Handbuch

2.4. Dolmetschung

28. Bei grenzüberschreitenden Videokonferenzen ist möglicherweise die Anwesenheit eines Dolmetschers entweder beim ersuchenden Gericht oder beim ersuchten Gericht erforderlich. Der Dolmetscher kann entweder von einem entfernten Standort aus arbeiten, während die Parteien an ein und demselben Standort, z.B. im Gerichtssaal, anwesend sind (Ferndolmetschen), oder, er befindet sich, wenn ein nicht vor Ort anwesender Beteiligter (z.B. der Beklagte oder ein Zeuge) einen Dolmetscher verlangt, entweder am Standort des nicht vor Ort befindlichen Teilnehmers oder am Hauptstandort (Videokonferenz-Dolmetschen).

28 a. Die Dolmetschung bei der Videokonferenz (…) erweist sich für die Teilnehmer der Vernehmung und den Dolmetscher als kritischer Punkt. Möglicherweise verfügt der Zeuge nicht über Erfahrung mit der Arbeit mit Dolmetschern, und die Distanz kann zu Schwierigkeiten beim Dolmetschen führen. Es ist für die Dolmetscher hilfreich, wenn der Richter die Reihenfolge des Vortrags der beteiligten Parteien koordiniert.

29. Die Beweisaufnahme erfolgt in der Regel im Wege des Konsekutivdolmetschens. Beim Konsekutivdolmetschen kommt dem Richter eine zentrale Rolle bei der Lenkung des Dolmetschvorgangs und bei der Belehrung von Zeugen und Dolmetschern im Rahmen der Vernehmung zu. In Anbetracht der Komplexität von Videokonferenzen und Dolmetschen in Gerichtsverfahren wird Konsekutivdolmetschen empfohlen, wenn der Dolmetscher von den Personen getrennt ist, die das Dolmetschen verlangen, da diese Art des Dolmetschens Klarstellungen und Zwischenfragen erleichtert, die erforderlich sein könnten, um ein korrektes Dolmetschen sicherzustellen.

29 a. Das Simultandolmetschen ist aufwendiger, da eine spezielle Kabine für den Dolmetscher erforderlich ist und die Verdolmetschung den Zuhörern über besondere Ausrüstung (Sender, Empfänger und Kopfhörer) übertragen werden muss. Werden während der Vernehmung oder des Prozesses Unterlagen eingereicht, muss häufig auf mündliche Stehgreif-Übersetzungen dieser Unterlagen zurückgegriffen werden. Befindet sich der Dolmetscher nicht im Gerichtssaal, in dem die Unterlagen vorgelegt werden, sind in der Videokonferenz Dokumentenkameras zu verwenden.

30. Werden Dolmetscher an einem Drittstandort außerhalb der Gerichtssäle eingesetzt (Ferndolmetschen), so ist den Vorbereitungsmaßnahmen und der vorherigen Unterrichtung über die technische Ausstattung dieses Drittstandorts und einer Überprüfung der Verbindungen zwischen den Standorten vor dem Termin der Vernehmung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Beim Ferndolmetschen sollte auch besonders auf Akustik und Tonqualität am Standort des Dolmetschers geachtet werden.

30 a. Andere zu berücksichtigende Aspekte sind die Gestaltung der Räume, in denen Videokonferenzen und Dolmetschen stattfinden, und die Positionierung des Dolmetschers und der übrigen Beteiligten. Visuelle und nicht-verbale Kommunikation spielen eine wesentliche Rolle, damit der Dolmetscher das Gesagte verstehen, geringfügige Bedeutungsunterschiede erfassen und mögliche Doppeldeutigkeiten auflösen kann. Daher sollte der Dolmetscher die Gesichter, den Gesichtsausdruck und gegebenenfalls die Lippenbewegungen der nicht vor Ort anwesenden Beteiligten sehen können. Das hat Folgen für die Positionierung der Beteiligten in Bezug auf die Kameras, die die Videobilder für den Dolmetscher liefern. Der Dolmetscher sollte die nicht vor Ort befindlichen Beteiligten von vorn sehen. Zugleich sollte der Dolmetscher nicht durch sein bloßes Erscheinen auf dem Bildschirm in den Mittelpunkt des Interesses rücken. Mit andern Worten sollte die Raumgestaltung die wichtigsten Parteien nicht dazu zwingen, sich voneinander abzuwenden, um den Dolmetscher zu sehen.

30 b. Außerdem ist auch darauf zu achten, dass die Zuverlässigkeit und die Sicherheit der Übertragungen gewährleistet sind.

31. Beim Einsatz von Dolmetschern bei Videokonferenzen sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Gewährleistung einer hochwertigen Kommunikation und Dolmetschung;
  • Auswirkungen der technische Aspekte während des Dolmetschens, wie die Bedienung der Geräte (z.B. Kameraführung bei videogestütztem Dolmetschen). Dies kann bei Ferndolmetschen besonders kritisch sein, wenn die Sicht und das Bild vom Fernstandort sichergestellt werden müssen;
  • Kommunikationsmanagement ist wesentlich: Der Dolmetscher sollte die Möglichkeit haben (vor und während eines Dolmetschvorgangs) zu intervenieren, und Fragen zur Klärung des Inhalts von Aussagen zu stellen;
  • die Tonqualität ist ebenso entscheidend wie die Auswirkung der Übertragungs­verzögerung (ca. 0,5 Sekunden) auf die Interaktion der Personen während des Dolmetschens.

