Beweisaufnahme

Bulgarien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Beweislast

1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?

Zur gerichtlichen Anerkennung eines von einer Prozesspartei geltend gemachten Anspruchs muss dieser von der Prozesspartei, durch die gesetzlich zulässigen Beweismittel belegt werden. Es gibt verschiedene verfahrensrechtlicher Maßnahmen, die je nach Stadium des gerichtlichen Verfahrens in Kategorien zusammengefasst werden.

Nach Artikel 153 der Zivilprozessordnung sind alle strittigen, für die Urteilsfindung in einem Streit relevanten Tatsachen sowie eventuelle Verknüpfungen dieser nachzuweisen. Nach Artikel 154 der Zivilprozessordnung muss jede Partei die Tatsachen, auf die sich ihre Ansprüche und Einwände stützen, belegen.

1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?

Nach geltendem nationalem Recht sind Tatsachen, für die gesetzliche Vermutungen bestehen, von der Beweislast befreit. Beweise, die zum Nachweis der Ungültigkeit einer bestimmten gesetzlichen Vermutung vorgelegt werden, sind zulässig, sofern sie nicht gesetzlich untersagt sind (Artikel 154 Absatz 2 ZPO).

Darüber hinaus gilt die Befreiung von der Beweislast für gerichtsbekannte offenkundige Tatsachen, wobei das Gericht die Parteien davon in Kenntnis setzen muss (Artikel 155 ZPO).

In diesem Zusammenhang muss das Gericht zu Beginn des Verfahrens die zu beweisenden Tatsachen auflisten, die beweispflichtigen Parteien nennen und angeben, wer die Beweislast trägt. Das Gericht entscheidet ferner über die von den Parteien gestellten Beweisanträge und lässt die sachdienlichen, zulässigen und erforderlichen Beweise zu (Artikel 146 ZPO).

1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?

Die Tatsachen, auf die die Parteien ihre Ansprüche stützen, müssen anhand der gesetzlich zulässigen Beweismittel nachgewiesen werden. Das Gericht prüft jedes Beweismittel im Hinblick auf sein Gewicht in der Sache (d. h. den Unterschied zwischen einem amtlichen und einem privaten Schriftstück).

2 Beweisaufnahme

2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?

In einem Gerichtsverfahren können Beweise nach Maßgabe der Vorschriften für die Anwendung des Grundsatzes der Verfügungsfreiheit auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags der maßgeblichen Partei oder eines mündlich gestellten Antrags erhoben werden.

Ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass ein bestimmter Beweis für den Rechtsstreit relevant ist, kann es aus von Amts wegen anordnen, dass der betreffende Beweise zu erheben ist.

Die jeweilige Partei nennt in ihrem Beweisantrag die Tatsachen und die Beweismittel, die sie als Beleg zu nutzen beabsichtigt.

Stellt eine Partei einen Antrag auf Befragung eines Zeugen, muss sie die Fragen an den Zeugen schriftlich mit dem vollständigen Namen und der Anschrift des Zeugen sowie dem Termin, zu dem der Zeuge geladen werden soll, vorlegen.

Ein Antrag auf Befragung der Gegenpartei muss die Fragen enthalten, die der Partei gestellt werden.

In einem Antrag auf Zulassung einer Sachverständigenaussage müssen das besondere Fachgebiet des Sachverständigen, das Thema des Gutachtens und die Aufgabe des Sachverständigen angegeben werden.

2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?

Gibt das Gericht dem Beweisantrag statt, erlässt es eine Entscheidung, in der eine Frist für die Beweiserhebung gesetzt wird. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung, in der die Frist festgesetzt wurde und schließt auch Parteien ein, die zwar ordnungsgemäß geladen wurden, jedoch nicht vor Gericht erschienen sind.

Nach Artikel 131 Absatz 1 und Artikel 127 Absatz 2 der Zivilprozessordnung müssen die Parteien die Beweise und die durch diese Beweise belegten, konkreten Umstände benennen und sämtliche, ihnen bei der Einreichung des Antrags sowie zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenerwiderung zur Verfügung stehenden schriftlichen Beweise vorlegen.

