3.1. Erläuterung der technischen Anforderungen
45. In diesem Abschnitt des Leitfadens wird auf die technischen Aspekte des Einsatzes von Videokonferenzen und der Videokonferenzanlagen eingegangen. Dies schließt die Anbringung der Kameras, Beleuchtungskomponenten, Bildschirme und Mikrofone ein. Die bereitgestellten Anlagen sollten so ausgewählt und konfiguriert werden, dass sie die Durchführung der einzelnen Schritte bei der gerichtlichen Vernehmung gestatten. Die ausführlichen technischen Standards für den Einsatz von Videokonferenzen finden sich in Anlage II.
46. Das Ziel besteht darin, die betreffende Sitzung, bei der Videokonferenztechnik eingesetzt wird, so eng wie möglich an die gewöhnliche Praxis der Gerichte anzulehnen, die eine Beweisaufnahme in öffentlicher Sitzung vornehmen. Um den größtmöglichen Nutzen zu erzielen, müssen mehrere Unterschiede berücksichtigt werden. Einige Aspekte, die bei einer herkömmlichen Beweisaufnahme als selbstverständlich gelten, erhalten eine andere Dimension, wenn die Beweisaufnahme per Videokonferenz erfolgt: So ist z. B. sicherzustellen, dass der Zeuge versteht, welche praktischen Vorkehrungen für die Videokonferenz gelten, dass er weiß, welche Personen am anderen Standort anwesend sind, und dass er über deren jeweilige Rolle unterrichtet ist. Zur Förderung bewährter Verfahren wird folgende Checkliste mit Praxisanforderungen empfohlen:
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