemäß legalisierte öffentliche Urkunden aus dem Ausland, sofern die Voraussetzung der Gegenseitigkeit erfüllt ist, die gleiche Beweiskraft wie öffentliche Urkunden aus dem Inland.

Die ZPP enthält außerdem Bestimmungen zur Aushändigung von Urkunden (die Pflicht zur Vorlage von Urkunden); dabei kommt es darauf an, ob die Urkunde sich im Besitz der sich auf sie beziehenden Partei, der gegnerischen Partei, einer staatlichen Stelle oder Organisation in Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder einer dritten (natürlichen oder juristischen) Person befindet.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Nach der in der kroatischen (Zivil-) Prozessordnung angewendeten allgemeinen Regel der freien Beweiswürdigung entscheidet das Gericht nach eigener Überzeugung, welche Tatsachen es als bewiesen erachtet; dieser Entscheidung liegt eine gewissenhafte, sorgfältige Würdigung sämtlicher, sowohl einzeln vorgelegter Beweise als auch der Beweise insgesamt zugrunde und sie erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens.

Dementsprechend gibt es keine Regelung, nach der bestimmte Beweisstücke gewichtiger oder bedeutender sind als andere; in der Praxis gelten allerdings Urkunden als zuverlässiger (nicht aber wichtiger) als andere Beweise (Zeugen, Vernehmungen).

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

Nein, in der Zivilprozessordnung wird nicht festgelegt, dass bestimmte Beweismittel für die Feststellung bestimmter Tatsachen zwingend sind. Im Einklang mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sind die Parteien zur Vorlage von Beweisen berechtigt und das Gericht beurteilt, welche der vorgelegten Beweisstücke für die Feststellung maßgeblicher Tatsachen verwendet werden.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Jede als Zeuge geladene Person ist verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten und auszusagen, sofern in der Zivilprozessordnung nichts anderes vorgesehen ist. Daher sind die Verpflichtung zum Erscheinen vor Gericht, zur Aussage und zur Wahrheit Pflichten eines jeden Zeugen. Zeugen, die aufgrund hohen Alters, Krankheit oder schwerer körperlicher Beeinträchtigungen der Ladung nicht Folge leisten können, werden in ihrer Wohnung vernommen.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Personen, die durch ihre Aussage gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung in Bezug auf amtliche oder militärische Geheimnisse verstoßen würden, dürfen erst als Zeugen vernommen werden, wenn die zuständige Behörde sie von dieser Pflicht entbindet.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht:

  • im Hinblick auf etwas, das die Partei dem Zeugen als deren bevollmächtigter Vertreter anvertraut hat;
  • Angelegenheiten, die die Partei oder eine andere Person ihnen in ihrer Eigenschaft als religiöser Beichtvater gebeichtet hat;
  • im Hinblick auf Tatsachen, die dem Zeugen als Anwalt, Arzt oder bei der Erfüllung eines anderen Berufs oder einer anderen Tätigkeit bekannt wurden, sofern eine Pflicht zur vertraulichen Behandlung dessen besteht, was bei der Erfüllung dieses Berufs oder dieser Tätigkeit bekannt wird.

Der Einzelrichter oder Kammervorsitzende informiert diesen Personenkreis über die Möglichkeit der Zeugnisverweigerung.

Ein Zeuge kann die Beantwortung einzelner Fragen aus zwingenden Gründen verweigern, insbesondere dann, wenn die Beantwortung einer solchen Frage für ihn selbst oder Blutsverwandte in gerader Linie und jeden Grades, Blutsverwandte in einer Seitenlinie bis zum dritten Grad einschließlich ihres Ehepartners oder angeheirateter Verwandter bis zum zweiten Grad - auch nach Ende der Ehe - sowie für seinen Vormund oder seine Pflegeeltern, Adoptiveltern oder -kinder eine schwerwiegende Bloßstellung, einen erheblichen materiellen Schaden oder die strafrechtliche Verfolgung bedeuten würde.

Der Einzelrichter oder Kammervorsitzende informiert die Zeugen, dass sie die Beantwortung der Fragen verweigern dürfen.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Ja, das ist möglich. Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht und gibt er keine Erklärung hierfür ab, oder verlässt ein solcher Zeuge den Vernehmungsort ohne Erlaubnis oder gerechtfertigten Grund, kann das Gericht anordnen, dass der Zeuge auf eigene Kosten unter Zwang zurückgebracht wird; darüber hinaus kann das Gericht eine Geldstrafe von 500 bis 10 000 kroatischen Kuna verhängen.

Erscheint der Zeuge, verweigert aber die Aussage oder die Beantwortung bestimmter Fragen, nachdem er über die Folgen belehrt wurde, und hält das Gericht seine Gründe für die Aussageverweigerung für ungerechtfertigt, kann es eine Geldstrafe von 500 bis 10 000 kroatischen Kuna verhängen; verweigert der Zeuge dann noch immer die Aussage, kann ihn das Gericht in Haft nehmen. Der Zeuge wird inhaftiert, bis er sich einverstanden erklärt, eine Aussage zu machen, oder bis seine Aussage nicht mehr erforderlich ist, wobei er nicht länger als einen Monat inhaftiert werden darf.

