Handbuch

2.5. Vernehmung

33. In den meisten Ländern wird der Richter vor der Einrichtung der Videoverbindung am Standort der ersuchenden Behörde anwesend sein und diesen Ort nicht vor Abschaltung der Videoverbindung verlassen. Den Richtern kommt bei der Durchführung der Vernehmung eine Schlüsselrolle zu.

34. In Strafsachen wird die Vernehmung unmittelbar von oder unter Leitung der Justizbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt (Rechtshilfeübereinkommen von 2000).

35. Für Zivilsachen sieht Artikel 12 der Beweisaufnahmeverordnung von 2001 vor, dass die Beauftragten des ersuchenden Gerichts, darunter auch bestimmte Gerichtsangehörige, das Recht haben, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht zugegen zu sein, sofern dies mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vereinbar ist.

Nach Artikel 17 der genannten Verordnung (unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht) wird die Beweisaufnahme von einem Richter oder gegebenenfalls von einer anderen Person, die nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts bestimmt wird, durchgeführt.

36. In Zivil- oder Handelssachen wird in der Regel der Richter oder ein Gerichtsbediensteter die Anlage bedienen. Die Vernehmung des Zeugen am Fernstandort soll so nah wie möglich an die Vorgehensweise angelehnt sein, die bei Zeugen vor Ort im Gerichtssaal gewählt wird.

37. Die betroffenen Personen sollten sich untereinander beraten können, ohne dass Dritte mithören. Es kann vorkommen, dass eine Partei wünscht, sich mit ihrem Anwalt zu beraten (entweder direkt oder über einen Dolmetscher), ohne dass der Richter oder eine andere Partei mithört. Daher gilt die Anforderung, dass eine gegenseitige Beratung möglich sein muss, ohne dass Dritte mithören. In der Regel können die Mikrofone in den Zeugenzimmern abgeschaltet werden; dies kann aber in den Gerichtssälen nur von einem Gerichtsbediensteten oder dem Richter erledigt werden.

38. Befinden sich die Partei und ihr Anwalt nicht am gleichen Standort, so sollte es ihnen möglich sein, sich unbelauscht zu unterhalten, z. B. mithilfe von gesicherten Telefonverbindungen, Mobiltelefonen oder gegebenenfalls gesonderten Videokonferenzanlagen. Die gesamte Anlage sollte so konfiguriert sein, dass sie klar von den anderen Parteien des Gerichtsverfahrens abgetrennt ist.

39. Die Vorgehensweise in den Fällen, in denen die Parteien einander unterbrechen und Einwände zu einer Frage vorbringen können, sollte im Vorhinein erläutert werden. In manchen Fällen könnte erwogen werden, den Parteien eine Übersichtsdarstellung an die Hand zu geben, in der alle beruflich an dem Verfahren beteiligten Parteien vorgestellt werden, da dies den Umgang mit unvorhergesehenen Unterbrechungen erleichtern kann.

Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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