Each Member State of the European Union (EU) has its own law and legal system. Member State (MS) law can comprise both law at the national level (or national law, which is valid anywhere in a certain Member State) and laws which are only applicable in a certain area, region, or city.
Member States publish their law in their official language(s) and it is only legally binding in this/these language(s). For information purposes, certain acts of Member State law may also be available in one or more languages other than its official language(s).
Most Member States have a national database of their law - you can obtain this information by choosing one of the flags listed on the right side.
In addition, the European N-Lex database links most of the official national databases. N-Lex is an ongoing common project managed by the European Publications Office and participating national governments. Currently, it enables you to view the law of 27 Member States.
Furthermore, via the European Forum of Official Gazettes, you can access the websites of the organisations responsible for publishing the official gazettes of EU Member States (plus some EU candidate countries and the EFTA countries).
From the EU perspective, many laws of the Member States actually implement EU law. In particular, this is the case for national law implementing EU directives. If you are looking for such implementing measures, by which the Member States have incorporated certain provisions of EU law, then you can use the relevant search function at the EUR-Lex database.
Member States' law derives from various sources, in particular the constitution, the statutes or legislation (which can be adopted at national, regional or local level), and/or regulations by government agencies, etc. Furthermore, judicial decisions by Member State courts can develop into case law.
Traditionally, the law of the Member States is divided into private and public law.
To obtain detailed information on Member State law please select one of the flags listed on the right hand side.
This page is maintained by the European Commission. The information on this page does not necessarily reflect the official position of the European Commission. The Commission accepts no responsibility or liability whatsoever with regard to any information or data contained or referred to in this document. Please refer to the legal notice with regard to copyright rules for European pages.
In diesem Abschnitt finden Sie einen Überblick über die verschiedenen Rechtsquellen in Belgien.
Das Recht ist eine Gesamtheit verbindlicher schriftlich oder nicht schriftlich fixierter Rechtsvorschriften zur Regelung der sozialen Beziehungen zwischen Bürgern und Behörden, den Bürgern untereinander und zur Organisation der öffentlichen Verwaltung.
Bei den Rechtsquellen unterscheidet man zwischen formellen und materiellen Rechtsquellen. Anders als die formellen Rechtsquellen enthalten die materiellen Rechtsquellen an sich keine Rechtsnormen. Zu den materiellen Rechtsquellen gehören beispielsweise die Grundsätze von Treu und Glauben, Billigkeit und redlichem Verhalten.
Man unterscheidet fünf verschiedene Arten von formellen Rechtsquellen. Drei davon – die Gesetze, das Gewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze – sind bindende formelle Rechtsquellen. Die anderen zwei Arten – das Präzedenzrecht und die Rechtslehre – sind nicht bindend, sondern wirken nur durch Überzeugungskraft.
Gesetze werden unter den Punkten 3 und 5 unten ausführlicher behandelt. Unter Gesetzen versteht man schriftlich fixierte Normen, denen durch eine hoheitliche Gewalt Gesetzeskraft verliehen wird. Das Gewohnheitsrecht besteht dagegen aus ungeschriebenen Gesetzen und regelt die Sitten und Gebräuche der Menschen im Allgemeinen und der Gewerbetreibenden im Besonderen. In den allgemeinen Rechtsgrundsätzen kommen die höheren Werte einer Gesellschaft zum Ausdruck. Dazu gehören das Prinzip der Gleichheit aller Bürger, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit von Regelungen und durchgeführten Maßnahmen und das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit für Behörden. Viele dieser Prinzipien sind in sogenannten Rechtsgrundsätzen enthalten, wie etwa den Leitsätzen „non bis in idem“ im Strafrecht oder „lex posterior derogat legi priori“.
Das Präzedenzrecht und die Rechtslehre sind Rechtsquellen durch Überzeugungskraft. Zum Präzedenzrecht gehören alle von Gerichten und Gerichtshöfen erlassenen Entscheidungen. Ein Gerichtsurteil ist nur für die Prozessbeteiligten bindend. In Belgien gibt es kein systematisch geltendes Präzedenzrecht. Die einzigen, allgemein bindenden Urteile werden vom Verfassungsgerichtshof erlassen. Die anderen höchsten Gerichte sind der Staatsrat (das oberste Verwaltungsgericht) und der Kassationshof (das höchste ordentliche Gericht).
Ein weiterer Bezugspunkt ist das internationale Recht, das mit dem Vertrag über die Europäische Union, den EU-Verordnungen und EU-Richtlinien und der Europäischen Menschenrechtskonvention eine wichtige Rechtsquelle bildet. Rechtsetzend sind auch zahlreiche Abkommen, die im Rahmen der Arbeit internationaler Institutionen wie der Vereinten Nationen oder des Europarats (multilaterale Übereinkommen) oder zwischen Belgien und einem Drittstaat (bilaterale Abkommen) geschlossen wurden. Diese Rechtsquelle ist in den letzten Jahrzehnten sehr wichtig geworden und gewinnt weiter an Bedeutung. Viele der in diesen Instrumenten enthaltenen Bestimmungen wirken sich direkt auf unser tägliches Leben aus.
Auf den Websites Législation belge (auf Französisch) bzw. Belgische Wetgeving (auf Niederländisch) haben Sie Zugang zu einer Datenbank für konsolidiertes belgisches Recht. Mit der Such- und Indexiermaschine können Sie nach allen geltenden Rechtsvorschriften suchen, die seit 1830 im Belgischen Staatsblatt (Moniteur belge/Belgisch Staatsblad) verkündet wurden. Allerdings sind vor 1994 veröffentlichte verwaltungs- und steuerrechtliche Vorschriften noch nicht vollständig erfasst.
Siehe hierzu Frage 1.
In Belgien lebende Personen unterliegen verschiedenen Arten von Rechtsnormen. Für sie gelten die von der belgischen Föderalregierung erlassenen Rechtsnormen. Sie unterliegen jedoch auch Rechtsnormen, die von nachgeordneten Gebietskörperschaften, wie Regionen und Gemeinschaften, ausgehen (1). Belgien ist zudem Mitglied in vielen verschiedenen internationalen und supranationalen Organisationen. Dazu gehören die Vereinten Nationen, die Europäische Union, der Europarat und die NATO. Von diesen Organisationen erlassene Vorschriften sind auch für die belgischen Behörden und die belgische Bevölkerung maßgeblich.
Nicht alle gesetzgebenden Körperschaften haben streng abgegrenzte Zuständigkeitsbereiche, und nicht alle Arten von Rechtsnormen haben die gleiche Rechtskraft, so dass es zu Normenkollisionen kommen kann. Aus diesem Grund existiert eine Normenhierarchie, die dafür sorgt, dass Rechtsnormen der niedrigeren Ebene grundsätzlich nicht mit übergeordneten Rechtsnormen kollidieren.
Die Verfassung ist die höchste Rechtsnorm im innerstaatlichen belgischen Recht. Sie regelt die Gewaltenteilung und wie die Staatsgewalt ausgeübt wird. In der Verfassung sind auch die Grundwerte unserer Gesellschaft und die Grundrechte der Bürger verankert. In einem Urteil vom 27. Mai 1971 hat der Kassationshof bestätigt, dass sämtliche internationalen und supranationalen Rechtsnormen über den belgischen Rechtsvorschriften – also auch über der Verfassung – stehen. Sollte eine EU-Verordnung zu einer Normenkollision mit der belgischen Verfassung führen, so hat die EU-Verordnung Vorrang.
Im Rang unter der Verfassung stehen:
Verordnungen der Europäischen Union gelten unmittelbar. Die gesetzgebende Gewalt in Belgien ist nicht direkt an deren Anwendung beteiligt. Zur Billigung und Ratifizierung völkerrechtlicher Abkommen ist dagegen eine innerstaatliche Rechtsetzung erforderlich. In bestimmten Bereichen müssen völkerrechtliche Abkommen von allen Gesetzgebungsorganen in Belgien gebilligt und ratifiziert werden. Das führt oft zu einem schwerfälligen und langwierigen Verfahren. Die innerstaatlichen Gesetzgebungsorgane sind auch an der Anwendung von EU-Richtlinien beteiligt, da diese stets in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen.
Belgien ist ein Bundesstaat, der laut Verfassung auf drei voneinander getrennten Gewalten gründet: der Legislative, der Exekutive und der Judikative. Die gesetzgebende Gewalt arbeitet Gesetze aus, die Exekutive führt sie aus und die Judikative entscheidet über die bei der Anwendung der Gesetze entstehenden Streitigkeiten.
Eine Gesetzgebungsvorlage für die föderale Gesetzgebung kann von einem oder mehreren Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, einem oder mehreren Mitgliedern des Senats bzw. vom König (in der Praxis sind das seine Minister oder Staatssekretäre) eingebracht werden. Die drei genannten Institutionen stellen die gesetzgebende Gewalt in Belgien dar.
Gesetze entstehen aus Gesetzesvorlagen, die von einem Mitglied der Abgeordnetenkammer oder des Senats eingebracht werden, oder aus Gesetzentwürfen, die vom König eingebracht werden (die zuständigen Minister werden vom König mit der Einbringung des Gesetzentwurfs beauftragt). Entwürfe und Vorlagen sind gleichrangig.
Rechtsinstrumente zur Durchführung der föderalen Gesetze werden von der Exekutive unter der Aufsicht des Königs erarbeitet. Diese Befugnis kann an einen Minister delegiert werden. Deshalb unterscheidet man auch zwischen Königlichen Beschlüssen und Ministerialbeschlüssen.
Belgien ist ein Bundesstaat, der aus Gemeinschaften und Regionen besteht. Diese bilden im Rahmen der ihnen kraft Verfassung und bestimmter Sondergesetze zugewiesenen Zuständigkeiten das Fundament des Rechtssystems.
Die Gemeinschaften sind insbesondere für die Bereiche Kultur und Bildungswesen zuständig, die Regionen für Wirtschaftspolitik und Umweltschutz. Zur Ausübung ihrer Befugnisse verfügt jede Gemeinschaft und jede Region über ein eigenes Parlament. Daher können die Gemeinschaften und Regionen Gesetze, so genannte Dekrete, ausarbeiten (Ordonnanzen in der Region Brüssel-Hauptstadt). Die Regierungen der Gemeinschaften und Regionen üben zusammen mit den Parlamentariern Gesetzgebungsbefugnisse auf EU-, regionaler oder Gemeinschaftsebene aus (Gesetzesinitiative). Zudem sorgen sie für die Durchführung der verabschiedeten Dekrete bzw. Ordonnanzen.
Belgien untergliedert sich außerdem in Provinzen und Gemeinden, deren Provinzial- und Gemeinderäte in den Bereichen, für die sie zuständig sind, wie öffentliche Ordnung, Müllabfuhr, Kultur und Bildungswesen auf Provinz- und Gemeindeebene, ebenfalls Verordnungen und Beschlüsse erlassen. Das Provinz- bzw. Gemeindekollegium sorgt für die Durchführung der verschiedenen Verordnungen (und – im Rahmen seiner Zuständigkeiten – der übergeordneten Vorschriften wie Gesetze, Dekrete, Ordonnanzen und Erlasse).
Hier werden zwei der drei Gewalten sichtbar: die gesetzgebende Gewalt, die von den Parlamenten der Gemeinschaften und Regionen, dem Provinzialrat und dem Gemeinderat ausgeübt wird, und die Exekutive, die von den Regierungen der Gemeinschaften und Regionen, dem Provinz- und dem Gemeindekollegium ausgeübt wird. Für die Judikative ist diese Unterteilung nicht maßgeblich: die Organisation der Gerichte fällt ausschließlich in die föderale Zuständigkeit.
Siehe hierzu Frage 5.
Auf föderaler Ebene stimmen die Kammer und gegebenenfalls der Senat über die Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorlagen ab, nachdem diese eventuell vom Staatsrat geprüft wurden. Anschließend werden sie nach vorheriger ministerieller Gegenzeichnung dem König zur Zustimmung und Verkündung zugeleitet.
Föderale Rechtsakte treten mit Verabschiedung und Verkündung durch den König in Kraft. Falls nichts anderes vorgesehen ist, treten sie grundsätzlich zehn Tage nach Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt in Kraft (2).
Die Rechtsnormen der Föderalkörperschaften (Dekrete und Ordonnanzen) werden durch die Regierung der jeweiligen Gemeinschaft bzw. Region verabschiedet und verkündet. Falls nichts anderes vorgesehen ist, treten sie zehn Tage nach Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Sollte es im Falle ordnungsgemäß in Kraft getretener Rechtsvorschriften zu einer Normenkollision kommen, kommen mehrere Verfahren für die Klärung dieser Kollision in Frage. Die geltende Normenhierarchie hilft in der Regel, Normenkollisionen zu vermeiden. Kommt es dennoch zu einer Normenkollision, muss diese geklärt werden.
Laut Artikel 142 der Verfassung hat der Verfassungsgerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit, Rechtsakte auf Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Zuständigkeit von Staat, Gemeinschaften und Regionen zu prüfen. Diese Zuständigkeitsvorschriften sind in der Verfassung und in den Gesetzen über die Reform der Institutionen im föderalen Belgien verankert.
Daneben ist der Verfassungsgerichtshof befugt, über mutmaßliche Verstöße einer gesetzeskräftigen Rechtsnorm gegen die in Titel II der Verfassung (Artikel 8 - 32) verankerten Grundrechte und -freiheiten zu befinden. Zu diesen Grundrechten und -freiheiten gehören der Gleichheitsgrundsatz (Artikel 10) und das Diskriminierungsverbot (Artikel 11). Der Verfassungsgerichtshof ist auch für die Normenprüfung zuständig, wenn eine gesetzeskräftige Rechtsnorm gegen Artikel 170 (Legalitätsprinzip in Steuersachen), Artikel 172 (Gleichheit in Steuersachen) und Artikel 191 der Verfassung (Schutz für Ausländer) verstößt.
Siehe auch Service Public Fédéral JUSTICE / Federale Overheidsdienst JUSTITIE und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof unter der Rubrik „Konsolidiertes Recht“.
Der Staatsrat (3), der auf der Grundlage von Artikel 160 der Verfassung tätig wird, entscheidet über Kollisionen zwischen Anwendungsvorschriften (Verwaltungsakten und Verordnungen) und Rechtsvorschriften. Es besteht außerdem ein parlamentarischer Konzertierungsausschuss zur Überprüfung von Interessenkonflikten.
----------
(1) Siehe Service Public Fédéral JUSTICE / Federale Overheidsdienst JUSTITIE (https://justitie.belgium.be), Rubrik „Konsolidiertes Recht“: Verfassung von 1994 und Sondergesetz vom 8. August 1980 über die institutionelle Reform; siehe auch das Föderale Portal unter dem Stichwort „Über Belgien“.
Die Flämische Gemeinschaft mit dem Flämischen Rat (auch Flämisches Parlament genannt)
Die Französische Gemeinschaft mit dem Rat der Französischen Gemeinschaft
Die Deutschsprachige Gemeinschaft mit dem Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Die Flämische Region mit dem bereits genannten Flämischen Rat, der hier auch als Parlament fungiert
Die Wallonische Region mit dem Parlament der Wallonischen Region
Die Region Brüssel-Hauptstadt mit dem Rat der Region Brüssel-Hauptstadt (bei bestimmten Zuständigkeiten unterteilt in die Flämische und die Französische Gemeinschaftskommission)
Die Gemeinschaften haben folgende Befugnisse:
1) Kulturelle Angelegenheiten
2) Bildung mit Ausnahme von (…)
3) Die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften sowie die internationale Zusammenarbeit. Dazu gehört die Befugnis zum Abschluss völkerrechtlicher Abkommen im Bereich der Angelegenheiten unter Punkt 1) und 2).
Der Flämische Rat und der Rat der Französischen Gemeinschaft erlassen für ihr jeweiliges Gebiet Dekrete, die personenbezogene Angelegenheiten, die Kooperation zwischen den Gemeinschaften und die internationale Zusammenarbeit regeln. In diesem Zusammenhang besteht auch die Befugnis zum Abschluss völkerrechtlicher Abkommen. Dem Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft stehen ähnliche Befugnisse zu.
Die Regionalparlamente sind in erster Linie für folgende Bereiche zuständig: Raumordnung, Denkmalschutz, Landschaftspflege, Wirtschaft, Landwirtschaft usw.
(2) Siehe Service Public Fédéral JUSTICE / Federale Overheidsdienst JUSTITIE, Rubrik „Konsolidierte Rechtsakte“: Gesetz vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Gesetzen und Verordnungen.
(3) Siehe Service Public Fédéral JUSTICE / Federale Overheidsdienst JUSTITIE, Rubrik „Konsolidierte Rechtsakte“: konsolidierte Rechtsakte zum Staatsrat vom 12. Januar 1973.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite bietet Informationen über die Rechtsordnung Bulgariens und vermittelt einen Überblick über das bulgarische Recht.
Als Rechtsquellen gelten:
Die Rechtsprechung ist zwar keine förmliche Rechtsquelle, für die Strafverfolgungsbehörden jedoch bindend.
Zu den schriftlich fixierten Rechtsinstrumenten gehören die Verfassung der Republik Bulgarien, die internationalen Verträge, die Gesetze und das abgeleitete Recht (Ministerratsverordnungen (Postanovlenie), Durchführungsbestimmungen (Naredbi und Pravilnici), Anordnungen (Instrukcij) und Verfügungen (Zapovedi)).
Die Verfassung der Republik Bulgarien (Konstitutsiata na Republika Balgaria) ist die oberste Rechtsnorm. Sie regelt den Aufbau, die Grundsätze, Befugnisse und Pflichten der Staatsorgane sowie die Rechte und Pflichten der Bürger.
Ein Gesetz (zakon) ist ein Rechtsakt, der entweder auf der Grundlage der Verfassung oder eigenständig eine öffentliche Angelegenheit dauerhaft je nach sachlichem oder persönlichem Anwendungsbereich durch eine oder mehrere gesetzgebende Körperschaften oder deren Unterabteilungen regelt.
Alle Rechtsakte müssen verkündet werden. Sie treten drei Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, es sei denn, in den Rechtsakten selbst ist etwas anderes bestimmt.
Der Ministerrat erlässt zur Durchführung von Gesetzen und zur Regelung öffentlicher Belange, die keiner gesetzlichen Regelung bedürfen, im Rahmen seiner exekutiven und administrativen Zuständigkeiten sogenannte Postanovlenie
Als Pravilnik werden Rechtsakte bezeichnet, die zur vollständigen Durchführung eines Gesetzes erlassen werden. Sie regeln den Aufbau des Staates und der Gebietskörperschaften oder deren Tätigkeiten.
Eine Naredba ist ein normativer Akt zur Durchführung bestimmter Vorschriften oder Teile eines höherrangigen Rechtsakts.
Eine Instruktsia ist ein normativer Akt, mit dem ein höheres Organ nachgeordneten Stellen Anweisungen für die Durchführung eines Rechtsakts erteilt, den es selbst erlassen hat oder zu dessen Durchsetzung es verpflichtet ist.
Ungeschriebene Rechtsquellen wie das Gewohnheitsrecht (pravniyat obichay) und die allgemeinen Rechtsgrundsätze (obshtite printsipi na pravoto) sind ebenfalls von Bedeutung.
Die Rechtsauslegungsentscheidungen der obersten Gerichte können als Hilfsquelle des Rechts angesehen werden.
Das Verfassungsgericht (Konstitutsionen sad) wird im Wege von Entscheidungen, Beschlüssen und Verfügungen tätig.
Das Ergebnis seiner rechtlichen Prüfung ergeht in Form einer Entscheidung.
Entscheidungen des Verfassungsgerichts müssen innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Erlass im Gesetzblatt verkündet werden. Sie treten drei Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Verfassung der Republik Bulgarien ist die oberste Rechtsnorm. Zwar ist der Vorrang des EU-Rechts nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert, aber das EU-Recht geht nach allgemeiner Auffassung innerstaatlichem Recht vor.
Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verfassung werden internationale Verträge, die nach dem verfassungsmäßigen Verfahren ratifiziert und verkündet worden und für Bulgarien in Kraft getreten sind, Teil des nationalen Rechts. Sie haben Vorrang vor anderslautenden Bestimmungen des nationalen Rechts.
Die zweithöchste Ebene sind die Gesetze. Die Exekutive erlässt das Sekundärrecht, wie Verordnungen, Verfügungen und Beschlüsse, Durchführungsbestimmungen, Richtlinien und Anordnungen.
Die gesetzgebende Gewalt liegt bei der Nationalversammlung (Narodno sabranie). Die Nationalversammlung kann Gesetze verabschieden, ändern, ergänzen und aufheben.
Auf Grundlage und in Ausführung der Gesetze erlässt der der Ministerrat (Ministerski savet) Verordnungen, Verfügungen und Beschlüsse. Durch Verordnung erlässt der Ministerrat auch Durchführungsbestimmungen und sonstige Regelungen(Pavilnici und Naredbi).
Die Minister erlassen ihrerseits Regelungen in Form von Pravilnici, Naredbi, Instrukcij und Zapovedi.
Der Ministerrat schließt internationale Verträge, wenn er per Gesetz dazu ermächtigt ist. Die Nationalversammlung ratifiziert internationale Verträge (oder lehnt sie ab), die
Eine aus 400 Mitgliedern bestehende Große Nationalversammlung (Veliko narodno sabranie) nimmt eine neue Verfassung an.
Die Nationalversammlung kann alle Vorschriften der Verfassung ändern mit Ausnahme derjenigen, für die die Große Nationalversammlung zuständig ist. Eine Änderung der Verfassung muss in drei Lesungen an drei verschiedenen Tagen von drei Vierteln aller Mitglieder der Nationalversammlung gebilligt werden. Das Gesetz zur Änderung oder Ergänzung der Verfassung wird vom Präsidenten der Großen Nationalversammlung unterschrieben und innerhalb von sieben Tagen nach seiner Verabschiedung im bulgarischen Gesetzblatt verkündet.
Nach Artikel 87 der Verfassung hat jedes Mitglied der Nationalversammlung sowie der Ministerrat das Recht, eine Gesetzesvorlage einzubringen.
Eine Gesetzesvorlage wird von der Nationalversammlung in zwei Lesungen verabschiedet. In der ersten Lesung wird die Gesetzesvorlage in ihrer Gänze erörtert. Die Mitglieder der Nationalversammlung können innerhalb einer von der Nationalversammlung festgelegten Frist schriftliche Änderungsanträge zu einer in erster Lesung angenommenen Gesetzesvorlage einreichen. Die Gesetzesvorlage wird von der Nationalversammlung ausführlich erörtert und in zweiter Lesung verabschiedet. Das verabschiedete Gesetz wird dem Präsidenten der Republik Bulgarien zugeleitet, der einen Erlass zur Verkündung des Gesetzes erlässt. Das Gesetz wird im Gesetzblatt verkündet und tritt drei Tage nach der Verkündung in Kraft, es sei denn, im Gesetz selbst ist etwas anderes bestimmt.
Das Gesetzblatt (Darzaven Vestnik) ist auf der Website des bulgarischen Gesetzblatts kostenlos einsehbar. Die Online-Version des Gesetzblatts enthält die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze, die Erlasse des Ministerrats, internationale Verträge und sonstige Rechtsakte sowie Bekanntmachungen von öffentlichen Ausschreibungen, Zuschlagserteilungen usw.
Kommerziell betriebene Rechtsdatenbanken wie Apis, Ciela und die Juristische Enzyklopädie enthalten ein vollständiges Angebot an Rechtsinformationen, die jedoch nicht kostenlos verfügbar sind.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite informiert über das tschechische Rechtssystem und gibt einen Überblick über das Recht der Tschechischen Republik.
Das tschechische Recht, das Teil der kontinentaleuropäischen Rechtskultur ist, fußt auf kodifiziertem Recht und umfasst Gesetze und andere Rechtsinstrumente, vom tschechischen Parlament [Parlament ČR] ratifizierte völkerrechtliche Verträge sowie Urteile des Verfassungsgerichts [Ústavní soud], mit denen Rechtsvorschriften ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Die Rechtsordnung der Tschechischen Republik besteht aus dem von der Legislative gesetzten Recht und allen sich daraus ergebenden Rechtsvorschriften.
Die wichtigsten Instrumente des gesetzten Rechts sind die Gesetze (zákony), d. h. Zusammenstellungen von Verhaltensregeln für die wichtigsten Bereiche des persönlichen und gesellschaftlichen Lebens. Umfangreiche Gesetze, die Gesetzbücher (zákoníky), fassen die detaillierten Regelungen für einen ganzen Rechtsbereich systematisch zusammen. Gesetze, die einen ganzen Bereich des Verfahrensrechts betreffen und detaillierte verfahrensrechtliche Bestimmungen enthalten, werden als Prozessordnungen (řády) bezeichnet. Die grundlegenden Rechtssätze über die Staatsordnung und die Bürger- und Menschenrechte (darunter die Verfassung der Tschechischen Republik und die Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten) werden als Verfassungsnormen (ústavní zákony) bezeichnet, für deren Annahme ein besonderes Verfahren vorgeschrieben ist.
Die Gesetze werden durch ausführende Verordnungen ergänzt: Rechtsverordnungen, Erlasse von Ministerien und zentralen staatlichen Organen und von autonomen regionalen Verwaltungseinheiten.
Das tschechische Recht schließt auch völkerrechtliche Verträge ein, die vom Parlament ratifiziert wurden und damit für die Tschechische Republik verbindlich sind. Völkerrechtliche Verträge haben Vorrang vor anderen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, wenn es in einzelnen Punkten zu einer Normenkollision kommt.
Neben den genannten Rechtsnormen gilt in der Tschechischen Republik seit ihrem Beitritt zur Europäischen Union das europäische Recht gleichermaßen wie in anderen Mitgliedstaaten.
Das Gewohnheitsrecht ist in der Tschechischen Republik keine Rechtsquelle. In bestimmten Fällen ist es aber rechtlich zulässig, das Gewohnheitsrecht im Rahmen einzelner Bereiche oder Rechtsgrundsätze zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, wird es im entsprechenden Gesetz vermerkt, und die Gerichte können diese Bestimmungen anwenden. Nach herrschender Meinung ist die Rechtsquelle nicht der Rechtsgrundsatz oder das Gewohnheitsrecht selbst, sondern das Gesetz, das darauf Bezug nimmt.
Auch Gerichtsurteile stellen keine Rechtsquelle dar. Ein Gericht kann sich aber nicht unter Berufung auf lückenhafte oder unklare Rechtsvorschriften weigern, in einer Sache zu entscheiden. Vielfach muss es eine eigene Auslegung vornehmen, an der sich dann andere Gerichte in ihren Entscheidungen weitgehend orientieren, wodurch de facto ein Präzedenzfall geschaffen wird. Wenn das Urteil im Sbírka soudních rozhodnutí a stanovisek (Amtsblatt für Gerichtsurteile und Rechtsgutachten) erscheint, in dem normalerweise grundlegende Entscheidungen des Obersten Gerichts veröffentlicht werden, gilt es faktisch als Rechtsquelle, obwohl es offiziell nicht als solche betrachtet wird.
Die tschechische Rechtsordnung ist hierarchisch aufgebaut. An oberster Stelle stehen die Verfassung und andere Verfassungsnormen, denen rechtlich das größte Gewicht zukommt und die nur durch eine Verfassungsrevision geändert werden können. Danach folgen in der Rangordnung die Gesetze; diese sind Grundlage für ausführende Verordnungen, die rechtlich die unterste Stufe einnehmen. Normen geringerer Bedeutung dürfen höherrangigem Recht nicht widersprechen. Gesetze können nur durch Rechtsakte gleichen oder höheren Ranges aufgehoben bzw. geändert werden. Völkerrechtliche Verträge genießen eine besondere Stellung. Wie bereits erwähnt, sind sie Bestandteil der Rechtsordnung und haben bei einer Normenkollision sogar Vorrang vor Verfassungsnormen.
Aus Gesetzen abgeleitete Rechtsvorschriften – Regierungsverordnungen, Entscheidungen des Staatspräsidenten mit allgemein normativem Charakter (wie etwa eine Amnestie), Rechtsvorschriften von Ministerien und anderen zentralen und lokalen Verwaltungsorganen, Erlasse von Bezirks- und Kommunalbehörden. Diese Bestimmungen müssen mit rechtmäßiger Befugnis auf der Grundlage und in den Grenzen eines Gesetzes erlassen werden.
Beim europäischen Recht gilt ebenso wie in den anderen Mitgliedstaaten der EU-Grundsatz, wonach das Unionsrecht Vorrang genießt. Nach diesem Grundsatz haben bei einer Normenkollision zwischen europäischem Recht und innerstaatlichem Recht (Gesetzen, Erlassen usw.) die europäischen Rechtsvorschriften Vorrang. Dies gilt bei einem Konflikt zwischen innerstaatlichem Recht und dem Primärrecht der Europäischen Union (den Verträgen) und zwischen innerstaatlichem Recht und dem Sekundärrecht der Union (Verordnungen, Richtlinien usw.) gleichermaßen. Nach der herrschenden Rechtsauslegung sind auch die innerstaatlichen Rechtsinstrumente der höchsten Stufe nicht davon ausgenommen, da selbst die Verfassungen und die Verfassungsnormen der Mitgliedstaaten gegenüber dem europäischen Recht zurückstehen müssen.
Damit völkerrechtliche Verträge, die für die Tschechische Republik verbindlich sind, Bestandteil der Rechtsordnung werden, muss das Parlament sie ratifizieren, sofern die Ratifizierung verfassungsrechtlich nicht von einem Volksentscheid abhängig gemacht wird. Der Staatspräsident ratifiziert völkerrechtliche Verträge. Nach erfolgter Ratifizierung ist die tschechische Fassung des Vertrages im Sbírka mezinárodních smluv (Amtsblatt für völkerrechtliche Verträge) zu veröffentlichen.
In der Tschechischen Republik liegt die gesetzgebende Gewalt beim Parlament, das aus den beiden folgenden Kammern besteht:
Das Gesetzgebungsverfahren beginnt mit der Ausübung des Initiativrechts. Einzelne Abgeordnete oder Fraktionen, der Senat, die Regierung und die regionalen Behörden sind berechtigt, neue Gesetze oder Gesetzesänderungen vorzuschlagen. Nur die Regierung kann Gesetze einbringen, die den Staatshaushalt oder den Haushaltsabschluss betreffen, und allein das Abgeordnetenhaus kann darüber entscheiden. Die Regierung hat allerdings das Recht, zu jedem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Der Entwurf wird in drei Lesungen vom Abgeordnetenhaus erörtert und gegebenenfalls abgeändert
Zur Annahme ist die einfache Mehrheit der anwesenden Abgeordneten erforderlich. Der Präsident des Abgeordnetenhauses übermittelt den angenommenen Gesetzentwurf möglichst rasch dem Senat, der darüber innerhalb von nur 30 Tagen beraten muss, während sich die Diskussionen im Abgeordnetenhaus manchmal über Monate hinziehen. Vor Ablauf dieser Frist muss der Senat den Entwurf billigen, ablehnen oder in geänderter Form an die erste Kammer zurückverweisen. Er kann sich auch darauf verständigen, den Entwurf überhaupt nicht zu erörtern. Wenn der Senat den Gesetzentwurf billigt oder nicht erörtert bzw. sich vor Ablauf der Frist nicht dazu äußert, gilt er als verabschiedet und wird dem Staatspräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Wenn der Senat die Gesetzesvorlage ablehnt, stimmt das Abgeordnetenhaus noch einmal darüber ab. Die Vorlage gilt als angenommen, wenn sie die Zustimmung einer einfachen Mehrheit im Abgeordnetenhaus findet. Falls der Senat dem Abgeordnetenhaus eine abgeänderte Fassung übermittelt, stimmt die erste Kammer über die vom Senat gebilligte Fassung ab. Zur Verabschiedung ist eine einfache Mehrheit der Abgeordneten erforderlich. Wenn das Abgeordnetenhaus den vom Senat geänderten Entwurf nicht billigt, stimmt es noch einmal über die ursprüngliche Fassung ab. Diese gilt als angenommen, wenn eine einfache Mehrheit aller Abgeordneten (d. h. mindestens 101 Stimmen) dafür ist. Wahlgesetze und bestimmte andere Rechtsvorschriften müssen sowohl vom Abgeordnetenhaus als auch vom Senat gebilligt werden.
Der Staatspräsident kann sich dafür entscheiden, einen ihm zugeleiteten gebilligten Gesetzentwurf nicht binnen 15 Tagen zu unterzeichnen, sondern ihn unter Angabe von Gründen an das Abgeordnetenhaus zur weiteren Erörterung zurückzuverweisen. Dies wird als Vetorecht des Präsidenten bezeichnet. Das Abgeordnetenhaus kann das Veto des Präsidenten ohne Änderung des Gesetzentwurfes mit einfacher Mehrheit überstimmen, womit das Gesetz als verabschiedet gilt. Andernfalls ist es nicht angenommen.
Neben dem Staatspräsidenten unterzeichnen auch der Präsident der Abgeordnetenkammer und der Ministerpräsident die Gesetze, doch ist dies eine reine Formalität.
Wird das Abgeordnetenhaus aufgelöst, kann der Senat gesetzliche Regelungen für bestimmte Bereiche treffen, die unverzügliches Handeln verlangen, wofür ansonsten die Verabschiedung eines Gesetzes erforderlich wäre. Die Regierung kann dem Senat Maßnahmen vorschlagen, die zudem vom Abgeordnetenhaus auf seiner ersten Sitzung gebilligt werden müssen, weil sie andernfalls hinfällig werden.
Ausnahmen im Gesetzgebungsprozess stellen Gesetze mit Verfassungsrang dar. Deren Annahme setzt voraus, dass ihr drei Fünftel aller Abgeordneten (qualifizierte Mehrheit) und drei Fünftel aller anwesenden Senatoren zustimmen, während bei einfachen Gesetzen nur eine einfache Mehrheit (die Hälfte) der anwesenden Abgeordneten vonnöten ist. Verfassungsnormen können nur durch andere Gesetze mit Verfassungsrang geändert oder erweitert werden (d. h. der Senat kann sie bei Auflösung des Abgeordnetenhauses nicht ändern); überdies kann der Präsident kein Veto dagegen einlegen.
Ministerien, andere Verwaltungsbehörden und regionale Selbstverwaltungsorgane können innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs detaillierte Durchführungsbestimmungen (Verordnungen und Erlasse) festlegen.
Gesetze müssen verkündet werden, bevor sie in Kraft treten. Gesetze mit Verfassungsrang, einfache Gesetze und andere Rechtsvorschriften (Regierungsverordnungen, Ministerialerlasse usw.) erscheinen im Sbírka zakonů (Gesetzblatt), das vom Innenministerium herausgegeben wird. Gesetze treten am Tag der Verkündung im Sbírka zakonů in Kraft und werden damit Teil der tschechischen Rechtsordnung. Im Gesetzblatt wird auch der Zeitpunkt genannt, zu dem der Rechtsakt wirksam wird. Dies ist der Zeitpunkt, ab dem jeder verpflichtet ist, das betreffende Gesetz zu befolgen. Ist kein späterer Zeitpunkt angegeben, wird das Gesetz fünfzehn Tage nach der Verkündung wirksam. In Fällen eines vordringlichen öffentlichen Interesses kann dieser Zeitpunkt vorverlegt werden, doch darf er nicht vor der Verkündung liegen. Der Zeitpunkt, zu dem ein Gesetz wirksam wird, kann folglich mit dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens zusammenfallen, darf aber niemals vor dem Inkrafttreten liegen. Vom Senat verabschiedete Rechtsakte werden ebenso wie die Gesetze im Sbírka zakonů verkündet; ratifizierte völkerrechtliche Verträge im Sbírka mezinárodních smluv (Amtsblatt für völkerrechtliche Verträge). Verordnungen auf regionaler Ebene werden in Verordnungsblättern veröffentlicht, während kommunale Rechtsvorschriften 15 Tage lang durch Aushang und anschließend auf die am jeweiligen Ort übliche Weise bekanntgemacht werden.
Über die Aufhebung von Gesetzen oder einzelner Bestimmungen, die zur Verfassungsordnung im Widerspruch stehen, oder über die Aufhebung sonstiger Rechtsvorschriften oder einzelner Bestimmungen, die zur Verfassungsordnung oder zum Gesetz im Widerspruch stehen, entscheidet das Verfassungsgericht.
Weitere Informationen sind dem Text der Verfassung zu entnehmen: Ústava.
