Mediation in den Mitgliedstaaten

Finnland

Warum einen Rechtstreit nicht durch Mediation beilegen, anstatt vor Gericht zu ziehen? Die Mediation ist ein alternatives Verfahren der Streitbeilegung, bei dem ein Mediator die zerstrittenen Parteien darin unterstützt, eine Lösung zu finden. In Finnland sind sowohl die Regierung als auch die Angehörigen der Rechtsberufe von den Vorteilen der Mediation überzeugt.

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An welche Stellen kann man sich wenden?

Die allgemeine Verwaltung, Lenkung und Überwachung der Mediation in Strafsachen und bestimmten Zivilsachen obliegt dem Ministerium für Soziales und Gesundheit. Die Gesundheitsämter der staatlichen Provinzbüros haben sicherzustellen, dass Mediationsdienste zur Verfügung stehen und in allen Teilen des Landes ordnungsgemäß erbracht werden.

Informationen zu Mediation finden Sie auf der Internetseite des Nationalen Instituts für Gesundheit und Gemeinwohl (THL).

Gerichtsnahe Mediationsdienste unterstehen verwaltungsmäßig den Amtsgerichten. Amtsgerichte sind befugt, in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Mediation in die Wege zu leiten. Es ist Zweck der Mediation, die Streitparteien darin zu unterstützen, zu einer für beide Seiten akzeptablen Lösung zu gelangen. Durch Mediation erzielte Resultate basieren daher mehr auf dem, was unter den jeweils gegebenen Umständen vernünftig ist, als auf der strikten Anwendung der Gesetze. Weitere Informationen über Amtsgerichte sind erhältlich auf der Internetseite des finnischenJustizministeriums. Eine Broschüre über gerichtliche Mediation ist ebenfalls abrufbar.

In welchen Bereichen ist Mediation zulässig und/oder besonders verbreitet?

Mediation wird bei Zivil- und Strafsachen eingesetzt.

Zivilstreitigkeiten, insbesondere Bagatellstreitigkeiten, werden besonders häufig mit den Mitteln der Mediation gelöst. Allerdings müssen nicht alle Zivilstreitigkeiten der gerichtsnahen Mediation unterworfen werden. Verbraucherstreitigkeiten können zum Beispiel von einem Verbraucherberater und dem Verbraucherbeschwerdeausschuss erledigt werden. Für Strafsachen gibt es hingegen ein besonderes Mediationsverfahren.

Zivilsachen und Rechtstreitigkeiten, die vor ein ordentliches Gericht gebracht werden, können der Mediation nach Maßgabe des Gesetzes über gerichtsnahe Mediation unterworfen werden (Gesetz 663/2005). Das Ziel der gerichtsnahen Mediation ist die gütliche Beilegung von Streitigkeiten. Der Einsatz gerichtsnaher Mediation setzt voraus, dass die Angelegenheit mediationsfähig ist und dass die Mediation in Anbetracht der Ansprüche der Parteien angemessen ist. Eine oder auch beide Streitparteien können einen schriftlichen Antrag auf Mediation stellen, bevor sie vor Gericht gehen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und muss den Gegenstand des Rechtstreits sowie die voneinander abweichenden Standpunkte der Parteien aufzeigen. Außerdem ist zu begründen, warum die Angelegenheit mediationsfähig ist.

Schlichtung (Mediation) kann auch bei Zivilstreitigkeiten zum Einsatz kommen, bei denen wenigstens eine Partei eine natürliche Person ist. Zivilstreitigkeiten – mit Ausnahme solcher, bei denen es um Schadenersatzansprüche aufgrund einer Straftat geht – können jedoch nur dann in die Schlichtung verwiesen werden, wenn es sich um Bagatellstreitigkeiten handelt, unter Berücksichtigung des Streitgegenstands und der gemachten Forderungen. Die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf die Schlichtung in Strafsachen gelten dementsprechend auch für die Schlichtung in Zivilsachen.

Eine Schlichtung kann durchgeführt werden, wenn die Parteien persönlich und freiwillig ihr Einverständnis dazu erteilt haben. Sie müssen in der Lage sein, die Bedeutung von Schlichtung und die durch das Schlichtungsverfahren erzielten Lösungen zu begreifen. Bevor eine Partei der Schlichtung zustimmt, sind ihr daher ihre Rechte in Bezug auf die Schlichtung und ihre Position im Schlichtungsverfahren zu erläutern. Die Parteien können jederzeit während des Schlichtungsverfahrens ihr Einverständnis zurückziehen.

Minderjährige müssen persönlich ihr Einverständnis zur Schlichtung geben. Darüber hinaus ist für ihre Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren das Einverständnis ihres Vormunds oder eines anderen gesetzlichen Vertreters erforderlich. Geschäftsunfähige Erwachsene können an Schlichtungsverfahren teilnehmen, wenn sie die Bedeutung des Falles verstehen und zu dem Verfahren persönlich ihr Einverständnis geben.

