Warum sollte ein Streit nicht durch Mediation statt vor Gericht beigelegt werden? Die Mediation ist ein alternatives Verfahren der Streitbeilegung (ADR), bei dem ein Mediator die Parteien bei der Problemlösung unterstützt. In Griechenland wissen sowohl die staatlichen Stellen als auch die in Rechtsberufen tätigen Personen die Vorteile der Mediation zu schätzen.
Informationen nach Regionen suchen
Mediationsdienste werden in Griechenland von den folgenden Stellen angeboten:
Mediation ist möglich:
Griechenland hat die Richtlinie 2008/52/EG durch das Gesetz 3898/2010 (Staatsanzeiger, Reihe I, Nr. 211, 16.12.2010) umgesetzt.
Im Sinne des vorgenannten Gesetzes können privatrechtliche Streitigkeiten durch Mediation beigelegt werden, wenn die Parteien zustimmen und frei über den Streitgegenstand verfügen können. Die Einigung, einen Streit durch Mediation beizulegen, kann anhand eines Dokuments nachgewiesen werden oder durch die Akte des Gerichts, vor dem die Streitigkeit anhängig ist. Die Einigung unterliegt dem materiellen Vertragsrecht.
Eine Mediation ist möglich, wenn: a) die Parteien sich vor oder nach einem Gerichtsverfahren auf eine Mediation einigen; b) das Gericht, bei dem die Sache anhängig ist, die Parteien zur Mediation auffordert, nachdem es alle Aspekte des Falls berücksichtigt hat; sofern die Parteien zustimmen, muss das Gericht die Anhörung des Falls für drei bis sechs Monate aussetzen; c) ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat eine Mediation anordnet; d) eine Mediation gesetzlich vorgeschrieben ist.
Der Beschluss 109088 des Ministers für Justiz, Transparenz und Menschenrechte: a) legt die speziellen Bedingungen und Voraussetzungen für die Zulassung von Mediatoren und das Verfahren für die Anerkennung der Zulassung in anderen EU-Mitgliedstaaten fest (eine solche Anerkennung oder eine zeitweilige oder endgültige Aberkennung der Zulassung bedarf der vorherigen Zustimmung der Zertifizierungsstelle für Mediatoren); b) legt einen Verhaltenskodex für zugelassene Mediatoren fest; c) legt die besonderen Bedingungen für die Anwendung von Sanktionen wegen Verletzung des Kodexes fest; diese Sanktionen, die der vorherigen Zustimmung der Zertifizierungsstelle bedürfen, bestehen in einer zeitweiligen oder endgültigen Aberkennung der Zulassung; und d) regelt alle sonstigen einschlägigen Fragen.
Bei einem Mediationsverfahren erscheint jede Partei oder ihr Vertreter mit ihrem/seinem Anwalt.
Der Mediator wird von den Parteien oder von einem Dritten ihrer Wahl benannt.
Das Mediationsverfahren wird durch den Mediator mit Zustimmung der Parteien festgelegt, die das Verfahren jederzeit beenden können. Das Mediationsverfahren ist vertraulich. Die Gespräche werden nicht aufgezeichnet. Der Mediator kann im Rahmen des Mediationsverfahrens zu jeder Partei Kontakt aufnehmen und sie treffen. Der Mediator darf keine Informationen an die andere Partei weitergeben, die er bei einer Sitzung mit der anderen Partei erhalten hat, es sei denn, diese hat zugestimmt.
Eine für eine Mediation vorgeschlagene Person kann ablehnen, als Mediator tätig zu werden. Bei einer Mediation kann der Mediator lediglich für eine Täuschungsabsicht haftbar gemacht werden.
Der Mediator verfasst ein Protokoll des Mediationsverfahrens, das folgende Informationen enthalten muss:
a) den vollständigen Namen des Mediators
b) Ort und Zeitpunkt der Mediation
c) den vollständigen Namen jeder an dem Mediationsverfahren teilnehmenden Person
d) die Vereinbarung, auf deren Grundlage die Mediation stattgefunden hat
e) die Einigung, die von den Parteien bei der Mediation getroffen wurde oder die Bestätigung, dass keine Einigung erzielt wurde, sowie den Grund für den Streit.