Die Rechtsdatenbank untersteht dem tschechischen Innenministerium und wird auch von diesem geführt. Sie ist folgendermaßen aufgebaut:
In der Tschechischen Republik gibt es keine zentrale offizielle oder private Sammlung, in der systematisch die Grundsatzurteile aller tschechischen Gerichte veröffentlicht werden – d. h. die Urteile des Verfassungsgerichts und der allgemeinen Gerichte, die allgemeine Auswirkungen haben können. Die Urteile des Verfassungsgerichts werden in der Sbírka nálezů a usnesení Ústavního soudu (Sammlung von Entscheidungen und Beschlüssen des Verfassungsgerichts) vom Verlag C. H. Beck in Prag herausgegeben. Bei Entscheidungen allgemeiner Gerichte werden lediglich ausgewählte Urteile der obersten Gerichte, d. h. des Obersten Gerichts und des Obersten Verwaltungsgerichts, systematisch veröffentlicht. Die ausgewählten Urteile des Obersten Gerichts und auch dessen Rechtsgutachten, mit denen die Rechtsprechung der niederrangigen Zivil‑ und Strafgerichte konsolidiert werden soll, werden in der Sbírka soudních rozhodnutí a stanovisek (Sammlung von Gerichtsurteilen und Rechtsgutachten) abgedruckt, die LexisNexis in Prag veröffentlicht. Ausgewählte Urteile und Beschlüsse des Obersten Verwaltungsgerichts werden in der Sbírka rozhodnutí Nejvyššího správního soudu (Sammlung von Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichts) veröffentlicht, die bei ASPI in Prag erscheint. Die Rechtsprechung der niederrangigen allgemeinen Gerichte wird nicht systematisch veröffentlicht; gelegentlich erscheinen ausgewählte Urteile in juristischen Fachzeitschriften.
Eine wichtige Rolle spielen die offiziellen elektronischen Suchmaschinen für die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und der beiden allgemeinen obersten Gerichte, da sie die Urteile dieser Gerichte vollständig erfassen. Sie ermöglichen eine elektronische Suche auf den Servern der einzelnen niederrangigen allgemeinen Gerichte und die Anzeige einer Auswahl aus deren Rechtsprechung.
judikatura Ústavního soudu ČR (Rechtsprechung des Verfassungsgerichts)
judikatura Nejvyššího soudu ČR (Rechtsprechung des Obersten Gerichts)
judikatura Nejvyššího správního soudu (Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts)
Der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.
Ausgewählte kommerzielle Datenbanken:
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite enthält Informationen zum dänischen Rechtssystem.
Weitere Informationen zum dänischen Rechtssystem finden Sie auf den Websites des dänischen Justizministeriums und des dänischen Parlaments.
Die Rechtsquellen Dänemarks umfassen im Wesentlichen die Rechtsetzung, vorbereitende legislative Maßnahmen und die Rechtsprechung.
Die Rechtsetzung gilt als wichtigste Rechtsquelle und wird im dänischen Gesetzblatt (lovtidende) veröffentlicht. Seit 2008 ist das Gesetzblatt nur noch in elektronischer Form verfügbar. Die Rechtsetzung lässt sich grob unterteilen in Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Das dänische Parlament verabschiedet die Gesetze, während Verordnungen von der Regierung und Verwaltungsvorschriften von den Behörden erlassen werden.
Das Parlament ist das einzige Organ, das befugt ist, neue Gesetze zu verabschieden oder bestehende Rechtsvorschriften zu ändern. Nach ihrer Annahme können Rechtsvorschriften nur vom Parlament außer Kraft gesetzt oder geändert werden.
Auch Gerichtsurteile spielen eine wichtige Rolle bei der Anwendung des Rechts. Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sind meist von größerer Tragweite als Urteile der unteren Instanzen.
Vorbereitende legislative Maßnahmen, die während des Gesetzgebungsverfahrens durchgeführt werden, sind für die Rechtsanwendung ebenfalls von Bedeutung.
Über das Rechtsportal (Retsinformation) können sich Bürger über das geltende dänische Recht informieren und Einblick nehmen in:
Das Rechtsportal enthält alle Rechtsakte, die seit dem 1. Januar 1985 in Kraft sind, sowie alle nach diesem Datum eingeführten Rechtsvorschriften.
Die Einsichtnahme in die Datenbank ist kostenlos.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer, föderaler und sozialer Rechtsstaat. Die Grundrechte bilden zusammen mit den Grundsätzen eines demokratischen, föderalen und sozialen Rechtsstaats den unantastbaren Kern der deutschen Verfassung, über deren Einhaltung das Bundesverfassungsgericht wacht.
Das Grundgesetz ist die deutsche Verfassung. Es gibt den Rahmen für die Rechts- und Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland vor. In ihm ist insbesondere Folgendes niedergelegt:
In Deutschland sind die Verfassung, die Gesetze, die Rechtsverordnungen und die Satzungen die wesentlichen geschriebenen Rechtsquellen.
Gesetz im materiellen Sinn ist eine abstrakt-generelle Regelung mit Außenwirkung, Gesetz im formellen Sinn ist ein Rechtssatz, der in dem verfassungsmäßig vorgeschriebenen Verfahren durch die zuständigen Gesetzgebungsorgane erlassen worden ist.
Deutschland ist ein föderaler Staat mit 16 Bundesländern. Folglich gibt es Bundesgesetze, deren Geltungsbereich sich über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik erstreckt, und Ländergesetze, die nur in dem betreffenden Bundesland Anwendung finden. Jedes Bundesland hat seine eigene Verfassung und im Rahmen der durch das Grundgesetz zugewiesenen Zuständigkeiten auch die Befugnis, Gesetze sowie Rechtsverordnungen und Satzungen zu erlassen.
Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder sind im Grundgesetz detailliert geregelt. Die Länder haben die Gesetzgebungskompetenz inne, soweit diese nicht im Grundgesetz dem Bund übertragen wurde. Die wesentlichen Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes ergeben sich aus Artikel 71 bis 74 GG. Daneben werden an verschiedenen Stellen des Grundgesetzes weitere Gesetzgebungskompetenzen des Bundes vorgesehen.
Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden (Artikel 71 Grundgesetz).
Gemäß Artikel 73 Grundgesetz hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung unter anderem über: die auswärtigen Angelegenheiten, die Verteidigung (einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung), die Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung, das Währungs-, Geld- und Münzwesen, die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets, den Luftverkehr, die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und das Waffen- und Sprengstoffrecht.
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht in demselben Bereich abschließend Gebrauch macht (Artikel 72 Grundgesetz). Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich unter anderem auf die folgenden Gebiete: das bürgerliche Recht, das Strafrecht, den Straßenverkehr, das Vereinsrecht, das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer, das Recht der Wirtschaft, das Arbeitsrecht, das Sozialversicherungsrecht und bestimmte Aspekte des Verbraucherschutzes. Auf bestimmten in Artikel 74 Grundgesetz aufgezählten Gebieten, die in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung fallen, hat der Bund das Gesetzgebungsrecht nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
Die Rechtsverordnung ist eine abstrakt-generelle Regelung mit Außenwirkung, die von der Exekutive auf Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung erlassen wird.
Eine Satzung ist eine abstrakt-generelle Rechtsvorschrift, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen einer ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen oder unterworfenen Personen erlassen kann.
Neben die geschriebenen Rechtsquellen treten als ungeschriebene Rechtsquellen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts und das Gewohnheitsrecht. Die Rechtsprechung ist grundsätzlich keine Rechtsquelle, auch wenn ihr in der Praxis eine wichtige Rolle zukommt. Allein gewissen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kommt Gesetzeskraft zu.
Artikel 25 GG weist den allgemeinen Regeln des Völkerrechts eine besondere Rolle im nationalen Normengefüge zu - sie sind nach Artikel 25 Satz 1 GG Bestandteil des Bundesrechts und gehen nach Artikel 25 Satz 2 GG den Gesetzen vor; die allgemeinen Regeln des Völkerrechts stehen damit in der nationalen Normenhierarchie zwischen Verfassung und Gesetz.
Völkerrechtliche Verträge, die sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG der Zustimmung der zuständigen Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes, um innerstaatlich Geltung zu erhalten. Damit kommt ihnen im nationalen Normengefüge auch (nur) der Rang eines Bundesgesetzes zu.
Spezifische verfassungsrechtliche Vorgaben gelten für die Mitwirkung von Deutschland in der EU (Artikel 23 GG) und für andere Fälle der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen (Artikel 24 GG) durch den Abschluss völkerrechtlicher Verträge.
EU-Primärrecht erhält unter den Voraussetzungen von Artikel 23 GG nach Maßgabe des erforderlichen Zustimmungsgesetzes innerstaatliche Geltung in Deutschland, unmittelbar anwendbare sekundärrechtliche Rechtsakte der EU (z.B. Verordnungen) haben auf dieser Grundlage grundsätzlich unmittelbar innerstaatliche Geltung in Deutschland, sekundärrechtliche Rechtsakte, die einer Umsetzung durch nationale Rechtsakte bedürfen (z.B. Richtlinien) erlangen grundsätzlich erst vermittelt durch die nationalen Umsetzungsrechtsakte Geltung in Deutschland; entsprechend der Rechtsprechung des EuGH gilt grundsätzlich ein Anwendungsvorrang des EU-Rechts im Falle kollidierenden innerstaatlichen Rechts, aus dem sich zugleich ein Gebot der kollisionsmindernden unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ergibt, soweit dieses Auslegungsspielräume belässt.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) - englische Übersetzung
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) - englische Übersetzung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - englische Übersetzung
Zivilprozessordnung (ZPO) - englische Übersetzung
Handelsgesetzbuch (HGB) - englische Übersetzung
Aktiengesetz (AktG) - englische Übersetzung
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) - englische Übersetzung
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - englische Übersetzung
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Strafgesetzbuch (StGB) - englische Übersetzung
Strafprozeßordnung (StPO) - englische Übersetzung
An der Spitze der innerstaatlichen Normenpyramide steht das Grundgesetz. Es hat einen höheren Rang als alle anderen innerstaatlichen Rechtsquellen. Als Verfassung bildet es die Grundlage der gesamten deutschen Rechtsordnung. In Deutschland muss jede Rechtsvorschrift sowohl formell als auch materiell verfassungsmäßig sein. Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz legt diesbezüglich fest, dass die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und dass die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind. Die in Artikel 1 bis 19 Grundgesetz niedergelegten Grundrechte binden die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Artikel 1 Absatz 3). Der Vorrang des Grundgesetzes wird letztendlich durch das Bundesverfassungsgericht gewährleistet. Nur das Bundesverfassungsgericht kann im Falle der Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes dieses für nichtig erklären.
Artikel 79 Absatz 2 legt fest, dass die Änderung des Grundgesetzes der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats bedarf. Der Bundesrat ist das Organ, durch das die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken. Bestimmte Kerngehalte des Grundgesetzes, nämlich die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze, sind einer Änderung gänzlich entzogen (Artikel 79 Absatz 3, sogenannte Ewigkeitsklausel als Bestandsgarantie für besonders elementare verfassungsrechtliche Grundentscheidungen des Grundgesetzes).
Unterhalb der Verfassung, aber über den Gesetzen des Bundes und der Länder stehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Zu diesen gehören das Völkergewohnheitsrecht sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts, nicht aber das Völkervertragsrecht. Das Grundgesetz legt ausdrücklich fest, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind, den Gesetzen vorgehen und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets erzeugen (Artikel 25). Zu den für den Einzelnen bedeutsamen – also individualschützenden – allgemeinen Regeln des Völkerrechts zählen insbesondere die als zwingendes Völkerrecht einzustufenden Menschenrechte, die Gewährleistung eines angemessenen Rechtsschutzes für Ausländer oder der Grundsatz der Spezialität, wonach ein Strafverfahren durch die Auslieferungsbewilligung des fremden Staates begrenzt wird.
Die einfachen Gesetze stehen unterhalb der Verfassung. Sie werden vom Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrats beschlossen. Gesetzentwürfe können von der Bundesregierung, vom Bundesrat sowie aus der Mitte des Bundestags (von einer Fraktion oder mindestens 5 % der Mitglieder) im Bundestag eingebracht werden. Das Grundgesetz legt die Fälle fest, in denen der Gesetzesbeschluss des Bundestags der Zustimmung des Bundesrats bedarf (nach den Statistiken, die der Bundesrat auf seiner Website veröffentlicht, sind dies derzeit etwa 38 % aller Gesetze). Gegen die übrigen Gesetzesbeschlüsse kann der Bundesrat nur einen Einspruch einlegen, den der Bundestag zurückweisen kann. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat kann ein gemeinsames Gremium zur Beratschlagung der Gesetzentwürfe (der so genannte Vermittlungsausschuss) angerufen werden. Dieser besteht aus der gleichen Anzahl Mitglieder aus dem Bundestag und dem Bundesrat (derzeit 16). Der Vermittlungsausschuss soll Einigungsvorschläge ausarbeiten, kann aber nicht selbst an Stelle von Bundestag und Bundesrat entscheiden.
Rechtsverordnungen stehen im Rang unterhalb der Gesetze. Sie werden von der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung erlassen. Satzungen sind rangniedriger als Rechtsverordnungen. Sie werden von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – z. B. einer Gemeinde – erlassen.
Die Gesetzgebung ist in der Bundesrepublik Deutschland die Aufgabe der Parlamente. Der Deutsche Bundestag ist somit das wichtigste Organ der Legislative. Er beschließt – unter Beteiligung des Bundesrats – alle Gesetze, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen.
Da die Länder im föderalen System Deutschlands einen wesentlichen Anteil an der Staatsgewalt haben, ist der Bundesrat auch am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Er bekommt alle Gesetze zur Abstimmung vorgelegt und kann, wenn es sich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt, einen Entwurf sogar scheitern lassen.
Die meisten Entwürfe beziehungsweise Vorlagen erarbeitet die Bundesregierung. Bei ihr als zentraler steuernder Ebene laufen die meisten Erfahrungen mit der Umsetzung zusammen und ihr zeigt es sich direkt, wo in der Praxis Bedarf an neuen gesetzlichen Regelungen besteht.
Entwürfe für neue Gesetze können aber nicht nur von der Bundesregierung kommen. Auch der Bundesrat hat das Recht, Gesetzentwürfe einzubringen.
Ebenso können die Abgeordneten und Fraktionen des Bundestags Entwürfe für neue Gesetze oder für Änderungsgesetze in den Bundestag einbringen.
Hier findet dann nach einem genau festgelegten Ablauf die Debatte, Beratung und Abstimmung über den Gesetzentwurf statt.
Wenn die Bundesregierung ein Gesetz vorschlagen oder ändern möchte, muss der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin den Gesetzentwurf zunächst dem Bundesrat zuleiten.
Der Bundesrat hat dann in der Regel sechs Wochen Zeit, um eine Stellungnahme abzugeben, zu der sich die Regierung wiederum schriftlich äußern kann. Danach leitet der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin den Entwurf mit der Stellungnahme des Bundesrats an den Bundestag weiter. Eine Ausnahme von diesem Ablauf bildet das Haushaltsgesetz: Hier werden Gesetzentwürfe zugleich an Bundesrat und Bundestag gesendet.
Für die Gesetzesinitiative des Bundesrats gilt ein ähnliches Verfahren. Nachdem sich die Mehrheit der Bundesratsmitglieder für einen Gesetzentwurf entschieden hat, geht der Entwurf zunächst an die Bundesregierung. Sie versieht ihn normalerweise innerhalb von sechs Wochen mit einer Stellungnahme und leitet ihn dann dem Bundestag zu.
Gesetzentwürfe können auch von Abgeordneten des Bundestags initiiert werden: entweder von mindestens einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestags.
Solche Entwürfe müssen nicht erst dem Bundesrat vorgelegt werden. Deshalb bringt die Regierung besonders eilbedürftige Gesetzentwürfe über die die Regierung tragenden Bundestagsfraktionen ein.
Bevor ein Gesetzentwurf im Bundestag beraten werden kann, muss er zunächst dem Bundestagspräsidenten zugeleitet und von der Verwaltung registriert werden.
Im Anschluss wird er dann an alle Mitglieder des Bundestags, des Bundesrats und an die Bundesministerien verteilt, sei es in Papierform oder – in der Regel – auf elektronischem Weg.
Sobald der Gesetzentwurf auf der Tagesordnung des Plenums steht, hat er den ersten Teil seines Wegs geschafft: Er steht nun vor seinem öffentlichen und offiziellen Auftritt im Bundestag.
In der Regel durchlaufen Gesetzentwürfe im Plenum des Bundestags drei Beratungen – die so genannten Lesungen.
In der ersten Lesung findet nur dann eine Aussprache statt, wenn sie im Ältestenrat (dem geschäftsführenden Gremium des Bundestags) vereinbart oder von einer der Fraktionen verlangt wird. Dies geschieht meist bei besonders umstrittenen oder für die Öffentlichkeit interessanten Gesetzgebungsvorhaben.
Vorrangiges Ziel der ersten Lesung ist es, auf Basis der Empfehlungen des Ältestenrates einen oder mehrere Ausschüsse zu bestimmen, die sich mit dem Gesetzentwurf fachlich auseinandersetzen und ihn für die zweite Lesung vorbereiten.
Werden mehrere Ausschüsse bestimmt, so erhält ein Ausschuss die Federführung. Er ist somit verantwortlich für den Fortgang des Verfahrens. Die anderen Ausschüsse haben mitberatende Funktion.
Die Detailarbeit der Gesetzgebung findet in den ständigen Ausschüssen statt, die mit Abgeordneten aller Fraktionen besetzt sind. Die Ausschussmitglieder arbeiten sich in die Materie ein und beraten sich in Sitzungen. Sie können auch Interessenvertreter und Experten zu öffentlichen Anhörungen einladen.
Parallel zur Ausschussarbeit bilden die Fraktionen Arbeitsgruppen, in denen sie ihre eigenen Positionen fachlich erarbeiten und definieren.
In den Ausschüssen werden nicht selten Brücken zwischen den Fraktionen gebaut. Im Zusammenspiel von Regierungs- und Oppositionsfraktionen werden die meisten Gesetzentwürfe mehr oder weniger stark überarbeitet.
Nach Abschluss der Beratungen legt der federführende Ausschuss dem Plenum einen Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Beratungen vor. Seine Beschlussempfehlungen sind die Grundlage für die nun folgende zweite Lesung im Plenum.
Vor der zweiten Lesung haben alle Abgeordneten die veröffentlichte Beschlussempfehlung in gedruckter Form erhalten. So sind sie für die Aussprache gut vorbereitet. Außerdem haben die Fraktionen zuvor in internen Sitzungen ihre Position noch einmal abgestimmt, damit sie in der öffentlichen zweiten Sitzung Geschlossenheit demonstrieren können.
Nach der allgemeinen Aussprache können alle Bestimmungen des Gesetzentwurfs einzeln aufgerufen werden. In der Regel wird aber direkt über den gesamten Gesetzentwurf abgestimmt.
Jedes Mitglied des Parlaments kann Änderungsanträge stellen, die dann im Plenum direkt behandelt werden. Beschließt das Plenum Änderungen, muss die neue Fassung des Gesetzentwurfs zunächst gedruckt und verteilt werden. Mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder kann dieses Verfahren jedoch abgekürzt werden. Dann kann unmittelbar die dritte Lesung beginnen.
In der dritten Lesung findet eine erneute Aussprache nur dann statt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten des Bundestags verlangt wird.
Auch Änderungsanträge sind nun nicht mehr von einzelnen Abgeordneten, sondern nur noch von Fraktionen oder fünf Prozent der Mitglieder des Bundestags und auch nur zu Änderungen aus der zweiten Lesung zulässig.
Am Ende der dritten Lesung erfolgt die Schlussabstimmung. Auf die Frage des Bundestagspräsidenten nach Zustimmung, Gegenstimmen und Enthaltungen erheben sich die Abgeordneten von ihren Plätzen.
Hat der Gesetzentwurf die notwendige Mehrheit im Bundestag gefunden, wird er als Gesetz dem Bundesrat zugeleitet.
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei jedem Gesetz mit. Ihre Mitwirkungsrechte sind dabei genau festgelegt.
Der Bundesrat kann keine Änderungen an dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz vornehmen. Ist er mit dem Gesetz nicht einverstanden, so kann er den Vermittlungsausschuss anrufen. Im Vermittlungsausschuss sitzen in gleicher Anzahl Mitglieder des Bundestags und des Bundesrats.
Bei manchen Gesetzen, sogenannten Zustimmungsgesetzen, ist die Zustimmung des Bundesrats zwingend erforderlich. Das sind zum Beispiel Gesetze, die die Länder zur Erbingung von Geldleistungen an die Bürger und Bürgerinnen verpflichten oder die die Verwaltungszuständigkeit der Länder betreffen.
Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag ein Gesetz auch dann in Kraft treten lassen, wenn es im Vermittlungsausschuss zu keiner Einigung gekommen ist. Dazu ist aber in einer erneuten Abstimmung im Bundestag eine absolute Mehrheit erforderlich.
Weitere Informationen gibt es auf den Webseiten des Bundestags und des Bundesrats.Nachdem der Gesetzentwurf den Bundestag und den Bundesrat passiert hat, muss er noch weitere Stationen durchlaufen, bevor er als Gesetz in Kraft treten kann.
Das beschlossene Gesetz wird zunächst gedruckt und dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin sowie dem zuständigen Fachminister bzw. der zuständigen Fachministerin zur Gegenzeichnung zugeleitet.
Anschließend erhält der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin das Gesetz zur Ausfertigung. Er bzw. sie prüft, ob es verfassungsgemäß zu Stande gekommen ist und nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt. Danach unterschreibt er bzw. sie es und lässt es im Bundesgesetzblatt veröffentlichen.
Damit ist das Gesetz verkündet. Ist kein besonderes Datum des Inkrafttretens im Gesetz genannt, gilt es automatisch ab dem 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes.
Das Grundgesetz regelt den Fall der Kollision zwischen Bundes- und Landesrecht. Die grundlegende Regel ist in Artikel 31 Grundgesetz festgeschrieben: „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Dieses Prinzip findet unbeschadet der Rangordnung der kollidierenden Rechtsnormen Anwendung, so dass beispielsweise eine Rechtsverordnung des Bundes Vorrang vor einer Landesverfassung hat.
Im Übrigen können Kollisionen anhand der Rangordnung der kollidierenden Rechtsnormen aufgelöst werden. Für das Verhältnis formal gleichrangiger Rechtsnormen zueinander wird gegebenenfalls der Aspekt der Spezialität (lex specialis) oder die zeitliche Abfolge des Normerlasses (lex posterior) berücksichtigt.
Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz stellen für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer jeweils geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justiz fortlaufend konsolidiert.
Die Rechtsnormen in deutscher Sprache stehen in allen angebotenen Formaten zur freien Nutzung zur Verfügung. Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur in der Papierausgabe des Bundesgesetzblattes.
Ja.
Die Rechtsnormen stehen in deutscher Sprache zur Verfügung. Zahlreiche englischsprachige Übersetzungen werden bereitgestellt.
Es kann eine Suche durchführt werden, die eingeschränkt ist auf die Wörter aus dem Lang- bzw. Kurztitel und die amtlichen Abkürzungen aller verfügbaren Normen. Dabei sind zwei Verknüpfungsarten möglich:
Und-Verknüpfung:
Es wird nach Dokumenten gesucht, in denen alle eingegebenen Wörter zu finden sind.
Oder-Verknüpfung:
Es wird nach Dokumenten gesucht, in denen mindestens eines der angegebenen Wörter zu finden ist.
Darüber hinaus kann eine Stichwortsuche über alle verfügbaren Gesetzestexte durchführt werden. Auch dabei sind zwei Verknüpfungsarten möglich:
Und-Verknüpfung:
Es wird nach Dokumenten gesucht, in denen alle eingegebenen Wörter zu finden sind.
Oder-Verknüpfung:
Es wird nach Dokumenten gesucht, in denen mindestens eines der angegebenen Wörter zu finden ist.
Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz stellen für interessierte Bürgerinnen und Bürger ausgewählte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie des Bundespatentgerichts ab dem Jahr 2010 kostenlos im Internet bereit. Die Entscheidungen sind anonymisiert und werden grundsätzlich ungekürzt veröffentlicht. Der Datenbestand wird täglich aktualisiert.
Die Entscheidungen stehen in allen angebotenen Formaten zur freien Nutzung zur Verfügung.
Ja.
Die Entscheidungen stehen in deutscher Sprache zur Verfügung.
Die Standardsuche (sog. “Einfache Suche“) ermöglicht eine Volltextrecherche über alle veröffentlichten Entscheidungen des Bürgerservice. Die vom Nutzer gemachten Eingaben werden nach Möglichkeit bestimmten Metadaten zugeordnet und die Schreibweisen normiert. Die Suchbegriffe („Suchaspekte“) werden nach Ausführung der Suche unterhalb des Suchformulars mitsamt den Trefferzahlen angezeigt. Es steht ein Eingabefeld zur Verfügung, in das man nahezu alle Kriterien der konkreten Recherche wie bei einer Internetsuchmaschine eintragen kann.
Bereits während der Eingabe eines Suchbegriffs werden mögliche Treffer automatisch in einer Liste vorgeschlagen. Text- und sonstige Suchbegriffe werden – nachdem der Nutzer mit dem Eintrag eines Suchkriteriums beginnt - über die automatisch generierte Vorschlagsliste angeboten und können hieraus direkt in die Suchmaske übernommen werden. Darüber hinaus erkennt das System Eingabefehler und zeigt diese an. Die Schnellsuche interpretiert die Eingaben und bietet alternative Schreibweisen über die Vorschlagsliste an („Meinten Sie“-Funktion).
Standardmäßig werden Sucheingaben mit „und“ verknüpft, wobei der Eintrag „und“ vom Nutzer nicht eingetragen zu werden braucht. Es wird automatisch eine Schnittmengen-Suche der hintereinander eingetragenen Suchkriterien abgesetzt. Durch die Eingabe der Operatoren „ODER“ bzw. „OHNE“ kann der Anwender Vereinigungs- und Ausschlussmengen bezüglich der gesuchten Dokumente bilden. Die Eingabe-Reihenfolge der Suchbegriffe wird in der Darstellung der Suchbegriffe beibehalten. ODER- bzw. OHNE-Verknüpfungen werden in der Liste mit den Suchbegriffen besonders dargestellt.
Die erweiterte Suche bietet über alle Dokumente die Möglichkeit, differenziert einzelne Suchkriterien zueinander in Bezug zu setzen.
Die erweiterte Suche ermöglicht neben der Volltextsuche eine Metadatenrecherche nach folgenden Suchkriterien:
Die Bundesregierung stellt unter Federführung des Bundesministeriums des Innern in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger eine umfangreiche Datenbank mit aktuellen Verwaltungsvorschriften der obersten Bundesbehörden kostenlos im Internet bereit. Die Datenbank beinhaltet „living documents“, d.h. die Bundesressorts aktualisieren fortlaufend die eingestellten Dokumente. In Überarbeitung befindliche und neue Verwaltungsvorschriften können jederzeit von der juris GmbH eingepflegt werden.
Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen. Verwaltungsvorschriften sind abstrakt-generelle Regelungen innerhalb der Verwaltungsorganisation, die von übergeordneten Verwaltungsinstanzen oder Vorgesetzten an nachgeordnete Behörden oder Bedienstete ergehen und dazu dienen, Organisation und Handeln der Verwaltung zu bestimmen. Näheres zu den einzelnen Verwaltungsvorschriften finden Sie ggf. auf den Internetseiten des Bundesministeriums, in dessen Geschäftsbereich der geregelte Sachverhalt fällt.
Ja.
Die Verwaltungsvorschriften stehen in deutscher Sprache zur Verfügung.
Es kann eine Suche durchführt werden, die eingeschränkt ist auf die Wörter aus dem Lang- bzw. Kurztitel und die amtlichen Abkürzungen aller verfügbaren Verwaltungsvorschriften. Dabei sind zwei Verknüpfungsarten möglich:
Und-Verknüpfung:
Es wird nach Dokumenten gesucht, in denen alle eingegebenen Wörter zu finden sind.
Oder-Verknüpfung:
Es wird nach Dokumenten gesucht, in denen mindestens eines der angegebenen Wörter zu finden ist.
Darüber hinaus kann eine Stichwortsuche über alle verfügbaren Gesetzestexte durchführt werden. Auch dabei sind zwei Verknüpfungsarten möglich:
Und-Verknüpfung:
Es wird nach Dokumenten gesucht, in denen alle eingegebenen Wörter zu finden sind.
Oder-Verknüpfung:
Es wird nach Dokumenten gesucht, in denen mindestens eines der angegebenen Wörter zu finden ist.
Das Bundesministerium der Justiz und die Landesverwaltungen stellen interessierten Bürgerinnen und Bürgern Gesetzestexte im Internet zur Verfügung. Die Angebote sind teilweise kostenpflichtig. Die Suchkriterien unterscheiden sich teilweise.
Das Bundesgesetzblatt wird in gedruckter Form und unter dem folgenden Link elektronisch veröffentlicht: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav Verbindlich ist die gedruckte Fassung.
Der Bundesanzeiger wird unter dem folgenden Link elektronisch veröffentlicht: https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil
Verbindlich ist die elektronische Fassung.
Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen über die Rechtsordnung in Estland und einen Überblick über das estnische Recht.
Estland gehört zu den Ländern mit kontinentaleuropäischer Rechtsordnung (auf dem römischen Recht beruhendes Rechtssystem). Rechtsquellen sind im Wesentlichen Rechtsakte wie das Grundgesetz, die Rechtsvorschriften der Europäischen Union, völkerrechtliche Verträge, Gesetze und Verordnungen.
Rechtsauslegungen des höchsten Gerichts — des Staatsgerichtshofs — und Kommentierungen von Fachleuten dienen ebenfalls als Bezugspunkte (z.B. die kommentierte Ausgabe des Grundgesetzes). Gerichtsurteile begründen aber keine Ansprüche, und im Allgemeinen sind Urteile von höheren Gerichten für vorinstanzliche Gerichte nicht bindend. Gleichwohl ist der Staatsgerichtshof, der auch für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit zuständig ist, berechtigt, Rechtsakte für ungültig zu erklären, wenn sie nicht mit dem Grundgesetz oder vorrangigen Rechtsakten im Einklang stehen. Ein Gericht darf solche Rechtsakte für die Würdigung einzelner Fälle nicht heranziehen. Die Gerichte sind befugt, grundgesetzwidrige Rechtsakte nicht anzuwenden. Der Staatsgerichtshof prüft den betreffenden Fall und kann den Rechtsakt für grundgesetzwidrig (aber nicht für ungültig) erklären.
Allgemein anerkannte Grundsätze und Normen des Völkerrechts sind untrennbarer Bestandteil des estnischen Rechtssystems.
Bei den Rechtsakten ist zu entscheiden, ob sie allgemein gelten oder einen Einzelfall regeln.
Allgemein geltende Rechtsakte
Grundgesetz — Gemäß § 3 Absatz 1 des estnischen Grundgesetzes ist die Ausübung der Staatsgewalt an das Grundgesetz und an grundgesetzkonforme Gesetze gebunden.
Gesetz — Gesetze werden gemäß § 65 des estnischen Grundgesetzes vom Riigikogu (dem estnischen Parlament) verabschiedet, der somit als Legislative fungiert. Gesetze werden im Einklang mit dem Grundgesetz verabschiedet und wie vorgeschrieben im estnischen Amtsblatt (Riigi Teataja) veröffentlicht. Nur veröffentlichte Gesetze sind vollziehbar.
Dekret — Verordnung mit Gesetzeskraft. Gemäß § 109 des Grundgesetzes kann der Staatspräsident Dekrete erlassen, wenn es im nationalen Interesse dringend geboten ist und es nicht möglich ist, das Parlament einzuberufen. Solche Dekrete müssen jedoch vom Parlamentspräsidenten (Sprecher) und dem Premierminister gegengezeichnet werden. Nach dem Grundgesetz kann der Präsident
Ein vom Staatspräsidenten erlassenes Dekret tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im estnischen Amtsblatt in Kraft, sofern im Dekret selbst nichts anderes bestimmt ist.
Sobald das Parlament wieder zusammentritt, legt der Staatspräsident die Dekrete dem Parlament vor, das sie entweder in einem Gesetz bestätigt oder außer Kraft setzt. Das Grundgesetz, die Gesetze mit Verfassungsrang gemäß § 104 des Grundgesetzes sowie die Steuer- und Haushaltsgesetze darf der Staatspräsident nach § 110 des Grundgesetzes nicht durch Dekrete in Kraft setzen, ändern oder aufheben.
Verordnung — Gemäß den §§ 87 und 94 des Grundgesetzes sind die Regierung der Republik und die Minister befugt, auf der Grundlage und zum Vollzug von Gesetzen Verordnungen zu erlassen. Zur Regelung kommunaler Angelegenheiten oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen dürfen auch Gemeinderäte Verordnungen erlassen. Verordnungen dürfen darüber hinaus vom Präsidenten der estnischen Bank (Eesti Pank), vom Staatskontrolleur und von den Räten staatlicher Universitäten erlassen werden. Verordnungen dürfen nur auf der Grundlage einer per Gesetz erteilten begrenzten Ermächtigung erlassen werden.
Die Regierung und die Minister können Verordnungen auf der Grundlage und zum Vollzug von Gesetzen erlassen. Verordnungen treten am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im estnischen Amtsblatt in Kraft, sofern in den Verordnungen nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsakte zur Regelung von Einzelfällen
Verfügung — Eine Verfügung ist ein Verwaltungsakt, durch den die öffentliche Verwaltung bestimmte Rechtsfragen entscheidet und gestaltet. Gemäß § 87 Absatz 6 des Grundgesetzes erlässt die Regierung der Republik Verfügungen auf der Grundlage und zum Vollzug von Gesetzen. Auch der Premierminister, die Bezirks-Gouverneure und die Kommunen können Verfügungen erlassen.
Entscheidung/Beschluss — Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, der auf der Grundlage einer Eingabe oder einer Beschwerde erlassen oder durch den eine Sanktion verhängt wird. Ferner erlassen das Parlament, die Gemeinderäte, der Nationale Wahlausschuss und die Gerichte Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse.
Anordnung — Gemäß § 94 des Grundgesetzes erlassen Minister Anordnungen auf der Grundlage und zum Vollzug von Gesetzen. Eine Anordnung legt einen allgemeinen, verpflichtenden Verhaltenskodex fest, der sich auf den Dienst in einem Ministerium bezieht oder die Struktur und Organisation einer der Zuständigkeit eines Ministeriums unterstehenden Behörde regelt.
Die Normenhierarchie der Rechtsakte sieht folgendermaßen aus: An erster Stelle steht das Grundgesetz, gefolgt vom Recht der Europäischen Union, völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzen und Dekreten, Verordnungen der Regierung und Verordnungen der Minister. Neben den allgemein geltenden Rechtsakten gibt es Rechtsakte zur Regelung von Einzelfällen, die auf der Grundlage eines Gesetzes erlassen wurden und in der Hierarchie unterhalb von Gesetzen und Verordnungen angesiedelt sind. Jeder Rechtsakt muss mit den ranghöheren Rechtsakten im Einklang stehen.
Für das institutionelle Gefüge Estlands gilt der Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten (§ 4 des Grundgesetzes).
Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Parlament. Gemäß § 103 des Grundgesetzes können Gesetzesvorlagen von Mitgliedern des Parlaments, Fraktionen und Ausschüssen des Parlaments, von der Regierung sowie vom Staatspräsidenten eingebracht werden. Der Staatspräsident kann jedoch nur Grundgesetzänderungen vorschlagen. Das Parlament debattiert über die Gesetzesvorlagen und kann sie dann entweder annehmen oder ablehnen.
Auf der Grundlage eines mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder angenommenen Beschlusses kann das Parlament der Regierung einen Gesetzesentwurf vorlegen, den es auf den Weg bringen möchte.
Das Parlament hat das Recht, einen Gesetzesentwurf oder eine andere Frage von nationaler Tragweite einer Volksabstimmung zu unterwerfen. Ein Volksentscheid ergeht mit der Mehrheit der Stimmen derjenigen, die an der Abstimmung teilgenommen haben. In einer Volksabstimmung angenommene Gesetze werden vom Staatspräsidenten unverzüglich verkündet. Volksentscheide sind für alle Staatsorgane bindend. Erlangt der einer Volksabstimmung unterworfene Gesetzesentwurf nicht die Zustimmung der Mehrheit, beraumt der Staatspräsident Neuwahlen an. Nicht einer Volksabstimmung unterworfen werden dürfen Fragen zu den Bereichen Haushalt, Steuern, finanzielle Verpflichtungen des Staates, Ratifizierung oder Kündigung völkerrechtlicher Verträge, Verhängung oder Aufhebung des Ausnahmezustandes sowie Landesverteidigung.
Die Exekutivgewalt wird von der Regierung ausgeübt. Die meisten Gesetzesvorlagen stammen von der Regierung und werden in den Ministerien ausgearbeitet, wo sie eine interministerielle Konsultation durchlaufen müssen, bevor sie der Regierung vorgelegt werden.
