Handbuch

3.1. Erläuterung der technischen Anforderungen

45. In diesem Abschnitt des Leitfadens wird auf die technischen Aspekte des Einsatzes von Videokonferenzen und der Videokonferenzanlagen eingegangen. Dies schließt die Anbringung der Kameras, Beleuchtungskomponenten, Bildschirme und Mikrofone ein. Die bereitgestellten Anlagen sollten so ausgewählt und konfiguriert werden, dass sie die Durchführung der einzelnen Schritte bei der gerichtlichen Vernehmung gestatten. Die ausführlichen technischen Standards für den Einsatz von Videokonferenzen finden sich in Anlage II.

Grundsatz der größtmöglichen Realitätsnähe

46. Das Ziel besteht darin, die betreffende Sitzung, bei der Videokonferenztechnik eingesetzt wird, so eng wie möglich an die gewöhnliche Praxis der Gerichte anzulehnen, die eine Beweisaufnahme in öffentlicher Sitzung vornehmen. Um den größtmöglichen Nutzen zu erzielen, müssen mehrere Unterschiede berücksichtigt werden. Einige Aspekte, die bei einer herkömmlichen Beweisaufnahme als selbstverständlich gelten, erhalten eine andere Dimension, wenn die Beweisaufnahme per Videokonferenz erfolgt: So ist z. B. sicherzustellen, dass der Zeuge versteht, welche praktischen Vorkehrungen für die Videokonferenz gelten, dass er weiß, welche Personen am anderen Standort anwesend sind, und dass er über deren jeweilige Rolle unterrichtet ist. Zur Förderung bewährter Verfahren wird folgende Checkliste mit Praxisanforderungen empfohlen:

  • Bei der Vernehmung von Zeugen im Ausland per Videokonferenz ist gegebenenfalls den unterschiedlichen Zeitzonen Rechnung zu tragen. Dabei sollten jeweils die Vor- und Nachteile für die Zeugen, die Parteien, ihre Vertreter und das Gericht berücksichtigt werden.
  • Im Gerichtssaal sollte die Videokonferenzeinrichtung möglichst so installiert und verwendet werden, dass bei den Nutzern der Eindruck, an einer herkömmlichen Gerichtsverhandlung teilzunehmen, verstärkt wird.
  • Die Teilnehmer an einer Videokonferenz müssen sich bewusst sein, dass es auch mit den modernsten derzeit verfügbaren Systemen eine leichte Verzögerung zwischen dem Empfang der Bilder und dem dazugehörigen Ton gibt. Wird dies nicht berücksichtigt, kann es dazu kommen, dass die Zeugenaussage "übersprochen" wird, weil die Stimme der betreffenden Person noch einen Bruchteil einer Sekunde lang zu hören sein kann, obwohl auf dem Bildschirm zu sehen ist, dass sie nicht mehr spricht.
  • Die Bildqualität der derzeit verfügbaren Technologie ist gut, jedoch nicht so gut wie Fernsehbilder. Die Bildqualität kann dadurch verbessert werden, dass die Personen, die auf den Videokonferenz-Bildschirmen zu sehen sind, sich so wenig wie möglich bewegen.
Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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