Handbuch

2.1. Vorbereitungen

13. Bei Gerichtsverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen besteht das Ziel darin, die betreffende Sitzung, bei der Videokonferenztechnik eingesetzt wird, so eng wie möglich an die gewöhnliche Praxis der Gerichte anzulehnen, die eine Beweisaufnahme in öffentlicher Sitzung vornehmen. Gerichtsverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen weisen gegenüber nationalen Gerichtsverfahren nur geringfügige Unterschiede auf. Für die Vornahme einer grenzüberschreitenden Vernehmung per Videokonferenz ist die Erledigung einiger Formalitäten erforderlich.

14. In Zivil  und Handelssachen wird das Ersuchen um Beweisaufnahme per Videokonferenz unter Verwendung von Standardformularen gestellt. Diese Formulare sind auf der Website des Europäischen Gerichtsatlasses beim Europäischen Justiziellen Netz für Zivil  und Handelssachen abrufbar.

15. In Strafsachen gibt es keine Verpflichtung, bestimmte Formulare oder Begleitschreiben zu verwenden. Das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen hat ein Begleitschreiben zu Rechtshilfeersuchen ausgearbeitet. Mittels des Begleitschreibens können die ersuchende und die ersuchte Behörde einen direkten Kontakt in Bezug auf Inhalt und/oder Erledigung des Rechts-hilfeersuchens herstellen. (Siehe Anlage III.)

16. Die Ersuchen können per Post, Kurier, Fax (alle Mitgliedstaaten) oder E-Mail (nicht alle Mitgliedstaaten) übermittelt werden. Nähere Angaben zu den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen finden sich auf den Websites der Europäischen Justiziellen Netze.

Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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