Der Justizkanzler und der Präsident des Rechnungshofs nehmen an den Regierungssitzungen teil. Sie haben dort ein Rederecht. Ihre Vorschläge sind für die Regierung nicht verbindlich, aber ihre Empfehlungen und Vorschläge werden häufig berücksichtigt. Wenn der Justizkanzler und der Präsident des Rechnungshofs es für erforderlich halten, können sie ihre Vorschläge direkt dem zuständigen Parlamentsausschuss unterbreiten, der mit der jeweiligen Gesetzesvorlage befasst ist. Gemäß § 139 des Grundgesetzes prüft der Justizkanzler die ihm zugeleiteten Vorschläge zu Gesetzesänderungen und neuen Gesetzesvorlagen sowie die Arbeit der Staatsorgane und erstattet gegebenenfalls dem Parlament Bericht. Ist der Justizkanzler der Meinung, dass ein rechtschöpfender Akt der gesetzgebenden oder vollziehenden Staatsgewalt oder einer Gemeinde verfassungs- oder gesetzeswidrig ist, macht er demjenigen Staatsorgan, das den Akt angenommen hat, den Vorschlag, diesen innerhalb von 20 Tagen mit dem Grundgesetz oder mit dem betreffenden Gesetz in Einklang zu bringen. Ist der Akt nicht innerhalb von 20 Tagen verfassungs- oder gesetzeskonform, macht der Justizkanzler dem Staatsgerichtshof den Vorschlag, den Akt gemäß § 142 des Grundgesetzes für ungültig zu erklären.
Der Staatspräsident verkündet die vom Parlament beschlossenen Gesetze, kann die Verkündung aber auch ablehnen. In diesem Fall verweist der Staatspräsident das Gesetz zusammen mit seiner Begründung zurück an das Parlament zur erneuten Aussprache und Entscheidung.
Das Justizministerium veröffentlicht die Gesetze nach ihrer Verkündung durch den Staatspräsidenten im estnischen Amtsblatt.
Das Gesetzgebungsverfahren im estnischen Parlament läuft wie folgt ab:
Gemäß § 103 des Grundgesetzes liegt die Gesetzesinitiative bei der Regierung der Republik, den Mitgliedern des Parlaments, den Fraktionen und Ausschüssen des Parlaments sowie beim Staatspräsidenten. Der Staatspräsident kann allerdings nur Vorschläge zur Änderung des Grundgesetzes einbringen. Gesetzesvorlagen müssen bestimmte rechtliche und formale Anforderungen erfüllen, die vom Präsidium des Parlaments beziehungsweise von der Regierung festgelegt wurden. Das Präsidium des Parlaments leitet die Gesetzesvorlage an den fachlich zuständigen parlamentarischen Ausschuss weiter.
Die Gesetzesvorlagen werden von einem ständigen parlamentarischen Ausschuss (Rechtsausschuss, Verfassungsausschuss, Wirtschaftsausschuss usw.) für die Plenartagung des Parlaments vorbereitet. Die Gesetzesvorlage wird auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses auf die Tagesordnung der Plenartagung des Parlaments gesetzt.
Die Geschäfts- und Verfahrensordnung des Parlaments schreibt vor, dass die erste Lesung eines zugelassenen Gesetzesentwurfs innerhalb von sieben Sitzungswochen erfolgen muss. Gesetzesvorlagen werden in den Plenarsitzungen des Parlaments in drei Lesungen debattiert. In der ersten Lesung erfolgt eine Aussprache über die Grundideen der Gesetzesvorlage. Wenn nicht der zuständige Ausschuss oder eine der Fraktionen während der Aussprache beantragt, den Gesetzesentwurf abzulehnen, endet die erste Lesung ohne Abstimmung. Nach der ersten Lesung haben die Mitglieder des Parlaments und die Parlamentsausschüsse und Fraktionen 10 Tage lang Zeit, um Änderungsanträge zu stellen. Auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses kann der Parlamentspräsident diese Frist verlängern.
Der Ausschuss lädt zu den Beratungen über den Entwurf alle Personen ein, die an der Vorbereitung des Entwurfs beteiligt waren und die an den Beratungen teilnehmen wollen.
Der zuständige Ausschuss prüft alle Änderungsanträge und entscheidet, ob sie bei der Abfassung des neuen Entwurfstextes berücksichtigt werden. Für die zweite Lesung verfasst er einen neuen Entwurf, in dem alle angenommenen Änderungen sowie die Änderungen des Ausschusses berücksichtigt sind. Dazu verfasst er außerdem ein erläuterndes Memorandum mit den Gründen für die Annahme oder Ablehnung der vorgeschlagenen Änderungen und mit den Stellungnahmen der Personen, die die Gesetzesvorlage eingebracht haben, sowie von Sachverständigen und sonstigen beteiligten Personen.
Die Gesetzesvorlage wird auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses für die zweite Lesung auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt. Auf Antrag des Präsidiums des Parlaments, des zuständigen Ausschusses oder der Person, die die Gesetzesvorlage eingebracht hat, setzt das Parlament die zweite Lesung des Gesetzesentwurfs ohne Abstimmung aus. Wenn eine Fraktion die Aussetzung der Lesung beantragt, wird darüber abgestimmt. Auch im Falle einer Aussetzung der zweiten Lesung können noch Änderungsanträge unterbreitet werden. Wird die zweite Lesung nicht ausgesetzt, gilt sie als beendet und es folgt die dritte Lesung.
Über den Entwurf eines Parlamentsbeschlusses kann nach der zweiten Lesung abgestimmt werden.
Sobald die zweite Lesung beendet ist, verfasst der zuständige Ausschuss den endgültigen Text der Gesetzesvorlage und nimmt dabei sprachliche und inhaltliche Verbesserungen vor. Der Ausschuss kann für die dritte Lesung ein erläuterndes Memorandum verfassen und dabei einen Überblick über die Änderungen geben, die nach Beendigung der zweiten Lesung vorgenommen wurden. In der dritten Lesung der Gesetzesvorlage haben Vertreter der Fraktionen die Möglichkeit, Erklärungen abzugeben, bevor die abschließende Abstimmung über die Gesetzesvorlage stattfindet.
Gesetze und Beschlüsse des Parlaments werden in offener Abstimmung angenommen. Die abschließende Abstimmung erfolgt in dritter Lesung. Das für die Annahme einer Gesetzesvorlage erforderliche Quorum ergibt sich aus den §§ 73 und 104 des Grundgesetzes. Danach gilt Folgendes:
Folgende Gesetze können nur mit der absoluten Mehrheit der Parlamentsmitglieder angenommen oder geändert werden:
Spätestens am fünften Arbeitstag nach der Annahme muss das Gesetz oder der Parlamentsbeschluss vom Parlamentspräsidenten oder in seiner Abwesenheit vom Vizepräsidenten, der die Sitzung geleitet hat, unterzeichnet werden.
Nachdem ein Gesetz verabschiedet und unterzeichnet wurde, wird es dem Staatspräsidenten zur Verkündung zugeleitet. Der Staatspräsident kann ein vom Parlament angenommenes Gesetz unverkündet lassen und innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang mit einer begründeten Entscheidung an das Parlament zur erneuten Aussprache und Entscheidung zurückverweisen. Nimmt das Parlament ein vom Staatspräsidenten zurückverwiesenes Gesetz in unveränderter Fassung erneut an, verkündet der Staatspräsident das Gesetz oder ruft den Staatsgerichtshof an, um das Gesetz für grundgesetzwidrig erklären zu lassen. Erklärt der Staatsgerichtshof das Gesetz für grundgesetzkonform, muss es der Staatspräsident verkünden.
Ein Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im estnischen Amtsblatt in Kraft, sofern im Gesetz selbst nichts anderes bestimmt ist.
Im Riigi Teataja, dem estnischen Amtsblatt, werden die wichtigsten Rechtsakte und internationalen Abkommen veröffentlicht. Gesetze und Verordnungen erlangen erst nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt Rechtskraft.
Riigi Teataja ist Estlands amtliche Online-Veröffentlichung und Zentraldatenbank für Rechtsakte. Seit dem 1. Juni 2010 wird das Amtsblatt nicht mehr gedruckt, sondern steht nur noch als amtliche Online-Veröffentlichung zur Verfügung.
Seit dem 1. Januar 2011 wird das Amtsblatt vom Justizministerium veröffentlicht.
Im Amtsblatt werden Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge, Parlamentsbeschlüsse und Verfügungen der Regierung veröffentlicht. Auch andere wichtige Informationen (z. B. Übersetzungen von Rechtsakten und Hinweise zum Verfahrensstand der Entwürfe) können dort erscheinen.
Die meisten seit 1990 angenommenen Rechtsakte stehen auf der Website des Amtsblatts zur Verfügung.
Seit dem 1. Juni 2002 werden amtliche konsolidierte Fassungen von Gesetzen, Dekreten des Staatspräsidenten, Verordnungen und Verfügungen der Regierung, Ministerialverordnungen sowie Verordnungen des Präsidenten der Eesti Pank und des Nationalen Wahlausschusses im Amtsblatt veröffentlicht. Konsolidierte Fassungen von Parlamentsbeschlüssen werden seit dem 1. Juni 2010 und von Kommunalverordnungen seit Ende 2011 veröffentlicht.
Werden an einem Rechtsakt Änderungen vorgenommen, wird eine neue, konsolidierte Fassung erstellt und zusammen mit dem Änderungsrechtsakt und dem Datum seines Inkrafttretens veröffentlicht. Die konsolidierten Fassungen haben Rechtskraft. Sie können beim Vollzug des Rechtsakts als Rechtsgrundlage herangezogen werden.
Alle veröffentlichten Rechtsakte erhalten zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung einen digitalen Stempel. Jeder kann diesen digitalen Stempel überprüfen, um sich zu vergewissern, dass der Rechtsakt seit seiner Veröffentlichung nicht geändert wurde. Alle veröffentlichten Rechtsakte tragen zudem einen Zeitstempel, der jede unerlaubte Bearbeitung sichtbar macht.
Es ist möglich, die konsolidierten Fassungen einzusehen, die an einem bestimmten Datum in Kraft sind/waren. Auch künftige Versionen dieser Rechtsakte sind, soweit bereits bekannt, einsehbar. Jede Fassung eines konsolidierten Textes ist mit den vorangegangenen und folgenden Fassungen verknüpft. Damit kann man eine „Zeitreise“ von einer konsolidierten Fassung zur nächstfolgenden Fassung und zurück machen. Sie können verschiedene konsolidierte Fassungen desselben Rechtsakts miteinander vergleichen, um zu sehen, welche Änderungen vorgenommen wurden.
Die Links in der konsolidierten Fassung ermöglichen es Ihnen, die Verordnungen zu sehen, die aufgrund des Gesetzes erlassen wurden. Sie können auch umgekehrt von den Verordnungen zu den Bestimmungen des Gesetzes gehen, die Grundlage für die Verordnungen war.
Das Amtsblatt bietet neben den Rechtsakten auch Informationen zum Verfahren, wie beispielsweise erläuternde Memoranden (Links zur Datenbank über Parlamentsdebatten und -verfahren). Daneben gibt es Links zur Gesetzgebung der Europäischen Union sowie zu Übersetzungen und sonstigen Zusatzinformationen, die zum Verständnis des Rechtsakts notwendig sind.
Auf der Website des Amtsblatts können Sie nach der Rechtsprechung von Landgerichten, Bezirksgerichten und des Staatsgerichtshofs suchen. Auch Informationen zu Zeitpunkt und Ort von Gerichtsverhandlungen stehen zur Verfügung.
Außerdem werden Zusammenfassungen und Übersichten der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs sowie von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) veröffentlicht. Die Zusammenfassungen sind systematisch geordnet: diejenigen des Staatsgerichtshofs können nach Stichworten oder Verweisen auf Rechtsakte durchsucht werden. EGMR-Urteile sind nach EMRK-Artikeln durchsuchbar.
Darüber hinaus werden auf der Website des Amtsblatts verschiedene Pressemeldungen zu Gesetzen und zur Gesetzgebung im Allgemeinen veröffentlicht.
Am 30. Oktober 2013 ging die Website des Riigi Teataja in englischer Sprache ans Netz. Hier finden sich aktuelle englische Übersetzungen der konsolidierten Fassung von Rechtsakten. Mit Ausnahme von Ratifizierungsgesetzen sind englische Übersetzungen der konsolidierten Fassungen aller Rechtsakte seit Ende 2014 verfügbar. Mit der Übersetzung ins Englische, die 2011 unter Federführung des Justizministeriums begann, wurden beeidigte Übersetzer betraut. Die Übersetzungen werden aktualisiert, obwohl sie keine Rechtskraft haben. Jeder kann sich bei dem Dienst My RT registrieren und sich die neueste Übersetzung per E-Mail zuschicken lassen.
Des Weiteren gibt es eine Suchfunktion für Entwürfe von Rechtsakten, mit der man nach den einzelnen Verfahrensstufen suchen kann, die angenommene Rechtsakte durchlaufen haben oder in denen sich die Vorlagen momentan befinden. Von hier aus haben Sie Zugriff auf alle Informationen zum Gesetzgebungsverfahren und alle einschlägigen Unterlagen. Wenn Sie sich beim Dienst Minu RT (in estnischer Sprache) registrieren, können Sie sich per E-Mail benachrichtigen lassen, wenn ein Entwurf die nächste Phase des Gesetzgebungsverfahrens erreicht.
Jeder kann mithilfe des Dienstes Minu RT sein eigenes Nutzerportal erstellen und Rechtsakte zu seiner Sammlung von Links hinzufügen. Es ist auch möglich, sich per E-Mail über neue Rechtsakte informieren zu lassen oder sonstige neue Informationen zu erhalten.
Der Zugang zum elektronischen Amtsblatt Riigi Teataja und zu allen Rechtsinformationsdiensten ist für die Nutzer kostenlos.
In den Kommunen und öffentlichen Bibliotheken (ungefähr 600) können alle Interessenten das elektronische Amtsblatt kostenlos konsultieren. Bei der Suche nach den entsprechenden Rechtsakten können Sie um Hilfe bitten. Sie dürfen bis zu 20 Seiten kostenlos ausdrucken.
Der Riigi Teataja ist das Amtsblatt der Republik Estland; er besteht seit dem 27. November 1918. Die Veröffentlichung des Amtsblatts war von 1940 bis 1990 unterbrochen.
Seit 1996 gibt es das Amtsblatt online. Seit dem 1. Juni 2002 hat die Online-Version amtlichen Status.
Seit dem 1. Juni 2010 wird das Amtsblatt nicht mehr gedruckt, sondern steht nur noch als amtliche Online-Veröffentlichung zur Verfügung.
Im November 2010 wurde ein neues, nutzerfreundlicheres IT-System mit weiteren Rechtsinformationen eingeführt. Das IT-System wurde unter der Federführung einer Regierungsstelle entwickelt und aus dem Europäischen Fond für regionale Entwicklung bezuschusst.
Zusammenfassungen von Entscheidungen des Staatsgerichtshofs und Urteilen des EGMR, verschiedene Pressemitteilungen zum Recht allgemein sowie Informationen zur Rechtsprechung und zu Gerichtsverhandlungen können seit dem 20. Januar 2012 auf der Website des Riigi Teataja abgerufen werden.
Die Suchfunktion für Entwürfe von Rechtsakten wurde Ende 2012 eingeführt.
Seit 2013 werden im Riigi Teataja aktuelle konsolidierte Fassungen aller Verordnungen kommunaler Behörden veröffentlicht.
Seit dem 24. September 2013 sind alle Rechtsakte, die im Riigi Teataja veröffentlicht werden, mit einem digitalen Stempel der Ausfertigungsstelle und einem Zeitstempel versehen.
Die Website des Riigi Teataja in englischer Sprache ging am 30. Oktober 2013 ans Netz.
Im Zuge des Aufbaus des neuen elektronischen IT-Systems für den Riigi Teataja soll eine Schnittstelle zur europäischen Datenbank N-Lex geschaffen werden.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite bietet Informationen über das irische Rechtssystem.
Die Verfassung Irlands (in irischer Sprache „Bunreacht na hÉireann“), die am 29. Dezember 1937 in Kraft trat, ist das Grundgesetz des irischen Staates. Sie begründet die Institutionen und den Staatsapparat und sieht die Gewaltenteilung in Exekutive, Legislative und Judikative vor. Darüber hinaus garantiert sie die Grundrechte, die einer strengen Auslegung und Fortentwicklung durch die Gerichte unterliegen.
Das Primärrecht besteht aus Rechtsakten, die vom irischen Parlament (Oireachtas) verabschiedet werden. Das Parlament besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin von Irland, dem Oberhaus (Seanad Éireann) und dem Unterhaus (Dáil Éireann). Das Primärrecht ist unterteilt in: Rechtsakte zur Änderung der Verfassung, die vom Volk in einem Referendum angenommen werden müssen, um Rechtswirkung zu entfalten; Gesetze von allgemeinem öffentlichen Interesse, die für jeden gelten, und Einzelgesetze, die auf das Verhalten einer bestimmten Person oder einer Gruppe von Personen gerichtet sind.
Das Sekundärrecht ist Ausdruck einer Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen durch den Oireachtas an einen Minister oder an eine bestimmte Behörde. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsvorschriften muss ausdrücklich durch das Primärrecht übertragen werden. Ihre Ausübung unterliegt strengen Bedingungen: Die Grundsätze und politischen Maßnahmen, die Gegenstand eines delegierten Rechtsakts werden sollen, müssen klar und eindeutig in der Ermächtigungsgrundlage bestimmt sein und von dem Organ, das einen solchen Rechtsakt erlässt, strikt eingehalten werden. Rechtsakte mit Verordnungscharakter (statutory instruments) sind die gängigsten Sekundärrechtsakte, die auch in Form von Ministerialverordnungen und -erlassen, Gemeindeverordnungen oder Satzungen erlassen werden können.
Gemäß Artikel 50 der Verfassung bleiben verfassungskonforme Gesetze aus der Zeit vor 1922, die sich auf Irland beziehen (z. B. Rechtsakte des Parlaments des Vereinigten Königreichs), und verfassungskonforme Maßnahmen, die vom Irischen Freistaat (1922-1937) angenommen wurden, in Kraft. Viele der Gesetze, die vor 1922 erlassen wurden und für den Staat Irland nicht mehr relevant waren, wurden in den Jahren 2005 bis 2012 durch die Gesetze zur Überprüfung von kodifiziertem Recht (Statute Law Revision Acts) aufgehoben.
Das irische Rechtssystem gehört zum Rechtskreis des Common Law, d. h. das Richterrecht stellt eine wichtige Rechtsquelle dar. Nach dem Grundsatz der bindenden Kraft von Präjudizien (stare decisis) ist das Gericht an Entscheidungen in früheren Fällen – insbesondere von übergeordneten Gerichten – gebunden. Dies ist jedoch keine verbindliche, unumstößliche Norm, sondern eine gewohnheitsrechtliche Praxis. Das Richterrecht umfasst allgemeine Regeln und Leitsätze, Auslegungsvorschriften und Rechtsgrundsätze. Der Grundsatz der „stare decisis“ unterscheidet zwischen „ratio decidendi“, dem verbindlichen Teil einer Entscheidung, der befolgt werden muss, und „obiter dictum“, der vom Richter nebenbei geäußerten Rechtsansicht, die für die Entscheidung nicht wesentlich war, sondern nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot. Das „obiter dictum“ ist für künftige Entscheidungen nicht bindend, kann aber als Orientierung dienen.
Da Irland Mitglied in der Europäischen Union (EU) ist, bildet das EU-Recht einen wichtigen Teil seiner innerstaatlichen Rechtsordnung. Die aus der EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen führen dazu, dass die Verfassung und andere nationale Gesetze dem EU-Recht untergeordnet werden, wenn die Europäische Union für den betreffenden Regelungsgegenstand zuständig ist. Für den Beitritt Irlands zur EU war eine Verfassungsänderung nötig, um eine Kollision zwischen der Verfassung und EU-Recht zu vermeiden.
Irland hat zahlreiche internationale Abkommen und Verträge unterzeichnet und ist Mitglied vieler internationaler Organisationen. Laut Verfassung erkennt Irland die allgemein gültigen Grundsätze des Völkerrechts zur Regelung der Beziehungen zwischen Staaten an.
Irland ist ein dualistischer Staat, weshalb internationale Abkommen – anders als in zwischenstaatlichen Beziehungen – innerstaatlich nur dann Rechtswirkung entfalten, wenn sie der Oireachtas in nationales Recht umgesetzt hat.
1953 hat Irland die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet. Seitdem können sich die irischen Bürgerinnen und Bürger unter Hinweis auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Irlands vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf die Konvention berufen. Seit die EMRK mit dem diesbezüglichen Gesetz aus dem Jahr 2003 in irisches Recht umgesetzt wurde, gelten ihre Bestimmungen unmittelbar in Irland.
In Ermangelung förmlicher Rechtsvorschriften kann sich der Rechtsbeistand im Verfahren ebenso wie das Gericht in der Urteilsbegründung auf die einschlägige wissenschaftliche Literatur stützen. Wenngleich das Naturrecht in der letzten Zeit an Bedeutung verloren hat und die herrschende Lehre uneins ist, ob es überhaupt zur Anwendung gelangen sollte, haben sich die Gerichte bei der Auslegung der Verfassung und der Aufzählung verfassungsmäßiger Rechte, die in der Verfassung nicht explizit genannt sind, durchaus auf das Naturrecht berufen.
Die Verfassung steht an oberster Stelle des irischen Rechtssystems. Die Gesetzgebung sowie das Regierungs- und Verwaltungshandeln können auf Verfassungskonformität überprüft werden.
Die Verfassung steht jedoch Gesetzen oder Maßnahmen nicht entgegen, die aufgrund der EU-Mitgliedschaft erforderlich sind (Artikel 29 Absatz 4 der Verfassung). Dementsprechend hat EU-Recht Vorrang vor allen nationalen Gesetzen, einschließlich der Verfassung. Da laut EU-Recht die Verfahren zu seiner Durchführung und Umsetzung durch nationale Verfahrensvorschriften festgelegt werden, müssen die nationalen Umsetzungs- und Durchführungsvorschriften den Verfahrensvorschriften der Verfassung folgen.
Durch das Gesetz zur Europäischen Menschenrechtskonvention aus dem Jahr 2003 haben natürliche Personen das Recht, sich vor den irischen Gerichten auf die Bestimmungen der EMRK zu berufen. Die EMRK wurde in die irische Rechtsordnung aufgenommen und steht im Rang unterhalb der Verfassung. Die irische Verfassung hat in Irland somit weiterhin Vorrang vor der EMRK. Dem EMRK-Gesetz zufolge müssen die Gerichte nationale Vorschriften soweit möglich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der EMRK auslegen und anwenden. Wenn innerstaatliches Recht nicht mit der EMRK übereinstimmt, erfolgt eine Unvereinbarkeitserklärung.
Nach Auffassung der Gerichte sind die Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verfassung Bestandteil des innerstaatlichen Rechts, allerdings nur, soweit sie nicht mit der Verfassung, den Gesetzen oder dem Common Law kollidieren. Internationale Abkommen können nur dann ratifiziert werden, wenn sie mit der Verfassung übereinstimmen; andernfalls ist ein Referendum erforderlich.
Gesetze können durch spätere Gesetze ersetzt oder geändert werden. Sekundärrecht wie auch die Befugnis zum Erlass sekundärrechtlicher Vorschriften kann durch Primärrecht aufgehoben werden. Umgekehrt kann Primärrecht nicht durch Sekundärrecht außer Kraft gesetzt werden. Die Gerichte können nach 1937 erlassene Rechtsvorschriften unter Verweis auf die Verfassung für nichtig erklären, während nach 1937 erlassene Rechtsvorschriften mit der Begründung für ungültig erklärt werden können, dass sie nicht mit der Verfassung vereinbar sind. Es gilt die Vermutung, dass Rechtsvorschriften, die nach 1937 erlassen wurden, verfassungskonform sind.
Gerichtsentscheidungen können durch gesetzliche oder verfassungsrechtliche Verfügungen sowie durch spätere Gerichtsentscheidungen von gleicher oder höherer Instanz ersetzt werden.
In ihrer ursprünglichen Fassung war die Verfassung nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Sie sah beispielsweise vor, dass der Oireachtas der einzige Gesetzgeber im Staat Irland ist. Aus diesem Grund wurde die Verfassung um eine Bestimmung ergänzt, nach der sie kein Gesetz, keine Rechtsvorschrift oder Maßnahme außer Kraft setzen wird, die aufgrund der EU-Mitgliedschaft zwingend erforderlich ist. Sollten sich jedoch Umfang und Ziele ändern, beispielsweise durch einen neuen Vertrag, ist dafür ein Volksentscheid mittels Referendum erforderlich. Bei Zustimmung wird eine Bestimmung eingefügt, wonach der Staat einen solchen Vertrag ratifizieren kann.
Muss EU-Recht in irisches Recht umgesetzt werden, geschieht dies entweder durch Primärrecht oder häufiger noch durch Rechtsakte mit Verordnungscharakter (der Regierung oder eines Ministers).
Laut Verfassung werden internationale Abkommen auf Beschluss des Oireachtas Teil des innerstaatlichen Rechts. Dies geschieht meist per Gesetz. Ein Beispiel dafür ist das Gesetz über die Europäische Menschenrechtskonvention aus dem Jahr 2003, durch das die Konvention Eingang in das irische Recht gefunden hat mit dem Ergebnis, dass sich Einzelpersonen vor nationalen Gerichten auf die Konvention berufen können.
Die Verfassung sieht vor, dass der Oireachtas, bestehend aus dem Dáil (Unterhaus), dem Seanad (Oberhaus) und dem Präsidenten/der Präsidentin, die einzige und ausschließliche gesetzgebende Gewalt des Staates darstellt vorbehaltlich der in der Verfassung vorgesehenen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union. Legislativvorschläge in Form einer Gesetzesvorlage müssen vom Präsidenten unterzeichnet werden, um Gesetzeskraft zu erlangen. Hat der Präsident Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesvorlage, kann er die Vorlage gemäß Artikel 26 der Verfassung nach Rücksprache mit dem Staatsrat zur Feststellung ihrer Verfassungsmäßigkeit an den Obersten Gerichtshof verweisen.
Wie oben erwähnt, kann der Oireachtas seine Gesetzgebungsbefugnis einem Minister oder einer anderen Behörde übertragen. Diese Befugnis ist im Ermächtigungsakt genau umschrieben. EU-Richtlinien werden in der Regel im Wege einer Ministerialverordnung (Statutory Instrument) umgesetzt. Gesetzgebungsbefugnisse können verschiedenen Organen erteilt werden, darunter Ministern, staatlichen und halbstaatlichen Stellen, Aufsichtsbehörden, Expertengremien und Kommunalbehörden.
Laut Verfassung ist die Regierung für die Außenbeziehungen zuständig und kann internationale Verträge und Abkommen zu unterzeichnen sowie internationalen Organisationen beitreten, sofern die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Im Common Law sind die von Richtern gefällten Entscheidungen verbindlich.
Der erste Schritt zur Änderung der Verfassung besteht gemäß Artikel 46 darin, eine Gesetzesvorlage im Dáil einzubringen. Diese Gesetzesvorlage muss von beiden Häusern des Oireachtas verabschiedet und danach in einem Volksentscheid bestätigt oder abgelehnt werden. Nach Artikel 47 Absatz 1 gilt der Vorschlag als vom Volk angenommen, wenn sich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für das Gesetz ausspricht. Eine solche Gesetzesvorlage wird als Gesetz zur Änderung der Verfassung (Act to amend the Constitution) bezeichnet und darf keinen sonstigen Vorschlag enthalten. Wird die Gesetzesvorlage vom Volk gebilligt, muss der Präsident das Gesetz unterzeichnen und ordnungsgemäß als Gesetz verkünden.
Ein Vorschlag, der Gegenstand eines Volksentscheids, aber nicht auf eine Änderung der Verfassung gerichtet ist, gilt nach Artikel 47 Absatz 2 als abgelehnt, wenn sich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegen das Gesetz ausspricht und diese Mehrheit mindestens einem Drittel der eingetragenen Wählerstimmen entspricht.
Der erste Schritt zum Erlass von Primärrecht besteht in der Regel darin, dass eine Gesetzesinitiative in einem der beiden Häuser des Oireachtas eingebracht wird. Jede Gesetzesinitiative, die vom Dáil ausgeht, muss dem Seanad zur Prüfung übermittelt werden. Der Seanad kann Änderungen vornehmen, die der Dáil berücksichtigen muss. Wird jedoch eine Gesetzesvorlage, die im Seanad eingebracht und angenommen wurde, anschließend vom Dáil geändert, gilt diese Vorlage als vom Dáil eingebracht und muss erneut zur Prüfung an den Seanad weitergeleitet werden.
Ein Gesetz kann erst dann verkündet werden, wenn es von beiden Häusern des Oireachtas verabschiedet und vom Präsidenten unterzeichnet worden ist. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens können sowohl im Dáil als auch im Seanad Änderungen vorgenommen werden. Die Verfassung stärkt allerdings die Vorrangstellung des vom Volk gewählten Dáil. Laut Artikel 23 steht es dem Dáil frei, innerhalb von 180 Tagen einen Beschluss zu fassen, dem zufolge die Gesetzesvorlage als von beiden Häusern verabschiedet gilt, wenn der Seanad die Vorlage abgelehnt oder entgegen den Wünschen des Dáil geändert hat. Der Seanad hat das Recht, eine Gesetzesvorlage um bis zu 90 Tage zu verzögern, kann ihre Verabschiedung jedoch nicht verhindern. Änderungen an einer Gesetzesvorlage bedürfen der Zustimmung des Dáil.
Die meisten Gesetzesvorlagen werden im Dáil Eireann von Ministern eingebracht.
Für den Haushalt relevante Gesetze (z. B. zur Erhebung, Abschaffung, Ermäßigung, Änderung oder Regelung von Steuern oder Gesetze, die mit einer Belastung der öffentlichen Hand einhergehen) können nur vom Dáil Éireann eingebracht und verabschiedet werden. Gesetzesvorlagen dieser Art werden dem Seanad als „Empfehlung“ übermittelt.
Der letzte Schritt im Gesetzgebungsverfahren ist die Unterzeichnung des Gesetzes durch den Präsidenten. Der Präsident kann nach Rücksprache mit dem Staatsrat eine Gesetzesvorlage oder einen bestimmten Teil der Vorlage dem Obersten Gerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit übermitteln. Dies wird als Befassung nach Artikel 26 (Article 26 Reference) bezeichnet. Entscheidet der Oberste Gerichtshof, dass das Gesetz verfassungskonform ist, kann es nicht mehr aus verfassungsrechtlichen Gründen vor Gericht angefochten werden und der Präsident ist verpflichtet, das Gesetz zu unterzeichnen. Stellt der Oberste Gerichtshof fest, dass die Gesetzesvorlage der Verfassung widerspricht, muss der Präsident die Unterzeichnung ablehnen.
In einem Ermächtigungsgesetz ist generell vorgesehen, dass die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakte vom Oireachtas aufgehoben oder gebilligt werden können. Danach werden diese Rechtsakte entweder einem oder beiden Häusern des Oireachtas vorgelegt, der diese innerhalb einer bestimmten Frist aufheben kann. Das gesamte Sekundärrecht zur Umsetzung von EU-Maßnahmen unterliegt diesem Aufhebungsmechanismus. Nach ihrem Inkrafttreten müssen bestimmte Rechtsverordnungen (statutory instruments) in ausgewählten Bibliotheken hinterlegt und ihr Inkrafttreten im irischen Amtsblatt Iris Oifigiúil bekanntgemacht werden.
Die Regierung kann internationale Verträge oder Abkommen unterzeichnen oder internationalen Organisationen beitreten. Dies gilt jedoch nicht, wenn dadurch die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis des Oireachtas umgangen oder die Verfassung anderweitig verletzt wird. Die Gerichte stehen daher auf dem Standpunkt, dass die Regierung Verträgen zur Änderung des Anwendungsbereichs und der Ziele der Europäischen Union erst dann zustimmen kann, wenn sie vom Volk in einem Verfassungsreferendum gebilligt wurden.
Verfassungsänderungen treten in Kraft, nachdem sie vom Volk gebilligt wurden und der Präsident die entsprechende Gesetzesvorlage unterzeichnet hat.
Eine Gesetzesvorlage wird am Tag der Unterzeichnung durch den Präsidenten Gesetz und tritt an diesem Tag in Kraft, es sei denn, dass im Gesetz selbst ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens vorgesehen ist. In der Regel unterzeichnet der Präsident eine Gesetzesvorlage zwischen dem fünften und dem siebten Tag nach ihrer Vorlage. Wann ein Sekundärrechtsakt in Kraft tritt, kann im Rechtsakt selbst festgelegt sein, oder dieser Rechtsakt kann bestimmen, dass ein Minister eine sekundärrechtliche Anordnung (commencement order) zur Inkraftsetzung des Rechtsakts oder eines Teils desselben erlässt. Der Präsident ist verpflichtet, den Rechtsakt durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt Iris Oifigiúil zu verkünden und dadurch seine Gesetzeskraft festzustellen.
Sein Geltungsbeginn wird im Wege eines Sekundärrechtsakts festgelegt.
Gerichtsentscheidungen werden in der Regel am Tag der Urteilsverkündung wirksam.
Widersprüche zwischen unterschiedlichen Rechtsvorschriften oder Rechtsquellen werden durch die Gerichte festgestellt.
Mit Ausnahme der übergeordneten Stellung des EU-Rechts geht die Verfassung als Grundgesetz des Staates bei Normenkollisionen anderen Rechtsakten vor. Laut Artikel 34 der Verfassung können Bürger die verfassungsmäßige Rechtmäßigkeit von Gesetzen vor dem High Court anfechten. Gegen eine derartige Entscheidung können vor dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) Rechtsmittel eingelegt werden. Bürger können vor Gericht auch eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte oder ein nicht verfassungskonformes Verfahren durch den Staat geltend machen.
Bis zum Beweis des Gegenteils gelten Gesetze, die nach Annahme der Verfassung im Jahr 1937 verabschiedet wurden, als verfassungskonform.
Unter bestimmten Umständen können sich Bestimmungen der Verfassung, insbesondere in Bezug auf die Grundrechte, bis zu einem gewissen Grad widersprechen. Die Gerichte wenden unterschiedliche Lehren und Methoden an, um solche Fälle zu entscheiden: wörtliche oder grammatikalische Auslegung, historische Auslegung, teleologische oder systematische Auslegung, Lehre der Verhältnismäßigkeit, Hierarchie der Rechtsquellen sowie Theorie des Naturrechts und der natürlichen Rechte.
Es gab Fälle, in denen aufgrund einer unpopulären Entscheidung oder Auslegung bezüglich der Verfassung ein Referendum über eine Verfassungsänderung abgehalten wurde.
Sieht sich eine natürliche Person durch ein Gesetz in ihren Rechten verletzt, die ihr aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention zustehen, kann sie bei Gericht eine Unvereinbarkeitserklärung erwirken.
Das Recht der Europäischen Union geht der Verfassung insofern vor, als keine Rechtsakte und Maßnahmen für ungültig erklärt werden dürfen, die aufgrund der Mitgliedschaft in der EU zwingend erforderlich sind. Die Art und Weise allerdings, wie diese Rechtsakte oder Maßnahmen durchgeführt oder umgesetzt werden, muss verfassungskonform sein.
Abgesehen von Verfassungsfragen wird die Zulässigkeit sekundärrechtlicher Vorschriften auch anhand ihrer Übereinstimmung mit dem Basisrechtsakt beurteilt.
Weitere Informationen zum irischen Rechtssystem, zur Gesetzgebung und zur Verfassung finden Sie auf folgenden Seiten:
• https://www.gov.ie/en/organisation/department-of-the-taoiseach
• https://www.courts.ie/judgments
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen über die Rechtsordnung in Griechenland.
Die Verfassung hat Vorrang vor allen nationalen Rechtsinstrumenten, in der Rangfolge gefolgt von Gesetzen, Präsidialverordnungen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Die Verträge zur Gründung der Europäischen Union haben den gleichen Rang wie die Verfassung, während die übrigen internationalen Rechtsinstrumente Vorrang vor den nationalen Rechtsakten haben (mit Ausnahme der Verfassung).
Wird es erforderlich, bestehende Rechtsvorschriften zu ändern oder zu ergänzen, neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder internationale Rechtsvorschriften in das griechische Recht zu übernehmen,
beauftragt der zuständige Minister einen speziellen Gesetzgebungsausschuss mit der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs.
