Handbuch

3.2.1. Videokonferenzanlagen – Bild

49. Bei grenzüberschreitenden Videokonferenzen wird davon ausgegangen, dass der Bildschirm für drei verschiedene Darstellungsmodi genutzt werden kann:

  • Sucherschirm – für die Übertragung von Bildern der Teilnehmer in dem anderen Raum;
  • Übersichtsschirm – für eine Gesamtansicht der Situation in dem anderen Raum;
  • Informationsschirm – für die Übermittlung von Unterlagen und anderen Informationen (dazu gehören alle Bildschirme, die sich an den "Arbeitsplätzen" der Teilnehmer befinden).

50. Zur Gewährleistung der Objektivität sollten alle Teilnehmer in der gleichen Weise auf dem Bildschirm dargestellt werden. Helligkeit, Auflösung und Bildfrequenz sollten für jeden Teilnehmer kompatibel sein. Die Beleuchtung sollte möglichst so angelegt sein, dass die Mimik stets leicht wahrgenommen werden kann und dass keine Schatten um die Augen erscheinen und keine Reflektionen auf dem Bildschirm auftreten. Blickkontakt sollte so weit wie möglich wiedergegeben werden.

Positionierung der Anlagen

51. Die Anlagen müssen so positioniert sein, dass andere Fälle auch ohne Videokonferenz in dem betreffenden Gerichtssaal behandelt werden können. Es sollte möglich sein, die Kameras, Bildschirme, Beleuchtung und die Teilnehmer so zu positionieren, dass die gesamte Anlage für Vernehmung per Video und Plädoyer per Video sowohl in Zivil  als auch in Strafverfahren geeignet ist. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Kameras so positioniert werden, dass die Teilnehmer nicht von oben oder von unten gefilmt werden, da dies zu verzerrten Darstellungen führen und sich nachteilig darauf auswirken kann, wie der Teilnehmer wahrgenommen wird.

Bildschirme

Der Betrachtungswinkel und die Betrachtungsdistanz sollten so gewählt werden, dass alle Teilnehmer den gleichen Bildschirm auf die gleiche Art und Weise verwenden können. Der Bildschirm sollte groß genug sein, damit – was den Betrachtungswinkel betrifft – die beteiligten Personen möglichst im gleichen Maßstab abgebildet werden können, wie sie bei einer normalen Sitzung erscheinen würden. Es sollte sich eine dem WXGA-Standard entsprechende Auflösung einstellen lassen. Als Mindestwert für die Bildfrequenz könnte ein Wert von 30 fps vorgegeben werden. Die Mimik muss leicht zu erfassen und der Betrachtungskomfort hoch sein.

Kameras

53. Die Kameras sollten vorzugsweise fest angebracht sein und mehrere voreingestellte Positionen für Schwenken, Neigen und Zoomen haben; eine der möglichen Positionen sollte als Präferenz voreingestellt sein. Dies gestattet der Person, die die Anlage bedient, auch ohne geringfügige Unterbrechungen der Verhandlung den Betrachtungswinkel zu ändern. Die Winkelgröße der Übersichtskamera muss groß genug sein, um zu gewährleisten, dass Gesicht, Schultern und Oberkörper des Teilnehmers ganz im Bild sind. Alle Teilnehmer sollten sich innerhalb eines Bereichs von 80 x 80 cm bewegen können, ohne aus dem Bild zu verschwinden.

54. In der Regel werden zwei Kameras im Gerichtssaal ausreichen: eine Tracking-Kamera, die auf den Untersuchungsrichter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Zeugen oder Beschuldigten ausgerichtet ist, je nachdem, wer gerade spricht (auf feste Punkte fokussiert), und eine Kamera, die, wenn nötig, ein Gesamtbild des Gerichtssaals vermittelt. In einigen Situationen kann das Gesamtbild zu Beginn der Verhandlung auch durch Schwenken der Tracking-Kamera vermittelt werden.

55. Eine tragbare Anlage kann nicht Mehrkameraaufnahmen bieten, so dass die Bereitstellung von Gesamtbildern bei dieser Art Ausrüstung beschränkt ist. In einigen Fällen ist es möglicherweise erforderlich, von einem Zeugenzimmer Gebrauch zu machen, was die Anbringung einer Kamera erfordert. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Zeuge in der Lage sein muss, sich in einem solchen Raum mit Angehörigen der Rechtsberufe außerhalb der Reichweite der Kameras zu besprechen.

Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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