Nach Artikel 158 der Zivilprozessordnung kann das Gericht dann, wenn die Erhebung bestimmter Beweise eine besondere Herausforderung darstellt, eine Frist für die Beweiserhebung setzen und die Sache ohne den fraglichen Beweis verhandeln, wenn dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht wird. Der Beweis kann zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren erhoben werden, sofern dadurch keine unangemessene Verzögerung im Verfahren entsteht.

2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?

Das Gericht kann Beweisanträge durch eine Entscheidung zurückweisen, wenn die Tatsachen, die die Partei zu beweisen beabsichtigt, unerheblich sind oder die Anträge auf Beweisaufnahme nicht fristgerecht gestellt wurden. Verlangt eine Partei zur Feststellung einer Tatsache mehrere Zeugen zu hören, kann das Gericht auch nur einen Teil der genannten Zeugen zulassen. Werden die streitigen Tatsachen nicht festgestellt, werden die verbleibenden Zeugen geladen (Artikel 159 ZPO).

2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?

In der Zivilprozessordnung sind folgende Beweismittel vorgesehen:

  • Zeugenweis, der durch die Bestimmungen der Artikel 163 bis 174 der Zivilprozessordnung geregelt wird;
  • Parteivernehmung:
    • Anerkennung einer bestimmen Tatsache;
    • zur Beantwortung spezieller Fragen übermittelte Aussagen;
    • unterliegt den Bestimmungen der Artikel 175 bis 177 der Zivilprozessordnung.
  • schriftliche Beweise; diese werden durch die Bestimmungen der Artikel 178 bis 194 der Zivilprozessordnung geregelt:
    • amtliche Dokumente;
    • Privaturkunden.

Schriftliche Beweise können von beiden Parteien vorgelegt aber auch vom Gericht angefordert werden. Schriftliche Beweise können in Papierform oder in elektronischer Form vorgelegt werden. In letzterem Fall kann das Gericht zusätzlich zum Ausdruck auch die Vorlage in elektronischer Form verlangen. Legt eine Partei eine Abschrift einer Urkunde vor, kann sie angewiesen werden, auch das Original der Urkunde vorzulegen (Artikel 183 ZPO).

Dokumente sind generell in bulgarischer Sprache vorzulegen. Soweit sie in einer Fremdsprache eingereicht werden, muss eine wortgetreue, von der betreffenden Partei beglaubigte Übersetzung ins Bulgarische beiliegen.

Nach Artikel 187 der Zivilprozessordnung genügt in Fällen, in denen das Gericht mühelos schriftliche Unterlagen beschaffen kann, die Angabe wo diese Unterlagen veröffentlicht wurden.

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien oder an der Rechtssache unbeteiligte Dritte bestimmte schriftliche Beweise bereitstellen. Nach Artikel 190 und 192 der Zivilprozessordnung kann jede Partei beantragen, dass das Gericht dies tut; das Gericht stützt seine Entscheidung auf sämtliche zur Verfügung stehenden Beweise. Zur Erhebung eines schriftlichen Beweises bei einer außenstehenden Partei muss beim Gericht ein darauf abzielender, schriftlicher Antrag gestellt werden. Dem betreffenden Dritten wird eine Kopie des Antrags ausgehändigt.

Die Parteien sind zwar gesetzlich verpflichtet, Beweise vorzulegen, können dies aber ablehnen, wenn ein Dokument ihr Privatleben oder das eines ihrer Familienmitglieder betrifft bzw. sie in Misskredit bringen oder der Strafverfolgung aussetzen würde. In einem solchen Fall kann das Gericht die betreffende Partei unter bestimmten Bedingungen anweisen, Auszüge aus dem Dokument vorzulegen.

