Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Englisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Swipe to change

Richtlinie über Teilzeitnutzungsverträge (2008/122)

Der Markt für Teilzeitnutzungsrechte hat sich weiterentwickelt, und neue Urlaubsprodukte sind auf den Markt gebracht worden, die nicht von den vorherigen Rechtsvorschriften erfasst wurden. Diese Richtlinie aktualisiert oder formuliert die Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher klarer und trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei.

RECHTSAKT

Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen

ZUSAMMENFASSUNG

Der Markt für Teilzeitnutzungsrechte hat sich weiterentwickelt, und neue Urlaubsprodukte sind auf den Markt gebracht worden, die nicht von den vorherigen Rechtsvorschriften erfasst wurden. Diese Richtlinie aktualisiert oder formuliert die Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher klarer und trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei.

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie bietet Verbrauchern einen stärkeren Schutz, indem sie Verträge für den Verkauf von Teilnutzungsprodukten* und langfristigen Urlaubsprodukten* an Verbraucher erfasst. Sie gilt ebenfalls für Verträge bezüglich Wiederverkauf* und Tausch* von Teilnutzungsprodukten und langfristigen Urlaubsprodukten. Die Richtlinie legt Vorschriften für Werbung, vorvertragliche und vertragliche Informationen, das Widerrufsrecht und ein während der Widerrufsfrist geltendes Anzahlungsverbot fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Eindeutige Informationen

Der Gewerbetreibende stellt dem Verbraucher rechtzeitig, bevor der Verbraucher an einen Vertrag gebunden ist, kostenfrei eindeutige, korrekte und ausreichende Informationen, unter Benutzung eines Formblatts, in einer Amtssprache des EU-Landes des Verbrauchers zur Verfügung.

Das Formblatt enthält insbesondere Informationen über das Produkt (im Falle eines Teilzeitnutzungsvertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt oder eines Tauschvertrags) oder die Leistung (im Falle eines Wiederverkaufsvertrags) sowie die Rechte des Verbrauchers und alle Kosten. Es muss angegeben werden, dass ein Widerrufsrecht besteht und unter welchen Bedingungen von diesem Gebrauch gemacht werden kann. Diese Informationen sind fester Vertragsbestandteil.

Jegliche Werbung gibt an, wo die Informationen schriftlich angefordert werden können. Bei einer Verkaufsveranstaltung:

  • ist in der Einladung in deutlicher Weise der Geschäftszweck der Veranstaltung anzugeben;
  • steht das Informationspaket dem Verbraucher jederzeit zur Verfügung;
  • darf ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt nicht als Investition vermarktet werden.

Widerrufsrecht

Vor Unterzeichnung des Vertrags muss der Gewerbetreibende ausdrücklich auf das Recht des Verbrauchers auf Widerruf, die Widerrufsfrist und das Anzahlungsverbot hinweisen. Diese Vertragsbestimmungen werden gesondert unterzeichnet. Der Vertrag enthält ein gesondertes Formblatt für den Widerruf, damit die Wahrnehmung des Widerrufsrechts erleichtert wird.

Dem Verbraucher steht das Recht auf Widerruf ohne Angabe von Gründen für 14 Tage nach der Unterzeichnung oder Erhalt des Vertrags zur Verfügung. Diese Bedenkzeit wird auf drei Monate erweitert, sofern dem Verbraucher das Informationspaket nicht ausgehändigt wurde, bzw. auf ein Jahr, wenn kein gesondertes Formblatt für den Widerruf zur Verfügung gestellt wurde.

Falls ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, wird jeglicher Vertrag in Verbindung mit dem Hauptvertrag ohne zusätzliche Kosten automatisch beendet.

Zahlung

Vor Ende der Widerrufsfrist sind keine Anzahlungen, Sicherheitsleistungen oder Schuldanerkenntnisse des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten erlaubt. Bei Wiederverkaufsverträgen dürfen im Voraus des tatsächlichen Verkaufs keine Beiträge an den Gewerbetreibenden gezahlt werden.

Zahlungen im Rahmen langfristiger Urlaubsverträge werden in gleichen jährlichen Ratenzahlungen vorgenommen. Ab der zweiten Ratenzahlung kann der Verbraucher den Vertrag ohne Vertragsstrafen beenden, indem er binnen 14 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zur Zahlung handelt.

Rechtsbehelfe

Die EU-Länder informieren die Verbraucher über Mittel des Rechtsbehelfs im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften und unterstützen außergerichtliche Einigungen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die EU-Länder mussten die Richtlinie bis 23. Februar 2011 erlassen und in den nationalen Rechtsvorschriften umsetzen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Teilzeitnutzungsvertrag: ein Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt das Recht erwirbt, eine Übernachtungsunterkunft für mehr als einen Nutzungszeitraum, üblicherweise eine oder zwei Wochen pro Jahr, zu nutzen.

* Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt: ein Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher das Recht auf Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft erwirbt, manchmal in Verbindung mit Reise- oder sonstige Leistungen.

* Tauschvertrag: ein Vertrag, mit dem ein Verbraucher einem Tauschsystem beitritt, das diesem Verbraucher im Tausch die Gewährung vorübergehenden Zugangs für andere Personen zu den Vergünstigungen aus dem Teilzeitnutzungsvertrag des Verbrauchers ermöglicht.

* Wiederverkaufsvertrag: ein Vertrag, mit dem ein Gewerbetreibender gegen Entgelt einen Verbraucher dabei unterstützt, ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt zu veräußern oder zu erwerben.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zur Teilnutzung erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2008/122/EG

23.2.2009

23.2.2011

ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10-30

Letzte Aktualisierung: 07/08/2018

Diese Seite wird von der Europäischen Kommission verwaltet. Die Informationen auf dieser Seite geben nicht unbedingt den offiziellen Standpunkt der Europäischen Kommission wieder. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.