Nach Abschluss der Mediation wird ein Mediationsprotokoll von dem Mediator, den Parteien und ihren Rechtsanwälten unterzeichnet. Auf Antrag mindestens einer der Parteien stellt der Mediator sicher, dass das Originalprotokoll in der Geschäftsstelle des Einzelrichters am Gericht erster Instanz des Orts hinterlegt wird, in dem die Mediation stattgefunden hat. Für die Hinterlegung ist eine Gebühr zu entrichten, die durch gemeinsamen Beschluss des Finanzministers und des Ministers für Justiz, Transparenz und Menschenrechte festgelegt wurde. Wenn die Mediation scheitert, kann der Mediator das Mediationsprotokoll allein unterzeichnen.
Sobald das Mediationsprotokoll in der Geschäftsstelle des Einzelrichters des Gerichts erster Instanz hinterlegt wurde, ist das Protokoll ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 904 Absatz 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung, sofern es eine Einigung zwischen den Parteien in Bezug auf eine vollstreckbare Forderung enthält.
Einsatz von alternativen Verfahren der Streitbeilegung (ADR) in der Praxis
Das einzige alternative Verfahren zur Streitbeilegung, von dem man sagen kann, dass es in Griechenland funktioniert, ist das Schiedsverfahren.
Gemäß Artikel 99 ff. des griechischen Insolvenzgesetzes kann im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens auf entsprechenden Antrag einer natürlichen oder juristischen Person beim Insolvenzgericht (πτωχευτικό δικαστήριο) ein Mediator bestellt werden.
Das Insolvenzgericht entscheidet über die Gültigkeit des Antrags und kann dann aus einer Liste von Sachverständigen einen Mediator auswählen. Die Aufgabe des Mediators besteht darin, mit allen geeigneten Mitteln eine Einigung zwischen dem Schuldner und einer (gesetzlich festgelegten) Mehrheit der Gläubiger herbeizuführen, um so das Überleben des Unternehmens des Schuldners zu sichern.
Der Mediator kann bei Kredit- und Finanzinstituten alle Auskünfte über die Wirtschaftstätigkeit des Schuldners einholen, die für den Erfolg des Mediationsverfahrens hilfreich sein könnten.
Kann keine Einigung erzielt werden, hat der Mediator unverzüglich den Vorsitzenden des Gerichts zu informieren, der daraufhin das Insolvenzverfahren einleitet. Die Aufgabe des Mediators endet mit der Einleitung des Verfahrens.
Information und Ausbildung
Die Zertifizierungsstelle für Mediatoren ist für die Zertifizierung von Mediatoren zuständig. Sie stellt sicher, dass die Ausbildungsstellen für Mediatoren die Anforderungen erfüllen und dass die zertifizierten Mediatoren den Verhaltenskodex einhalten. Des Weiteren empfiehlt sie dem Minister für Justiz, Transparenz und Menschenrechte im Gesetz vorgesehene Sanktionen.