Der von dem speziellen Gesetzgebungsausschuss ausgearbeitete Gesetzentwurf geht an den Zentralen Gesetzgebungsausschuss beim Generalsekretariat des Kabinetts. Dieser Ausschuss stellt sicher, dass das Gesetz ordnungsgemäß abgefasst wurde. Er kann Anmerkungen zur Verfassungsmäßigkeit und zur Einhaltung des internationalen Rechts machen.
Der Gesetzentwurf wird dann zusammen mit einer Begründung, in der die Gründe und der Zweck der vorgeschlagenen Bestimmungen erläutert werden, im Parlament eingebracht. Ist der Gesetzentwurf mit Ausgaben zu Lasten des Staatshaushalts verbunden, werden vom Obersten Rechnungshof (Γενικό Λογιστήριο του Κράτους) ein spezieller und ein vergleichender Bericht zu den Ausgaben erstellt. Dem Gesetzentwurf muss auch ein Bericht beigefügt werden, der alle Maßnahmen bewertet, die möglicherweise als Folge des Gesetzes ergriffen werden müssen, sowie ein Bericht über die öffentliche Konsultation, die der Vorlage des Gesetzentwurfs vorausging. Dies gilt nicht für Sonderfälle.
Dann überweist der Parlamentspräsident den Gesetzentwurf entweder zur Aussprache an das Plenum, die ständigen Ausschüsse oder die Fraktionen des Parlaments. Anordnungen für die Umsetzung der vom Parlament beschlossenen Gesetze werden vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag der zuständigen Minister erteilt. Besondere gesetzliche Bestimmungen ermächtigen die Verwaltungsbehörden, Maßnahmen zu ergreifen, um besondere Angelegenheiten oder Fragen lokalen Interesses oder technischen oder geringfügigen Charakters zu regeln.
Nach Artikel 28 der Verfassung sind internationale Übereinkünfte ab ihrer Ratifizierung durch einen Parlamentsbeschluss Bestandteil des griechischen Rechts und gehen jeder entgegenstehenden Rechtsvorschrift vor, sofern sie jüngeren Datums ist; ausgenommen sind die Bestimmungen der Verfassung.
EU-Verordnungen gelten allgemein in der gesamten Union; sie sind verbindlich und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar.
Die Umsetzung der EU-Richtlinien erfolgt über Gesetze, Präsidialverordnungen oder Ministerialbeschlüsse.
Gesetze werden innerhalb eines Monats nach ihrer Verabschiedung durch die zuständigen Minister unterzeichnet und dann durch den Präsidenten der Republik ausgefertigt und verkündet.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist in dem betreffenden Gesetz festgelegt. Andernfalls tritt ein Gesetz gemäß Artikel 102 des Einleitungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger (Εφημερίδα της Κυβερνήσεως) in Kraft.
Ein Gesetz zur Ratifizierung eines Übereinkommens tritt grundsätzlich mit der Veröffentlichung des Gesetzes im Staatsanzeiger in Kraft; das Übereinkommen selbst erlangt seine Rechtskraft an dem im Übereinkommen festgelegten Datum.
Auf der Website des griechischen Parlaments sind alle Gesetze verzeichnet, die seit dem 22. Oktober 1993 erlassen wurden. Auf der Website der Nationaldruckerei (Εθνικό Τυπογραφείο) können Sie mit Hilfe der „Suchfunktion“ („Αναζητήσεις“) Listen für jedes Jahr seit 1890 aufrufen mit Angaben zu den erlassenen Gesetzen und Verordnungen, deren Gegenstand und ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger.
Gesetzesänderungen gehen von dem Minister aus, in dessen Zuständigkeitsbereich der Regelungsgegenstand fällt.
Ein Gesetz ist so lange gültig, bis es durch ein neues Gesetz aufgehoben wird.
Die Abfrage ist kostenlos (Artikel 7 des Gesetzes Nr. 3861/2010, veröffentlicht im Staatsanzeiger FEK A/112/13710).
Die Abfrage ist kostenlos.
Der Zugang ist kostenlos.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die spanische Rechtsordnung.
Die spanischen Rechtsquellen sind in Artikel 1 Zivilgesetzbuch (Código Civil) aufgeführt:
Die Verfassung ist die oberste Rechtsnorm des spanischen Staates, an die alle Behörden und alle Bürgerinnen und Bürger gebunden sind. Bestimmungen oder Rechtsakte, die der Verfassung zuwiderlaufen, sind ungültig. Die Verfassung ist inhaltlich klar in zwei Teile gegliedert: a) in einen Teil über die Grundrechte und -pflichten und b) einen Teil über den Staatsaufbau.
Internationale Verträge: Dabei handelt es sich um schriftliche, dem Völkerrecht unterliegende Vereinbarungen zwischen bestimmten Völkerrechtssubjekten. Sie können unabhängig von ihrer Bezeichnung aus einem oder aus mehreren miteinander verbundenen Rechtsinstrumenten bestehen. Sobald sie wirksam geschlossen und in Spanien amtlich bekanntgemacht worden sind, werden sie Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung.
Autonomiestatut: Es handelt sich um die im Wege eines Organgesetzes geschaffene institutionelle Rechtsgrundlage einer Autonomen Gemeinschaft, die von der spanischen Verfassung von 1978 als Bestandteil der spanischen Rechtsordnung anerkannt wird. In einem Autonomiestatut ist Folgendes festzulegen: der Name der Autonomen Gemeinschaft die Abgrenzung ihres Gebietes die Bezeichnung, die Organisation und der Sitz der eigenen autonomen Institutionen die der Autonomen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten Autonomiestatuten sind weder ein Ausdruck von Souveränität, noch gelten sie als Verfassung, da ihnen keine originäre verfassunggebende Gewalt zugrunde liegt (über die die Gebiete, aus denen Autonome Gemeinschaften entstanden sind, nicht verfügen). Sie verdanken ihre Existenz vielmehr der Anerkennung durch den Staat, ohne dass dadurch die staatliche Einheit Spaniens in irgendeiner Form in Frage gestellt wird.
Nach Artikel 1 Absatz 2 des spanischen Zivilgesetzbuchs sind Bestimmungen, die solchen höheren Ranges widersprechen, ungültig. Dies setzt zwingend eine Hierarchie der Rechtsnormen voraus. Die spanische Verfassung regelt zu diesem Zweck das Verhältnis zwischen den verschiedenen Rechtsnormen und ihre Stellung in Bezug auf Hierarchie und Zuständigkeit.
Die Normenhierarchie im spanischen Recht stellt sich der Verfassung zufolge wie folgt dar:
Darüber hinaus gelten im Hinblick auf die Vorschriften, die von den Parlamenten der Autonomen Gemeinschaften erlassen werden, Zuständigkeitskriterien (Regionaldekret (Decreto autonómico), Regionalerlass (Órden autonómica) usw.).
Richter und Gerichte dürfen Verordnungen oder andere Regelungen, die gegen die Verfassung, ein Gesetz oder den Grundsatz der Normenhierarchie verstoßen, nicht anwenden.
Spaniens Institutionen beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Die gesetzgebende Gewalt liegt beim spanischen Parlament und bei den Parlamenten der Autonomen Gemeinschaften.
Die exekutive Gewalt – einschließlich der Verordnungsgewalt – obliegt sowohl auf zentralstaatlicher Ebene als auch auf Ebene der Autonomen Gemeinschaften der Zentral- bzw. Regionalregierung. Die Exekutive kann aufgrund einer parlamentarischen Ermächtigung auch als Gesetzgeber tätig werden.
Kommunale Körperschaften üben zwar keine gesetzgebende Gewalt aus, verfügen aber über eine Verordnungsgewalt – hauptsächlich in Form von Kommunalverordnungen.
Die Gesetzesinitiative kann von der Regierung, dem Kongress und dem Senat, den Parlamenten der Autonomen Gemeinschaften und – in bestimmten Fällen – vom Volk ausgehen.
Internationale Verträge: Es gibt drei verschiedene Ratifizierungsverfahren je nach Art des Vertragsgegenstands.
Internationale Verträge werden Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung, sobald sie wirksam geschlossen und in Spanien amtlich bekanntgemacht worden sind. Ihre Bestimmungen können nur in der von den Verträgen selbst vorgesehenen Form oder gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts aufgehoben, abgeändert oder ausgesetzt werden. Für die Kündigung der internationalen Verträge und Abkommen gilt das gleiche Verfahren wie für deren Billigung.
Gesetze:
Gesetzesentwürfe werden vom Ministerrat (Consejo de Ministros) angenommen und dem Kongress zusammen mit einer Begründung und einer Darlegung des rechtlichen Hintergrunds zur Abstimmung vorgelegt.
Gleiches gilt für die Autonomen Gemeinschaften.
Nach Verabschiedung des Entwurfs eines ordentlichen Gesetzes oder eines Organgesetzes im Kongress wird der Entwurf vom Präsidenten des Kongresses unverzüglich dem Senatspräsidenten übermittelt, der den Text dem Senat zur Beratung vorlegt. Der Senat verfügt nach Eingang des Gesetzesentwurfs über eine Frist von zwei Monaten für die Einlegung eines Vetos oder die Vorlage von Änderungsanträgen. Das Veto muss mit absoluter Mehrheit beschlossen werden.
Der Entwurf kann dem König erst zur Bestätigung vorgelegt werden, nachdem der Kongress den ursprünglichen Text verabschiedet hat (im Falle eines Vetos des Senats ist im Kongress die absolute Mehrheit erforderlich, nach Ablauf von zwei Monaten nach Vorlage des Gesetzesentwurfs reicht eine einfache Mehrheit) oder über die Änderungsanträge abgestimmt hat, die mit einfacher Mehrheit angenommen oder abgelehnt werden können. Bei von der Regierung oder vom Kongress als dringlich erklärten Gesetzesentwürfen verkürzt sich die Zweimonatsfrist, über die der Senat zur Einlegung eines Vetos oder zur Änderung des Gesetzesentwurfs verfügt, auf zwanzig Tage.
Vom spanischen Parlament verabschiedete Gesetze werden dem König vorgelegt, der sie innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Verabschiedung bestätigt, verkündet und ihre Bekanntmachung anordnet.
Verordnung (reglamento): Für Verordnungen gilt folgendes Verfahren:
Das spanische Amtsblatt verfügt über eine Datenbank mit sämtlichen seit 1960 veröffentlichten Rechtsvorschriften.
Die Einsichtnahme in diese Datenbank ist kostenlos.
Alle Amtsblätter, die seit 1960 veröffentlicht wurden, können auf der Website des spanischen Amtsblatts eingesehen werden.
Die Website verfügt über eine Suchmaschine für Gesetze und Bekanntmachungen sowie über Datenbanken zur Verfassungsrechtsprechung (seit 1980), für Berichte und Stellungnahmen des Juristischen Dienstes des spanischen Staates (Abogadía del Estado) (seit 1997) und Stellungnahmen des Staatsrates. Darüber hinaus enthält sie überarbeitete Fassungen, welche die hauptsächlichen Änderungen enthalten, die an den Rechtsvorschriften vorgenommen wurden. Außerdem bietet sie Benachrichtigungsdienstleistungen für gesetzliche Mitteilungen und öffentliche Bekanntmachungen sowie Auskunfts- und Dokumentationsdienstleistungen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Sie finden in diesem Abschnitt eine Übersicht über die verschiedenen Rechtsquellen in Frankreich.
Das französische Recht besteht im Wesentlichen aus schriftlichen Vorschriften, die als die Rechtsquellen bezeichnet werden. Es handelt sich dabei um die von den Staaten oder zwischen Staaten auf nationaler Ebene erlassenen Vorschriften, aber auch um die Rechtsprechung der nationalen oder internationalen Gerichte. Ferner gehören dazu die auf lokaler Ebene festgelegten Vorschriften wie die Anordnungen der Stadtverwaltungen oder Vorschriften der Berufsverbände wie der Ärztekammer, sowie zwischen Bürgern getroffene Vereinbarungen wie Tarifverträge oder Verträge und schließlich einfaches Gewohnheitsrecht.
Diese Sammlung unterliegt einer Normenhierarchie. Eine neue Vorschrift:
Verträge und internationale Übereinkommen
Das Inkrafttreten eines Vertrags in Frankreich setzt seine Ratifizierung bzw. seine Genehmigung und Veröffentlichung voraus. Einige Verträge gehen unmittelbar in das französische Recht ein, andere müssen durch eine nationale Vorschrift umgesetzt werden.
Unionsrecht
Der Begriff Unionsrecht bezieht sich auf die von den Organen der Europäischen Union verabschiedeten Rechtsakte. Dazu gehören Empfehlungen, Stellungnahmen, Vorordnungen, Beschlüsse oder Richtlinien.
Rechtsnormen mit Verfassungsrang
Rechtsnormen mit Gesetzesrang
Das vom Parlament erlassene Gesetz ist der Verfassung untergeordnet. Der Verfassungsrat prüft auf Verlangen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Erlass, d. h. er prüft ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung. Der Verfassungsrat kann vom Präsidenten der Republik, dem Premierminister, den Präsidenten der Nationalversammlung und des Senats oder von sechzig Abgeordneten bzw. sechzig Senatoren angerufen werden. Dem Verfassungsrat können ferner nach Prüfung durch den Staatsrat oder den Kassationsgerichtshof Anträge auf Änderung geltender Rechtsvorschriften von Prozessbeteiligten vorgelegt werden, die in einem laufenden Verfahren, auf das sie Anwendung finden, die Konformität der rechtlichen Bestimmungen mit den verfassungsgemäß garantierten Rechten und Freiheiten in Frage stellen.
Nach Artikel 55 der Verfassung haben die von Frankreich ratifizierten internationalen Verträge höhere Rechtskraft als die Gesetze. Vom Verwaltungs- und ordentlichen Gericht wird daher die Anwendung eines Gesetzes abgelehnt, das sich als unvereinbar mit einem vor oder nach dem Gesetz geschlossenen Vertrag erweist.
Rechtsnormen mit Verordnungsrang
Gemäß Artikel 38 der Verfassung kann die Regierung zur Durchführung ihres Programms das Parlament um die Ermächtigung ersuchen, während eines begrenzten Zeitraums Maßnahmen zu treffen, die normalerweise Gegenstand der Gesetzgebung sind. Solange sie vom Gesetzgeber nicht ratifiziert sind, stellen diese Beschlüsse formell Rechtsverordnungen dar und können somit vor dem Verwaltungsrichter bis zu ihrer Ratifizierung infrage gestellt werden.
Im Arbeitsgesetzbuch sind die für die Arbeitsbedingungen geltenden Grundregeln festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens handeln die Sozialpartner des Privatsektors (Arbeitgeber und Gewerkschaften der Arbeitnehmer) Verträge und Vereinbarungen aus. In den Tarifverträgen sind sämtliche Arbeitsbedingungen und soziale Garantien für die Arbeitnehmer der betreffenden Bereiche (Verwertungsindustrien und -handel, Heime für junge Arbeitnehmer, Einrichtungen der Zusatzrentenversicherung usw.) festgelegt. Die Tarifabkommen behandeln nur ganz bestimmte Themen (Gehälter, Arbeitszeit usw.). Die Tarifabkommen und -verträge können auf Branchenebene (alle Unternehmen, die die gleiche Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet ausüben) und auf Betriebs- oder Niederlassungsebene geschlossen werden. Der Tarifvertrag kann vom Ministerium für Arbeit, Sozialpartnerschaft und Solidarität oder dem Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei „ausgeweitet“ werden und gilt dann für alle Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs.
Gerichtsurteile und Verwaltungsentscheidungen
Die Rechtsprechung kann aus Gerichtsurteilen oder aus Verwaltungsentscheidungen hervorgehen.Die Rechtsprechung der Gerichte legt das Recht aus, gilt aber grundsätzlich nur für die entsprechende Rechtssache. Die Verwaltungsrechtsprechung hat, da sie eine Verordnung außer Kraft setzen kann, einen supra-verordnungsrechtlichen, aber keinen legislativenWert.
Es ist zwischen dem Gesetzesentwurf, bei dem die Initiative für den Gesetzestext bei der Regierung liegt und der im Ministerrat von einem Minister vorgelegt wird, und dem Vorschlag zu unterscheiden, bei dem das Parlament das Initiativrecht für den Text hat. Gesetzesvorschlag wird in der Nationalversammlung oder im Senat eingebracht.
Anschließend wird der Gesetzestext vom Parlament geprüft. Er gilt als angenommen, wenn er von beiden Kammern mit gleichem Wortlaut verabschiedet wurde.
Sind sich die beiden Versammlungen nicht einig, so tritt ein gemeinsamer, paritätischer Ausschuss zusammen. Dieser aus 7 Abgeordneten und 7 Senatoren bestehende Ausschuss hat die Aufgabe, üblicherweise nach zwei Lesungen in jeder Kammer einen gemeinsamen Gesetzestext vorzulegen.
Die Regierung kann allerdings das beschleunigte Verfahren einleiten; in diesem Fall kann nach der ersten Lesung ein gemeinsamer, paritätischer Ausschuss gebildet werden.
Der Gesetzestext wird innerhalb von 15 Tagen nach der Übermittlung des vom Parlament angenommenen Textes an die Regierung vom Präsidenten der Republik verabschiedet (d.h. unterzeichnet) werden. Während dieser Frist kann der Präsident eine weitere Prüfung des Textes beantragen, und der Verfassungsrat kann angerufen werden, um die Verfassungskonformität des Textes zu überprüfen.
Das erlassene Gesetz tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Um verbindlich zu sein, müssen die Gesetze und Verordnungen den Bürgern zur Kenntnis gebracht worden sein. Einzelentscheidungen müssen den Betreffenden amtlich bekannt gemacht werden und die Rechtsakte mit Verordnungscharakter sind zu veröffentlichen.
Die Bestimmungen für das Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften wurden mit der Verordnung Nr. 2004-164 vom 20. Februar 2004 zum 1. Juni 2004 geändert.
Seitdem sieht Artikel 1 des Code Civil vor, dass die Texte, falls nichts anderes festgelegt ist, am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.
In dringenden Fällen treten Gesetze mit entsprechendem Verfügungserlass und Verwaltungsakte, die von der Regierung mit einer besonderen Bestimmung versehen wurden, allerdings am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Neben den Dekreten werden auch die Rechtsakte mit Verordnungscharakter der auf nationaler Ebene zuständigen staatlichen Behörden im Amtsblatt veröffentlicht (Ministerialerlasse, Akte unabhängiger Verwaltungsbehörden usw.). Die Ministerialerlasse werden meist zusätzlich in den Amtsblättern der Ministerien veröffentlicht.
Die ausschließliche Veröffentlichung im Ministerialamtsblatt ist nur möglich, wenn die Verordnung nur eine sehr begrenzte Anzahl von Bürgern (vor allem die Beamten und Bediensteten des Ministeriums) betrifft.
Die Akte der lokalen Behörden unterliegen besonderen Veröffentlichungsvorschriften. Sie erscheinen nicht im Amtsblatt.
Rundschreiben und Anweisungen haben grundsätzlich keinen Verordnungscharakter. Diese Akte beschränken sich auf die Erteilung von Anweisungen an die Dienststellen zur Anwendung der Gesetze und Dekrete oder auf die Auslegung einiger Bestimmungen.
Um anwendbar zu sein, müssen sie auf der entsprechenden, dafür vorgesehenen Internetsite des Premierministers veröffentlicht sein (Dekret 2008-1281 vom 8. Dezember 2008). In einigen Fällen erfolgt üblicherweise die Veröffentlichung in den Amtsblättern der Ministerien. Nur die wichtigsten Rundschreiben erscheinen im Amtsblatt.
Die öffentlichen Rechtsdatenbanken in Frankreich werden von einer öffentlichen Dienststelle zur Verbreitung über das Internet (Service Public de Diffusion sur l’Internet - SPDDI) verwaltet, die mit dem Dekret Nr. 2002-1064 vom 7. August 2002 (englische Fassung) eingerichtet wurde.
Dieses System wird eingehend in der Anleitung zur Weiterverwendung der über Légifrance verfügbaren Daten erläutert:
Légifrance enthält folgende Informationen:
Es sei angemerkt, dass auch andere direkt oder über Légifrance zugängliche Websites vom SPPDI verwaltet werden. Dies sind die Websites:
Informationen zu den Bedingungen der Entnahme und Weiterverwendung der Daten dieser zweiten Kategorie stehen auf den jeweiligen Websites zur Verfügung.
Über Légifrance ist auch ein Verzeichnis der oben genannten Datenbanken abrufbar.
Ebenso abrufbar ist die Lizenzgebührenliste von Légifrance.
Nachstehend finden Sie eine nichterschöpfende Liste der Rechtsdatenbanken:
Die Rechtsprechung des Kassationshofs ist über seine Website abrufbar.
Über einen Online-Dienst können Urteile des Kassationshofs bestellt werden und für einige Urteile des Kassationshofs steht eine Übersetzung ins Englische, Arabische und Chinesische zur Verfügung.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Verfassung der Republik Kroatien
Die wichtigsten Gesetze im Bereich des Strafrechts
Das neue Strafgesetzbuch, das am 1. Januar 2013 in Kraft trat, brachte einige Neuerungen mit sich wie höhere Strafen und längere Verjährungsfristen, während gleichzeitig neue Straftatbestände, u. a. die Nichtbezahlung von Gehältern, rücksichtsloses Fahren und illegales Glücksspiel, eingeführt wurden. Seit den Änderungen des Strafgesetzbuchs vom Dezember 2012 im Bereich der Strafbarkeit wird der Besitz von Betäubungsmitteln zum persönlichen Gebrauch nicht mehr als Verbrechen eingestuft, sondern nur noch als Vergehen.
Das Strafgesetzbuch besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil:
A) Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs enthält die Bestimmungen, die für alle Straftatbestände gelten. In diesen Bestimmungen sind die allgemeinen Strafbarkeitskriterien und die Strafen geregelt.
(B) Der besondere Teil des Strafgesetzbuchs enthält die einzelnen Straftatbestände und die entsprechenden Strafen einschließlich der Straftatbestände und Strafen, für die andere Rechtsvorschriften gelten. Im kroatischen Strafgesetzbuch sind folgende Straftatbestände aufgeführt:
Strafprozessordnung (Zakon o kaznenom postupku) (NN Nrn. 152/08, 76/09, 80/11, 91/12 – Beschluss und Entscheidung des kroatischen Verfassungsgerichts Nrn. 143/12, 56/13, 145/13, 152/14 und 126/19)
Die Vorgaben der Strafprozessordnung sollen sicherstellen, dass keine unschuldigen Personen verurteilt werden und dass Straftätern auf der Grundlage von rechtmäßig durchgeführten Verfahren vor einem zuständigen Gericht Strafen oder andere Maßnahmen auferlegt werden.
Strafverfolgung und Strafverfahren dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen und unter den Bedingungen, die in der Strafprozessordnung festgelegt sind, durchgeführt und abgeschlossen werden.
Mit der Strafprozessordnung werden die folgenden EU-Regelungen in kroatisches Recht umgesetzt:
Strafverfahren werden auf Antrag eines befugten Strafverfolgers eingeleitet.
Für Straftaten, die von Amts wegen verfolgt werden, ist der Staatsanwalt (državni odvjetnik) zuständig, während Verfahren gegen Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, von einem Privatkläger eingeleitet werden. Bei bestimmten gesetzlich festgelegten Straftatbeständen leitet der Staatsanwalt das Strafverfahren nur auf Antrag des Opfers ein. Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist der Staatsanwalt verpflichtet, Strafverfahren einzuleiten, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine bestimmte Person eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat begangen hat und keine rechtlichen Hindernisse für die Strafverfolgung der betreffenden Person vorliegen.
Wenn nach Ansicht des Staatsanwalts keine Gründe für die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens vorliegen, kann das Opfer als geschädigte Person an die Stelle des Staatsanwalts treten und gemäß den in der Strafprozessordnung festgelegten Bedingungen als Kläger auftreten.
Gesetz über die Rechtsfolgen von Verurteilungen, über das Strafregister und die Rehabilitation (Zakon o pravnim posljedicama osude, kaznenoj evidenciji i rehabilitaciji) (NN Nrn. 143/12 und 105/15)
In diesem Gesetz sind die Rechtsfolgen von Verurteilungen, die Organisation, Dokumentation, Verfügbarkeit sowie die Bereitstellung und die Löschung von Strafregisterdaten und der internationale Austausch solcher Daten sowie die Rehabilitation geregelt.
Dieses Gesetz enthält Bestimmungen, die mit den folgenden Rechtsakten der Europäischen Union übereinstimmen:
In Kroatien werden Strafregister von dem Ministerium verwaltet und gepflegt, das für das Justizwesen zuständig ist und gleichzeitig als zentrale Behörde für den Austausch solcher Daten mit anderen Staaten fungiert (im Folgenden „Ministerium“).
Strafregister werden für natürliche und juristische Personen angelegt, die in Kroatien wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Strafregister werden zudem für kroatische Bürger und juristische Personen angelegt, die in Kroatien wohnhaft sind und von einem Gericht außerhalb Kroatiens rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurden, wenn derartige Daten an das Ministerium übermittelt wurden.
Strafregister enthalten eine Liste der Personen, die rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern und anderer Straftaten, die in Artikel 13 Absatz 4 dieses Gesetzes aufgeführt sind, verurteilt wurden.
Gesetz über Schuldverhältnisse (Zakon o obveznim odnosima) (NN Nrn. 35/05, 41/08 und 125/11)
Dieses Gesetz regelt die Grundlagen von Schuldverhältnissen (allgemeiner Teil) sowie vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse (besonderer Teil).
Die Parteien können ihre schuldrechtlichen Verpflichtungen selbst regeln, solange diese Regeln nicht gegen die kroatische Verfassung, zwingende Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen.
Gesetz über das Eigentumsrecht und sonstige dingliche Rechte (Zakon o vlasništvu i drugim stvarnim pravima) (NN Nrn. 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00, 129/00, 114/01, 79/06, 141/06, 146/08, 38/09, 153/09, 143/12 und 152/14)
Dieses Gesetz regelt allgemein die Rechte von Personen an Sachen. Seine Bestimmungen gelten zudem für Rechte an Sachen, die spezialrechtlichen Bestimmungen unterliegen, sofern sie diesen nicht zuwiderlaufen.
Die Vorschriften zu Eigentum und Eigentümer gelten entsprechend für alle anderen dinglichen Rechte, sofern diese keinen anderslautenden Bestimmungen unterliegen oder ihre Rechtsnatur eine andere Regelung erfordert.
Erbgesetz (Zakon o nasljeđivanju) (NN Nrn. 48/03, 163/03, 35/05 – Gesetz über Schuldverhältnisse und 127/13)
Dieses Gesetz regelt die Rechtsnachfolge von Todes wegen und das Handeln der Gerichte, sonstiger Behörden und berechtigter Personen in Nachlasssachen.
Grundbuchgesetz (Zakon o zemljišnim knjigama) (NN Nrn. 63/19)
Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung von Immobilien im kroatischen Hoheitsgebiet, diesbezügliche Rechtsgeschäfte sowie die Art und Weise, wie Grundbücher geführt werden (Grundbuchamt (gruntovnica)); hiervon ausgenommen sind Grundstücke, die besonderen Vorschriften unterliegen.
Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (NN Nrn. 53/91, 91/92, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 96/08, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11 – konsolidierte Fassung Nrn. 25/13 und 89/14)
Dieses Gesetz enthält die Verfahrensordnung, auf deren Grundlage die Gerichte über Streitigkeiten in Bezug auf grundlegende Rechte und Pflichten der Rechtssubjekte, persönliche und familiäre Beziehungen zwischen den Rechtssubjekten sowie in Bezug auf Arbeit, Handel, Eigentum und andere Zivilrechtsstreitigkeiten entscheiden, es sei denn, das Gesetz sieht für bestimmte Streitfälle andere Verfahrensvorschriften vor.
Gesetz über die Zwangsvollstreckung (Ovršni zakon) (NN Nrn. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16 und 73/17)
In diesem Gesetz ist das Verfahren geregelt, nach dem Gerichte und Notare auf der Grundlage von Vollstreckungstiteln und öffentlichen Urkunden Forderungen sichern und durchsetzen (Vollstreckungsverfahren), es sei denn, eine spezialgesetzliche Regelung bestimmt etwas anderes. Das Gesetz regelt zudem Rechtsverhältnisse, die auf der Grundlage von Sicherungsmaßnahmen und Vollstreckungsverfahren begründet wurden.
Gesetz über das Internationale Privatrecht (NN Nr. 101/17)
Dieses Gesetz regelt:
Weiterführende Informationen unter:
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite informiert über das Rechtssystem in Italien.
Das politische System Italiens ist wie jede moderne Demokratie durch eine Trennung der Gewalten in Legislative, Exekutive und Judikative gekennzeichnet.
Für die Gesetzgebung ist die Legislative zuständig, der Gesetzesvollzug obliegt der Exekutive, während die Judikative für die Einhaltung der Gesetze sorgt.
In Italien gibt es die folgenden Rechtsquellen. Sie werden in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufgeführt:
Auch ein Referendum kann eine Rechtsquelle sein, wenn es ein bestehendes Gesetz aufhebt.
Gesetze können ausgelegt werden und die Rechtsprechung kann nachfolgende Entscheidungen beeinflussen. Die Rechtsprechung ist aber nicht unbedingt verbindlich, da Italien ein kontinentaleuropäisches Rechtssystem besitzt, in dem positives, geschriebenes Recht die wichtigste Grundlage für die Rechtsauslegung bildet.
Die Verfassung ist die wichtigste Rechtsquelle. Sie fußt auf der verfassunggebenden Gewalt und kann nur durch ein besonderes Verfahren geändert werden, das komplizierter ist als das Verfahren zur Änderung einfacher Gesetze.
Parlamentsgesetze werden von der Camera dei Deputati (Abgeordnetenkammer) und vom Senato (Senat) erlassen. Sie gelten für das gesamte italienische Hoheitsgebiet. Hiervon ausgenommen sind Sondergesetze, die nur für bestimmte Gebiete oder anlässlich bestimmter Ereignisse erlassen werden, zum Beispiel nach einem Erdbeben.
Regionalgesetze sind in ihrer Wirkung räumlich (auf die Region) und sachlich (auf bestimme Bereiche) beschränkt.
In manchen Bereichen können Regionalgesetze ggf. in staatliche Gesetze integriert werden. Wenn der Bereich nicht durch nationale Verordnungen geregelt ist, bleiben die Gesetze auf die Region beschränkt. Dies ist in den folgenden Bereichen der Fall: Handel, Bildung, wissenschaftliche Forschung, Sport, Häfen und Flughäfen, Arbeitssicherheit und Kulturgüter.
Verordnungen sind Rechtsakte zur Durchführung nationaler und regionaler Gesetze.
Das italienische Rechtssystem steht mit dem Völkerrecht und dem Gemeinschaftsrecht (in Form von Gewohnheitsrecht und in Form von geschriebenem Recht) im Einklang.
Nach der Normenhierarchie der Rechtsquellen geht die Verfassung dem Gesetz vor, während die primären Rechtsquellen Vorrang vor den sekundären haben.
Die gesetzgebende Gewalt liegt normalerweise beim Parlament und bei den Regionalräten.
In besonderen Fällen kann jedoch auch die Regierung Gesetze erlassen, die dann durch das Parlament bestätigt oder geändert werden. Dies ist bei Eilbedürftigkeit der Fall oder wenn das Parlament der Regierung die Befugnis hierzu übertragen hat.
Verordnungen werden normalerweise von der Regierung oder den Regionalräten erlassen. Sie regeln die Anwendung des Rechts.
Das normale Gesetzgebungsverfahren besteht aus drei Phasen:
Das Projekt „Normattiva“ wurde im März 2010 gestartet, um die Informatisierung und Klassifizierung der von den öffentlichen Verwaltungen angewandten nationalen und regionalen Rechtsvorschriften zu fördern und um den Bürgen die Suche nach diesen Vorschriften und deren Abfrage zu erleichtern. Schließlich soll es die Neufassung von Rechtsvorschriften durch den Ministerpräsidenten, den Senat und die Abgeordnetenkammer vereinfachen.
In der Datenbank „Normattiva“ können die Dokumente in drei verschiedenen Versionen eingesehen werden:
Wenn die Datenbank fertig gestellt ist, wird sie alle Gesetze des Staates in Form von nummerierten Rechtsakten (Gesetze, Gesetzesdekrete, Verordnungen und andere nummerierte Rechtsakte) enthalten. Derzeit umfasst der Bestand ungefähr 75 000 Rechtsakte, die alle im Jahr 1946 oder danach angenommen wurden. Ministerialerlasse wurden ausgespart.
Das Projekt befindet sich noch in der Entwicklungsphase. Für die Zukunft ist Folgendes geplant:
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Artikel 1 der Verfassung (Σύνταγμα) legt Folgendes fest: „Der Staat Zypern ist eine unabhängige und souveräne präsidiale Republik“, die auf den Grundsätzen der Legalität, der Gewaltentrennung (vollziehende, gesetzgebende und rechtsprechende Gewalt), der Unparteilichkeit der Justiz und der Achtung und dem Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten beruht.
Die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sind unter Teil II der Verfassung geschützt, der die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (Ευρωπαϊκή Σύμβαση Ανθρωπίνων Δικαιωμάτων) (Ε.Σ.Α.Δ.) widerspiegelt sowie unter Artikel 35 der Verfassung: „Die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt der Republik sind dazu verpflichtet, innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die wirkungsvolle Anwendung der Bestimmungen dieses Teils zu sichern.“
Die Legalität ist nicht nur durch die geschriebene Verfassung und die gesetzlichen Bestimmungen geschützt, sondern auch dadurch, dass sich die Regierung dazu verpflichtet, die ihr durch die Verfassung auferlegten Grenzen zu wahren und sicherzustellen, dass die gesetzgebende Gewalt verfassungsmäßige Gesetze erlässt und dass die Justiz unabhängig und unparteiisch ist.
Zypern wurde am 1. Mai 2004 ein eigenständiges und gleichwertiges Mitglied der Europäischen Union und unterliegt dem EU-Recht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Δικαστήριο της Ευρωπαϊκης Ένωσης), geht das EU-Recht dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten vor, und zwar sowohl den innerstaatlichen Gesetzen als auch der Verfassung.
Der Vorrang des EU-Rechts vor der Verfassung der Republik Zypern wird in der zyprischen Verfassung gewährleistet, die in dem Gesetz über die Fünfte Änderung der Verfassung (O περί της Πέμπτης Τροποποίησης του Συντάγματος Νόμος) (Gesetz 127(Ι)/2006) geändert wurde, um den Vorrang des EU-Rechts gegenüber der Verfassung festzulegen.
Die Republik Zypern hat auch ihre nationalen Gesetze dem EU-Recht angepasst und sie mit diesem harmonisiert, indem sie zahlreiche Rechtsakte erlassen und verschiedene nationale Gesetzesbestimmungen aufgehoben oder geändert hat. Dazu gehören, wie oben dargelegt, auch die Bestimmungen der Verfassung.
In der Republik Zypern ist folglich das EU-Recht die vorrangige Rechtsquelle. Zum EU-Recht gehören sowohl die von den Mitgliedstaaten angenommenen Normen, d. h. die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie ihre Protokolle und Anhänge in der nachfolgend ergänzten oder geänderten Fassung als auch die Rechtsvorschriften, welche die Organe der Europäischen Union in Form von Verordnungen, Richtlinien oder Beschlüssen erlassen haben. Es umfasst auch die Vorschriften der internationalen Übereinkommen, die zwischen der EU und Drittstaaten oder internationalen Organisationen geschlossen wurden, allgemeine und grundlegende Rechtsgrundsätze, das Gewohnheitsrecht, die allgemeinen Bestimmungen des Völkerrechts und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der die grundlegenden Menschenrechte als allgemeiner Rechtsgrundsatz einen wesentlichen Bestandteil des europäischen Besitzstandes darstellen.
Die Verfassung der Republik Zypern wurde im Jahr 1960 angenommen, als die Republik Zypern ausgerufen wurde. Gemäß Artikel 179 der Verfassung stellt diese das oberste Recht der Republik dar. Nach dem Beitritt der Republik Zypern zur Europäischen Union und der Änderung ihrer Verfassung in der im vorstehenden Abschnitt 1 genannten Weise, geht das EU-Recht der internen verfassungsmäßigen Ordnung vor und die Verfassungsbestimmungen müssen im Einklang mit dem EU-Recht stehen.
Artikel 169 der Verfassung legt fest, dass durch Beschluss des Ministerrats geschlossene internationale Übereinkommen, Verträge und Abkommen Vorrang vor dem nationalen Recht (mit Ausnahme der Verfassung) haben, sobald sie durch Gesetz ratifiziert und im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Sollten sie mit dem nationalen Recht in Konflikt stehen, haben sie Vorrang vor diesem, sofern sie von der anderen Vertragspartei gleichermaßen angewendet werden.
