Handbuch

1.1. Anwendungsbereich und Hintergrund

1. Dieser Leitfaden befasst sich mit dem Einsatz von Videokonferenzausrüstung in Gerichts-verfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen in der Europäischen Union. Hierin werden die organisatorischen, technischen und rechtlichen Aspekte des Einsatzes der Videokonferenz-technik behandelt. Ferner wird auf den Einsatz der betreffenden Anlagen in Gerichtssälen und Zeugenzimmern und den Einsatz tragbarer Anlagen eingegangen. Die Leitvorgaben gelten in den Fällen, in denen für irgendeinen Teil eines Gerichtsverfahrens – insbesondere für die Beweisaufnahme an Fernstandorten in anderen EU-Mitgliedstaaten – Videokonferenzen genutzt werden.

2. Der Leitfaden enthält Ratschläge und Orientierungshilfen für Angehörige der Rechtsberufe, Gerichtsbedienstete und technisches Personal. Es werden praktische Erwägungen zum Einsatz von Videokonferenzanlagen angestellt, die für Angehörige der Rechtsberufe und Gerichts-personal von besonderem Interesse sind; anschließend wird auf die technischen Aspekte eingegangen, die für das technische Personal von besonderem Interesse sind. In der Anlage finden sich nähere Angaben zum rechtlichen Rahmen für den grenzüberschreitenden Einsatz von Videokonferenzen in Strafsachen sowie in Zivil  und Handelssachen. In weiteren Anlagen werden die zu berücksichtigenden technischen Normen dargelegt; ferner findet sich dort eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Schritte beim Einsatz von Videokonferenzen in Gerichtsverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen. Mit diesem Dokument sollen den Nutzern sachdienliche Ratschläge und Orientierungshilfen geboten werden. Es ersetzt keineswegs die ausführlichen Arbeitsanweisungen oder Betriebsanleitungen.

3. Hauptgegenstand dieses Handbuchs ist der Einsatz von Videokonferenzen in Gerichts-verfahren vor Straf , Zivil  und Handelsgerichten. Viele der technischen Aspekte des Einsatzes von Videokonferenzen gelten jedoch auch für den allgemeineren Rahmen eines Einsatzes im Justizbereich im weiteren Sinne. Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen findet nicht immer vor Gericht statt, und es ist möglich, eine Videokonferenzverbindung zwischen Gerichtsgebäuden und anderen Standorten wie etwa konsularischen und diplomatischen Vertretungen, Haftanstalten, Krankenhäusern und Asylzentren einzurichten. Dieses Dokument kann somit auch als Grundlage für den Einsatz von Videokonferenzen in anderen Verfahren genutzt werden.

4. In der Regel gibt es bei Zivilverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen zwei mögliche Situationen, in denen Zeugen und Sachverständige per Videokonferenz angehört werden können:

  • mittelbare Beweisaufnahme, bei der das Gericht im ersuchten Staat die Vernehmung beispielsweise eines Zeugen durchführt (unter bestimmten Voraussetzungen unter Teilnahme von Vertretern des ersuchenden Gerichts);
  • unmittelbare Beweisaufnahme, bei der das ersuchende Gericht einen Zeugen in einem anderen Mitgliedstaat direkt per Videokonferenz vernimmt.

5. Bei strafrechtlichen Ermittlungen könnten der Ermittlungsrichter oder der Staatsanwalt entscheiden, die Beweisaufnahme im Falle eines bedrohten Zeugen oder eines im Ausland wohnhaften Zeugen oder Sachverständigen per Videokonferenz oder mit anderen geeigneten Mitteln der audiovisuellen Kommunikation vorzunehmen, sofern der Zeuge seine Zustimmung erteilt und es nicht möglich oder zweckmäßig ist, dass dieser persönlich zum Gerichts-verfahren erscheint.

6. Die Verfügbarkeit sachverständiger Zeugen erwies sich als ein Grund für Verzögerungen in Verfahren sowohl in Zivilsachen (z. B. medizinische und psychologische Sachverständige in Sorgerechts- oder Umgangssachen) als auch in Strafsachen (z. B. forensische Sachverständige oder EDV-Sachverständige). Die Verwendung von Videokonferenzanlagen wird es den Gerichten ermöglichen, flexibler zu entscheiden, wann und wie sachverständige Zeugen aus anderen Mitgliedstaaten zur Beweisaufnahme vernommen werden sollen. Für die Vernehmung sachverständiger Zeugen wird empfohlen, bereits vor der Vernehmung mit dem Sachverständigen Kontakt aufzunehmen, damit geprüft werden kann, welche Art technischer Ausrüstung bei der Vernehmung benötigt wird.

7. Im Falle gefährdeter und eingeschüchterter Zeugen kann der Einsatz von Videokonferenzen als Mittel zur Verringerung von Stress und Unannehmlichkeiten angesehen werden, wie sie durch eine strapaziöse Reise zu einem ausländischen Gericht verursacht würden. Für die Beweisaufnahme für ein ausländisches Gericht wäre ein separates Zeugenzimmer möglicherweise besser geeignet als der Gerichtssaal.

Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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