Nach nationalem Recht können die Parteien die Echtheit eines von der jeweiligen Gegenpartei vorgelegten Schriftstücks bestreiten, müssen dies aber bis zum Eingang der Erwiderung auf ihr Vorbringen tun. Wird ein Schriftstück im Verlauf einer mündlichen Verhandlung vorgelegt, ist es vor dem Ende der Verhandlung anzufechten. Beabsichtigt die Gegenpartei, das angefochtene Schriftstück zu verwenden, ordnet das Gericht eine Echtheitsprüfung an. Die Beweislast liegt bei der Partei, die die Echtheit des Schriftstücks bestreitet. Trägt das Schriftstück nicht die Unterschrift der ihre Echtheit anfechtenden Partei, liegt die Beweislast bei der Partei, die das Schriftstück vorgelegt hat. Im Anschluss an die Untersuchung zur Ermittlung der Echtheit des angefochtenen Schriftstücks entscheidet das Gericht über dessen Echtheit. Das Gericht kann diese Feststellung in sein Urteil in der Hauptsache aufnehmen (Artikel 193 und 194 ZPO).

  • Die Vorschriften für Sachverständige sind in Artikel 195 bis 203 der Zivilprozessordnung festgelegt.

Sachverständige werden auf Antrag der Parteien oder auf eigene Initiative des Gerichts bestellt. Sachverständige legen ihr Gutachten mindestens eine Woche vor dem Verhandlungstermin, für den das Gutachten bestimmt ist, vor.

Werden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen angefochten, kann das Gericht einen oder mehrere weitere Sachverständige bestellen. Das Gericht kann den Sachverständigen auch auffordern, das Gutachten zu überarbeiten oder ein zweites Gutachten dazu vorzulegen.

  • Die Vorschriften für den Augenschein und die Feststellung der Zeugnisfähigkeit sind in Artikel 204 bis 206 der Zivilprozessordnung festgelegt.

Das Gericht kann auf Ersuchen der Parteien oder in eigenem Ermessen anordnen, dass bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände in Augenschein genommen werden oder dass die Zeugnisfähigkeit einer Person mit oder ohne Beteiligung von Zeugen und vom Gericht bestellten Sachverständigen festgestellt wird.

Die Einnahme von Augenschein und die Feststellung der Zeugnisfähigkeit sind Verfahren der Erhebung und Überprüfung von Beweisen. Sie fallen in die Zuständigkeit des Gerichts und können an einen Bediensteten des Gerichts oder ein anderes Gericht delegiert werden.

Das Gericht teilt den Parteien den Termin und Ort für die Augenscheinnahme mit; darüber wird ein Protokoll mit den Feststellungen, den von den Sachverständigen abgegebenen Erläuterungen und den Aussagen der vor Ort befragten Zeugen erstellt.

2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?

Zeugenbeweise werden mittels Zeugenbefragungen erhoben. Schriftlich eingereichte Zeugenaussagen sind nicht zulässig. Die Gutachten von Sachverständigen sind mindestens eine Woche vor dem angesetzten Verhandlungstermin schriftlich einzureichen; anschließend werden sie im Gericht gehört und als Beweise zugelassen. Sachverständige können vom Gericht und den Parteien befragt werden.

2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

Nach Maßgabe der nationalen Prozessordnung sind alle Arten von Beweisen gleichwertig. Beweise werden individuell und in ihrer Gesamtheit am Tag der Würdigung der den Klagegrund bestimmenden, bewiesenen Tatsachen geprüft.

2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?

In bestimmten, in den Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegten Fällen, beispielsweise der Gültigkeitserklärung von Rechtsgeschäften, sind nur schriftliche Beweise zulässig. Unzulässig sind Zeugenaussagen in folgenden Fällen: Widerlegung des Inhalts einer amtlichen Urkunde; Ermittlung von Umständen, für die Beweise in Schriftform übermittelt werden müssen; Gültigkeitserklärung von Verträgen mit einem Wert über 5000 BGN, außer bei Vertragsschließungen zwischen Eheleuten, Verwandten in direkter, auf- oder absteigender Linie, Blutsverwandten bis zum vierten Verwandtschaftsgrad oder angeheirateten Verwandten bis einschließlich des zweiten Verwandtschaftsgrades, Begleichung einer anhand einer schriftlichen Entscheidung festgestellten Geldforderung, Erklärung der Gültigkeit schriftlicher Verträge, wobei die Partei, die die Zulassung des Zeugen beantragt, auch Vertragspartei sein muss, bzw. die Änderung oder Aufhebung derartiger Verträge, Widerlegung des Inhalts einer von der betreffenden Partei stammenden Privaturkunde.