Formelle Gesetze sind Gesetze, die vom Repräsentantenhaus (Βουλή των Αντιπροσώπων) verabschiedet werden, das die gesetzgebende Gewalt ausübt. Die Gesetze müssen sowohl mit dem EU-Recht als auch mit der Verfassung im Einklang stehen.
Artikel 188 der Verfassung legt fest, welche Gesetze heute in der Republik Zypern Anwendung finden. Dazu gehören die Gesetze, die bereits am Vorabend des Unabhängigkeitstages gemäß diesem Artikel im Gesetzblatt standen, sofern nicht in einem geltenden oder aufgrund der Verfassung erlassenen Gesetz eine andere Bestimmung ergangen ist oder ergeht. Auch die Gesetze, die das Repräsentantenhaus (Βουλή των Αντιπροσώπων) nach der Unabhängigkeit erlassenen hat, finden Anwendung.
Eine Verordnung ist ein Rechtsakt, den die vollziehende Gewalt aufgrund ihrer gesetzlichen Befugnisse erlassen hat. Verordnungen müssen mit dem EU-Recht, der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen.
Diese Befugnisse der Verwaltung zum Erlass zusätzlicher Rechtsregeln (abgeleitetes Recht), die zur Anwendung und Ausführung eines Gesetzes erforderlich sind, sind als normative Befugnisse bekannt. In Zypern liegt die gesetzgebende Gewalt zwar beim Repräsentantenhaus, Verordnungen sind aber dennoch zulässig, damit spezifische Fragen, Belange lokalen Interesses, technische oder Detailfragen geregelt werden können.
In Zypern sind alle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die nachgeordneten Gerichte bindend. Deshalb gilt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, in der eine Rechtsvorschrift ausgelegt wird, als Rechtsquelle.
Auch das Gewohnheitsrecht (κοινoδίκαιο) und Billigkeitsklauseln (επιείκεια) sind Rechtsquellen, sofern keine anderen Rechtsvorschriften vorliegen.
Schriftlich niedergelegt
Ungeschrieben
Nach dem Beitritt der Republik Zypern zur Europäischen Union besteht in der Republik Zypern die folgende Normenhierarchie:
Das Gewohnheitsrecht und die Billigkeitsklauseln sind im zyprischen Recht Rechtsquellen. Sie werden angewendet, wenn keine sonstige Rechtsvorschrift/kein institutioneller Rahmen vorliegt.
Die Verfassung der Republik Zypern trifft eine klare Unterscheidung zwischen drei Gewalten. Die vollziehende Gewalt liegt beim Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat. Die rechtsprechende Gewalt wird von den Gerichten der Republik ausgeübt und die gesetzgebende Gewalt vom Repräsentantenhaus, das das höchste Gesetzgebungsorgan der Republik ist. Dennoch kann die vollziehende Gewalt die Rechtsregeln festlegen, die benötigt werden, um ein Gesetz anzuwenden und auf die zahlreichen Umstände zu reagieren, unter denen es gegebenenfalls angewendet werden muss. Diese Befugnisse der Verwaltung zum Erlass ergänzender Vorschriften, die zur Anwendung und Ausführung eines Gesetzes erforderlich sind, sind als normative Befugnisse bekannt.
Das Gesetzgebungsverfahren beginnt mit dem Einbringen eines Vorschlags für eine Gesetzesvorlage oder einer Gesetzesvorlage. Das Recht auf Einbringen eines Vorschlags für eine Gesetzesvorlage liegt bei den Abgeordneten und das Recht auf Einbringen einer Gesetzesvorlage bei den Ministern. Alle Gesetzesvorlagen und Vorschläge für Gesetzesvorlagen, die im Repräsentantenhaus eingebracht werden, werden zuerst zur Debatte an den zuständigen Parlamentsausschuss verwiesen. Danach erfolgt die Debatte im Plenum.
Gesetze und Beschlüsse des Repräsentantenhauses werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Abgeordneten verabschiedet. Sobald sie verabschiedet wurden, werden sie dem Büro des Präsidenten der Republik zugestellt, der sie entweder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik erlässt oder zur erneuten Prüfung zurück an das Repräsentantenhaus verweist. Wenn das Repräsentantenhaus an seiner Entscheidung festhält, muss der Präsident das betreffende Gesetz erlassen, sofern er nicht sein verfassungsmäßiges Recht auf Verweisung an den Obersten Gerichtshof geltend macht, damit dieser darüber entscheidet, ob das Gesetz der Verfassung und dem EU-Recht entspricht. Entscheidet der Oberste Gerichtshof, dass das Gesetz im Einklang mit der Verfassung und dem EU-Recht steht, wird es sofort erlassen, andernfalls wird es nicht erlassen.
Die Gesetze treten bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik oder an dem im Gesetz bestimmten Tag in Kraft. Ein Gesetz kann durch ein anderes Gesetz und unter bestimmten Bedingungen auch stillschweigend, außer Kraft gesetzt werden.
In der Republik Zypern bestehen die folgenden Rechtsdatenbanken:
Der Zugang zu CYLAW ist kostenlos. Das Rechtsportal Zyperns (CYPRUS LEGAL PORTAL) steht nur Abonnenten zur Verfügung.
1. CYLAW
CyLaw wurde im Januar 2002 als kostenlose Datenbank eingerichtet, um frei und unabhängig Rechtsinformationen zum zyprischen Recht und Zugang zu den Quellen des zyprischen Rechts zu geben. CyLaw ist Teil und Mitglied der internationalen Bewegung für einen freien Zugang zum Recht. Die Datenbank enthält Gerichtsentscheidungen des Obersten Gerichtshofs und des Familiengerichts 2. Instanz seit 1997, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und eine Reihe von Rechtsartikeln und –texten.
Die in der CyLaw-Datenbank abrufbaren Gerichtsentscheidungen wurden vom Obersten Gerichtshof auf elektronischem Wege übermittelt. Die Entscheidungen sind in der Datenbank im authentischen Wortlaut wiedergegeben, so wie sie vom Obersten Gerichtshof erlassen wurden, ohne Änderungen oder Korrekturen.
2. Das Rechtsportal Zyperns (Cyprus Legal Portal)
Das Rechtsportal Zyperns gewährt unter anderem einen einfachen Zugang zu Presseartikeln, Texten und Artikeln, die für Personen aus Rechtsberufen von unmittelbarem Interesse sind, sowie Zugang zu einer Rechtsdatenbank für Abonnenten, welche die Datenbanken „Gesetzgebung“ (‘Νομοθεσία’) und „Rechtsprechung“ (‘Νομολογία’) der Republik Zypern enthält.
Das Verzeichnis der Gesetze (Ευρετήριο των Νόμων) enthält ein Verzeichnis aller geltenden und aufgehobenen Gesetze, sowie ein Verzeichnis aller mit diesen zusammen hängenden Verordnungen. Diese Verzeichnisse werden regelmäßig bei Veröffentlichung des Amtsblatts auf den neuesten Stand gebracht.
Im Verzeichnis der Rechtsprechung (Eυρετήριο της Νομολογίας) kann mit Hilfe verschiedener Suchkriterien nach dem Text aller Entscheidungen gesucht werden.
Anwaltskanzlei (Νομική Υπηρεσία)
Oberster Gerichtshof (Ανώτατο Δικαστήριο)
Repräsentantenhaus (Βουλή των Αντιπροσώπων)
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Dieser Abschnitt enthält Informationen über das lettische Rechtssystem.
Lettland hat ein kontinentaleuropäisches Rechtssystem, das im Wesentlichen auf schriftlichen Rechtsquellen basiert.
Die Rechtsbeziehungen zwischen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, natürlichen Personen und anderen Rechtsträgern sind gesetzlich (ārējie normatīvie akti) geregelt.
Rechtsvorschriften in absteigender Rangfolge:
Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden entsprechend ihrem Rang in der Normenhierarchie angewandt. Behörden und Gerichte müssen bei Anwendung von EU-Recht auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beachten.
Rechtsvorschriften des Völkerrechts werden unabhängig von der Rechtsquelle entsprechend ihrem Rang in der Normenhierarchie angewandt. Wenn gleichrangiges lettisches und internationales Recht nicht zu vereinbaren sind, gilt das internationale Recht.
Verbindliche kommunale Verordnungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Verwaltungsgebiet.
Gesetze und andere Rechtsakte werden im Amtsblatt Latvijas Vēstnesis veröffentlicht. Die amtliche Veröffentlichung ist verbindlich. Niemand kann sich auf Unkenntnis der im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakte oder Bekanntmachungen berufen.
Zum Erlass von Rechtsvorschriften sind berechtigt:
Öffentlich-rechtliche Einrichtungen regeln durch interne Verwaltungsvorschriften (iekšējie normatīvie akti) ihre eigenen Arbeitsabläufe oder die der ihnen untergeordneten Stellen oder erläutern durch diese Vorschriften die Verfahren zur Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften im eigenen Tätigkeitsbereich. Interne Verwaltungsvorschriften sind für natürliche Personen nicht bindend. Trifft eine öffentliche Einrichtung eine Entscheidung in Bezug auf eine natürliche Person, darf sie darin nicht auf eine interne Verwaltungsvorschrift verweisen.
Zu den internen Verwaltungsvorschriften gehören:
Alle Arten von internen Verwaltungsvorschriften haben den gleichen rechtlichen Status. Wenn sie nicht miteinander vereinbar sind, haben die Vorschriften der übergeordneten Behörde oder des übergeordneten Beamten Vorrang.
Wenn ein Beamter feststellt, dass eine Kollision zwischen internen Verwaltungsvorschriften besteht, die von Behörden oder Beamten derselben hierarchischen Ebene erlassen wurden, wendet er:Berechtigt zum Erlass interner Verwaltungsvorschriften sind:
Die Rechtsquellen lassen sich folgenden Klassen zuordnen:
Urteile des Verfassungsgerichts (Satversmes tiesa) sind für alle staatlichen und kommunalen Behörden, Einrichtungen und Beamten – einschließlich der Gerichte – sowie für natürliche und juristische Personen bindend. Eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, die nach Auffassung des Verfassungsgerichts mit einer höherrangigen Rechtsvorschrift nicht vereinbar ist, gilt ab dem Tag der Bekanntmachung des Urteils als ungültig, soweit das Verfassungsgericht nichts anderes vorsieht.
Wenn das Verfassungsgericht feststellt, dass ein von Lettland geschlossenes oder unterzeichnetes internationales Abkommen nicht verfassungskonform ist, muss das Ministerkabinett unverzüglich dafür sorgen, dass das Abkommen geändert, gekündigt oder ausgesetzt oder der Beitritt zu dem Abkommen widerrufen wird.
Wenn eine Entscheidung des Verfassungsgerichts, mit der eine Sache zum Abschluss gebracht wird, die Auslegung einer Rechtsvorschrift enthält, ist diese Auslegung für alle staatlichen und kommunalen Behörden, Einrichtungen, Beamte und Gerichte sowie für natürliche und juristische Personen bindend.
Die gesetzgebende Gewalt liegt bei der Saeima und beim lettischen Volk, das zur Teilnahme an Volksabstimmungen berechtigt ist.
Das Kabinett kann in folgenden Fällen durch Verordnungen (noteikumi) Recht setzen:
Die Bank von Lettland, die Finanz- und Kapitalmarktkommission und die Kommission für öffentliche Versorgungsunternehmen dürfen Recht, d. h. Verordnungen (noteikumi), in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich nur auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung setzen.
Kommunalbehörden können auf der Grundlage von Gesetzen oder Verordnungen des Ministerkabinetts verbindliche Verordnungen erlassen.
Dieser Abschnitt bietet einen kurzen Überblick über das Gesetzgebungsverfahren.
Gesetzentwürfe können dem Parlament vom Staatspräsidenten, vom Kabinett, von Parlamentsausschüssen, von mindestens fünf Abgeordneten des Parlaments oder in den in der Verfassung vorgesehenen Fällen nach einem bestimmten Verfahren von einem Zehntel aller Wählerinnen und Wähler vorgelegt werden.
Das Parlament befasst sich mit Gesetzentwürfen in drei Lesungen. Wenn es sich um eine dringliche Angelegenheit, einen Haushaltsentwurf, Haushaltsänderungen oder Gesetzentwürfe zur Annahme internationaler Abkommen handelt, kann die Annahme bereits nach der zweiten Lesung erfolgen.
Ein Gesetzentwurf gilt als angenommen und erlangt Gesetzeskraft, wenn er in drei bzw. in den oben genannten Fällen in zwei Lesungen erörtert wurde und die absolute Mehrheit der anwesenden Abgeordneten dafür gestimmt hat.
Alle angenommenen Gesetze übersendet der Lenkungsausschuss (Prezidijs) der Saeima zur Verkündung an den Staatspräsidenten.
Die vom Parlament verabschiedeten Gesetze werden frühestens am 10. und spätestens am 21. Tag nach ihrer Verabschiedung vom Staatspräsidenten verkündet. Ein Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung (Veröffentlichung) im Amtsblatt der Republik Lettland (Latvijas Vēstnesis) in Kraft, soweit im Gesetz kein anderes Datum vorgesehen ist.
Der Staatspräsident kann die erneute Behandlung eines Gesetzes verlangen und die Verkündung bis zu zwei Monate lang aufschieben.
Der Staatspräsident kann auf eigene Initiative die erneute Beratung eines Gesetzes verlangen. Die Verkündung eines Gesetzes kann jedoch nur auf Antrag von mindestens einem Drittel der Parlamentsabgeordneten aufgeschoben werden. Der Staatspräsident oder ein Drittel der Parlamentsabgeordneten kann dieses Recht innerhalb von zehn Tagen nach der Verabschiedung des Gesetzes durch das Parlament ausüben.
Ein auf diese Weise ausgesetztes Gesetz wird einer Volksabstimmung unterzogen, wenn mindestens ein Zehntel der Wählerinnen und Wähler dies durch eine Unterschriftensammlung beantragen. Ist innerhalb von zwei Monaten kein derartiger Antrag eingegangen, wird das Gesetz verkündet. Eine Volksabstimmung wird nicht durchgeführt, wenn das Parlament erneut über das Gesetz abstimmt und mindestens drei Viertel aller Abgeordneten dafür stimmen.
Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz, dessen Verkündung vom Staatspräsidenten ausgesetzt wurde, kann durch eine Volksabstimmung aufgehoben werden, wenn sich mindestens die Hälfte der Wählerinnen und Wähler, die an der letzten Parlamentswahl teilgenommen haben, daran beteiligt und sich mehrheitlich für die Aufhebung des Gesetzes ausspricht.
Nicht in jedem Fall ist eine Volksabstimmung zulässig. Der Staatshaushalt, Gesetze zu Darlehen, Steuern, Zöllen, Bahntarifen und zum Wehrdienst, eine Kriegserklärung, der Abschluss eines Friedensvertrags, die Ausrufung und Beendigung des Notstands, die Mobilisierung oder Demobilisierung und Abkommen mit anderen Staaten können nicht Gegenstand eines Referendums sein.
Ein Gesetz tritt vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen 14 Tage nach seiner Verkündung im Amtsblatt der Republik Lettland (Latvijas Vēstnesis) in Kraft. Die Frist bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beginnt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes.
Der Verordnungsentwurf eines Ministeriums, der Staatskanzlei oder einer dem Ministerpräsidenten unterstellten Verwaltungsbehörde kann dem Kabinett von einem Kabinettsmitglied vorgelegt werden.
Ein von der Leitung einer anderen staatlichen oder kommunalen Behörde, einer nichtstaatlichen Organisation oder von einem Sozialpartner ausgearbeiteter Verordnungsentwurf kann nur von dem für den betreffenden Bereich oder Teilbereich politisch verantwortlichen Kabinettsmitglied einem Kabinettsausschuss oder dem Kabinett selbst zur Prüfung vorgelegt werden.
Die dem Kabinett vorgelegten Verordnungsentwürfe werden auf einer Sitzung der Staatssekretäre notifiziert und erörtert. Nach der Notifizierung wird der Entwurf für eine Kabinettsverordnung den maßgeblichen Ministerien und gegebenenfalls weiteren zuständigen Stellen zur Annahme zugeleitet. Das Justizministerium und das Finanzministerium geben zu jedem Gesetzentwurf eine Stellungnahme ab. Vertreter nichtstaatlicher Organisationen haben vor der Annahme ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme.
Verordnungsentwürfe, die allgemein gebilligt wurden, werden vom Kabinett geprüft. Konnte über einen Verordnungsentwurf keine Einigung erzielt werden, wird er in einer Sitzung der Staatssekretäre oder des Kabinettsausschusses erörtert. Kann bei so einer Sitzung eine Einigung erzielt werden, wird der Entwurf dem Kabinett zur weiteren Behandlung zugeleitet. Wenn das Kabinett dem Entwurf zustimmt, gilt er als angenommen und wird damit zu einer Verordnung des Kabinetts.
Verordnungen des Kabinetts werden im Amtsblatt der Republik Lettland (Latvijas Vēstnesis) verkündet.
Eine Verordnung des Kabinetts tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt Latvijas Vēstnesis in Kraft, soweit die Verordnung nichts anderes vorsieht.
Eine Verordnung des Kabinetts wird in folgenden Fällen unwirksam:
Die Bekanntmachung, das Inkrafttreten und die Aufhebung von Verordnungen der Bank von Lettland, der Finanz- und Kapitalmarktkommission und der Kommission für öffentliche Versorgungsunternehmen folgen den für Verordnungen des Kabinetts geltenden Verfahren.
Der Stadt- bzw. Gemeinderatsvorsitzende, ein Ausschuss des Rates, Ratsmitglieder, der Initiator einer außerordentlichen Sitzung oder der Leiter einer Stadt- oder Gemeindeverwaltung können dem Stadt- bzw. Gemeinderat den Entwurf einer verbindlichen kommunalen Verordnung vorlegen.
Der Entwurf einer verbindlichen kommunalen Verordnung gilt als angenommen und wird bindend, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Stadt- bzw. Gemeinderatsmitglieder dafür stimmt, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Innerhalb von drei Tagen nach Unterzeichnung leitet der Stadt- bzw. Gemeinderat die Verordnung mit einem erläuternden Bericht elektronisch und auf Papier dem Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung zu. Das Ministerium prüft die Rechtmäßigkeit der Verordnung innerhalb eines Monats nach Eingang und übermittelt dem Stadt- bzw. Gemeinderat seine Stellungnahme.
Wenn das Ministerium keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verordnung hat oder dem Stadt- bzw. Gemeinderat innerhalb der Frist keine Stellungnahme zugeht, gilt die Verordnung als angenommen und wird vom Stadt- bzw. Gemeinderat verkündet.
Wird in der Stellungnahme des Ministeriums festgestellt, dass die Verordnung ganz oder in Teilen gegen geltendes Recht verstößt, kann der Stadt- bzw. Gemeinderat entsprechende Änderungen vornehmen und die geänderte Verordnung erlassen. Wenn der Stadt- bzw. Gemeinderat der Stellungnahme ganz oder in Teilen nicht zustimmt, begründet er dies in seiner Entscheidung und erlässt die Verordnung. Innerhalb von drei Tagen nach Unterzeichnung wird die Verordnung dem Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung elektronisch und auf Papier übermittelt.
Der Stadtrat (Republikas pilsētas dome) verkündet verbindliche Verordnungen mit ihrem erläuternden Bericht im Amtsblatt der Republik Lettland Latvijas Vēstnesis. Der Gemeinderat (novada dome) verkündet verbindliche Verordnungen mit ihrem erläuternden Bericht im Amtsblatt der Republik Lettland Latvijas Vēstnesis (seit dem 6. November 2015) oder in einer Lokalzeitung oder einem kostenlosen Anzeiger.
Der Gemeinderat muss im Wege einer verbindlichen Verordnung festlegen, wo solche Verordnungen verkündet werden. Dies muss ebenfalls im Amtsblatt Latvijas Vēstnesis bekanntgemacht werden. Der Gemeinderat kann die Art und Weise der Veröffentlichung von verbindlichen Verordnungen nur einmal im Jahr ändern. Nach ihrem Inkrafttreten werden verbindliche kommunale Verordnungen auf der Website der Kommunalverwaltung veröffentlicht. Von Gemeinderäten erlassene verbindliche Verordnungen müssen zudem in den Räumlichkeiten des Gemeinderats und in den Verwaltungsgebäuden der Gemeinde oder der Stadt einsehbar sein.
Verbindliche Verordnungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den entsprechenden Medien in Kraft, sofern sie kein späteres Datum vorsehen.
Eine verbindliche kommunale Verordnung wird in folgenden Fällen unwirksam:
Latvijas Vēstnesis ist das Amtsblatt der Republik Lettland. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt gilt als amtliche Bekanntmachung.
Seit dem 1. Juli 2012 wird das Amtsblatt Latvijas Vēstnesis offiziell in elektronischer Form auf der Website https://www.vestnesis.lv veröffentlicht. Vor diesem Zeitpunkt auf der Website https://www.vestnesis.lv veröffentlichte Angaben dienten lediglich zur Information: bis dahin bestand die amtliche Veröffentlichung in der gedruckten Version von Latvijas Vēstnesis.
Konsolidierte Gesetze, Kabinettsverordnungen und andere Gesetze und Verordnungen können auf der Website für lettisches Recht https://likumi.lv/ eingesehen werden. Die dort veröffentlichten konsolidierten Gesetze und Verordnungen dienen lediglich Informationszwecken. Verwaltet wird die Website vom amtlichen Herausgeber VSIA Latvijas Vēstnesis.
Der Herausgeber des elektronischen Amtsblattes Latvijas Vēstnesis hat zuvor schon die offizielle gedruckte Version gleichen Namens veröffentlicht: VSIA Latvijas Vēstnesis.
Der amtliche Herausgeber arbeitet nach den internationalen Normen ISO 9001:2015 (Qualitätsmanagement) und ISO 27001:2013 (Informationssicherheit).
Ja, der Zugang zum Amtsblatt Latvijas Vēstnesis ist kostenlos. Das elektronische Archiv der früheren gedruckten Version von Latvijas Vēstnesis ist ebenfalls kostenlos zugänglich. Auch die Website konsolidierter Rechtsakte kann kostenlos genutzt werden.
Saeima (Parlament der Republik Lettland)
Kabinett der Republik Lettland
Finanz- und Kapitalmarktkommission
Kommission für öffentliche Versorgungsunternehmen
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite enthält Informationen über das Rechtssystem in Litauen und bietet einen Überblick über das litauische Recht.
Rechtsquellen sind die offiziellen Rechtsinstrumente, in denen Rechtsnormen vermittelt und festgelegt werden.
Ein Rechtsakt ist ein von der zuständigen staatlichen Instanz verabschiedetes amtliches Schriftstück, in dem Rechtsnormen niedergelegt und erläutert sind oder in dem die Rechtsgrundlage für die Anwendung von Vorschriften auf den konkreten Einzelfall festgelegt ist. Je nach Art des durch sie beschriebenen rechtlichen Sachverhalts gibt es folgende Rechtsakte:
Andere Rechtsquellen
Neben den Rechtsetzungsakten gelten auch folgende Quellen als primäre Rechtsquellen:
Folgende Quellen werden als sekundäre Rechtsquellen anerkannt:
Die Rechtsakte haben folgende Hierarchie:
Die legislative Gewalt liegt ausschließlich beim litauischen Parlament [Seimas]. Von anderen staatlichen Organen erlassene Rechtsakte müssen mit der Verfassung der Republik Litauen und anderen Gesetzen im Einklang stehen.
Folgende Organe können andere Rechtsakte erlassen:
Dielitauische Gesetzesdatenbank (Lietuvos teisės aktų duomenų bazė) wird vom Parlament der Republik Litauen bereitgestellt und gepflegt.
Sie enthält Folgendes:
Die in dieser Datenbank veröffentlichten Dokumente sind weder amtlich noch rechtsverbindlich.
Die Datenbank kann in englischer und litauischer Sprache durchsucht werden. Der Zugriff auf die unterschiedlichen Arten von Legislativdokumenten erfolgt durch Klicken auf das Dropdown-Menü neben „Type“.
Auch das litauische Verzeichnis der Rechtsakte (Lietuvos teisės aktų registras) enthält Gesetze und Rechtsakte. Diese Website wird von der staatlichen Registerverwaltungsstelle (valstybė įmonė Registrų centras) gepflegt und vom Justizministerium überwacht. Seit dem 31. August 2013 wird das Register von der Kanzlei des Parlaments der Republik Litauen gepflegt.
Ja, der Zugang zu beiden Datenbanken ist kostenlos.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Dieser Abschnitt gibt Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Rechtsquellen in Luxemburg.
Das Großherzogtum Luxemburg ist durch internationale, multilaterale und bilaterale Verträge gebunden. Zusätzlich zu den Verpflichtungen, die dem luxemburgischen Staat aufgrund dieser Verträge in seinen Beziehungen zu anderen Staaten entstehen, sind einige dieser Verträge als Rechtsquellen für den Einzelnen anzusehen (z. B. können sich EU-Bürger auf Grundlage der EU-Verträge unmittelbar auf die Freizügigkeit berufen).
Dabei handelt es sich um internationale Übereinkommen, Verträge und Abkommen, die zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und ausländischen Staaten geschlossen wurden. Beispiele sind die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet wurde, und die Benelux-Verträge, die am 3. Februar 1958 beziehungsweise am 17. Juni 2008 in Den Haag unterzeichnet wurden und für Belgien, die Niederlande und Luxemburg binden sind.
Zum EU-Recht gehören die Europäischen Verträge selbst sowie das Sekundärrecht, d. h. die von den Organen der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte: Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen.
Die Verfassung des Großherzogtums Luxemburg wurde am 17. Oktober 1868 verkündet. Die 1868 geschaffene Verfassungsordnung lehnt sich eng an die belgische Verfassungsordnung von 1831 an. Ungeachtet der zahlreichen Unterschiede im Detail kann, was die allgemeinen Grundsätze betrifft, ohne Weiteres auf Veröffentlichungen zum belgischen Verfassungsrecht zurückgegriffen werden. Trotz der zahlreichen Änderungen, die seit ihrer Verkündung an der Verfassung vorgenommen wurden, entspricht die aktuelle Verfassung nach wie vor im Wesentlichen dem Text von 1868.
Bei der Verfassung Luxemburgs handelt es sich um eine starre Verfassung. Das bedeutet, dass es für Verfassungsänderungen eines besonderen Verfahrens bedarf. Dieses Verfahren ist komplexer als das einfache Gesetzgebungsverfahren. Für eine Verfassungsänderung sind zwei aufeinanderfolgende Abstimmungen des luxemburgischen Parlaments (Chambre des Députés) und mindestens eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei eine Stimmabgabe durch Vertretung nicht zulässig ist. Die Abstimmungen müssen im Abstand von mindestens drei Monaten stattfinden.
Wenn über ein Viertel der Abgeordneten oder 25 000 Wähler innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Abstimmung einen entsprechenden Antrag stellen, wird der Text, der in erster Lesung vom Parlament angenommen wurde, einem Referendum unterzogen. In so einem Fall findet keine zweite Abstimmung statt, und die Änderung wird nur dann angenommen, wenn sich eine Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen für die Änderung ausspricht.
Gesetze sind Rechtsnormen, die vom Parlament verabschiedet und vom Großherzog verkündet werden. Der luxemburgische Gesetzgeber entscheidet über die allgemeinen Vorgaben für die Ausgestaltung des Verwaltungsrechts, es sei denn, seine Befugnisse werden durch eine verfassungsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmung eingeschränkt.
Natürlich kann in Gesetzen nicht jede Frage bis ins letzte Detail geregelt werden. Auch ist der Rückgriff auf das relativ komplizierte Gesetzgebungsverfahren nicht immer angemessen, zum Beispiel wenn es um Bereiche geht, in denen die Vorschriften häufig geändert werden müssen.
Die Durchführung eines Gesetzes erfolgt daher im Wege einer großherzoglichen Verordnung (règlement grand-ducal). Der luxemburgischen Verfassung zufolge verfügt der Großherzog die zur Vollziehung der Gesetze nötigen Verordnungen und Beschlüsse.
Die Anerkennung der Rechtsprechung als Rechtsquelle ist nicht unproblematisch. In der Tat erkennt das luxemburgische Recht Präjudizien, wie sie in Ländern des Common Law angewandt werden, nicht an, d. h. die luxemburgischen Gerichte sind prinzipiell nicht an Urteile gebunden, die in anderen, auch in gleich gelagerten Fällen ergangen sind. Darüber hinaus ist es Richtern untersagt, allgemeingültige Aussagen zu treffen, weshalb sich ihr Urteil immer auf den ihnen vorliegenden konkreten Fall beschränken muss.
In der Praxis ist die Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen jedoch eindeutig von Bedeutung. Wenn eine Norm mehrere Auslegungen zulässt, hat der Richter ganz klar einen größeren Einfluss, da er die Norm durch seine Auslegung mitgestalten kann.
Das Großherzogtum Luxemburg erkennt die unmittelbare Zuständigkeit mehrerer internationaler Gerichte an, darunter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg.
Gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für nationale Gerichte maßgebend, die sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen, d. h. mit einer Frage an den Gerichtshof wenden, die sich aus der Anwendung von EU-Recht ergibt, auf das sich Einzelpersonen vor diesen Gerichten berufen können.
Im Allgemeinen haben Gerichtsurteile in Zivil- oder Handelssachen nur relative Rechtskraft: Die Urteile sind für die Prozessparteien bindend, ändern jedoch nichts an der Ausgestaltung des Rechts.
Dies gilt auch für die meisten Verwaltungsgerichtsurteile. Hiervon ausgenommen sind Urteile des Verwaltungsgerichts (Tribunal administratif) oder des Oberverwaltungsgerichts (Cour administrative) in Verfahren gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter. Diese Urteile sind allgemeingültig und werden im Mémorial, im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg, veröffentlicht.
Auch die Entscheidungen des Verfassungsgerichts (Cour constitutionnelle) sind allgemeingültig und werden im Mémorial veröffentlicht.
Zu den Regeln, die sich aus der Rechtsprechung ableiten, gehören insbesondere die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die als für die Verwaltung verbindliche Rechtsregeln definiert werden, deren Existenz durch die Entscheidungen der Gerichte bestätigt wurde.
Im luxemburgischen Recht gilt eine Normenhierarchie. Oberste Rechtsnorm ist die Verfassung, gefolgt von Gesetzen und Verordnungen.
Welche Position das luxemburgische Recht zum Verhältnis zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht einnimmt, leitet sich ausschließlich aus der Rechtsprechung ab, da die luxemburgische Verfassung keine diesbezügliche Regelung enthält.
Die luxemburgische Rechtsprechung hierzu hat sich seit den frühen 1950er-Jahren entwickelt, als zuerst der Kassationsgerichtshof (Cour de Cassation) und im Anschluss daran der Staatsrat (Conseil d’Etat) die bis dahin vertretene Position aufgaben, wonach eine richterliche Prüfung der Übereinstimmung von Gesetzen mit internationalen Verträgen aufgrund der Gewaltenteilung unmöglich sei.
Entsprechend der wegweisenden Entscheidung des Staatsrats von 1951 ist ein internationaler Vertrag, der durch ein zustimmendes Gesetz in die innerstaatliche Gesetzgebung aufgenommen wird, ein Gesetz mit höherer Geltungskraft, da es aus einer höheren Rechtsquelle stammt als der Wille eines innerstaatlichen Organs. Hieraus folgt, dass im Falle einer Kollision zwischen den Bestimmungen eines internationalen Vertrags und den Bestimmungen eines später ergangenen innerstaatlichen Gesetzes die internationalen Bestimmungen Vorrang gegenüber den innerstaatlichen Bestimmungen haben (Staatsrat, 28. Juli 1951, Pas. lux. t. XV, S. 263).
Der Wortlaut dieser Entscheidung ist offenkundig sehr allgemein gehalten, da unterschiedslos festgestellt wird, dass die internationale Rechtsnorm dem Willen jeden innerstaatlichen Organs vorgeht. Die Gerichte Luxemburgs haben sich jedoch nie explizit für den Vorrang des Völkerrechts vor der Verfassung ausgesprochen.
Erwähnenswert ist, dass die verfassunggebende Versammlung zum Zeitpunkt der Verfassungsänderung von 1956 einen Gesetzentwurf der Regierung explizit ablehnte, der besagte, dass die Regeln des Völkerrechts Teil der nationalen Rechtsordnung sind und Vorrang vor nationalen Gesetzen und allen anderen nationalen Rechtsvorschriften haben. Aus den Erläuterungen zu den Artikeln geht eindeutig hervor, dass dieser Wortlaut verfassungsrechtliche Bestimmungen mit einschließen sollte.
Dennoch erkannte der Staatsrat diesen Vorrang in einer Stellungnahme vom 26. Mai 1992 zum Gesetzentwurf zur Annahme des Vertrags über die Europäische Union implizit an. Darin gibt der Staatsrat zu bedenken, dass nach dem Grundsatz der Normenhierarchie das Völkerrecht Vorrang vor nationalem Recht habe und die Gerichte im Falle einer Kollision das nationale Recht zugunsten des EU-Vertrags außer Acht lassen müssten. Angesichts der Notwendigkeit, einen Widerspruch zwischen nationalem Recht und Völkerrecht zu vermeiden, drang der Staatsrat darauf, die entsprechende Verfassungsänderung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen, um einer solchen Kollision vorzubeugen. Das Großherzogtum Luxemburg hat sich offensichtlich für einen klar völkerrechtlichen Kurs entschieden.
Dies ist zweifelsohne eine technische Folge der Tatsache, dass völkerrechtliche Bestimmungen in Luxemburg keiner verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen werden. Das Verfassungsgericht prüft zwar die Übereinstimmung der Gesetze mit der Verfassung, es kann aber nicht mit der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zur Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags befasst werden.
In der Rechtsordnung Luxemburgs können Gesetze, die der Verfassung zuwiderlaufen, vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden. Ein Gericht oder Verwaltungsgericht in Luxemburg kann sich an das Verfassungsgericht wenden, wenn sich in einem Verfahren die Frage der Verfassungsmäßigkeit stellt. Eine direkte Anrufung des Verfassungsgerichts ist nicht möglich.
Gegen rechtswidrige Rechtsakte mit Verordnungscharakter kann beim Verwaltungsgericht Nichtigkeitsklage erhoben werden mit der Möglichkeit, anschließend Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht einzulegen. Eine solche Klage ist jedoch nur innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung der Verordnung zulässig. Ist die Rechtmäßigkeit einer solchen Durchführungsverordnung nach Ablauf der Dreimonatsfrist Gegenstand eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht oder einem Verwaltungsgericht, hat das Gericht nach wie vor die Möglichkeit, diesen Rechtsakt zugunsten des Gesetzes aufzuheben, aber im Gegensatz zu der unmittelbaren Klage, die innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung eingereicht werden kann, hat dieses Urteil keine allgemeine Rechtskraft.
Die Verfassung Luxemburgs ist im Hinblick auf das Verfahren zur Annahme von internationalen Verträgen außergewöhnlich kurz gefasst, da sie lediglich bestimmt, dass Verträge erst dann in Kraft treten, wenn sie per Gesetz genehmigt und in der für die Veröffentlichung von Gesetzen vorgeschriebenen Form veröffentlicht wurden.
Das Großherzogtum ist ein Land mit einer monistischen Tradition. Dies bedeutet, dass ein internationaler Vertrag wie eine nationale Rechtsnorm gilt, ohne dass er in irgendeiner Form in nationales Recht umgesetzt werden muss.
Das Zustimmungsgesetz ist deshalb äußerst knapp gefasst und beschränkt sich in der Regel auf einen einzigen Artikel, dem zufolge ein bestimmter Vertrag mit dem betreffenden Gesetz angenommen wird. Das Gesetz hat keinen normativen Gehalt. Durch das Zustimmungsgesetz wird ein Vertrag angenommen, aber nicht in nationales Recht umgesetzt. Es dient ausschließlich dem Zweck, die Regierung zu ermächtigen, die Ratifizierung des Vertrags vorzunehmen.
Das Zustimmungsgesetz wird vom Parlament im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Die Abstimmung erfolgt in der Regel mit absoluter Mehrheit, es sei denn, der Vertrag beinhaltet eine Befugnisübertragung (siehe unten). Seit der Verfassungsänderung von 1956 enthält die luxemburgische Verfassung eine explizite Bestimmung, welche die Übertragung von Befugnissen auf internationale Organisationen per Vertrag ermöglicht. Artikel 49a der Verfassung besagt, dass die Ausübung von Befugnissen, die von der Verfassung der gesetzgebenden, der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt vorbehalten sind, durch Vertrag vorübergehend Institutionen des internationalen Rechts übertragen werden kann. Artikel 37 Absatz 2 der Verfassung bestimmt allerdings, dass für die Annahme von Verträgen dieser Art durch das Parlament erheblich strengere Mehrheitserfordernisse gelten.
