Handbuch

2.2. Ersuchen

17. Die Art des Ersuchens um den Einsatz von Videokonferenzen im Rahmen der Rechtshilfe oder Beweisaufnahme in Zivilsachen unterscheidet sich von derjenigen in Strafsachen; nähere Angaben finden sich in Anlage III.

Die Formulare sind sowohl für Zivil  als auch für Strafsachen erhältlich und werden vom ersuchenden Gericht an das ersuchte Gericht in einem anderen Land übermittelt (in Strafsachen ist die Verwendung von Formularen nicht zwingend erforderlich). Die Formulare umfassen Informationen zur Kontaktaufnahme mit den beteiligten Parteien sowie mit Beauftragten des Gerichts und Angaben zu dem betreffenden Gericht. In einigen Fällen können auch Informationen über das Entgelt für die Nutzung der Anlagen und über die bei der Videokonferenz zu verwendenden Sprachen übermittelt werden.

18. Für Zivilsachen sieht die Beweisaufnahmeverordnung von 2001 zwei Möglichkeiten für den Einsatz von Videokonferenzen bei der grenzüberschreitenden Beweisaufnahme vor:

  • Nach den Artikeln 10 bis 12 kann das ersuchende Gericht das ersuchte Gericht in einem anderen Mitgliedstaat bitten, ihm oder den Parteien zu gestatten, bei der Beweisaufnahme zugegen zu sein oder im Wege einer Videokonferenz an der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht teilzunehmen. Dies darf nur dann abgelehnt werden, wenn es mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts unvereinbar oder wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist. In Artikel 13 schließlich sind Zwangsmaßnahmen für die Erledigung des Ersuchens vorgesehen. Gemäß Artikel 14 darf sich der Zeuge auf das nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden oder des ersuchten Gerichts vorgesehene Recht zur Aussageverweigerung berufen.
  • Nach Artikel 17 nimmt das ersuchende Gericht mit Zustimmung der Zentralstelle oder der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats eine unmittelbare Beweisaufnahme in diesem Mitgliedstaat vor. Nach Artikel 17 Absatz 4 ist die Zentralstelle oder die zuständige Behörde verpflichtet, den Einsatz von Videokonferenzen zu diesem Zweck zu fördern. In Artikel 17 Absatz 2 ist vorgesehen, dass die unmittelbare Beweisaufnahme nur statthaft ist, wenn sie auf freiwilliger Grundlage erfolgen kann.

Von der Möglichkeit des Rückgriffs auf Zwangsmaßnahmen abgesehen, liegen die Hauptunterschiede zwischen den beiden Vorgehensweisen in der Antwort auf die Frage, welchem Gericht die Durchführung der Beweisaufnahme obliegt und welches Recht anzuwenden ist.

19. Das ersuchende Gericht übermittelt dem ersuchten Gericht das Ersuchen um den Videokonferenzeinsatz und die erforderlichen Angaben unter Verwendung des Formblatts A oder I im Anhang der Beweisaufnahmeverordnung von 2001.

Auch zur Beantwortung des Ersuchens werden Standardformulare verwendet. Wird das an ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat gerichtete Ersuchen um Teilnahme per Videokonferenz abgelehnt, so verwendet das Gericht das Formblatt E. Im Falle der unmittelbaren Beweisaufnahme ist die Zentralstelle oder die zuständige Behörde verpflichtet, dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen (unter Verwendung des Formblatts J) mitzuteilen, ob dem Ersuchen entsprochen wird oder nicht. Wird dem Ersuchen entsprochen, so kann das ersuchende Gericht erwirken, dass die Beweisaufnahme innerhalb der von ihm beschlossenen Frist erfolgt.

20. In Strafsachen muss der ersuchte Mitgliedstaat die Vernehmung per Videokonferenz bewilligen, sofern der Einsatz von Videokonferenzen nicht den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung zuwiderläuft und er über die technische Ausstattung für die Durchführung der Vernehmung verfügt.

Bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens können Zwangsmaßnahmen angeordnet werden (beispielsweise Vorladungen vor Gericht unter Androhung von Sanktionen für den Fall des Nichterscheinens), falls die in dem Ersuchen dargelegte strafbare Handlung auch im ersuchten Mitgliedstaat strafbar ist.

21. Werden die zu verwendenden Videokonferenzanlagen nicht vom ersuchenden Gericht zur Verfügung gestellt, ist die um die Videokonferenz ersuchende Behörde anfänglich für sämtliche Kosten der Übertragung, einschließlich der Kosten für die Miete von Geräten und die Einstellung von technischem Personal für den Betrieb dieser Geräte, verantwortlich und muss diese Kosten tragen.

Gemäß der Beweisaufnahmeverordnung von 2001 gilt grundsätzlich, dass die Erledigung von Ersuchen um mittelbare Beweisaufnahme keinerlei Anspruch auf Erstattung von Gebühren oder Auslagen begründet. Das ersuchende Gericht sollte jedoch auf Verlangen des ersuchten Gerichts für die Erstattung der durch den Einsatz der Videokonferenzanlage verursachten Kosten sorgen.

Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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