2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?

Niemand darf das Zeugnis verweigern, sofern er nicht ausdrücklich durch das Gesetz von der Aussage befreit ist.

2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Neben den Anwälten der Parteien oder den Streitschlichtern können folgende Parteien das Zeugnis verweigern: Verwandte der Parteien in direkter, auf- oder absteigender Linie, Geschwister, angeheiratete Verwandte ersten Grades, Ehepartner, ehemalige Ehepartner oder Lebenspartner (Artikel 166ZPO). Das Gericht würdigt Zeugenaussagen unter Berücksichtigung aller anderen, in der Sache verfügbaren Informationen und bezieht dabei persönliche Interessen ein, die ein Zeuge in der Sache haben könnte.

2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?

Nach Artikel 163 der Zivilprozessordnung müssen Zeugen vor Gericht erscheinen und aussagen. Hat ein Zeuge triftige Gründe die Aussage oder die Beantwortung bestimmter Fragen zu verweigern, so muss er diese Gründe vor der Verhandlung, bei der er Zeugnis ablegen soll, dem Gericht gegenüber schriftlich erklären und die diese Gründe belegenden Beweise übermitteln. (Artikel 167 ZPO). Leistet er der Ladung keine Folge und erscheint nicht vor Gericht, zieht dies eine Strafe nach sich; das Gericht kann ferner anordnen, dass der Zeuge dem Gericht von der Gerichtspolizei vorgeführt wird.

2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?

Beweise können bei allen Parteien außer den unter Nummer 6B aufgeführten Parteien erhoben werden, auch wenn sie zeugnisunfähig sind oder ein Interesse am Ausgang des Streits haben. Das Gericht würdigt die Zeugenaussagen, indem es die Zeugnisunfähigkeit oder das persönliche Interesse des Zeugen berücksichtigt.

2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?

Zeugen werden auf Antrag der Parteien oder auf eigene Initiative des Gerichts zugelassen. Die Zeugenladung wird an die Anschrift zugestellt, die von der den Zeugen benennenden Partei angegeben wurde. Ist die Anschrift fehlerhaft, setzt das Gericht einen Termin, bis zu dem die betreffende Partei eine neue Anschrift nennen muss.

Jeder ordnungsgemäß geladene, vor Gericht erscheinende Zeuge wird einzeln in Gegenwart der Parteien befragt. Ein Zeuge kann mehrmals befragt werden. Das Gericht würdigt die Aussage des Zeugen unter Berücksichtigung aller anderen, in der Sache erfassten Informationen. Nach Artikel 170 der Zivilprozessordnung informiert das Gericht den Zeugen vor seiner Vernehmung über die Folgen eines Meineids und erfasst seine Angaben zur Person. Sofern zwingende Gründe bestehen, kann das Gericht den Zeugen vor dem angesetzten Verhandlungstermin anhören oder die Vernehmung außerhalb des Gerichts durchführen. Die Parteien werden geladen, bei der Vernehmung anwesend zu sein. In der Zivilprozessordnung sind keine Bestimmungen für eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln vorgesehen. Müssen Beweise in einem anderen Gerichtsbezirk erhoben werden, kann das Gericht diese Aufgabe an das örtliche Kreisgericht (Районен съд) abtreten (Artikel 25 ZPO).

3 Beweiswürdigung

3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Rechtswidrig erlangte Beweise oder Beweise, die nach dem Verfahren für die Anfechtung schriftlicher Urkunden angefochten und für falsch befunden wurden, werden bei der Beratung über das Urteil außer Acht gelassen. Derartige Beweise können ausgeschlossen werden. Dasselbe Verfahren trifft auch für eingereichte Beweise zu, die als für die Streitigkeit irrelevant befunden wurden.

3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?

Die Aussage einer Partei ist als Beweis zulässig, sofern sie nach Maßgabe des Artikels 176 der Zivilprozessordnung erfolgte, d. h. wenn das Gericht anordnete, dass die betreffende Person persönlich erscheint und für die Rechtssache relevante Erläuterungen abgibt.

Letzte Aktualisierung: 11/02/2020

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