Mit der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes wird der Vertrag nicht automatisch Teil der luxemburgischen Rechtsordnung. Das Zustimmungsgesetz ist lediglich eine Voraussetzung für das spätere Inkrafttreten des Vertrags, das erst nach dessen Ratifizierung erfolgt. Ferner steht es der Exekutive sogar nach der Zustimmung des Parlaments völlig frei zu entscheiden, ob der Text ratifiziert wird oder nicht. Die Ausübung dieser Befugnis kann nicht gerichtlich überprüft werden.
Damit ein völkerrechtlicher Vertrag im innerstaatlichen Recht Rechtswirkungen entfaltet, müssen drei Bedingungen erfüllt sein: 1) Das Großherzogtum muss den Vertrag ratifiziert haben, 2) der Vertrag muss international rechtsgültig sein und 3) der Wortlaut des Vertrags muss vollständig und auf dieselbe Art und Weise wie ein Gesetz im luxemburgischen Amtsblatt Mémorial veröffentlicht worden sein.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung des Vertrags (eine Bedingung gemäß Artikel 37 der Verfassung) nicht mit der Veröffentlichung des Zustimmungsgesetzes gleichzusetzen ist, sondern eine separate Bedingung darstellt. Allerdings werden meist beide Bedingungen gleichzeitig erfüllt, d. h. der Wortlaut des Vertrags wird unmittelbar nach dem des Gesetzes im Mémorial veröffentlicht. Dabei handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Rechtsakte, die auch einzeln veröffentlicht werden könnten, da der Vertrag kein integraler Bestandteil des Zustimmungsgesetzes ist.
Die Verfassung Luxemburgs enthält keine spezifischen Bestimmungen für die Umsetzung von europäischem Sekundärrecht in luxemburgisches Recht.
In der Regel werden europäische Richtlinien im Wege eines Gesetzes, das mit einfacher Mehrheit vom Parlament verabschiedet wird, in innerstaatliches Recht umgesetzt.
Europäische Richtlinien müssen zwar grundsätzlich per Gesetz in luxemburgisches Recht umgesetzt werden, ein förmliches Gesetz ist jedoch nicht notwendig, wenn die Richtlinie einen Gegenstand betrifft, der bereits durch ein richtlinienkonformes luxemburgisches Gesetz geregelt wird. In diesem Fall kann die Umsetzung auf der Grundlage der allgemeinen Befugnis zum Gesetzesvollzug, die die Regierung aus den Artikeln 33 und 36 der Verfassung ableitet, im Wege einer großherzoglichen Verordnung erfolgen. Streng genommen vollzieht der Großherzog ein luxemburgisches Gesetz, auch wenn sich der Inhalt der großherzoglichen Verordnung von einer europäischen Richtlinie ableitet.
Auf ein Gesetz kann auch dann verzichtet werden, wenn der von der Richtlinie harmonisierte Bereich Gegenstand eines Ermächtigungsgesetzes war, mit dem das Parlament der Regierung die Befugnis überträgt, Angelegenheiten, die normalerweise einer gesetzlichen Regelung bedürfen, im Wege einfacher Verordnungen zu regeln.
Derartige „Ermächtigungsgesetze“ werden seit 1915 vom Parlament verabschiedet. Die Regierung verfügt auf diese Weise über weitreichende Regelungsbefugnisse im Bereich Wirtschaft und Finanzen, die es ihr zweifelsohne auch ohne eine ausdrückliche Bezugnahme auf EU-Recht ermöglicht hätten, zahlreiche EU-Richtlinien umzusetzen.
Die Umsetzung europäischer Richtlinien wird heute allerdings durch ein spezifisches Ermächtigungsgesetz vom 9. August 1971 (geändert durch ein Gesetz vom 8. Dezember 1980) geregelt, dessen Zweck sich darauf beschränkt, die Regierung zu ermächtigen, die Richtlinien der Europäischen Union in den Bereichen Wirtschaft, Technologie, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, soziale Angelegenheiten und Verkehr umzusetzen und durchzuführen. Abweichend vom ordentlichen Verfahren zum Erlass großherzoglicher Verordnungen muss der zuständige parlamentarische Ausschuss den betreffenden Verordnungen zustimmen.
Das Verfahren zur Annahme von großherzoglichen Verordnungen zeichnet sich wie das Gesetzgebungsverfahren durch die Verpflichtung der Regierung aus, ihren Gesetzentwurf dem Staatsrat und den Berufskammern (Chambres professionnelles) zur Stellungnahme zu unterbreiten. Im Gegensatz zum Gesetzgebungsverfahren ermöglicht das Verfahren zum Erlass von Verordnungen der Regierung, derartige Konsultationen aufgrund der Dringlichkeit der Annahme der empfohlenen Maßnahme schlichtweg zu vermeiden. Diese Möglichkeit wird der Regierung allerdings verweigert, wenn sie eine EU-Richtlinie mithilfe einer großherzoglichen Verordnung umsetzen möchte. Durch das Gesetz vom 9. August 1971 wurde das einfache Verfahren zum Erlass von Verordnungen in der Tat dahingehend ergänzt, dass zum einen der Staatsrat gehört werden muss und zum anderen die Zustimmung der zuständigen parlamentarischen Ausschüsse erforderlich ist.
In beiden Fällen wird die großherzogliche Verordnung im Ministerrat (Conseil des ministres) angenommen, anschließend von dem zuständigen Minister unterzeichnet und dem Großherzog zur Verkündung vorgelegt. Die großherzogliche Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Mémorial in Kraft.
Im Großherzogtum Luxemburg treten Gesetze und Verordnungen erst nach ihrer Veröffentlichung im Mémorial in Kraft.
Laut der luxemburgischen Verfassung werden Verträge vom Großherzog unterzeichnet. Es wird jedoch ergänzend hinzugefügt, dass Verträge erst in Kraft treten, nachdem sie durch ein Gesetz gebilligt und in der Form veröffentlicht wurden, die für die Veröffentlichung von Gesetzen vorgesehen ist.
Festzuhalten ist, dass bei allen internationalen Verträgen – unabhängig von ihrem Gegenstand – die Zustimmung in Form eines Gesetzes erforderlich ist. Diese Klarstellung wurde 1956 auf ausdrückliches Verlangen des Staatsrats eingefügt, da seiner Ansicht nach die Zustimmung an das Gesetzgebungsverfahren gebunden ist, weil die Verfassung nur dieses Verfahren anerkennt, das für alle Willenserklärungen des Parlaments gilt, unabhängig von deren Gegenstand.
Im Gesetzgebungssystem des Großherzogtums Luxemburg kann entweder das Parlament oder die Regierung ein Gesetz einbringen.
Das Initiativrecht der Regierung wird als „Regierungsinitiative“ bezeichnet und mit der Vorlage von Gesetzentwürfen wahrgenommen.
Das Initiativrecht des Parlaments wird als „Parlamentsinitiative“ bezeichnet und mit der Vorlage von Gesetzesvorschlägen wahrgenommen.
Diese Gesetzentwürfe bzw. Gesetzesvorschläge werden den zuständigen Gremien (den Berufskammern) und insbesondere dem Staatsrat zur Stellungnahme vorgelegt. Nach Eingang der Stellungnahme des Staatsrats wird der Entwurf oder Vorschlag an das Parlament zurückverwiesen.
Bei dem Parlament handelt es sich um ein Einkammerparlament.
Um das Risiko impulsiven Handelns in einem Einkammersystem abzumildern, hat die verfassunggebende Versammlung Luxemburgs beschlossen, dass über jeden Gesetzentwurf der Regierung grundsätzlich zwei Mal in einem Abstand von mindestens drei Monaten abgestimmt werden muss.
Allerdings sieht die Verfassung vor, dass auf eine zweite Abstimmung verzichtet werden kann, wenn das Parlament im Einvernehmen mit dem Staatsrat dies in öffentlicher Sitzung beschließt.
Dem Staatsrat kommt in diesem Fall eine ganz besondere Rolle zu – ähnlich der einer zweiten Legislativkammer in anderen Staaten (z. B. wie das House of Lords in England). Er wird bereits vor Einleitung der parlamentarischen Beratungen das erste Mal gehört. Laut Verfassung muss für jeden Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag eine Stellungnahme des Staatsrats eingeholt werden. Der Staatsrat wird dann zum zweiten Mal nach der ersten Abstimmung des Parlaments tätig, um in öffentlicher Sitzung zusammen mit dem Parlament zu entscheiden, ob die zweite Abstimmung entfällt.
In der Praxis entfällt auf diese Weise für einen Großteil der Gesetze die zweite Abstimmung. Der Staatsrat ist dazu übergegangen, dem Verzicht auf eine zweite Abstimmung in fast allen Fällen zuzustimmen, wobei er sich für besonders ernste Fälle die Möglichkeit einer Ablehnung vorbehält. Etwaige Hinderungsgründe für einen solchen Verzicht werden meist im Vorverfahren abgebaut.
Es sei auch angemerkt, dass der Staatsrat kein echtes Vetorecht besitzt. Ein Vetorecht ließe sich ohnehin nur schwer mit der Tatsache vereinbaren, dass der Staatsrat nicht vom Volk gewählt wird. Die Mitglieder des Staatsrats werden vielmehr vom Großherzog ernannt. Im Falle einer unbesetzten Position werden die Nachfolger wie folgt ernannt: Für die erste unbesetzte Position wird der Nachfolger direkt vom Großherzog ernannt. Für die zweite unbesetzte Position wird der Nachfolger aus einer Liste von drei Kandidaten ausgewählt, die vom Parlament vorgeschlagen wurden. Die dritte unbesetzte Position wird mit einer Person aus einer Liste von drei Kandidaten besetzt, die vom Staatsrat vorgeschlagen wurden. Der Staatsrat kann die Verabschiedung eines Gesetzes lediglich um zwei Monate verzögern, ermöglicht dadurch dem Gesetzgeber aber eine längere Bedenkzeit.
Der Großherzog nimmt nicht nur zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens teil (bei Gesetzentwürfen der Regierung), sondern auch nach der endgültigen Verabschiedung des Gesetzestexts durch das Parlament. Der Verfassung zufolge verkündet der Großherzog Gesetze innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung durch das Parlament.
Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 über die Reform des Staatsrats (loi du 12 juillet 1996 portant réforme du Conseil d’Etat) dürfen Verordnungsentwürfe zur Ausführung von Gesetzen und Verträgen dem Großherzog erst dann vorgelegt werden, wenn der Staatsrat seine Stellungnahme dazu abgegeben hat.
Von dieser allgemeinen Regel kann die Regierung jedoch in dringenden Fällen abweichen (über die Dringlichkeit entscheidet der Großherzog anhand eines hinreichend begründeten Berichts des federführenden Ministers) und von einer Stellungnahme des Staatsrats absehen. Dieses Dringlichkeitsverfahren ist jedoch außerordentlichen Umständen vorbehalten.
Zudem darf keinesfalls auf das Dringlichkeitsverfahren zurückgegriffen werden, wenn ein Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass der Staatsrat zu Verordnungen anzuhören ist, die zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen sind. Dies gilt auch für Änderungen an einem Verordnungsentwurf, zu dem der Staatsrat bereits eine Stellungnahme abgegeben hat.
Wie auch bei Gesetzen gibt der Staatsrat seine Stellungnahme zu Verordnungsentwürfen in Form eines begründeten Berichts ab, der allgemeine Überlegungen, eine Prüfung des Wortlauts des Entwurfs sowie ggf. einen Gegenentwurf enthält.
Der Staatsrat prüft Inhalt und Form der Verordnungsentwürfe sowie ihre Übereinstimmung mit höherrangigen Rechtsnormen.
Die Website Légilux ist das Rechtsportal der Regierung des Großherzogtums Luxemburg.
Hier können Sie Einsicht in die luxemburgische Gesetzgebung nehmen, und zwar entweder in den ursprünglichen Wortlaut der Rechtsvorschriften im Mémorial A oder in konsolidierte Texte, die sich größtenteils in Gesetzbüchern oder Gesetzessammlungen finden.
Die Website ist in die folgenden drei großen Bereiche unterteilt:
Ja, die Einsichtnahme in die Datenbank ist kostenlos.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite enthält Informationen über die Rechtsordnung Ungarns.
Das am 25. April 2011 verkündete ungarische Grundgesetz steht in der ungarischen Normenhierarchie an oberster Stelle und alle anderen Gesetze müssen mit ihm vereinbar sein. Das Grundgesetz wurde vom ungarischen Parlament (auch Nationalversammlung genannt) verabschiedet. Verfassungsänderungen bedürfen nach Artikel S Absatz 2 des Grundgesetzes einer Zweidrittelmehrheit der Vollversammlung des Parlaments.
Das Grundgesetz und dessen am 31. Dezember 2011 verkündete Übergangsbestimmungen sind am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.
Das ungarische Grundgesetz ist in sechs Abschnitte gegliedert: eine Präambel mit dem Titel Nationales Bekenntnis sowie die folgenden Abschnitte mit den Überschriften Grundlegendes (Artikel A-U), Freiheit und Verantwortung (Artikel I-XXXI), Der Staat (Artikel 1-54), Besondere Rechtsordnung und Schlussbestimmungen.
Der Abschnitt mit der Überschrift Grundlegendes enthält allgemeine Bestimmungen zu:
Der Abschnitt mit der Überschrift Freiheit und Verantwortung enthält Grundrechte und -pflichten. Es werden (unter anderem) folgende Rechte als Grundrechte anerkannt:
Laut Grundgesetz ist Ungarn unter anderem bestrebt,
Im Grundgesetz sind auch diverse Pflichten festgeschrieben, und zwar
Der Abschnitt des Grundgesetzes mit der Überschrift Der Staat enthält die wichtigsten Grundregeln für ranghohe politische Ämter und die wichtigsten Einrichtungen des Staates. Es werden Rechtsstellung und Aufgaben der folgenden Organe bestimmt:
Der Abschnitt des Grundgesetzes mit der Bezeichnung Besondere Rechtsordnung enthält Vorschriften für den Ausnahmezustand, den Notstand, den Katastrophenfall sowie präventive Verteidigungssituationen, unerwartete Angriffe und Gefahrensituationen.
In Ungarn werden Gesetze vom Parlament verabschiedet. Laut Grundgesetz sind die Grundrechte und Grundpflichten durch Gesetze weiter auszuführen. Das Parlament verabschiedet Gesetze mit einfacher Mehrheit (also mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Parlamentsmitglieder). Dies gilt nicht für so genannte Schwerpunktgesetze: Die Verabschiedung und Änderung dieser Gesetze, auf die im Grundgesetz verwiesen wird, erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Parlamentsmitglieder.
Gemäß Grundgesetz werden unter anderem die Aspekte Staatsbürgerschaft, Kirche, Rechte der in Ungarn lebenden nationalen Minderheiten, Rechtsstellung und Bezüge der Parlamentsmitglieder und des Präsidenten der Republik, Verfassungsgericht, örtliche Selbstverwaltungen, Durchführungsbestimmungen für die Verwendung des Wappens und der Flagge und Bestimmungen für staatliche Auszeichnungen in Schwerpunktgesetzen geregelt.
Dem Grundgesetz zufolge ist auch für die Anerkennung des verbindlichen Charakters des EU-Gründungsvertrags und der Änderungsverträge sowie für Kriegserklärungen, Friedensschlüsse und die Ausrufung eines unter die „Besonderen Rechtsordnungen“ fallenden Zustands eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Parlamentsmitglieder erforderlich.
Bis zur Verabschiedung des Gesetzes XXXI zur Änderung der Verfassung von 1989 war der ungarische Präsidialrat befugt, Gesetzesverordnungen zu erlassen. In der Normenhierarchie stehen die noch geltenden Gesetzesverordnungen auf derselben Stufe wie Gesetze.
Nach Maßgabe des Grundgesetzes gibt es Regierungsverordnungen, Verordnungen des Ministerpräsidenten, Ministerialverordnungen, Verordnungen des Präsidenten der ungarischen Nationalbank, Verordnungen der Leiter der selbstständigen Regulierungsorgane und Verordnungen, die von den Organen der örtlichen Selbstverwaltung erlassen werden. Im Falle eines Ausnahmezustands kann auch der nationale Rat für Landesverteidigung Verordnungen erlassen. Dasselbe gilt für den Präsidenten der Republik im Falle eines Notstands.
Die Regierung kann aufgrund ihrer Grundvollmachten oder aufgrund einer durch Gesetz verliehenen Befugnis zum Erlass von Verordnungen ermächtigt sein. Die Grundvollmachten der Regierung sind in Artikel 15 Absatz 3 des Grundgesetzes niedergelegt, der besagt, dass die Regierung dann im Rahmen ihrer Zuständigkeit zum Erlass von Verordnungen berechtigt ist, wenn ein Sachverhalt nicht durch ein Gesetz geregelt ist. Regierungsverordnungen dürfen nicht mit einem Gesetz kollidieren. Dadurch wird das Parlament in seinen Befugnissen nicht eingeschränkt, denn es kann in allen Regelungsbereichen tätig werden, die in seine Zuständigkeit fallen.
Darüber hinaus ist die Regierung nach Maßgabe des Grundgesetzes und laut Gesetz CXXX zur Gesetzgebung von 2010 – ebenfalls aufgrund einer besonderen Gesetzgebungskompetenz – zum Erlass von Durchführungsverordnungen ermächtigt. Nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes CXXX von 2010 müssen in jeder Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsverordnungen Inhaber, Gegenstand und Reichweite der Ermächtigung genannt werden. Die Gesetzgebungskompetenz kann nicht weiter übertragen werden.
Nach Maßgabe des Grundgesetzes ist auch der Ministerpräsident berechtigt, Verordnungen zu erlassen. Er kann zum Beispiel einen stellvertretenden Ministerpräsidenten aus der Reihe seiner Minister per Verordnung ernennen. Verordnungen des Ministerpräsidenten stehen hierarchisch auf einer Ebene mit Ministerialverordnungen.
Ministerialverordnungen sind in der Normenhierarchie unter der Regierungsverordnung angesiedelt. Nach Maßgabe des Grundgesetzes sind die Minister berechtigt, allein oder in Absprache mit anderen Ministern Verordnungen zu erlassen, wenn sie per Gesetz oder Regierungsverordnung (das oder die im Rahmen ihrer ursprünglichen Gesetzgebungskompetenz erlassen wurde) dazu ermächtigt wurden; diese Verordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu einem Gesetz, einer Regierungsverordnung oder einer Verordnung des ungarischen Nationalbankpräsidenten stehen.
Der Präsident der Ungarischen Nationalbank ist innerhalb seines durch ein Schwerpunktgesetz festgelegten Aufgabenbereichs gesetzlich dazu ermächtigt, Verordnungen zu erlassen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu einem Gesetz stehen.
Nach Maßgabe von Artikel 23 Absatz 4 des Grundgesetzes sind die Leiter der selbstständigen Regulierungsorgane gesetzlich dazu ermächtigt, in ihrem durch Schwerpunktgesetz festgelegten Aufgabenbereich Verordnungen zu erlassen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu einem Gesetz, einer Regierungsverordnung, einer Verordnung des Ministerpräsidenten, einer Ministerialverordnung oder einer Verordnung des ungarischen Nationalbankpräsidenten stehen.
Nach Maßgabe von Artikel 32 Absatz 2 des Grundgesetzes sind die örtlichen Gebietskörperschaften dazu berechtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Selbstverwaltungsverordnungen zu erlassen, um damit örtliche gesellschaftliche Verhältnisse zu regeln, die nicht bereits gesetzlich geregelt sind oder für die ein Ermächtigungsgesetz besteht. Die Verordnungen der örtlichen Selbstverwaltungen dürfen nicht mit anderen Rechtsvorschriften kollidieren.
Die genauen Vorschriften zu Verordnungen, die von den Organen der örtlichen Selbstverwaltung erlassen werden dürfen, sind im Gesetz CLXXXIX über die örtlichen Gebietskörperschaften von Ungarn von 2011 festgelegt.
Die ungarische Regierung kann mit anderen Staaten oder den Regierungen anderer Staaten internationale Übereinkommen schließen. In Ungarn basiert das Verhältnis zwischen internationalen Übereinkommen und innerstaatlichem Recht auf einem dualen Ansatz, d. h. die Bestimmungen internationaler Übereinkommen werden durch ihre Verkündung in einem innerstaatlichen Rechtsakt Bestandteil des ungarischen Rechts.
Prinzipien des Völkerrechts
Gemäß Artikel Q Absatz 3 des Grundgesetzes finden die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts Eingang in das ungarische Rechtssystem. Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts werden zum Bestandteil der ungarischen Rechtsordnung, ohne dass es einer Umsetzung in innerstaatliches Recht bedarf.
Die ungarische Rechtsordnung kennt auch Rechtsinstrumente der staatlichen Verwaltung, die zwar normative Vorschriften enthalten, aber keinen Gesetzescharakter haben. Das Gesetzgebungsgesetz (Gesetz CXXX von 2010) enthält zwei Arten von Rechtsinstrumenten der staatlichen Verwaltung: normative Beschlüsse und normative Erlasse. Hierbei handelt es sich um Normen, die nicht allgemein (d. h. für jedermann) verbindlich sind. Es sind rein interne Vorschriften über Organisation und Abläufe, die nur für die ausstellende Behörde oder untergeordnete Stellen oder Personen gelten. Normative Beschlüsse und Erlasse dienen nicht der Festlegung der Rechte und Pflichten von Bürgern. Rechtsinstrumente der staatlichen Verwaltung dürfen nicht mit anderen Rechtsvorschriften kollidieren oder rechtliche Bestimmungen wiederholen.
Nach einer früheren Fassung des Gesetzgebungsgesetzes (Gesetz XI von 1987) zählten auch Mitteilungen des Statistischen Zentralamts und Richtlinien zu den Rechtsquellen („Sonstige Rechtsinstrumente“) ohne Gesetzescharakter. Im neuen Gesetzgebungsgesetz sind diese Instrumente nicht mehr erwähnt. Während die Richtlinien mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes (am 1. Januar 2011) aufgehoben wurden, behalten die vor diesem Datum herausgegebenen Statistikpapiere bis zu ihrer Aufhebung ihre Gültigkeit. (Die Mitteilungen des Statistischen Zentralamts werden von seinem Präsidenten herausgegeben und enthalten verbindliche Bestimmungen, die ausschließlich aus statistischen Begriffen, Methoden, Klassifizierungen, Verzeichnissen und Zahlen bestehen.)
In normativen Beschlüssen legen das Parlament, die Regierung und andere zentrale Verwaltungsbehörden, das Verfassungsgericht und der Haushaltsrat ihren eigenen Organisationsplan und ihre Arbeitsweise sowie die sie betreffenden Maßnahmen und Aktionsprogramme fest.
Auch die Organe der kommunalen Gebietskörperschaften haben die Möglichkeit, die von ihnen selbst und von untergeordneten Stellen durchzuführenden Maßnahmen sowie ihre Aktionsprogramme und die Organisationspläne und Vorschriften zur Arbeitsweise von untergeordneten Stellen in normativen Beschlüssen festzuschreiben. Ebenso können die Organe der nationalen Selbstverwaltungen ihre eigenen Organisationspläne und Vorschriften zur Arbeitsweise, ihre Maßnahmen und Aktionsprogramme und die Organisations- und Arbeitsvorschriften der ihnen unterstellten Behörden in normativen Beschlüssen festlegen.
Der Präsident der Republik, der Ministerpräsident, die Leiter der zentralen Verwaltungsbehörden (mit Ausnahme der Regierung), der Präsident des Landesgerichtsamts, der Oberste Staatsanwalt, der Grundrechtsbeauftragte, der Präsident der Ungarischen Nationalbank, der Präsident des Rechnungshofs, die Leiter der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Bürgermeister und Magistrate dürfen – jeweils in ihrem Aufgabenbereich und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen – Organisation, Arbeitsweise und Maßnahmen der Behörden, die sie leiten, führen oder überwachen in normativen Erlassen festlegen.
Ferner sind das Parlament, der Präsident der Republik, das Verfassungsgericht, der Grundrechtsbeauftragte, die selbstständigen Regulierungsorgane, das Büro des Ministerpräsidenten und der Leiter des Leitungsstabs des Ministeriums zur Verabschiedung von normativen Erlassen berechtigt, die für die Mitarbeiter der jeweiligen Institution bindend sind.
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts haben im ungarischen Rechtsetzungssystem eine wichtige Funktion:
Nach Maßgabe des Gesetzes CLI über das Verfassungsgericht von 2011 lauten die Aufgaben des Verfassungsgerichts wie folgt:
Das Verfassungsgericht versieht seine Entscheidungen mit einer ausführlichen Begründung. Gegen die Entscheidungen des Verfassungsgerichts können keine Rechtsmittel eingelegt werden; sie sind für jedermann verbindlich.
Um seinem Auftrag nachzukommen, eine einheitliche Rechtsanwendung zu garantieren und nachgeordnete Gerichte bei der Rechtsanwendung zu unterstützen, erlässt der ungarische Oberste Gerichtshof, die Kurie (vor dem 1. Januar 2012 „Oberster Gerichtshof“ genannt), Entscheidungen zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie Grundsatzentscheidungen.
Das Verfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kann eingeleitet werden, wenn aufgrund von Entwicklungen in der Rechtsprechung im Interesse der Einheitlichkeit der gerichtlichen Praxis in einer Grundsatzfrage eine Entscheidung geboten ist und wenn eine Kammer der Kurie von der Entscheidung einer anderen Kammer dieses Gerichts abzuweichen gedenkt. Diesbezügliche Entscheidungen der Kurie entfalten für alle Gerichte eine bindende Wirkung.
Grundsatzentscheidungen entspringen der Rechtsprechungspraxis der Kammern der Kurie und fördern ebenfalls die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
Entscheidungen zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und Grundsatzentscheidungen werden in der Amtlichen Entscheidungssammlung der Kurie veröffentlicht.
Der räumliche Geltungsbereich der Rechtsvorschriften erstreckt sich auf das ungarische Staatsgebiet; Lokalverordnungen gelten jedoch nur innerhalb des jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltungsgebiets. Der persönliche Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften erstreckt sich auf natürliche und juristische Personen und Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit innerhalb des ungarischen Staatsgebiets, ungarische Bürger außerhalb des ungarischen Staatsgebiets und, im Falle von Lokalverordnungen, auf natürliche und juristische Personen und Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit innerhalb des Verwaltungsbereichs der örtlichen Gebietskörperschaft.
Das Gesetzgebungsgesetz untersagt die rückwirkende Geltung von Rechtsinstrumenten mit der Begründung, dass eine Rechtsvorschrift nicht für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten Verpflichtungen begründen oder verschärfen, Rechte entziehen oder beschränken oder Handlungen für ungesetzlich erklären kann.
In allen Rechtsvorschriften muss der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens genannt werden. Dieser muss so gewählt sein, dass genügend Zeit bleibt, die Umsetzung des Rechtsakts vorzubereiten.
Gesetze und ihre Durchführungsbestimmungen müssen stets gleichzeitig in Kraft treten. Ein Rechtsakt (oder eine Rechtsvorschrift) tritt außer Kraft, wenn er (sie) aufgehoben wird. Enthält der Rechtsakt (bzw. die Rechtsvorschrift) nur Bestimmungen zur Änderung oder Aufhebung, tritt er (sie) entsprechend den Bestimmungen des Gesetzgebungsgesetzes außer Kraft.
Das ungarische Amtsblatt „Magyar Közlöny“ wird in elektronischem Format veröffentlicht. Der Wortlaut ist verbindlich.
Im ungarischen Amtsblatt werden mit Ausnahme der Verordnungen der Organe der kommunalen Selbstverwaltung alle ungarischen Rechtsvorschriften veröffentlicht. Dazu gehören unter anderem:
Die Nationale Rechtsdatenbank (Nemzeti Jogszabálytár) enthält mit Ausnahme der von den Organen der kommunalen Selbstverwaltung erlassenen Verordnungen alle Rechtsvorschriften und Rechtsinstrumente für die staatliche Verwaltung, die am Tag der Datenbankabfrage in Kraft sind. Das Suchergebnis wird in konsolidierter Form einschließlich aller Änderungen angezeigt.
Die Suche kann anhand von Titel, Nummer und Textinhalten eines Dokuments durchgeführt werden.
Der Zugang zu diesen Datenbanken ist unentgeltlich und keinen Beschränkungen unterworfen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite informiert über das Rechtssystem von Malta.
Die maltesische Verfassung ist die höchste innerstaatliche Rechtsquelle. Sie legt fest, dass Gesetze als „Acts of Parliament“ vom Parlament verabschiedet werden, dass das Parlament die Gesetzgebungsbefugnis aber auch anderen Stellen (z. B. Minister, Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts) übertragen kann, die dann innerhalb des Kompetenzbereichs, den ihnen ein Parlamentsgesetz überträgt, sekundärrechtliche Vorschriften erlassen können.
Auch das EU-Recht und der Beitrittsvertrag wirken sich auf das innerstaatliche Recht aus.
In Malta gibt es kein Richterrecht: Das Gericht legt das in den verschiedenen Rechtsakten niedergelegte Recht aus. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Präzedenzfälle nicht rechtsverbindlich sind. Richter weichen außer aus wichtigen Gründen allgemein nicht von der ständigen Rechtsprechung ab. Untere Gerichte folgen in der Regel den durch ein höheres Gericht getroffenen rechtlichen Beurteilungen.
Auch internationale Verträge können Teil des maltesischen Rechts sein.
Durch ein Gesetz des maltesischen Parlaments, das Gesetz XIV von 1987, wurde die Europäische Menschenrechtskonvention in das maltesische Recht aufgenommen. Die Gesetze in Malta müssen mit den in der Konvention festgelegten Rechten und Freiheiten vereinbar sein. Zuständig für die Kontrolle sind die Gerichte.
Im innerstaatlichen Bereich ist die Verfassung die höchste staatliche Rechtsquelle. Danach kommen Parlamentsgesetze und sekundärrechtliche Vorschriften. Der Beitrittsvertrag und Verordnungen der EU in Malta sind wie in allen Mitgliedstaaten bindend und wirksam und müssen wie das EU-Recht allgemein beachtet werden.
In Malta herrscht im Wesentlichen das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen der gesetzgebenden, der vollziehenden und der Recht sprechenden Gewalt. Jede der drei Gewalten übt ihre Kompetenzen in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich aus, wobei das aus England übernommene Prinzip der Rechtsstaatlichkeit für ein reibungsloses Funktionieren des maltesischen Rechtssystems sorgt.
Malta hat nach 180 Jahren britischer Herrschaft das britische parlamentarische System übernommen. Die Minister legen Gesetzgebungsvorlagen vor. Sie werden vor der ersten Lesung im Parlament im Amtsblatt veröffentlicht. Sollen wichtige Gesetze erlassen werden, wird ein Weißbuch veröffentlicht. Nun wird im Abgeordnetenhaus ein Ausschuss gebildet und die zweite Lesung gehalten. Während der zweiten Lesung haben die Abgeordneten die Möglichkeit, zu der Vorlage allgemein Stellung zu nehmen. Anschließend wird jede Bestimmung im Ausschuss genau geprüft, und es werden gegebenenfalls Änderungen vorgeschlagen. Nun wird die Gesetzesvorlage für die dritte Lesung an das Parlament zurückgeschickt. Der Staatspräsident muss dem Gesetz zustimmen, damit es in Kraft treten kann.
Normalerweise tritt ein Gesetz am Tag seiner Verkündung in Kraft, es sei denn, in dem Gesetz ist ein anderer Tag des Inkrafttretens bestimmt.
Nationale Gesetzesdatenbank: Gesetzessammlung für Malta – Rechtsdienste
Diese Datenbank ermöglicht den freien Zugang zu:
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen über das Rechtssystem der Niederlande.
Zur niederländischen Regierung gehört neben den Ministern auch der amtierende König bzw. die amtierende Königin. Damit nehmen die Niederlande eine Sonderstellung unter den westeuropäischen Monarchien ein, in denen der Monarch bzw. die Monarchin in der Regel nicht der Regierung angehört. Seit der grundlegenden Verfassungsreform von 1848 sind die Niederlande eine konstitutionelle Monarchie mit parlamentarischem System.
Die Verfassung bildet den Rahmen für die Organisation des niederländischen Staates und ist die Grundlage der Gesetzgebung. Verträge zwischen den Niederlanden und anderen Staaten sind eine wichtige Rechtsquelle. Artikel 93 der Verfassung sieht vor, dass die Vertragsbestimmungen und Beschlüsse völkerrechtlicher Organisationen in den Niederlanden unmittelbar anwendbar sein können. In diesem Fall haben sie Vorrang vor den niederländischen Gesetzen. Innerhalb des Königreichs der Niederlande geltende gesetzliche Bestimmungen finden somit keine Anwendung, wenn sie mit den genannten internationalen Bestimmungen unvereinbar sind. Die in Verträgen, Verordnungen und Richtlinien enthaltenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union stellen für die Niederlande demzufolge eine wichtige Rechtsquelle dar.
Das Statut des Königreichs der Niederlande regelt die konstitutionelle Beziehung zwischen den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Marteen.
Das Gesetzgebungsverfahren findet auf nationaler Ebene statt. Durch gesetzliche Ermächtigung kann die Zentralregierung (weitere) Regelungen im Wege von Rechtsverordnungen und Ministerialverordnungen erlassen. Unabhängige Rechtsverordnungen, die nicht kraft Gesetzes erlassen werden, sind ebenfalls möglich. Die Verfassung verleiht den nachgeordneten Körperschaften des öffentlichen Rechts (Provinzen, Städte- und Gemeindeverwaltungen sowie Wasserwirtschaftsämtern) das Recht, Vorschriften zu erlassen.
Auch die Rechtsprechung stellt eine Rechtsquelle dar, da Gerichtsurteile eine über den zu entscheidenden Fall hinausgehende Bedeutung haben. Die Urteile höherer Gerichte dienen als Richtschnur. Die Urteile des Obersten Gerichtshofs (Hoge Raad) haben besonderes Gewicht, da die Aufgabe dieses Gerichts darin besteht, die Einheitlichkeit des Rechts zu fördern. Bei neuen Fällen berücksichtigt ein nachgeordnetes Gericht bei der Urteilsbegründung deshalb die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Allgemeine Rechtsgrundsätze sind sowohl für die Exekutive als auch für die Rechtsprechung von Bedeutung. In einigen Fällen wird in Rechtsvorschriften auf allgemeine Rechtsgrundsätze verwiesen, wie beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (Grundsatz der Angemessenheit und Billigkeit). Das Gericht kann sich bei der Urteilsfindung ebenfalls von allgemeinen Rechtsgrundsätzen leiten lassen.
Das Gewohnheitsrecht, auch bekannt als ungeschriebenes Gesetz, stellt eine weitere Rechtsquelle dar. Grundsätzlich ist das Gewohnheitsrecht nur dann von Bedeutung, wenn im Gesetz darauf Bezug genommen wird. Im Falle einer Normenkollision kann das Gericht allerdings das Gewohnheitsrecht heranziehen. Bei der Feststellung eines Straftatbestandes kommt das Gewohnheitsrecht jedoch als Rechtsquelle nicht in Frage (Artikel 16 der Verfassung).
Gemäß Artikel 94 der Verfassung genießen bestimmte Vorschriften des Völkerrechts Vorrang: Gesetzliche Bestimmungen, die mit diesen völkerrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar sind, sind nicht anwendbar. Das Europäische Recht hat Vorrang vor nationalem Recht. Danach folgen in der Hierarchie der Rechtsquellen das Statut, die Verfassung und die vom Parlament verabschiedeten Gesetze. Die vom Parlament verabschiedeten Gesetze stehen in der Rangfolge über anderen Rechtsvorschriften und werden gemeinsam von der Regierung und den Generalstaaten (den vom Volk gewählten Vertretern) gemeinsam verabschiedet.
Ein Gesetz kann seine Wirksamkeit nur durch ein nachfolgendes Gesetz ganz oder teilweise verlieren. Zusätzlich gilt der allgemeine Auslegungsgrundsatz, wonach spezifische Gesetze Vorrang vor allgemeinen Gesetzen haben. Die kontinentale Rechtstradition sieht die Gesetzgebung darüber hinaus als eine höherrangige Rechtsquelle als die Rechtsprechung an.
Parlamentsgesetze werden gemeinsam von der Regierung und den Generalstaaten verabschiedet. Gesetzgebungsvorschläge können durch die Regierung oder die Zweite Kammer der Generalstaaten eingebracht werden. Der Staatsrat berät bei Gesetzgebungsvorschlägen und bei Rechtsverordnungen. In der Regel werden auch andere Interessengruppen bei der Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen gehört.