Legt der Zeuge nachträglich eine Erklärung für seine Abwesenheit vor, hebt das Gericht die Entscheidung über die Geldstrafe auf; außerdem kann es den Zeugen ganz oder teilweise von der Begleichung der Kosten befreien. Das Gericht kann die Entscheidung über die Geldstrafe außerdem aufheben, wenn sich der Zeuge nachträglich zur Aussage bereiterklärt.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Informationen über die Befreiung von der allgemeinen Zeugnispflicht bei amtlichen oder militärischen Geheimnissen, d. h. zum Zeugnisverweigerungsrecht von besondere Tätigkeiten ausübenden Personen und zum Recht auf Verweigerung der Beantwortung spezieller Fragen sind Punkt 9 zu entnehmen.

Generell gilt, dass nur Personen, die Auskunft über zu beweisende Tatsachen erteilen können, als Zeugen vernommen werden können; das Gericht entscheidet von Fall zu Fall über die Zeugnisfähigkeit einer Person.

Eine Person kann nicht Zeuge sein, wenn sie als Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei unmittelbar am Verfahren beteiligt ist; ein bevollmächtigter Vertreter einer Partei kann dagegen als Zeuge vernommen werden.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Jeder Zeuge muss einzeln, in Abwesenheit der anschließend zu hörenden Zeugen, vernommen werden. Zeugen sind verpflichtet, ihre Antworten mündlich abzugeben.

Zeugen werden zunächst belehrt, dass sie zur Wahrheit verpflichtet sind und nichts auslassen dürfen. Danach werden sie über die Folgen einer Falschaussage aufgeklärt.

Dann wird jeder Zeuge gebeten, seinen Vor- und Nachnamen, seine persönliche Identifikationsnummer, seinen Vatersnamen, seinen Beruf, seine Anschrift, seinen Geburtsort, sein Alter und sein Verhältnis zur Verfahrenspartei anzugeben.

Nach diesen allgemeinen Fragen wird der Zeuge gebeten, alles anzugeben, was er über die Tatsachen weiß, zu denen er aussagen soll; anschließend können ihm Fragen zur Bestätigung, Ergänzung oder Erläuterung gestellt werden. Es ist nicht erlaubt, Fragen zu stellen, die bereits die Antwort enthalten.

Der Zeuge wird stets gefragt, auf welche Weise ihm die Tatsachen, über die er aussagt, bekannt geworden sind.

Zeugen, deren Aussagen einander in Bezug auf wichtige Tatsachen widersprechen, können einander gegenübergestellt werden. Sie werden einzeln zu jedem Umstand befragt, bei dem ein Widerspruch besteht, und ihre Antworten werden zu Protokoll genommen.

In der Republik Kroatien gibt es keine speziellen Bestimmungen zur Beweisaufnahme per Videokonferenz. Allerdings bilden die Bestimmungen der Artikel 126 Buchstabe a bis c der Zivilprozessordnung die Grundlage für diese Art der Vernehmung, d. h. es dürfen Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen angefertigt werden. Die Entscheidung darüber wird vom Gericht auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Parteien getroffen. Die Speicherung und Übertragung von Tonaufnahmen, die technischen Voraussetzungen und die Art der Aufnahme sind in der Geschäftsordnung des Gerichts geregelt.

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

In der Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass sich ein Gerichtsurteil nicht auf illegal erlangte Beweise (unzulässige Beweise) stützen darf.

Ein Gericht kann einen Beschluss über die Aufnahme unzulässiger Beweise erlassen und diese Beweise prüfen, sofern es dies zur Feststellung wesentlicher Tatsachen für notwendig erachtet. Wird über die Zulässigkeit von Beweisen entschieden, so wird das Gericht die Schwere des Verstoßes zur Erlangung des unzulässigen Beweises und das Interesse an der uneingeschränkten und genauen Feststellung der Tatsachen gegeinenander aufwiegen.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Verfahrensparteien können nicht als Zeugen gehört werden; allerdings ist in den Bestimmungen der Zivilprozessordnung die Vernehmung der Parteien als Beweismittel vorgesehen, wenn andere Beweise fehlen oder das Gericht dies ungeachtet der anderen vorliegenden Beweise für erforderlich erachtet, um wichtige Tatsachen feststellen zu können.

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Beweiserhebung bei Zeugen gelten auch für die Vernehmung der Parteien, sofern nichts anderes festgelegt ist.

4 Hat dieser Mitgliedstaat andere Behörden gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung benannt, die für die Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen nach der Verordnung zuständig sind? Wenn ja, in welchen Verfahren sind sie für die Beweisaufnahme zuständig? Können sie nur um Beweisaufnahme ersuchen oder auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats an der Beweisaufnahme mitwirken? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung.

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Beweisaufnahme sind die Gerichte der Republik Kroatien die einzig befugten Behörden für die Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- und Handelssachen.

Letzte Aktualisierung: 14/04/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.