Schlichtung kann bei Straftaten eingesetzt werden, die unter Berücksichtigung der Natur der Straftat und des Tathergangs, der Beziehung zwischen dem Tatverdächtigen und dem Opfer sowie sonstiger die Straftat insgesamt betreffender Aspekte als schlichtungsfähig bewertet werden. Straftaten, bei denen die Opfer minderjährig sind, dürfen nicht an eine Schlichtungsstelle verwiesen werden, wenn das Opfer aufgrund der Natur der Straftat oder seines Alters besonderen Schutz benötigt.

Mediationsstellen nehmen Anträge auf Mediation entgegen und arbeiten während des gesamten Mediationsverfahrens mit unterschiedlichen Behörden zusammen. Jede Mediationssache wird einem ehrenamtlichen Mediator zugewiesen, der von den in der Mediationsstelle arbeitenden Berufsmediatoren ausgewählt wird. Mediatoren übernehmen Mediationssachen und damit verbundene praktische Erfordernisse in Zusammenarbeit mit der Mediationsstelle. Die Mitarbeiter der Mediationsstelle leiten und überwachen die Mediatoren bei ihrer Arbeit.

Sind besondere Vorschriften zu beachten?

Bei Strafsachen kann eine Schlichtung nur zwischen Parteien durchgeführt werden, die persönlich und freiwillig ihr Einverständnis zu einer Schlichtung erteilt haben und die in der Lage sind, die Bedeutung von Schlichtung und die in dem Schlichtungsverfahren erzielten Lösungen zu begreifen. Die Einleitung einer Mediation in Zivilsachen (gerichtsnahe Mediation) erfordert die Zustimmung aller Parteien.

In Finnland gibt es einen nationalen Verhaltenskodex für Mediatoren, der nach Sektoren und Mediatoren gegliedert ist (zum Beispiel nach Mediatoren für Familienrecht, Arztrecht, Baurecht).

Information und Ausbildung

Eine Broschüre über gerichtsnahe Mediation ist über die Internetseite des finnischen Justizministeriums erhältlich.

Das Nationale Institut für Gesundheit und Gemeinwohl (THL) organisiert die Ausbildung von Mediatoren.

Das Institut erhebt auch statistische Daten über die Mediation in Straf- und Zivilsachen, überwacht und betreibt Forschung zu Mediationsmaßnahmen und koordiniert die Entwicklungstätigkeit auf diesem Gebiet. Diese Arbeit wird unterstützt vom Beratungsausschuss für Mediation in Straf- und Zivilsachen.

Wie viel kostet die Mediation?

Mediation in Strafsachen ist eine unentgeltliche Dienstleistung. Sie ermöglicht es Opfern und Tätern, sich durch die Vermittlung eines neutralen Mediators zu treffen, um über den vom Opfer erlittenen seelischen und materiellen Schaden zu sprechen und sich auf Maßnahmen zur Wiedergutmachung des Schadens zu einigen (Gesetz 1016/2005).

Bei Zivilsachen verursacht Mediation für die betroffenen Parteien niedrigere Kosten als ein reguläres Gerichtsverfahren. Jede Partei trägt nur ihre eigenen Kosten und ist nicht verpflichtet, die Kosten der Gegenpartei zu übernehmen. Die Parteien können auf eigenen Wunsch einen Rechtsberater hinzuziehen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass eine Partei bei einer Rechtsberatungsstelle Beratungshilfe beantragt.

Bei der gerichtlichen Mediation wird der Richter eines Amtsgerichts als Mediator tätig. Die Mediation bei Streitigkeiten gehört zu den normalen Aufgaben eines Richters. Sofern der Fall Spezialwissen erfordert, kann der Mediator mit dem Einverständnis der Parteien einen Sachverständigen hinzuziehen, dessen Honorar von den Parteien getragen wird.

Wie für alle anderen Angelegenheiten, die vor Gericht verhandelt werden, ist auch für die gerichtliche Mediation eine Gebühr zu entrichten.

Sind Mediationsvereinbarungen vollstreckbar?

Nach Maßgabe der Richtlinie 2008/52/EG kann beantragt werden, dass eine im Mediationsverfahren erzielte schriftliche Vereinbarung für vollstreckbar erklärt wird. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Gerichte oder andere Behörden für die Annahme des Antrags zuständig sind.

Eine solche Mitteilung seitens Finnlands ist noch nicht erfolgt.

Links zum Thema

Broschüre über gerichtliche Mediation, Mediations-Website (Nationales Institut für Gesundheit und Gemeinwohl (THL)

Letzte Aktualisierung: 09/02/2020

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