Handbuch

2.3. Erforderliche Vorbereitungen

22. Wird dem Ersuchen stattgegeben, so kann mit den praktischen Vorbereitungen begonnen werden.

23. Wenn in Zivil  und Handelsverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen ein Ersuchen an ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat gerichtet wird, unterrichtet das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht und/oder die Parteien über Datum, Uhrzeit und die Bedingungen für die Teilnahme. Es sollte erwogen werden, Datum und Uhrzeit der Vernehmung mit dem ersuchenden Gericht abzustimmen. Das ersuchte Gericht lädt den Zeugen vor und verhängt gegebenenfalls die erforderlichen Zwangsmaßnahmen. Das Ersuchen muss innerhalb von neunzig Tagen nach Eingang erledigt werden.

24. Bei der unmittelbaren Beweisaufnahme ist das ersuchende Gericht selbst dafür verantwortlich, die Vernehmung durchzuführen und dem Zeugen Datum, Uhrzeit und Ort der Anhörung mitzuteilen und ihn ferner darüber zu unterrichten, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt. Die Zentralstelle oder die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats sollte das ersuchende Gericht unterstützen, da sie verpflichtet ist, den Einsatz von Videokonferenzen zu fördern. Das ersuchende Gericht hat sich an die von der Zentralstelle oder der zuständigen Behörde erteilten Auflagen zu halten; die Stelle oder die Behörde können auch ein Gericht ihres Mitgliedstaats bestimmen, das für die Einhaltung der Auflagen zu sorgen hat.

25. In Strafsachen stellt die Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Person eine Vorladung zu. Das Verfahren zur Vorladung einer Person vor Gericht richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht.

26. Ferner müssen das ersuchende Gericht und der Betreiber der Videokonferenzanlage im ersuchten Mitgliedstaat (bei dem es sich um ein Gericht handeln kann) die Gerichtssäle oder Zeugenzimmer reservieren. Wird bei der Vernehmung gedolmetscht, so nimmt das ersuchende Gericht bei der unmittelbaren Beweisaufnahme in Zivilsachen mit den Dolmetschern Kontakt auf und einigt sich mit ihnen (über Honorare, etwaige Reisevorkehrungen und sonstige Kosten).

27. Die Verwendbarkeit der Videokonferenzanlage ist ein zentraler Aspekt bei den praktischen Vorbereitungen.

Es müssen stets rechtzeitig vor der Videokonferenz Kontakte zwischen den technischen Experten der betreffenden Gerichte, Haftanstalten oder anderen Videokonferenzstandorten stattfinden, damit gewährleistet ist, dass die Videokonferenzanlage (Kameras, Mikrofone, Bildschirme, ISDN-Anschlüsse usw.) ordnungsgemäß funktioniert.

Es ist ratsam, die Anlage und die Verbindungen mindestens einen Tag vor dem eigentlichen Termin der Videokonferenz zu überprüfen. Ferner wäre es zweckmäßig, die Nummern der ISDN-Telefon-anschlüsse und die Faxnummern dem Fachpersonal und den Gerichtsbediensteten der betreffenden Gerichte zukommen zu lassen.

Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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