Informationen nach Regionen suchen
Unternehmer, die in der Europäischen Union (EU) Verbrauchsgüter verkaufen, sind verpflichtet, Schäden, die zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden und innerhalb von zwei Jahren offenbar wurden, zu beseitigen. Die EU-Vorschriften garantieren ein Mindestmaß an Verbraucherschutz, insbesondere, wenn die Güter nicht den versprochenen Standards entsprechen.
Richtlinie 99/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter
Unternehmer, die in der Europäischen Union (EU) Verbrauchsgüter verkaufen, sind verpflichtet, Schäden, die zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden und innerhalb von zwei Jahren offenbar wurden, zu beseitigen. Die EU-Vorschriften garantieren ein Mindestmaß an Verbraucherschutz, insbesondere, wenn die Güter nicht den versprochenen Standards entsprechen.
Sie harmonisiert die Teile des Verbrauchervertragsrechts zum Kauf von Waren, die gesetzliche Gewährleistung* und, in einem geringeren Umfang, gewerbliche Garantien* abdecken.
* Gesetzliche Gewährleistung: der gesetzliche Schutz für Verbraucher, wenn sich Güter als fehlerhaft erweisen. Diese gilt unabhängig von den Vertragsbedingungen.
* Gewerbliche Garantie: die Bereitschaft des Garantiegebers (der oft der Hersteller ist) zur persönlichen Haftung für bestimmte Mängel innerhalb einer bestimmten Zeitdauer.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission zu Verkauf und Garantien.
| Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
| Richtlinie 99/44/EG |
7.7.1999 |
1.1.2002 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
| Richtlinie 2011/83/EU |
12.12.2011 |
13.12.2013 |
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1-11)
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64-88)
Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29-33).
Diese Seite wird von der Europäischen Kommission verwaltet. Die Informationen auf dieser Seite geben nicht unbedingt den offiziellen Standpunkt der Europäischen Kommission wieder. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Website wird derzeit vor dem Hintergrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union aktualisiert. Falls Inhalte diesem Austritt noch nicht Rechnung tragen, ist dies unbeabsichtigt und wird berichtigt.
