Personen, die in der Europäischen Union (EU) Opfer einer Straftat werden, können Entschädigung für ihre dabei erlittenen körperlichen und/oder sonstigen Schäden erhalten, und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der EU die Straftat begangen wurde.
Personen, die in der Europäischen Union (EU) Opfer einer Straftat geworden sind, können eine Entschädigung für ihre erlittenen körperlichen und/oder sonstigen Schäden erhalten, und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der EU die Straftat begangen wurde.
Jeder EU-Mitgliedstaat hat sein eigenes System, um Opfer für den infolge einer Straftat erlittenen Schaden zu entschädigen.
Als Opfer einer Straftat stehen Ihnen zwei Wege offen, wie Sie Entschädigung erhalten können: Sie können entweder vom Täter während des Strafverfahrens Schadenersatz verlangen, oder Sie können eine Entschädigung vom Staat verlangen (von einer staatlichen Opferentschädigungsstelle oder einer anderen zuständigen Stelle des betreffenden Landes).
Klicken Sie auf den Link, um zu erfahren, wie Sie im Strafverfahren eine Entschädigung durch den Täter beantragen können.
Als Opfer einer Straftat stehen Ihnen im Strafverfahren eine Reihe weiterer Rechte zu (wählen Sie die Fahne des betreffenden Landes auf der Seite aus und klicken Sie dann auf „Meine Rechte im Strafverfahren“).
Auf EU-Ebene ist hierfür die Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten maßgebend.
Die Richtlinie über die Opferentschädigung verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine nationale Regelung zur Entschädigung der Opfer von vorsätzlich begangenen Gewalttaten einzuführen. Danach haben alle Opfer vorsätzlicher Gewalttaten Zugang zu der nationalen Entschädigungsregelung des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde.
Zu jedem EU-Mitgliedstaat gibt es Informationen über die dort verfügbaren Entschädigungsregelungen. Klicken Sie auf die Flagge des Landes, in dem die Straftat begangen wurde. Sie können in diesem Land eine staatliche Entschädigung beantragen, wenn Sie dort ansässig sind (Fall mit Inlandsbezug) oder wenn Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben (Fall mit Auslandsbezug).
Um Opfern von vorsätzlich begangenen Gewalttaten in Fällen mit Auslandsbezug die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu erleichtern, hat das EU-Recht die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden geregelt:
Die Unterstützungs- und Entscheidungsbehörden werden von den nationalen zentralen Kontaktstellen unterstützt (wählen Sie im Gerichtsatlas bei Art der Zuständigkeit „zentrale Kontaktstelle“ aus). Diese Kontaktstellen fördern die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, leisten Unterstützung und erarbeiten Lösungen in Fällen mit Auslandsbezug.
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