Einführung – Diese Seite informiert über die österreichische Rechtsordnung und gibt einen Überblick über das österreichische Recht.
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Das österreichische Recht ist in erster Linie geschriebenes („gesatztes“) Recht. Das Gewohnheitsrecht spielt dagegen nur eine sehr eingeschränkte Rolle. Der Rechtsprechung der Höchstgerichte, die für die Anwendung des Rechts wichtige Leitlinien vorgibt, kommt große Bedeutung zu. Das Richterrecht wird aber formell nicht als Rechtsquelle anerkannt.
Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz erklärt die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zum Bestandteil des Bundesrechts und sieht eine Eingliederung von Staatsverträgen in die österreichische Rechtsordnung vor (generelle und spezielle Transformation). Der Rang der staatsvertraglichen Regelung in der innerstaatlichen Rechtsordnung wird vom Inhalt der Regelung bestimmt.
Verfassungsändernde oder -ergänzende Staatsverträge benötigen für ihre Genehmigung im Nationalrat dieselben qualifizierten Mehrheiten wie Beschlüsse über Bundesverfassungsgesetze. Für Beschlüsse über gesetzesändernde oder -ergänzende Staatsverträge gelten die gleichen Erfordernisse wie für Gesetzesbeschlüsse.
Grundsätzlich schließt die bzw. der Bundespräsident*in auf Antrag der Bundesregierung oder einer bzw. eines von ihr ermächtigten Bundesministerin bzw. Bundesministers Staatsverträge ab. Politische, gesetzesändernde oder -ergänzende Staatsverträge bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Nationalrat. Die bzw. der Bundespräsident*in kann die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigen, die weder politisch noch gesetzesändernd oder -ergänzend sind.
Entsprechend der bundesstaatlichen Verfassung Österreichs besteht neben dem Bundes(verfassungs)recht in den neun Bundesländern ein eigenes Landes(verfassungs)recht. Landesverfassungsrecht darf dem Bundesverfassungsrecht nicht widersprechen und ist diesem daher untergeordnet. Ein derartiges Rangverhältnis gilt aber grundsätzlich nicht zwischen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen. Seit 1988 können die Länder in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit auch völkerrechtliche Verträge (Staatsverträge) schließen. Es besteht aber nach wie vor eine Vorherrschaft des Bundes in äußeren Angelegenheiten.
Eine Bundesverfassungsnorm bedarf im Nationalrat einer 2/3-Mehrheit der Stimmen, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Außerdem muss die so erzeugte Norm ausdrücklich als „Verfassungsgesetz“ bzw. „Verfassungsbestimmung“ gekennzeichnet werden.
Dagegen ist für eine gültige Beschlussfassung im Nationalrat über bundesgesetzliche Regelungen die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die folgenden leitenden Prinzipien (Grundprinzipien) der österreichischen Bundesverfassung stellen die wichtigsten Rechtsvorschriften in der österreichischen Rechtsordnung dar:
In ihrer Gesamtheit bilden diese leitenden Prinzipien die verfassungsrechtliche Grundordnung.
Sie sind verfassungsrechtlich von herausragender Bedeutung. Wenn mit einer Änderung der Bundesverfassung eines der leitenden Prinzipien aufgegeben oder das Verhältnis der Prinzipien zueinander grundlegend geändert wird, gilt dies als Gesamtänderung und bedarf der Durchführung einer Volksabstimmung.
Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 bedeutete eine Gesamtänderung der österreichischen Bundesverfassung. Seit dem Beitritt bestimmt nicht mehr allein das österreichische Verfassungsrecht die maßgebliche rechtliche Grundordnung, sondern auch das Recht der Europäischen Union (Verfassungsdualismus). Nach herrschender Meinung geht das EU-Recht dem innerstaatlichen Recht und dem einfachen Bundesverfassungsrecht vor, nicht aber den Grundprinzipien der Bundesverfassung.
Das Verfassungsrecht bestimmt die „Spielregeln“ des politischen Handelns, indem es Folgendes vorgibt:
Nach dem in der Verfassung verankerten rechtsstaatlichen Grundprinzip ist die gesamte Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) an das Gesetz gebunden. Die Bundesverfassung teilt die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern auf.