32. Was die Dolmetschqualität anbelangt, so weichen die Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Gerichtsdolmetscher in den Mitgliedstaaten voneinander ab. Dies ist bei einem Ersuchen um den Einsatz von Videokonferenzen zum Zwecke der Rechtshilfe oder der Beweisaufnahme zu berücksichtigen.

32 a. Um Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Videokonferenzen, bei denen gedolmetscht wird, zu überwinden und etwaigen negativen Eindrücken unter den Nutzern entgegenzuwirken, könnten sich folgende Empfehlungen für die Durchführung und den Einsatz von Videokonferenztechniken für die Dolmetschung als nützlich erweisen:

 

A. Planung, Beschaffung und Installation der Videokonferenzanlagen für Gerichtssäle

  • Ermittlung der Erfordernisse:
    Die spezielle Positionierung der Personen, z.B. wer spricht zu wem, wer muss wen sehen, sollte im Voraus festgelegt werden.
  • Nutzung von Fachwissen in der Planungsphase:
    Es ist äußerst wichtig, bei der Planung Dolmetsch-/Sprach-, Rechts- und Technologiesachverständige heranzuziehen, um die Besonderheiten der Einrichtung auszuarbeiten.
  • Einsatz hochwertiger Technologien:
    Allen beteiligten Parteien sollten Ton und Bild von hoher Qualität und dem Dolmetscher erforderlichenfalls zusätzliche Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung gestellt werden;
    eine gesonderte Dokumentenkamera (für die Vorlage von Unterlagen, Bildern oder sonstigem Material, die das Dolmetschen erleichtern können, sollte verwendet werden . Bekanntlich gibt es für Simultandolmetschen besondere Anforderungen für eine (höhere) Ton- und Bildqualität und die Lippensynchronisation als beim Konsekutivdolmetschen.
  • Durchführung einer Testphase:
    Dies gilt insbesondere vor umfangreichen Anschaffungen von Videokonferenz-Anlagen sowie deren Implementierung und Installation.
    Kritische Momente im Kommunikationsprozess sollten festgehalten und die nötigen Anpassungen vorgenommen werden.
  • Möglichkeit der schrittweisen Einführung neuer Technologien:
    Begonnen werden sollte mit Fällen mit geringen Auswirkungen, damit der Nutzen der Technologie in jeder Phase evaluiert und die Auswirkungen für die nächste Phase eingeschätzt werden können.
  • Geeignetes Arbeitsumfeld für den Dolmetscher:
    Erforderlich ist ein ergonomisches und ruhiges Arbeitsumfeld, das es dem Dolmetscher ermöglicht, die Anlage zu bedienen.

B. Ein noch reibungsloserer Einsatz von Ferndolmetschen durch den Einsatz von Videokonferenztechniken in den Gerichtssälen

  • Heranziehung von qualifizierten Beteiligten und Dolmetschern:
    Entsprechend qualifizierte Dolmetscher und Angehörige der Rechtsberufe, die Erfahrung mit der Arbeit mit Dolmetschern haben, sollten herangezogen werden, um eine für die Sicherstellung eines fairen Verfahrens ausreichende Qualität zu gewährleisten.
  • Schulung der Dolmetscher und der Angehörigen der Rechtsberufe:
    Vor der Einführung der Technologie sollte eine frühzeitige Einweisung angeboten werden.
    Anschließend sollte eine ständige berufliche Weiterbildung zur Verfügung gestellt werden (einschließlich der Sensibilisierung für den weiteren Kontext, der Beherrschung der Technologie, der Kommunikationssituation und unterstützender Techniken wie Stressbeherrschung).
  • Festlegung von Verfahren zur Abschätzung der Risiken:
    Für die Entscheidung darüber, ob eine Videoverbindung in Kombination mit Dolmetschen geeignet ist, sollten Verfahren angewandt und erfahrene Dolmetscher konsultiert werden.
  • Entwicklung von Leitlinien/Protokollen:
    Darin sollte angegeben werden, wer z.B. für das Buchen, die zeitliche Planung, den Test, die Herstellung und die Kontrolle der Verbindung zuständig ist, und sollte für alle Beteiligten das Vorgehen vor, während und nach der Sitzung (kurze Einweisung der Dolmetscher, Beginn der Sitzung, Einleitungen, Regeln während der Sitzung, Nachbesprechung) beschrieben werden.
  • Vorkehrungen für Pannen:
    Ein Protokoll für den Ausfall der Kommunikation oder der Technik sollte erstellt werden, da es nicht Aufgabe des Dolmetschers ist, derartige Ausfälle zu beheben.
  • Kodex bewährter Verfahren:
    Die Justizbehörden, die Angehörigen der Rechtsberufe und die Dolmetscherverbände sollten auch künftig im Hinblick auf eine Verbesserung der gemeinsame Codices bewährter Verfahren für Videokonferenzen und Ferndolmetschen zusammenarbeiten.
Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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