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Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Vertragsklauseln (93/13)

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie schützt Verbraucher in der Europäischen Union (EU) vor missbräuchlichen Bedingungen, die unter Umständen in einem Standardvertrag für Waren vorkommen, die sie erwerben. Sie führt das Gebot von „Treu und Glauben“ ein, um ein erhebliches Missverhältnis der gegenseitigen Rechte und Pflichten zu verhindern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Art der jeweiligen Güter oder Dienstleistungen, die Umstände des Vertragsabschlusses und alle anderen Klauseln bestimmen, ob eine Vertragsklausel fair ist oder nicht.
  • Der tatsächliche Preis der Güter oder Dienstleistungen wird bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt, es sei denn, die Klausel ist unklar abgefasst.
  • Die Richtlinie enthält eine Liste mit missbräuchlichen Bedingungen. Diese beinhalten unter anderem, von Verbrauchern zu verlangen, eine unzumutbare Entschädigung zu zahlen oder sie an Klauseln zu binden, obwohl sie vor Vertragsabschluss keine Zeit hatten, den Vertrag vollständig zu verstehen.
  • Der Wortlaut aller schriftlichen Verträge muss einfach und verständlich sein. Im Falle eines Zweifels über die Bedeutung einer Klausel sollte sie in einer für den Verbraucher günstigen Weise ausgelegt werden.
  • Als missbräuchlich erachtete Bedingungen sind für Verbraucher nicht verbindlich, aber sonstige Klauseln gelten für beide Parteien, sofern der übrige Vertrag maßgeblich und gültig bleibt.
  • Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um die fortgesetzte Nutzung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen zu verhindern.
  • Organisationen oder Personen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucherrechte haben, können vor Gericht gehen, damit gerichtlich entschieden wird, ob eine Vertragsbedingung missbräuchlich ist.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 16. April 1993 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Website der Europäischen Kommission zu missbräuchlichen Vertragsklauseln.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 93/13/EWG

16.4.1993

31.12.1994

ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29-34

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2011/83/EU

12.12.2011

13.12.2013

ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64-88

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1-11).

Letzte Aktualisierung: 08/08/2018

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