Verordnungen sind generelle Normen, die von den Verwaltungsbehörden erlassen werden und für alle Rechtsunterworfenen gleichermaßen gelten. Zur Erlassung von Durchführungsverordnungen, die der Präzisierung andere genereller Normen - meistens Gesetze – dienen, besteht eine generelle verfassungsrechtliche Ermächtigung. Gesetzändernde oder gesetzesergänzende Verordnungen bedürfen einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ermächtigung.
Bescheide sind primär rechtsvollziehende Verwaltungsakte, die sich nur an die darin genannten Personen wenden.
Gemäß der bundesverfassungsrechtlichen Gewaltenteilung zwischen Bund und Ländern sind unterschiedliche Organe am Gesetzgebungsprozess beteiligt.
Der Nationalrat erlässt, meist unter Mitwirkung des Bundesrat es, die Bundesgesetze. Die 183 Abgeordneten des Nationalrats werden direkt durch das Volk gewählt. Der Bundesrat wird dagegen durch die Landtage gewählt. Im Regelfall hat der Bundesrat lediglich ein Einspruchsrecht.
Die Gesetzgebung der Länder obliegt den Landtagen.
Gesetzesinitiativen für Bundesgesetze werden dem Nationalrat folgendermaßen unterbreitet:
Außerdem ist dem Nationalrat ein Volksbegehren mit mehr als 100 000 Unterschriften von Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder zur Beratung vorzulegen.
In der Praxis kommen die meisten Gesetzesinitiativen von der Bundesregierung. Regierungsvorlagen müssen durch die Bundesregierung (im Ministerrat) einstimmig angenommen werden. Vorher wird der von der bzw. dem zuständigen Bundesminister*in ausgearbeitete Gesetzesentwurf zur Begutachtung durch andere Stellen (Bundesländer, Interessenvertretungen) veröffentlicht.
Nach dem Beschluss im Nationalrat muss der Bundesrat der Gesetzesvorlage zustimmen. (Bundesfinanzgesetze müssen dem Bundesrat nicht vorgelegt werden – Bundeshoheit des Nationalrats). Dann legt die bzw. der Bundeskanzler*in der Bundespräsidentin bzw. dem Bundespräsidenten das Gesetz zur Beurkundung vor.
Der Nationalrat kann die Durchführung einer Volksabstimmung beschließen. Das können auch die Mehrheit der Abgeordneten verlangen. Dann muss der Gesetzesvorlage, die den Nationalrat bereits passiert hat, noch im Rahmen einer Volksabstimmung zugestimmt werden, bevor sie beurkundet werden kann. Darüber hinaus muss für jede Gesamtänderung der Bundesverfassung eine Volksabstimmung durchgeführt werden.
Der Bundespräsident beurkundet das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes, indem er es unterzeichnet. Dann wird die Beurkundung durch die bzw. den Bundeskanzler*in gegengezeichnet.
Nach der Gegenzeichnung durch die bzw. den Bundeskanzler*in wird das Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sofern es in dem Gesetz nicht anders bestimmt ist (Rückwirkung oder Legisvakanz), tritt ein Gesetz mit Ablauf des Tages seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und der Herausgabe der Ausgabe in Kraft.
Ein Gesetz kann entweder ausdrücklich aufgehoben werden (formelle Derogation) oder indem ein neues Bundesgesetz eine Materie, die schon gesetzlich normiert war, anders regelt (materielle Derogation), ohne dessen förmliches Außer-Kraft-Treten anzuordnen (lex posterior derogat legi priori). Das speziellere Gesetz geht den allgemeinen Gesetzen vor (lex specialis derogat legi generali). Außerdem kann die Geltungsdauer eines Gesetz von vorneherein befristet werden.
Die österreichische Gesetzgebung kann online über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), das vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitgestellt wird, abgerufen werden.
Der Zugang zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ist kostenlos.
Die Das Rechtsinformationssystem des Bundes informiert über:
Sonstige Kundmachungen:
Einige österreichische Gesetze liegen auch in englischer Sprache vor.
Weitere Informationen stehen auf der Website des Rechtsinformationssystems des Bundes zur Verfügung.
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