Die Ausbildung für Mediatoren kann auf Empfehlung der Zertifizierungsstelle für Mediatoren von einer gemeinnützigen Vereinigung bereitgestellt werden, der mindestens eine Anwaltskammer und mindestens eine der nationalen Kammern angehört und die im Rahmen einer Lizenz der Abteilung für Rechtsberufe und Gerichtsvollzieher der Generaldirektion für die Justizverwaltung des Ministeriums für Justiz, Transparenz und Menschenrechte tätig ist. Die Präsidialverordnung 123/2011, die auf Vorschlag des Ministers für Justiz, Transparenz und Menschenrechte, des Finanzministers, des Ministers für Wettbewerbsfähigkeit und Schifffahrt und des Ministers für Bildung, lebenslanges Lernen und religiöse Angelegenheiten erlassen wurde, legt die besonderen Bedingungen und Voraussetzungen für die Lizenzierung und den Betrieb der Ausbildungsstellen für Mediatoren, den Inhalt der Stundenpläne für die Aus- und Weiterbildung, die Dauer der Ausbildung und den Ausbildungsort, die Qualifikation der Ausbilder, die Teilnehmerzahl sowie die Sanktionen fest, die gegen die Ausbildungsstellen verhängt werden, die die Anforderungen nicht erfüllen. Die Sanktionen bestehen in einer Geldbuße oder der zeitweiligen oder endgültigen Aberkennung der Ausbildungsgenehmigung. Die Kriterien für die Auswahl und Anwendung der Sanktionen ergeben sich aus der vorgenannten Präsidialverordnung. Um eine Ausbildungsgenehmigung zu erhalten, müssen die Ausbildungsstellen eine öffentliche Gebühr entrichten, deren Grundlage und angepasster Betrag durch gemeinsamen Beschluss des Finanzministers und des Ministers für Justiz, Transparenz und Menschenrechte festgelegt wurde.
Das Ministerium für Justiz, Transparenz und Menschenrechte setzt alle geeigneten Mittel – insbesondere das Internet – ein, um die Öffentlichkeit über Zugangswege zur Mediation zu informieren.
Mediatoren werden auf Stundenbasis für maximal 24 Stunden, einschließlich Vorbereitungszeit, bezahlt. Ein Mediator kann mit den Streitparteien eine andere Vergütung vereinbaren. Die Gebühr für den Mediator wird zu gleichen Teilen von den Parteien getragen, sofern sie nichts anderes vereinbaren. Jede Partei zahlt ihre eigenen Anwaltsgebühren. Die Grundlage und der angepasste Höchststundensatz für die Mediation werden durch Beschluss des Ministers für Justiz, Transparenz und Menschenrechte festgelegt.
Nach Abschluss der Mediation unterzeichnen der Mediator, die Parteien und ihre Rechtsanwälte ein Mediationsprotokoll. Auf Antrag mindestens einer Partei stellt der Mediator sicher, dass das Originalprotokoll in der Geschäftsstelle des Einzelrichters am Gericht erster Instanz des Orts hinterlegt wird, in dem die Mediation stattgefunden hat. Für die Hinterlegung ist eine Gebühr zu entrichten, die durch gemeinsamen Beschluss des Finanzministers und des Ministers für Justiz, Transparenz und Menschenrechte festgelegt wurde. Wenn die Mediation scheitert, kann der Mediator das Mediationsprotokoll allein unterzeichnen.
Sobald das Mediationsprotokoll in der Geschäftsstelle des Einzelrichters des Gerichts erster Instanz hinterlegt wurde, ist das Protokoll ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 904 Absatz 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung, sofern es eine Einigung zwischen den Parteien in Bezug auf eine vollstreckbare Forderung enthält.
Ein rechtskräftig eingeleitetes Mediationsverfahren unterbricht bis zum Abschluss des Verfahrens die für Forderungen geltenden Ausschluss- und Verjährungsfristen. Gemäß Artikel 261 ff. der Zivilprozessordnung beginnen unterbrochene Ausschluss- und Verjährungsfristen erneut zu laufen, sobald ein Protokoll über eine fehlgeschlagene Mediation aufgenommen wurde oder wenn eine Partei der anderen Partei und dem Mediator ihren Rücktritt vom Mediationsverfahren anzeigt oder ihnen eine sonstige die Mediation beendende Mitteilung zustellen lässt.
Anträge nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2008/52/EG sind gemäß Artikel 10 der Richtlinie bei der Geschäftsstelle des Einzelrichters am Gericht erster Instanz des Ortes zu stellen, in dem die Mediation stattgefunden hat.
Ministerium für Gesundheit, soziale Sicherheit und Vorsorge
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.