Gesetzgebungsvorschläge werden in der Regel vom Ministerrat angenommen und dem Beratungsorgan des Staatsrats zur Begutachtung vorgelegt. Die Regierung reagiert auf die Empfehlung des Staatsrats mit der Erstellung eines weiteren Berichts. Die Regierung übermittelt dann der Zweiten Kammer den – gegebenenfalls geänderten – Gesetzgebungsvorschlag mit einem königlichen Begleitbrief. Der Vorschlag kann während der Beratungen in der Zweiten Kammer abgeändert werden. Die Zweite Kammer hat das Recht zur Abänderung eines Gesetzgebungsvorschlags. Nach Annahme des Vorschlags durch die Zweite Kammer wird er in der Ersten Kammer behandelt. Die Erste Kammer kann den Gesetzgebungsvorschlag nur annehmen oder ablehnen. In diesem Stadium dürfen keine Änderungen mehr vorgenommen werden. Sobald der Vorschlag von der Ersten Kammer angenommen wurde, wird er vom Staatsoberhaupt und dem Minister unterzeichnet. Der Vorschlag wird dann Gesetz.
Overheid.nl ist das zentrale Portal, das Zugang zu Informationen über Regierungsorganisationen in den Niederlanden bietet. Diese Seite bietet Zugang zu lokalen und nationalen Rechtsvorschriften.
Officielebekendmakingen.nl bietet Zugang zu den Amtsblättern („Staatsblad“, „Staatscourant“ und „Tractatenblad“). Außerdem finden Sie hier alle Veröffentlichungen des niederländischen Parlaments.
Der Zugang zu den Websites ist kostenlos.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Einführung – Diese Seite informiert über die österreichische Rechtsordnung und gibt einen Überblick über das österreichische Recht.
Das österreichische Recht ist in erster Linie geschriebenes („gesatztes“) Recht.
Entsprechend der bundesstaatlichen Verfassung Österreichs besteht neben dem Bundes(verfassungs)recht in den neun Bundesländern ein eigenes Landes(verfassungs)recht. Landesverfassungsrecht darf dem Bundesverfassungsrecht nicht widersprechen und ist diesem daher untergeordnet. Ein derartiges Rangverhältnis gilt aber grundsätzlich nicht zwischen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen. Seit 1988 können die Länder in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit auch völkerrechtliche Verträge (Staatsverträge) schließen. Es besteht aber nach wie vor eine Vorherrschaft des Bundes in äußeren Angelegenheiten.
Gewohnheitsrecht spielt nur eine sehr eingeschränkte Rolle.
Der Rechtsprechung der Höchstgerichte, die für die Anwendung des Rechts wichtige Leitlinien vorgibt, kommt große Bedeutung zu. Das Richterrecht wird aber nicht formell als Rechtsquelle anerkannt.
Grundsätzlich umfasst die Staatsgewalt als Hoheitsakte – das sind anordnende Rechtsakte von Behörden – Gesetze (Hoheitsakte der Legislative), Verwaltungsakte (Hoheitsakte der Exekutive) und gerichtliche Entscheidungen (Hoheitsakte der Gerichtsbarkeit).
In den Gesetzen ist festzulegen, zu welchen Verwaltungsakten die Verwaltungsbehörden ermächtigt werden. Das kann zB die Erlassung von Bescheiden (individuelle Rechtsakte) oder aber aber die Erlassung von Verordnungen (generelle Rechtsnormen) sein. Es kommen auch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht, wenn zB bei Polizeieinsätzen zur Gefahrenabwendung sofortiges behördliches Einschreiten erforderlich ist.
Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz erklärt die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zum Bestandteil des Bundesrechts und sieht eine Eingliederung von Staatsverträgen in die österreichische Rechtsordnung vor (generelle und spezielle Transformation). Der Rang der staatsvertraglichen Regelung in der innerstaatlichen Rechtsordnung wird vom Inhalt der Regelung bestimmt.
Verfassungsändernde oder -ergänzende Staatsverträge benötigen für ihre Genehmigung im Nationalrat dieselben qualifizierten Mehrheiten wie Beschlüsse über Bundesverfassungsgesetze. Für Beschlüsse über gesetzesändernde oder -ergänzende Staatsverträge gelten die gleichen Erfordernisse wie für Gesetzesbeschlüsse.
Grundsätzlich schließt der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung oder eines von ihr ermächtigten Bundesministers Staatsverträge ab. Politische, gesetzesändernde oder -ergänzende Staatsverträge bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Nationalrat. Der Bundespräsident kann die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigen, die weder politisch noch gesetzesändernd oder -ergänzend sind.
Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 bestimmt nicht mehr allein das österreichische Verfassungsrecht die maßgebliche rechtliche Grundordnung, sondern auch das Recht der Europäischen Union (Verfassungsdualismus). Nach herrschender Meinung geht das Unionsrecht dem innerstaatlichen Recht und somit auch dem einfachen Bundesverfassungsrecht vor, nicht aber den Grundprinzipien der Bundesverfassung.
In Zivilsachen wird die Zuständigkeit in erster Instanz in der Regel von den Bezirksgerichten und den Landesgerichten ausgeübt. Außerhalb Wiens verhandeln Bezirksgerichte und Landesgerichte auch Handelssachen. Darüber hinaus sind die Landgerichte mit Arbeits- und Sozialversicherungssachen beglichen. Nur Wien hat ein eigenes Bezirksgericht für Handelssachen, ein eigenes Handelsgericht und ein eigenes Arbeits- und Sozialgericht.
Die Zuständigkeit wird grundsätzlich nach der Art der Klage zwischen den Gerichten aufgeteilt (sachliche Zuständigkeit) und richtet sich für alle Angelegenheiten, die nicht auf diese Weise an Bezirks- oder Landgerichte abgliedert sind, nach der Streithöhe. Die Art des Falles hat immer Vorrang vor dem Wertkriterium.
Die Bezirksgerichte sind aufgrund der Art der Klage zuständig, z. B. in den meisten Familienrechts- oder Mietstreitigkeiten. Die Landgerichte sind nach der Art der Klage zuständig, beispielsweise bei Streitigkeiten nach dem Atomhaftpflichtgesetz, dem Amtshaftungsgesetz, dem Datenschutzgesetz sowie dem Wettbewerbs- und Urheberrecht. Die Bezirksgerichte sind zuständig für Fälle, in denen der Streitwert bis zu 15 000 EUR beträgt, die Landgerichte sind zuständig für Fälle, in denen der Streitwert über 15 000 EUR liegt.
Jeder hat aufgrund seiner persönlichen Verbindung zu einem Gerichtsbezirk einen allgemeinen Gerichtsstand. Klagen werden in der Regel am ordentlichen Gerichtsstand des Beklagten eingereicht. Der gewöhnliche Gerichtsstand einer Privatperson richtet sich in der Regel nach dem Ort ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts; eine Person kann mehr als einen gewöhnlichen Gerichtsstand haben. Der gewöhnliche Gerichtsstand einer juristischen Person richtet sich in der Regel nach dem Ort ihres Sitzes.
Nur Wien verfügt über spezialisierte Zivilgerichte für Handelssachen, nämlich das Bezirksgericht für Handelssachen und das Handelsgericht Wien, und ein spezialisiertes Zivilgericht für Fälle der Arbeits- und Sozialversicherung, nämlich das Arbeits- und Sozialgericht Wien. In allen anderen Bezirken werden Handelssachen und Fälle, die das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht betreffen, von den ordentlichen Gerichten verhandelt. Die örtliche Zuständigkeit in Handelssachen und in Fällen, die das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht betreffen, wird in der Regel durch die allgemeinen Zivilprozessvorschriften geregelt.
Das Verwaltungsrecht regelt – in einer Grobgliederung – als „öffentliches“ Recht die Organisation von Verwaltungseinrichtungen und das Verfahrensrecht der Verwaltungsbehörden, aber auch die Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern, Verhaltenspflichten von Normadressaten und inhaltliche Entscheidungskriterien für die öffentliche Verwaltung. Aus einer Vielzahl von besonderen Bereichen des Verwaltungsrechts können als Beispiele das Staatsbürgerschafts- und das Fremdenrecht, das Polizei- und das Baurecht angeführt werden.
Neben gerichtlich strafbarem Verhalten regelt das Verwaltungsstrafrecht, was als Verwaltungsübertretung durch Verwaltungsstrafrecht saktioniert ist.
Weitere Teilbereiche des Verwaltungsrechts beinhalten Vorschriften über das Verwaltungsverfahren und den (Verwaltungs)Rechtsschutz. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, zB Bescheide, können vor Verwaltungsgerichten mit dem Rechtsmittel der Beschwerde bekämpft werden.
Normenhierarchie
Eine Bundesverfassungsnorm bedarf im Nationalrat einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.
Außerdem muss die so erzeugte Norm ausdrücklich als „Verfassungsgesetz“ bzw. „Verfassungsbestimmung“ gekennzeichnet werden.
Dagegen ist für eine gültige Beschlussfassung im Nationalrat über bundesgesetzliche Regelungen die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die leitenden Prinzipien (Grundprinzipien) der österreichischen Bundesverfassung stellen die wichtigsten Grundlagen der österreichischen Rechtsordnung dar:
In ihrer Gesamtheit bilden diese leitenden Prinzipien die verfassungsrechtliche Grundordnung.
Sie sind verfassungsrechtlich von herausragender Bedeutung. Wenn mit einer Änderung der Bundesverfassung eines der leitenden Prinzipien aufgegeben oder das Verhältnis der Prinzipien zueinander grundlegend geändert wird, gilt dies als Gesamtänderung und bedarf der Durchführung einer Volksabstimmung.
Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 bedeutete eine Gesamtänderung der österreichischen Bundesverfassung. Seit dem Beitritt bestimmt nicht mehr allein das österreichische Verfassungsrecht die maßgebliche rechtliche Grundordnung, sondern auch das Recht der Europäischen Union (Verfassungsdualismus). Nach herrschender Meinung geht das Unionsrecht dem innerstaatlichen Recht und daher auch dem einfachen Bundesverfassungsrecht vor, nicht aber den Grundprinzipien der Bundesverfassung.
Das Verfassungsrecht bestimmt die „Spielregeln“ des politischen Handelns, indem es Folgendes vorgibt:
Nach dem in der Verfassung verankerten rechtsstaatlichen Grundprinzip ist die gesamte Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) an das Gesetz gebunden. Die Bundesverfassung teilt die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern auf.
Verordnungen sind generelle Normen, die von den Verwaltungsbehörden erlassen werden und für alle Rechtsunterworfenen gleichermaßen gelten. Zur Erlassung von Durchführungsverordnungen, die der Präzisierung andere genereller Normen – meistens Gesetze – dienen, besteht eine generelle verfassungsrechtliche Ermächtigung. Gesetzändernde oder gesetzesergänzende Verordnungen bedürfen einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ermächtigung.
Bescheide sind primär rechtsvollziehende Verwaltungsakte, die sich nur an die darin genannten Personen wenden.
Gesetzesinitiativen für Bundesgesetze werden dem Nationalrat folgendermaßen unterbreitet:
Außerdem ist dem Nationalrat ein Volksbegehren mit mehr als 100 000 Unterschriften von Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder zur Beratung vorzulegen.
In der Praxis kommen die meisten Gesetzesinitiativen von der Bundesregierung. Regierungsvorlagen müssen durch die Bundesregierung (im Ministerrat) einstimmig angenommen werden. Vorher wird der vom zuständigen Bundesminister ausgearbeitete Gesetzesentwurf zur Begutachtung durch andere Stellen (Bundesländer, Interessenvertretungen) veröffentlicht.
Nach dem Beschluss im Nationalrat muss der Bundesrat der Gesetzesvorlage zustimmen. (Bundesfinanzgesetze müssen dem Bundesrat nicht vorgelegt werden – Bundeshoheit des Nationalrats). Dann legt der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten das Gesetz zur Beurkundung vor.
Der Nationalrat kann die Durchführung einer Volksabstimmung beschließen. Das können auch die Mehrheit der Abgeordneten verlangen. Dann muss der Gesetzesvorlage, die den Nationalrat bereits passiert hat, noch im Rahmen einer Volksabstimmung zugestimmt werden, bevor sie beurkundet werden kann.
Darüber hinaus muss für jede Gesamtänderung der Bundesverfassung eine Volksabstimmung durchgeführt werden.
Der Bundespräsident beurkundet das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes, indem er es unterzeichnet. Dann wird die Beurkundung durch den Bundeskanzler gegengezeichnet.
Ein Gesetz kann entweder ausdrücklich aufgehoben werden (formelle Derogation) oder indem ein neues Bundesgesetz eine Materie, die schon gesetzlich normiert war, anders regelt (materielle Derogation), ohne dessen förmliches Außer-Kraft-Treten anzuordnen (lex posterior derogat legi priori). Das speziellere Gesetz geht den allgemeinen Gesetzen vor (lex specialis derogat legi generali). Außerdem kann die Geltungsdauer eines Gesetzes von vorneherein befristet werden.
Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten (zur Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens) und der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler wird das Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt verlautbart.
Sofern in dem Gesetz nicht anderes bestimmt ist (Rückwirkung oder Legisvakanz), tritt ein Gesetz mit Ablauf des Tages seiner Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Als Ausprägung des rechtsstaatlichen Grundprinzips hat der Verfassungsgerichtshof die Befugnis, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen zu überprüfen (sog. Normenkontrolle).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auch in sog. „Kompetenzkonflikten“, zB zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, Landes- und Bundesorganen, die in derselben Sache eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen oder ihre Zuständigkeit ablehnen.
Der Verfassungsgerichtshof stellt im Rahmen seiner sog. „Zuständigkeit zur Kompetenzfeststellung“ auch verbindlich fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.
Ein Anwendungsvorrang des jeweils höherrangigen Rechts besteht nicht.
Ja. Rechtsvorschriften und Judikatur können kostenlos online über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem Link https://www.ris.bka.gv.at/ abgerufen werden.
Grundsätzlich ist die Datenbank nur in deutscher Sprache verfügbar. Über eine englischsprachige Einstiegsseite sind einige allgemeine Informationen und eine Auswahl von Rechtsvorschriften in englischer Sprache zugänglich (siehe den Link: RIS Legal Information System (bka.gv.at)).
Die dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zugrunde liegende Datenbank ist auf unterschiedliche Applikationen aufgeteilt, z.B. „Bundesrecht konsolidiert“, Landesrecht konsolidiert“, „Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004“, „Staats- und Bundesgesetzblatt 1945 - 2003“, und andere. Neben der Information über das Recht der Republik Österreich (z.B. konsolidiertes Bundes- und Landesrecht, Judikatur) dient das RIS auch der rechtlich verbindlichen Kundmachung ua der Bundesgesetzblätter (seit 2004) und der Landesgesetzblätter (seit 2014/15).
Für jede Applikation besteht eine eigene Suchmaske mit auf die jeweilige Applikation zugeschnittenen Abfragemöglichkeiten. So kann die Abfrage in der am meisten genutzten Applikation „Bundesrecht konsolidiert“ unter anderem nach den Kriterien „Suchworte“, „Titel, Abkürzung“, „Kundmachungsorgan“, „Typ der Rechtsvorschrift“, „Indexzahl“, Geltungsstichtag sowie des zeitlichen Geltungsbereiches eingegrenzt werden. Auch eine Volltextsuche im Gesamtdatenbestand (soweit in deutscher Sprache gehalten) ist möglich.
Unterstützend sind unter „Hilfe/Kontakt“ diverse Handbücher zu Teilapplikationen verfügbar. Beispielsweise unterstützt ein RIS-Abfragehandbuch (siehe den Link HandbuchBgblAuth.pdf (bka.gv.at)) die Suche von Bundesgesetzblättern in ihrer rechtsverbindlich kundgemachten („authentischen“) Fassung.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen über das polnische Rechtssystem.
Polen ist eine Republik mit einer demokratischen Regierungsform. Die gesetzgebende Gewalt liegt beim Parlament, das sich aus dem Unterhaus – Sejm – und dem Oberhaus – Senat – zusammensetzt. Die ausführende Gewalt liegt beim Präsidenten der Republik Polen (Prezydent Rzeczypospolitej Polskiej) und dem Ministerrat (Rada Ministrów). Die rechtsprechende Gewalt liegt bei den Gerichten.
Das polnische Rechtssystem ist kontinentaleuropäisch geprägt. Die ordentliche Gerichtsbarkeit in Polen besteht aus Appellationsgerichten (sądy apelacyjne), Bezirksgerichten (sądy okręgowe) und Kreisgerichten (sądy rejonowe). Sie sind zuständig für Strafsachen, Zivilsachen, Familien- und Vormundschaftssachen, arbeitsrechtliche Streitigkeiten und Sozialversicherungssachen.
Die Justizverwaltung obliegt dem Obersten Verwaltungsgericht (Naczelny Sąd Administracyjny), das die gerichtliche Kontrolle über die öffentliche Verwaltung innehat.
Das Oberste Gericht (Sąd Najwyższy) ist das höchste zentrale Rechtsprechungsorgan der Republik Polen und somit das oberste Berufungsorgan. Hauptaufgabe des Obersten Gerichts ist es, (gemeinsam mit den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungs- und den Militärgerichten) Recht zu sprechen sowie über außerordentliche Rechtsbehelfe (Kassation) und Fragen der Rechtsauslegung zu entscheiden.
Der Verfassungsgerichtshof (Trybunał Konstytucyjny) ist ein Organ der Rechtspflege außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Er entscheidet über:
Die englische Fassung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof sowie andere einschlägige Gesetze sind auf der Website des polnischen Verfassungsgerichtshofes verfügbar.
Die Quellen des polnischen Rechts sind die Verfassung, Gesetze, ratifizierte völkerrechtliche Verträge und Rechtsverordnungen. Die Verfassung gilt als wichtigste Quelle des polnischen Rechts. Sie enthält Informationen über das polnische Rechtssystem, die Staatsorgane, die Justiz und die Gebietskörperschaften. Außerdem befasst sie sich mit den politischen Freiheiten und Rechten. Die derzeit geltende Verfassung trat im Jahr 1997 in Kraft. Der Wortlaut der polnischen Verfassung ist auf der Website des Unterhauses des polnischen Parlaments (Sejm) in polnischer, deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache verfügbar.
Gesetze (ustawy) sind allgemein geltende Rechtsakte, die wichtige Sachverhalte regeln. Jeder Sachverhalt kann Gegenstand eines Gesetzes sein. In einigen Fällen verpflichtet die Verfassung zur Regelung spezifischer Sachverhalte per Gesetz, beispielsweise im Fall des Haushalts oder der Rechtsstellung von Bürgern.
Gemäß der polnischen Verfassung bedürfen einige völkerrechtliche Verträge (umowy międzynarodowe) vor ihrer Ratifizierung der Zustimmung durch ein Gesetz, das vom Parlament verabschiedet und vom Präsidenten unterzeichnet werden muss. Dies betrifft völkerrechtliche Verträge, die sich mit Bündnissen, politischen oder militärischen Abkommen, bürgerlichen Freiheiten, Rechten und Pflichten, der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen und anderen Sachverhalten, die von der Verfassung geregelt werden, befassen.
Rechtsverordnungen (rozporządzenia) werden von den in der Verfassung genannten Organe auf der Grundlage einer durch Gesetz erteilten Ermächtigung erlassen.
Der Ministerrat ist ermächtigt, verwaltungsinterne Entschließungen (uchwały) zu erlassen, die nur die Organisationseinheiten verpflichten, die dem Organ unterstellt sind, das die Entschließung erlassen hat. Sie können nicht als Rechtsgrundlage für Entscheidungen gegenüber Staatsbürgern, juristischen Personen oder anderen Rechtsträgern herangezogen werden.
Die Organe der örtlichen Selbstverwaltung und die örtlichen Organe der Regierungsverwaltung können auf der Grundlage einer durch Gesetz übertragenen Ermächtigung Akte der Gebietskörperschaften (akty prawa miejscowego) erlassen, die innerhalb des jeweiligen Verwaltungsbereichs bindend sind.
Die Verfassung ist die wichtigste Quelle des polnischen Rechts. Andere Normen in der Hierarchie der polnischen Verfassung sind: ratifizierte völkerrechtliche Verträge, Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Union, Gesetze, Rechtsverordnungen und Akte der Gebietskörperschaften.
Die gesetzgebende Gewalt liegt beim Sejm und beim Senat, den beiden Kammern des polnischen Parlaments. Die Abgeordneten werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Das Recht zur Einbringung von Gesetzesvorlagen steht den Abgeordneten, dem Senat, dem Präsidenten der Republik Polen und dem Ministerrat zu. Darüber hinaus ist eine Gruppe von mindestens 100 000 Staatsbürgern, die das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zum Sejm besitzen, ebenfalls berechtigt, Gesetzesvorlagen einzubringen.
Der Sejm erörtert Gesetzesvorlagen in drei Lesungen. Wurde ein Gesetz vom Sejm und vom Senat verabschiedet, wird es dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Vor der Unterzeichnung eines Gesetzes kann der Präsident die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof überprüfen lassen.
Der Ministerrat gewährleistet die Durchführung von Gesetzen, erlässt Rechtsverordnungen, schließt völkerrechtliche Verträge, die der Ratifizierung bedürfen, und stimmt sonstigen völkerrechtlichen Verträgen zu oder tritt von diesen zurück.
Einleitung des Verfahrens
Gesetzesvorlagen können von den Abgeordneten, dem Senat, dem Präsidenten der Republik Polen, dem Ministerrat und einer Gruppe von mindestens 100 000 Staatsbürgern mit aktivem Wahlrecht bei den Wahlen zum Sejm eingebracht werden.
In den meisten Fällen werden Gesetzesvorlagen vom Ministerrat oder von Abgeordneten eingebracht.
Eine Gesetzesvorlage muss zusammen mit ihrer Begründung dem Sejmmarschall (Marszałek Sejmu) vorgelegt werden, der sie an den Präsidenten der Republik, den Senat und den Vorsitzenden des Ministerrats (Ministerpräsidenten) weiterleitet.
Erörterung
Der Sejm erörtert Gesetzesvorlagen in drei Lesungen. Gesetzesvorlagen werden außerdem von den dafür bestellten Ausschüssen des Sejm und des Senats geprüft.
Annahme
Der Senat muss das vom Sejm beschlossene Gesetz innerhalb von 30 Tagen nach dessen Vorlage ohne Änderungen annehmen, Änderungen beschließen oder das Gesetz insgesamt ablehnen. Der Sejm kann die Änderungen des Senats nur durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten, die mindestens der Hälfte der gesetzlich vorgeschriebenen Abgeordnetenzahl entsprechen, ablehnen.
Öffentliche Bekanntmachung
Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Sejm und im Senat muss der Sejmmarschall das verabschiedete Gesetz dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorlegen. Der Präsident der Republik muss ein Gesetz innerhalb von 21 Tagen nach Vorlage unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik Polen (Dziennik Ustaw) anordnen. Vierzehn Tage später tritt das Gesetz in Kraft. Das Datum des Inkrafttretens kann jedoch auch im Gesetzestext festgesetzt werden. Dem polnischen Rechtssystem zufolge kann ein Gesetz nur durch ein anderes Gesetz aufgehoben werden. Das Datum, an dem der Rechtsakt oder das Gesetz außer Kraft tritt, muss im Rechtsakt bzw. im Gesetz selbst festgelegt sein.
Auf der Website der polnischen Rechtsdatenbank (Sejm) finden Sie Rechtsakte, die bis ins Jahr 1918 zurückreichen, sowie ein Verzeichnis dieser Rechtsakte.
Der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über das portugiesische Rechtssystem.
Traditionell kennt Portugal folgende Rechtsquellen:
Was die Zulässigkeit und Bedeutung sonstiger Rechtsquellen angeht, die nicht in die politische Befugnis des Staates zur Schaffung geschriebenen Rechts fallen, so teilen sich die Meinungen, je nachdem, ob diese Rechtsquellen als Mittel zur Schaffung von Rechtsnormen oder als Mittel zur Veröffentlichung dieser Rechtsnormen oder beides angesehen werden. Manchmal wird zwischen direkten und indirekten Quellen unterschieden, wodurch gewisse Schwierigkeiten aufgrund der unterschiedlichen Ansätze vermieden werden können.
Als mögliche Rechtsquellen gelten:
Wird auf die Normenhierarchie verwiesen, ist damit der relative Status der verschiedenen Rechtsinstrumente, also ihre Position in einer geordneten Rangfolge, gemeint.
Eine solche Hierarchie könne, wie manche meinen, nur bei der Art des Zustandekommens eines Rechtsakts ansetzen. Somit würde sie nicht auf der Stellung einer Rechtsnorm im Verhältnis zu anderen Rechtsnormen beruhen, sondern auf dem Verhältnis der Rechtsquellen untereinander.
Unabhängig davon, welchen Standpunkt man dazu vertritt, lässt sich eine Rangfolge aufstellen.
Die hierarchische Rangfolge der in Abschnitt 1 genannten Quellen sieht folgendermaßen aus:
Internationale Rechtsinstrumente werden unter Beachtung der folgenden in Artikel 8 der portugiesischen Verfassung festgehaltenen Grundsätze in portugiesisches Recht umgesetzt:
Zum Erlass gesetzlicher Vorschriften berechtigt sind die Versammlung der Republik, die Regierung, die Regionalregierungen und die Gesetzgebenden Versammlungen der Azoren und von Madeira, Kommunalbehörden und bestimmte Verwaltungsbehörden.
Die Verfahren zum Erlass von Rechtsvorschriften unterscheiden sich je nach Institution. Die verschiedenen Rechtsakte kommen also auf unterschiedlichem Wege zustande. Nachfolgend werden die beiden wichtigsten Rechtsetzungsverfahren mit den strengsten Formerfordernissen beschrieben.
Das komplexeste Verfahren unter Beteiligung des Parlaments durchläuft die folgenden Phasen:
Das Rechtsetzungsverfahren der Exekutive verläuft folgendermaßen:
Gesetze entfalten ihre Bindungswirkung erst nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt. Ein veröffentlichtes Gesetz tritt nach Ablauf der im Gesetz selbst gesetzten Frist in Kraft oder – wenn keine Frist bestimmt wurde – nach Ablauf der in einer spezialgesetzlichen Regelung festgelegten Frist (Artikel 5 Zivilgesetzbuch).
Artikel 2 des Gesetzes Nr. 74/98 vom 11. November 1998 sieht in seiner derzeitigen Fassung Folgendes vor:
„1. Rechtsinstrumente und sonstige Rechtsakte allgemeiner Art treten zum darin festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Sie treten auf keinen Fall zum Veröffentlichungszeitpunkt in Kraft.“
„2. Ist kein Zeitpunkt angegeben, treten die in Absatz 1 genannten Rechtsakte am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im gesamten Staatsgebiet Portugals und gegenüber dem Ausland in Kraft.“
„4. Die in Absatz 2 genannte Frist beginnt am Tag nach der Veröffentlichung auf der Website, die von Imprensa Nacional Casa da Moeda, SA gepflegt wird.“
Die wichtigste Rolle kommt hierbei dem Verfassungsgericht zu, das Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zur portugiesischen Verfassung oder den darin verankerten Grundsätzen stehen, für verfassungswidrig zu erklären hat.
Bei einer Einzelfallprüfung dürfen die Gerichte keine Bestimmungen anwenden, die gegen die Verfassung oder die aus ihr abgeleiteten Grundsätze verstoßen.
Im Zuge des Auslegungsprozesses müssen die Gerichte unter Abwägung der ihnen zur Prüfung vorgelegten Fakten etwaige Kollisionen zwischen verschiedenen Rechtsnormen beseitigen und dabei stets die oben angeführte Hierarchie der Rechtsquellen berücksichtigen. Dabei ist das System als Ganzes zu betrachten, ohne Lücken oder Widersprüche insbesondere logischer oder semantischer Natur gelten zu lassen. Ferner sind die Begleitumstände der Annahme der Vorschriften und die spezifischen Bedingungen zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens zu berücksichtigen. Bei diesem Vorgang muss stets auf eine Mindestübereinstimmung der Formulierungen, auch wenn diese unvollkommen sind, mit dem durch das Gesetz verfolgten Ansatz geachtet werden, wobei davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die „vernünftigsten“ Lösungen angestrebt hat und in der Lage war, „seine Absichten angemessen zum Ausdruck zu bringen“ (Artikel 9 Zivilgesetzbuch).
Die Frage von Normenkollisionen im Bereich des internationalen Privatrechts wird im Infoblatt „Welches Recht ist anwendbar?“ behandelt.
Digesto ist die offizielle Rechtsdatenbank Portugals. Sie enthält auch das Amtsblatt (Diário da República).
Digesto wurde durch die Entschließung des Ministerrates Nr. 48/92 vom 31. Dezember 1992 eingerichtet und enthält:
Laut Gesetzesdekret Nr. 83/2016 vom 16. Dezember 2016 ist das Amtsblatt ein öffentlicher Service mit kostenlosem, allgemeinem Zugang und wird ausschließlich online veröffentlicht. Dieser öffentliche Service wird von der Staatsdruckerei und Münzprägeanstalt Portugals (Imprensa Nacional-Casa da Moeda, S. A. (INCM)) zur Verfügung gestellt, die das Amtsblatt auf ihrer Website veröffentlicht. Nutzer erhalten kostenlos allgemeinen Zugang zum Amtsblatt und können den Inhalt der Rechtsakte, die in der 1. und 2. Serie des Amtsblatts in elektronischer Fassung veröffentlicht wurden, konsultieren, ausdrucken, speichern und durchsuchen.
Der vom elektronischen Amtsblatt zur Verfügung gestellte Service umfasst Folgendes:
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über die rumänische Rechtsordnung und das rumänische Rechtsetzungsverfahren.
Die Rechtsquellen Rumäniens sind:
Die rumänische Rechtsordnung sieht folgende Rechtsakte vor:
Die rumänische Normenhierarchie stellt sich wie folgt dar:
Der Verfassung zufolge liegt dem rumänischen Staat der demokratische Grundsatz der Gewaltenteilung (Legislative, Exekutive und Judikative) zugrunde und gewährleistet dadurch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Staatsgewalt und demokratischer Kontrolle.
Die Staatsmacht und ihre Ausübung sind auf das Parlament, die Regierung und die Justizbehörden verteilt. Auch das Verfassungsgericht, der rumänische Bürgerbeauftragte (Avocatul Poporului din România), der Rechnungshof (Curtea de Conturi) und der Legislativrat (Consiliul Legislativ) sorgen für ein ausgeglichenes Machtverhältnis zwischen Staat und Bürgern.
Das Parlament ist die oberste Vertretung des rumänischen Volkes und die einzige Gesetzgebungsinstanz des Landes. Es besteht aus der Abgeordnetenkammer und dem Senat. Die gesetzgebende Gewalt liegt grundsätzlich beim Parlament, in gewissen Fällen teilt es diese Funktion allerdings mit der Exekutive (Regierung) und den Wählern (Bürgern).
Die Regierung darf auf der Grundlage eines vom Parlament verabschiedeten speziellen Ermächtigungsgesetzes Anordnungen erlassen. In dringenden Fällen, die sofortige Maßnahmen erfordern, darf die Regierung auch Eilanordnungen erlassen.
Das Gesetzgebungsverfahren besteht aus drei Phasen:
1. Die Phase auf Regierungs- bzw. vorparlamentarischer Ebene:
2. Die parlamentarische Phase:
Im Anschluss an die Abstimmung über den Gesetzentwurf/Gesetzesvorschlag (der damit angenommen oder abgelehnt wird) wird dieser an die dafür zuständige Kammer (Abgeordnetenkammer oder Senat) weitergeleitet, die den Legislativakt in seiner endgültigen Fassung verabschiedet.
3. Die nachparlamentarische Phase:
a) Das Rechtsportal, das vom Justizministerium verwaltet wird, ist ein Rechtsinformationssystem, das jeder interessierten Person schnellen, kostenlosen und uneingeschränkten Zugang zum rumänischen Recht in aktualisierter und konsolidierter Form bietet. Diese Anwendung ist mit dem zentralen EU-Portal N-Lex, der Schnittstelle zu den nationalen Rechtsdatenbanken, verbunden.
Das Rechtsportal wurde im Rahmen eines vom Europäischen Sozialfonds bezuschussten Projekts aus dem operationellen Programm zur Verbesserung der Verwaltungskapazitäten vom rumänischen Justizministerium entwickelt.
Die Datenbank wird täglich aktualisiert und bietet Zugang zu über 150 000 Gesetzen von 1989 bis heute sowie zu einer Reihe von älteren maßgebenden Gesetzen.
Die Datenbank kann anhand von verschiedenen Kriterien durchsucht werden, wie zum Beispiel:
b) Eine weitere rumänische Rechtsdatenbank, die vom Legislativrat angelegt wurde und von ihm geführt und aktualisiert wird, bietet ebenfalls einen kostenlosen, allgemeinen Zugang zum rumänischen Recht.
Es handelt sich um die Online-Fassung des rumänischen Rechtsverzeichnisses® (Repertoriul legislației României), dem amtlichen Verzeichnis der rumänischen Rechtsvorschriften, das exakte und korrekte Angaben zum Status eines bestimmten Gesetzes zu einem bestimmten Zeitpunkt enthält.
Die Datenbank deckt den Zeitraum von 1864 bis heute ab.
Sie kann anhand folgender Kriterien durchsucht werden:
Im Intranet des Legislativrats gibt es eine ständig aktualisierte Datenbank mit detaillierten Rechtsinformationen, die speziell für die Annahme von Rechtsetzungsentwürfen oder im Gesetzgebungsprozess benötigt werden.
c) Eine weitere (jedoch anders aufgebaute) Datenbank kann über die Website der Abgeordnetenkammer (eine der Kammern des Parlaments) aufgerufen werden. Es stehen folgende Suchoptionen zur Verfügung:
Ja, die Einsichtnahme in die Datenbank ist kostenlos.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Rechtsordnung Sloweniens.
Abstrakte Rechtsnormen werden in der Republik Slowenien sowohl auf staatlicher als auch auf kommunaler Ebene erlassen. Auf staatlicher Ebene sind dies die Verfassung (ustava), Gesetze (zakoni) und Durchführungsvorschriften; bei letzteren ist im Wesentlichen zu unterscheiden zwischen: Erlassen (uredbe, gelegentlich auch als „Regierungsverordnungen“ übersetzt) und Verordnungen (pravilniki).
Gemeinderäte erlassen hauptsächlich kommunale Verordnungen (odloki).
Die slowenische Rechtsordnung erkennt das Präzedenzrecht nicht als verbindliche Rechtsquelle an, d. h., untergeordnete Gerichte (nižja sodišča) sind nicht an Entscheidungen übergeordneter Gerichte (višja sodišča) gebunden. Dennoch folgen untere Instanzen in der Regel der Rechtsprechung oberer Instanzen und des Obersten Gerichtshofs (Vrhovno sodišče).
Der Oberste Gerichtshof kann als Plenum grundsätzliche Rechtsgutachten (načelna pravna mnenja) zu Fragen herausgeben, die für die einheitliche Anwendung des Rechts von Bedeutung sind. An diese grundsätzlichen Rechtsgutachten sind nach dem Gerichtsgesetz (Zakon o sodiščih) nur die Kammern des Obersten Gerichtshofs gebunden. Grundsätzliche Rechtsgutachten können nur in einer erneuten Plenarsitzung geändert werden. Allerdings halten sich die untergeordneten Gerichte in der Regel an grundsätzliche Rechtsgutachten, und der Oberste Gerichtshof fordert in seiner Rechtsprechung, den Standpunkt einer Partei, die sich auf ein in der Streitfrage bereits ergangenes Rechtsgutachten beruft, gebührend zu berücksichtigen.
Gesetze und andere Vorschriften müssen gemäß Artikel 8 der Verfassung mit den allgemein gültigen Grundsätzen des Völkerrechts und den für Slowenien verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen in Einklang stehen. Ratifizierte und verkündete völkerrechtliche Verträge sind unmittelbar anwendbar. Der slowenische Verfassungsgerichtshof (Ustavno sodišče) vertritt den Standpunkt, dass internationale Verträge in der Normenhierarchie über gesetzlichen Vorschriften stehen. Ratifizierte völkerrechtliche Verträge werden Bestandteil der nationalen Rechtsordnung und begründen damit für natürliche und juristische Personen in Slowenien Rechte und Pflichten (sofern sie unmittelbar anwendbar sind).
Die slowenische Rechtsordnung gehört zum kontinentaleuropäischen Rechtskreis und beruht auf dem Zivilrechtssystem, d. h. auf römischem Recht. Dies bedeutet, dass das Gewohnheitsrecht an sich nicht Bestandteil der Rechtsordnung ist. Dennoch erkennt das slowenische Recht das Gewohnheitsrecht in gewisser Weise an. So besagt etwa Artikel 12 des Obligationengesetzbuchs (Obligacijski zakonik), das Verträge zwischen natürlichen und juristischen Personen regelt, dass zwischen den Parteien bestehende geschäftliche Gepflogenheiten, Bräuche und Praktiken bei der Beurteilung der erforderlichen Handlungen und ihrer Auswirkungen auf die Schuldverhältnisse gewerblicher Unternehmen zu berücksichtigen sind.
Bei der Ausübung seines Amtes ist der Richter an die Verfassung, die Gesetze, allgemein gültige Grundsätze des Völkerrechts sowie ratifizierte und veröffentlichte völkerrechtliche Verträge gebunden. Nach dem Gerichtsgesetz hat der Richter, wenn er in einer Zivilsache nicht nach geltenden Rechtsvorschriften entscheiden kann, Vorschriften zu berücksichtigen, die ähnlich gelagerte Fälle regeln. Bleiben dennoch rechtliche Zweifel daran bestehen, wie in der Sache zu entscheiden ist, hat der Richter nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung des Landes zu entscheiden. Dabei muss er sich an die Rechtstradition und die bestehenden Grundsätze der Rechtslehre halten. Der Richter muss stets so handeln, als müsse er in einer unbestimmten Zahl gleichartiger Fälle entscheiden.
Alle Rechtsnormen müssen verfassungskonform sein. Gesetze und andere Vorschriften müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verfassung mit den allgemein gültigen Grundsätzen des Völkerrechts und den für Slowenien verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen in Einklang stehen. Durchführungsvorschriften und kommunale Verordnungen müssen außerdem mit den Gesetzen vereinbar sein.
Allgemeine Gesetze zur Ausübung der Staatsgewalt (splošni akti za izvrševanje javnih pooblastil) müssen mit der Verfassung, den Gesetzen und Durchführungsvorschriften in Einklang stehen.
Einzelakte und Handlungen von Staatsorganen, kommunalen Behörden und Inhabern öffentlicher Ämter müssen auf einem Gesetz oder einer gesetzlichen Vorschrift beruhen.
In der Verfassung ist ferner die Anerkennung des Vorrangs des Rechts der Europäischen Union in der slowenischen Rechtsordnung verankert. Sie legt fest, dass Rechtsakte und Entscheidungen, die im Rahmen der internationalen Organisationen verabschiedet wurden, auf die Slowenien Teile der Ausübung seiner souveränen Rechte überträgt (in diesem Fall die Europäische Union), in Slowenien gemäß der Rechtsordnung dieser Organisationen angewendet werden.
Gesetze/Rechtsakte werden von der Staatsversammlung (Državni zbor), der unteren Kammer des slowenischen Zweikammerparlaments, verabschiedet. Gemäß Artikel 80 und 81 der Verfassung besteht die Staatsversammlung aus 90 Abgeordneten, die die Staatsbürger Sloweniens repräsentieren. Davon werden 88 Abgeordnete in allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlen gewählt. In die Staatsversammlung wird immer jeweils ein Abgeordneter der italienischen und der ungarischen Volksgruppe gewählt. Die Staatsversammlung wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Regierung (Vlada) gibt Erlasse heraus, während Verordnungen von einzelnen Mitgliedern der Regierung (Ministern) erlassen werden. Gemäß den Artikeln 110-119 der Verfassung setzt sich die Regierung aus dem Ministerpräsidenten (predsednik vlade) und den Ministern zusammen. Die Regierung und die Minister sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unabhängig und der Staatsversammlung gegenüber verantwortlich. Diese kann sie ihres Amtes entheben (durch Klage vor dem Verfassungsgerichtshof), ihnen das Misstrauen aussprechen oder ihre Amtszeit durch Interpellation beenden. Der Ministerpräsident wird von der Staatsversammlung gewählt. Die Minister werden anschließend von der Staatsversammlung auf Vorschlag des Ministerpräsidenten ernannt (und entlassen).
Der Verfassungsgerichtshof spielt im institutionellen Gefüge eine entscheidende Rolle, da er Gesetze, Durchführungsvorschriften und kommunale Verordnungen, die er für verfassungswidrig hält, aufheben kann. Er nimmt auch Stellung zur Verfassungsmäßigkeit völkerrechtlicher Verträge und entscheidet nach Ausschöpfung des Rechtswegs über Verfassungsbeschwerden von Bürgern.
Kommunale Verordnungen werden von Gemeinderäten (občinski sveti, mestni sveti) erlassen, die von den Einwohnern der Gemeinde direkt gewählt werden.
Gesetzesvorschläge können der Staatsversammlung von der Regierung, von einzelnen Abgeordneten der Staatsversammlung, vom Oberhaus des Parlaments, d. h. vom Staatsrat (Državni svet), sowie von 5000 Wahlberechtigten unterbreitet werden. Die Staatsversammlung behandelt Gesetzesvorschläge gemäß ihrer Geschäftsordnung (Poslovnik Državnega zbora) in drei Lesungen.
Außerdem sieht die Geschäftsordnung ein Eilverfahren vor. Nach Artikel 86 ist die Staatsversammlung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Abgeordneten anwesend ist. Gesetze werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Abgeordneten verabschiedet, wenn keine andere Mehrheit festgelegt ist. Der Staatsrat kann gegen ein angenommenes Gesetz ein Veto einlegen, das die Staatsversammlung mit der Mehrheit aller Abgeordneten überstimmen kann.
Das nach Artikel 90 der Verfassung vorgesehene gesetzgebende Referendum (Zakonodajni referendum), das im Gesetz über Referenden und Volksinitiativen (Zakon o referendumu in o ljudski iniciativi) näher geregelt ist, kann von der Staatsversammlung selbst oder auf Verlangen des Staatsrats, eines Drittels der Abgeordneten oder von 40 000 Wahlberechtigten eingeleitet werden. Die Wahlberechtigten können das von der Staatsversammlung verabschiedete Gesetz vor seiner Verkündung durch den Präsidenten der Republik (Predsednik republike) bestätigen oder ablehnen.
Gesetze werden vom Präsidenten der Republik spätestens acht Tage nach ihrer Verabschiedung verkündet. Nach Artikel 154 der Verfassung müssen alle Rechtsnormen vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden. Von Staatsorganen verabschiedete Rechtsnormen werden im Amtsblatt der Republik Slowenien (Uradni list Republike Slovenije; UL RS) veröffentlicht, kommunale Verordnungen und andere lokale Vorschriften in lokalen Amtsblättern.
Für die Annahme von Verfassungsänderungen gilt ein besonderes in der Verfassung festgelegtes Verfahren. Ein Vorschlag für eine Verfassungsänderung kann von 20 Abgeordneten der Staatsversammlung, von der Regierung oder von 30 000 Wahlberechtigten eingebracht werden. Verabschiedet wird er von der Staatsversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Abgeordneten, die Verabschiedung einer Änderung erfordert jedoch die Zustimmung von zwei Dritteln aller Abgeordneten. Nach Artikel 87 der Verfassung können die Rechte und Pflichten der Bürger und anderer Personen nur per Gesetz von der Staatsversammlung der Republik Slowenien festgelegt werden.
EU-Verordnungen und Beschlüsse der EU-Organe sind in der Republik Slowenien unmittelbar anwendbar. Für ihre Gültigkeit ist weder eine Ratifizierung noch eine Veröffentlichung im slowenischen Amtsblatt (UL RS) notwendig.
Internationale Verträge, die von der Republik Slowenien unterzeichnet werden, treten in Kraft, nachdem sie von der Staatsversammlung in einem besonderen Verfahren ratifiziert wurden. Ihre Ratifizierung erfolgt durch Verabschiedung eines von der Regierung eingebrachten Gesetzes. Solche Gesetze zur Ratifizierung internationaler Verträge werden – vorbehaltlich anders lautender verfassungsrechtlicher oder gesetzlicher Bestimmungen – mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Abgeordneten verabschiedet.
Das Rechtsinformationssystem – Register der Rechtsvorschriften der Republik Slowenien (Register predpisov Republike Slovenije) – enthält Links zu Rechtsvorschriften anderer staatlicher Organe und zum Amtsblatt (UL RS).
Die Datenbank zur Gesetzgebung der Staatsversammlung enthält alle in der Staatsversammlung debattierten Gesetze und anderen Rechtsakte im Wortlaut. Hierzu zählen:
Alle nationalen Rechtsvorschriften werden von Amts wegen im Amtsblatt der Republik Slowenien veröffentlicht. Sämtliche Dokumente werden online veröffentlicht.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite enthält Informationen über das Rechtssystem der Slowakei.
Informationen über die Rechtsordnung der Slowakei finden Sie auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen.
Der Terminus „Rechtsquelle“ wird in einem dreifachen Sinn verwendet:
Ausgehend von der Entstehung der Rechtsquellen und der Form ihrer verbindlichen Gestaltung werden traditionell die folgenden Arten von Rechtsquellen unterschieden:
Zu den Grundsätzen der slowakischen Rechtsordnung gehört die Normenhierarchie. Sie sowohl in der Gesetzgebungs- als auch in der Durchführungspraxis korrekt zu verstehen ist für die Rechtmäßigkeit von größter Bedeutung. Die Normenhierarchie ist aber nicht einfach eine Frage der logischen Rangfolge oder Unterordnung. Die Hierarchie berührt das Problem der Geltungskraft und schließt den ehernen Grundsatz ein, dass eine Rechtsvorschrift nur von einem Organ erlassen werden kann, das durch ein entsprechendes Gesetz dazu befugt ist und sich im Rahmen dieses Gesetzes und seiner eigenen Rechtsetzungskompetenz bewegt.
Die Rangfolge der Rechtsvorschriften wird durch ihre unterschiedliche „Geltungskraft“ bestimmt. Die Geltungskraft bezieht sich auf die Eigenschaften einer Rechtsnorm. Demzufolge sind einzelne Normen einer anderen (mit Geltungsvorrang) untergeordnet oder von einer höherrangigen Norm abgeleitet. Wenn Rechtsvorschriften mit unterschiedlicher Geltungskraft im Spiel sind, darf die rangniedere Norm nicht zur ranghöheren Norm im Widerspruch stehen und genießt die ranghöhere Norm Anwendungsvorrang vor der rangniederen Norm.
Unter dem Gesichtspunkt der Geltungskraft lässt sich folgende Hierarchie der Normen aufstellen:
Primärrecht (Gesetze)
Sekundärrecht (unterhalb der Gesetzesebene)
Wenn im Normengefüge ein bestimmter Rechtsakt Vorrang hat, bedeutet dies, dass alle sonstigen Rechtsnormen von diesem Rechtsakt ausgehen, mit ihm vereinbar sein müssen und nicht im Widerspruch zu ihm stehen dürfen. Dies heißt in der Praxis, dass bei einer Kollision zwischen nieder- und höherrangigem Recht die ranghöhere Rechtsvorschrift zu befolgen ist.
Die nachstehend genannten Organe und Behörden sind mit Rechtsetzungsbefugnissen ausgestattet (gesetzgebende Organe):
Stufen des Gesetzgebungsverfahrens:
Einbringung einer Gesetzesvorlage – Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens
Nach Artikel 87 Absatz 1 der slowakischen Verfassung (in der Fassung des Gesetzes Nr. 460/1992) können Gesetzesvorlagen von
Die Gesetzesvorlagen sind in Paragrafen untergliedert und werden zusammen mit einer Präambel vorgelegt.
Beratung der Gesetzesvorlage
Entsprechend der Geschäftsordnung des Nationalrats der Slowakischen Republik (Gesetz Nr. 350/1996) sind für Gesetzesvorlagen drei Lesungen vorgesehen:
Abstimmung (Verabschiedung des Gesetzes)
Zur Annahme eines Gesetzes ist es erforderlich, dass mehr als die Hälfte der anwesenden Abgeordneten dafür stimmt.
Zur Änderung der Verfassung und Aufhebung einzelner Artikel ist die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Abgeordneten, d. h. von mindestens drei Fünftel aller Abgeordneten des Nationalrats der Slowakischen Republik, erforderlich (3/5 von 150).
Der Nationalrat der Slowakischen Republik ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.
Unterzeichnung des verabschiedeten Gesetzes
Das verabschiedete Gesetz wird unterzeichnet vom:
Dieser Schritt des Gesetzgebungsverfahrens dient dazu, den Inhalt, das ordnungsgemäße Zustandekommen und die Endfassung des verabschiedeten Gesetzes zu prüfen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die höchsten Verfassungsorgane den Rechtsakt im vorliegenden Wortlaut.
Der Präsident hat das Recht, ein Veto mit aufschiebender Wirkung einzulegen und einem verabschiedeten Gesetz wegen inhaltlicher Fehler die Unterschrift zu verweigern. In diesem Falle verweist er das verabschiedete Gesetz zusammen mit seinen Anmerkungen zur erneuten Beratung an den Nationalrat der Slowakischen Republik zurück.
Das zurückverwiesene Gesetz durchläuft danach die Stufen der zweiten und dritten Lesung. In diesem Stadium kann der Nationalrat der Slowakischen Republik die Anmerkungen des Präsidenten berücksichtigen, muss dies aber nicht. Der Nationalrat kann das „aufschiebende“ Veto durch ein neues Votum überstimmen. In einem solchen Falle muss das Gesetz verkündet werden, auch wenn es nicht vom Präsidenten unterzeichnet wurde.
Verkündung (Bekanntgabe) des Gesetzes
Dies ist die letzte Stufe des Gesetzgebungsverfahrens. Rechtsvorschriften, die landesweit gelten, werden förmlich in der Gesetzessammlung der Slowakischen Republik (Zbierka zákonov) veröffentlicht; für die Veröffentlichung ist das slowakische Justizministerium zuständig. Die Gesetzessammlung ist das staatliche Veröffentlichungsinstrument der Slowakischen Republik. Die Gesetzessammlung wird in elektronischer Form und in Papierform herausgegeben. Die elektronische und die gedruckte Fassung der Gesetzessammlung haben dieselbe Rechtswirkung und denselben Inhalt. Die elektronische Fassung der Gesetzessammlung ist kostenlos über das Slov-Lex-Portal zugänglich.
Inkrafttreten/Geltungsbeginn
Gesetze treten am Tage ihrer Verkündung in der Gesetzessammlung in Kraft.
Sie werden am 15. Tag nach ihrer Verkündung in der Gesetzessammlung wirksam, sofern sie keinen späteren Geltungsbeginn vorsehen.
Andere Rechtsakte treten am Tag ihrer Verkündung in der Gesetzessammlung in Kraft.
Rangniedere Rechtsakte dürfen nicht zu ranghöheren Rechtsakten im Widerspruch stehen.
Rechtsakte dürfen nur durch gleichrangige oder höherrangige Rechtsakte geändert oder aufgehoben werden.
Bei einer Kollision zwischen Rechtsakten gleicher Geltungskraft gilt in der Rechtspraxis der Grundsatz, dass der ältere durch den jüngeren Rechtsakt und die allgemeine durch die spezielle Norm aufgehoben oder geändert wird.
Das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik prüft und entscheidet über die Vereinbarkeit von:
Wenn das Verfassungsgericht befindet, dass Rechtsakte miteinander kollidieren, verlieren sie – bzw. Teile oder Bestimmungen davon – ihre Rechtswirksamkeit. Wenn die Organe, von denen sie erlassen wurden, nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist eine Harmonisierung mit der geltenden höherrangigen Norm herbeiführen, verlieren die Rechtsakte – bzw. Teile oder Bestimmungen davon – ihre Rechtswirkung.
Das Portal Slov-Lex des slowakischen Justizministeriums basiert auf zwei miteinander verbundenen Informationssystemen:
Vorteile für Zielgruppen:
Der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass alle Personen die geltenden Gesetze sowie ihre Rechte und Pflichten kennen müssen, stößt aufgrund des steigenden Volumens und der Komplexität der Rechtsvorschriften in der Praxis auf immer größere Schwierigkeiten. Das Slov-Lex-Projekt sichert jedermann einen effektiven Zugang zur geltenden Gesetzgebung und trägt auf diese Weise zu einer einfacheren Befolgung dieses Rechtsgrundsatzes bei:
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite informiert über das finnische Rechtssystem.
Rechtsquellen bilden die Erkenntnisgrundlagen des Rechts. Das finnische Rechtssystem verfügt über nationale und internationale Rechtsquellen. Ein Teil der Rechtsquellen liegt in geschriebener Form vor, andere nicht. Im Folgenden wird ein Überblick über alle Quellen des finnischen Rechts gegeben.
Nationale Rechtsquellen
Bei den nationalen Rechtsquellen nimmt das geschriebene Recht eine zentrale Rolle ein. Unter ‚Recht’ sind hier das Grundgesetz, normale oder Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen des Staatspräsidenten, des Staatsrates und der Ministerien sowie Rechtsvorschriften untergeordneter Behörden zu verstehen. Verordnungen und Rechtsvorschriften untergeordneter Behörden können nur aufgrund einer Verfügung im Grundgesetz oder in einem Parlamentsgesetz erlassen werden, durch die üblicherweise auch geregelt wird, welche Staatsorgane oder Behörden zur Setzung einer Rechtsvorschrift befugt sind.
Wenn für einen gegebenen Sachverhalt kein geschriebenes Gesetz existiert, nennt Kapitel 1 Paragraf 11 der Prozessordnung als mögliche Rechtsquelle das Gewohnheitsrecht. Die Anwendbarkeit des Gewohnheitsrechts setzt voraus, dass es verhältnismäßig ist. Das Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle ist sehr alt und der heutige Begriffsinhalt ist nicht sehr präzise. Unter ‚Gewohnheitsrecht’ versteht man heute vor allem eine Reihe etablierter Praktiken, wie sie zum Beispiel im Handel zu finden sind. Da die Normierung durch geschriebenes Recht heute recht umfassend ist, kommt das Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle nur verhältnismäßig selten zur Anwendung. In bestimmten Rechtsbereichen - etwa im Vertragsrecht - hat das Gewohnheitsrecht jedoch auch heute noch eine recht starke Stellung.
Darüber hinaus dienen die Vorarbeiten für Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung der Gerichte ebenfalls als Quellen des Rechts. Da die Vorarbeiten legislativer Maßnahmen Rückschlüsse auf die gesetzgeberische Absicht zulassen, werden sie gerne für die Auslegung der Gesetze hinzugezogen. Im Rahmen der Rechtsprechung sind insbesondere die Entscheidungen der obersten Gerichte, also des Obersten Gerichtshofs und des Obersten Verwaltungsgerichtshofs, als Rechtsquellen von Bedeutung. Entscheidungen dieser beiden Gerichte werden auch als Präjudizien bezeichnet. Obwohl Präjudizien keine rechtsverbindliche Wirkung besitzen, sind sie für die Anwendung des Rechts äußerst bedeutsam. Aber auch die Entscheidungen anderer Gerichte können als Rechtsquellen eine Rolle spielen. So können selbst die rechtskräftigen Entscheidungen der unteren Gerichte von großer Wichtigkeit für die Praxis sein.
Zu den nationalen Rechtsquellen zählen auch die Rechtswissenschaft, allgemeine Rechtsgrundsätze sowie Faktenargumente. Ausdrückliche Aufgabe der Rechtswissenschaft ist die Erforschung des Inhalts der Rechtsordnung – die Auslegung und Systematisierung der Rechtsnormen -, weshalb sie auch als Rechtsquelle Bedeutung erlangt. Ebenso können allgemeine Rechtsprinzipien und praxisbezogene Ausführungen als Rechtsquellen herangezogen werden. Wie nachfolgend dargestellt, sind diese Rechtsquellen in der Rechtsquellenhierarchie allerdings von nachgeordneter Bedeutung.
Internationale Rechtsquellen und das Recht der Europäischen Union
Völkerrechtliche Verträge und internationale Verpflichtungen, die von Finnland eingegangen wurden, sind verbindliche Rechtsquellen. Somit ist auch die Praxis der internationalen Gremien, die diese Verträge zur Anwendung bringen, als Quelle des finnischen Rechts von Bedeutung. Als Beispiel für die Rechtsquellen dieser Kategorie ist die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats zu nennen, für deren Auslegung auch die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Rolle spielt.
Als Mitglied der Europäischen Union ist Finnland auch dem Recht, den Verordnungen und den Richtlinien der EU verpflichtet. Diese gehören zu den bedeutendsten Rechtsnormen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wobei Verordnungen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gelten, während Richtlinien erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Bei den Vorarbeiten für die Implementierungsgesetze kann daher auch die Auslegung des EU-Rechts eine wichtige Rolle spielen, wenn auch nicht im gleichen Umfang wie bei den Vorarbeiten für innerstaatliche Rechtsvorschriften.
Andere in der Europäischen Union angewendete Regelungsinstrumente sind für Finnland im gleichen Ausmaß wie für alle anderen Mitgliedstaaten verbindlich. Als Teil des EU-Rechts sind auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs eine bedeutende Rechtsquelle.
Die nationalen Rechtsquellen gliedern sich in Finnland traditionell in Rechtsquellen mit starker Bindungswirkung, Rechtsquellen mit schwacher Bindungswirkung und Rechtsquellen ohne Bindungswirkung. Zu den Rechtsquellen mit starker Bindungswirkung gehören die Gesetze und das Gewohnheitsrecht. Diese Rechtsquellen stehen daher in der Rechtsquellenhierarchie an oberster Stelle. Ihre Anwendung ist für die mit der Durchsetzung des Rechts betrauten Behörden obligatorisch; andernfalls liegt eine Pflichtverletzung im Amt vor. Innerhalb der Rechtsordnung ist die Hierarchie wie folgt:
Die Vorarbeiten für Rechtsvorschriften und richterliche Entscheidungen sind in der Hierarchie nachgeordnete Rechtsquellen mit schwacher Bindungswirkung. Werden diese Rechtsquellen außer Acht gelassen, haben die betroffenen Behörden keine Sanktionen wegen einer Pflichtverletzung zu befürchten; die Wahrscheinlichkeit steigt aber, dass die Entscheidung in einer höheren Instanz angefochten wird. Zu den Rechtsquellen ohne Bindungswirkung zählen auch die Rechtswissenschaft, die allgemeinen Rechtsvorstellungen sowie Faktenargumente. Diese Rechtsquellen haben zwar, wie der Name besagt, keine Bindungswirkung, aber sie können die Argumentation der Beteiligten eines Prozesses erhärten und so die Entscheidungsgründe untermauern.
Völkerrechtliche Verträge sind in Finnland derselben Ebene zuzuordnen wie die Rechtsvorschriften, mit denen sie innerstaatlich umgesetzt werden. Wird also zum Beispiel ein völkerrechtlicher Vertrag durch ein Gesetz umgesetzt, sind die Bestimmungen dieses Vertrags auf der Ebene dieses Gesetzes einzustufen. Wird eine internationale Verpflichtung dagegen durch eine Verordnung in Kraft gesetzt, sind die Bestimmungen dieser Verpflichtung auf der Ebene dieser Verordnung einzustufen. Die Einführungsvorschriften sind somit den nationalen Rechtsvorschriften derselben Ebene gleichzusetzen.
Nach dem finnischen Grundgesetz obliegt die legislative Gewalt dem Parlament. Dieses verabschiedet alle Gesetze und entscheidet auch über Änderungen des Grundgesetzes. Durch Parlamentsgesetz oder durch das Grundgesetz kann anderen Stellen die Ermächtigung erteilt werden, in bestimmten Fragen Rechtsvorschriften zu erlassen. So sind der Staatspräsident, die Regierung und die Ministerien aufgrund einer derartigen Ermächtigung befugt, Verordnungen zu erlassen. Wird das Rechtsetzungsorgan in der Ermächtigung nicht benannt, wird die Rechtsverordnung von der Regierung erlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine untergeordnete Behörde durch Gesetz ermächtigt werden, in festgelegten Fällen Rechtsvorschriften zu erlassen. Dies ist der Fall, wenn ein besonderer, auf den Gegenstand der Vorschrift bezogener Grund vorliegt und wenn die materielle Bedeutung der jeweiligen Vorschrift nicht die Form eines Gesetzes oder einer Verordnung verlangt. Eine solche Ermächtigung muss auch in ihrem Anwendungsbereich eindeutig beschränkt sein. Allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften dürfen nur von den vorgenannten Stellen erlassen werden.
Um ein Gesetz zu erlassen, muss dem Parlament zunächst eine entsprechende Regierungsvorlage zur Erörterung unterbreitet werden. Darüber hinaus können parlamentarische Rechtsetzungsprozesse auch durch die Initiative einzelner Parlamentarier in die Wege geleitet werden. Regierungsvorlagen werden in den zuständigen Ministerien ausgearbeitet und anschließend im Kabinett erörtert. Danach wird in einer Sitzung mit dem Staatspräsidenten entschieden, ob die Regierungsvorlage ins Parlament eingebracht wird.
Das Parlament befasst sich zunächst im Rahmen einer allgemeinen Debatte mit der Gesetzesvorlage, danach wird diese an einen parlamentarischen Ausschuss weitergeleitet. Im Ausschuss selbst wird die Meinung von Experten eingeholt und ein Bericht über den Gesetzesvorschlag verfasst. Danach wird dieser an das parlamentarische Plenum zurückverwiesen. Nun dient der Ausschussbericht als Grundlage der Debatte. Die Entscheidung über die Verabschiedung eines Gesetzesentwurfs erfolgt in einer Plenarsitzung des Parlaments nach zweifacher Lesung. Das Parlament kann eine Gesetzesvorlage unverändert verabschieden, ändern oder ablehnen. Die letztendliche Entscheidungskompetenz über einen Gesetzentwurf liegt also beim Parlament. Normale Gesetze werden im Parlament mit einfacher Mehrheit verabschiedet, eine Änderung des Grundgesetzes hingegen erfordert eine qualifizierte Mehrheit.
Nach der Verabschiedung durch das Parlament wird das Gesetz dem Staatspräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet. Das Gesetz tritt zu dem in der Gesetzesvorlage genannten Zeitpunkt in Kraft, jedoch nicht vor der Veröffentlichung im Finnischen Gesetzblatt.
Rechtsverordnungen des Staatspräsidenten, der Regierung und der Ministerien werden von dem Ministerium ausgearbeitet, in dessen Geschäftsbereich die betreffende Angelegenheit angesiedelt ist. Rechtsverordnungen des Staatspräsidenten werden von diesem auf Vorschlag der Regierung erlassen. Über Rechtsverordnungen der Regierung wird in einer Kabinettsitzung entschieden, der Erlass einer Ministerialverordnung wird vom zuständigen Ministerium beschlossen. Alle Rechtsverordnungen werden im Finnischen Gesetzblatt veröffentlicht und treten zu dem in der jeweiligen Verordnung genannten Zeitpunkt in Kraft, nicht jedoch vor der Veröffentlichung im Finnischen Gesetzblatt.
Rechtsvorschriften untergeordneter Behörden – die in der Praxis normalerweise als Beschlüsse oder Satzungen bezeichnet werden – werden in der zuständigen Behörde ausgearbeitet und erlassen. Die Rechtsvorschriften untergeordneter Behörden treten zu dem in der jeweiligen Rechtsvorschrift genannten Zeitpunkt in Kraft und werden in der Vorschriftensammlung der jeweiligen Behörde veröffentlicht.
Finlex ist eine Rechtsdatenbank, die in mehr als 30 weitere Datenbanken untergliedert ist. Informationen zu Rechtsvorschriften sind in Finlex in sechs Datenbanken organisiert. Unter dieser Rubrik findet man unter anderem Folgendes:
Die (zumeist englischen) Übersetzungen finnischer Gesetze und Verordnungen sind in einer gemeinsamen Datenbank enthalten. Die Originalfassungen der Gesetze und Verordnungen sind in gesonderten Datenbanken vorhanden. Die neuesten Gesetze findet man im elektronischen Finnischen Gesetzblatt.
Finlex unterhält mehr als zehn Rechtsprechungsdatenbanken. Hier findet man die nationale Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, des Obersten Verwaltungsgerichtshofs, der Rechtsmittelgerichte, der Verwaltungsgerichte und der Fachgerichte.
Weitere Finlex-Datenbanken enthalten internationale Verträge, abgeleitetes Recht und Gesetzesvorlagen der Regierung.
Der Zugang zu der Datenbank ist kostenlos.
Neben Finlex bieten in Finnland noch andere Datenbanken Informationen über Rechtsvorschriften, Rechtsprechung, Gesetzesvorlagen der Regierung und Rechtsliteratur an. Über die Internetseiten der Datenbanken Edilex und Suomen laki sind umfassende Rechtsinformationsdienste abrufbar. Edilex und Suomen laki pflegen Datenbanken über die nationale Gesetzgebung, Rechtsprechung und andere einschlägige Informationen. Die Inanspruchnahme der meisten Dienste erfordert ein Abonnement. Der dritte gewerbliche Rechtsinformationsdienst in Finnland ist WSOYPro. Auch hier ist der Zugang hauptsächlich Abonnenten vorbehalten.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In Schweden sind Gesetze, Gesetzesvorarbeiten, die Rechtsprechung und die akademische Literatur die wichtigsten Rechtsquellen.
Die Gesetzgebung ist die wichtigste Rechtsquelle. Gesetzgebungsakte werden in gedruckter Form in der schwedischen Gesetzessammlung veröffentlicht. Sie umfassen Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften. Gesetze werden vom schwedischen Parlament (Riksdag) verabschiedet, während Verordnungen von der Regierung und sonstige Vorschriften von den Behörden erlassen werden.
In Schweden ist ausschließlich der Riksdag befugt, neue Gesetze zu erlassen oder bestehende zu ändern. Erlassene Gesetze können nur durch eine neue Entscheidung des Riksdag aufgehoben oder geändert werden.
Gerichtliche Entscheidungen, d. h. die Rechtsprechung, spielen bei der Rechtsanwendung eine wichtige Rolle. Dies gilt insbesondere für die höchstrichterlichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und des Obersten Verwaltungsgerichts.
Gesetzesvorarbeiten, d. h. Texte, die in Verbindung mit dem Gesetzgebungsverfahren erarbeitet werden, werden ebenfalls bei der Rechtsanwendung herangezogen.
Neue Gesetze oder Änderungsgesetze werden in der Regel von der Regierung vorgeschlagen. Bevor die Regierung dem Riksdag einen Vorschlag für ein neues Gesetz vorlegen kann, müssen mögliche Alternativen sorgfältig geprüft werden. Hierfür wird ein besonderer Ausschuss eingesetzt.
Bevor der Riksdag über die Annahme des vorgeschlagenen Gesetzes oder der Gesetzesänderung entscheidet, wird der Vorschlag in einem Parlamentsausschuss beraten. Es gibt fünfzehn Ausschüsse mit bestimmten Zuständigkeitsbereichen wie z. B. Verkehr oder Bildung.
Der Ausschuss empfiehlt der Kammer in einem Bericht, ob das von der Regierung oder von Mitgliedern des Riksdag vorgeschlagene Gesetz oder die vorgeschlagene Gesetzesänderung angenommen werden soll. Anschließend wird der Gesetzesvorschlag im Parlament beraten und entschieden.
Die Regierung setzt die Entscheidungen des Riksdags um und stellt sicher, dass sie in der vom Riksdag intendierten Weise durchgeführt werden. Hierbei wird die Regierung von den Regierungsbehörden einschließlich aller Ministerien und ungefähr 300 Ämter unterstützt.
Alle Gesetze und Verordnungen werden in der Schwedischen Gesetzessammlung (Svensk Författningssamling, SFS) veröffentlicht. Diese liegt in gedruckter Form und im Internet vor.
Lagrummet ist das Portal für schwedische Rechtsinformationen. Hier verweisen Links auf Informationen über die Regierung, den Riksdag, die oberen Gerichte und Regierungsbehörden.
Der Zugang zu diesem Portal ist kostenlos.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen über das Recht des Vereinigten Königreichs und Hinweise auf dazugehörige Datenbanken unter besonderer Berücksichtigung des englischen und walisischen Rechtsraums.
Das englische und walisische Recht stützt sich im Wesentlichen auf folgende Rechtsquellen:
Die Gesetze, die vom Parlament in London verabschiedet werden, stellen das Primärrecht dar, das für das Vereinigte Königreich insgesamt oder für Teile davon gelten kann. Die Nationalversammlung von Wales kann Gesetze zu 20 Bereichen verabschieden, die in Anhang 7 des Government of Wales Act 2006 (Gesetz zur Regierung von Wales) aufgeführt sind. Zum Primärrecht gehören neben den „Orders in Council“ auch verschiedene andere Vorrechte des Staatsoberhaupts, zum Beispiel Proklamationen, Ernennungen zum Hoflieferanten, Königliche Weisungen, Verordnungen und Bestallungsurkunden.
Das Sekundärrecht beruht auf Vollmachten, die von der Königin als Staatsoberhaupt, von einem Minister, einem Ministerium, von walisischen Ministern oder sonstigen Organen oder Personen verliehen werden. Es wird auch als abgeleitetes Recht bezeichnet, und das Gesetz, das die Befugnis zum Erlass von Sekundärrecht verleiht, wird „Empowering Act“ (Ermächtigungsgesetz) oder „Parent Act“ (Ursprungsgesetz) genannt. Das Sekundärrecht kann in unterschiedlichen Formen kodifiziert sein, zum Beispiel als „Order in Council“, „Regulation“ oder „Rule“. Der Sammelbegriff für alle diese Formen lautet „Statutory Instruments“ oder „Statutory Rules“.
Im Juli 1999 trat das Parlament des Vereinigten Königreichs eine Reihe gesetzgeberischer Befugnisse an die Walisische Nationalversammlung in Cardiff ab. Diese Versammlung durfte seither sekundärrechtliche Vorschriften für Wales erlassen, während die Primärgesetzgebung für walisische Angelegenheiten in den Händen des Parlaments in London verblieb. Mit dem Erlass des Government of Wales Act 2006 erhielt die Nationalversammlung im Jahr 2006 weitere gesetzgeberische Vollmachten, auf deren Grundlage sie auch Maßnahmen des Primärrechts beschließen kann, sofern sich diese auf walisische Angelegenheiten beziehen, die in dem genannten Gesetz aufgeführt sind. Diese Maßnahmen erlangen allerdings erst Gesetzeskraft, nachdem ihnen die Königin als Staatsoberhaupt zugestimmt hat. Die walisische Nationalversammlung ist seither zuständig für die Ressorts wirtschaftliche Entwicklung, Bildung, Umwelt, Gesundheit, Wohnungswesen, Tourismus und Verkehr, nicht jedoch für das Zivil- und Strafrecht. Die Gesetze, die von der Nationalversammlung und den walisischen Ministern (der Regierung der Walisischen Nationalversammlung) erlassen werden, sind sowohl in englischer als auch in walisischer Sprache verfasst.
Internationale Verträge im Namen des Vereinigten Königreichs fallen in den Zuständigkeitsbereich der Krone – d. h. der Königin, die allerdings dem Rat der Regierung folgt. Das Parlament des Vereinigten Königreichs hat derzeit beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge keine offiziellen Befugnisse. Wenn ein solcher Vertrag allerdings eine Gesetzesänderung oder die Bewilligung öffentlicher Gelder voraussetzt, so stimmt das Parlament wie üblich darüber ab. Da sämtliche EU-Verträge neue Gesetze oder Gesetzesänderungen im Vereinigten Königreich erfordern, müssen sie dem Parlament vorgelegt werden. Mit Inkrafttreten des Constitutional Reform and Governance Act 2010 kann ein Vertrag nur noch ratifiziert werden, wenn (a) ein Minister der Krone dem Parlament zunächst eine Kopie des Vertrags vorlegt; (b) der Vertrag veröffentlicht wurde und (c) eine Frist von 21 Sitzungstagen verstrichen ist, ohne dass sich eine der beiden Kammern des Parlaments gegen die Ratifizierung entschieden hat.
Für die Beseitigung von Widersprüchen, die sich aus verschiedenen Rechtsquellen ergeben, sind in erster Linie die Gerichte zuständig. Auch Streitigkeiten über die Auslegung von Gesetzen können vor Gericht geklärt werden. Da das Vereinigte Königreich aber keine schriftlich niedergelegte Verfassung besitzt, ist es nicht möglich, ein Parlamentsgesetz wegen „Verfassungswidrigkeit“ gerichtlich anzufechten. Nach dem Verfassungsgedanken der Souveränität des Parlaments ist das Parlament des Vereinigten Königreichs die höchste gesetzgeberische Instanz und kann also nach eigenem Ermessen Gesetze verabschieden oder aufheben. Keine andere Institution hat das Recht, ein Parlamentsgesetz außer Kraft zu setzen oder in Frage zu stellen.
Dieses Verständnis der parlamentarischen Souveränität wird allerdings durch die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union eingeschränkt. Mit dem die Europäischen Gemeinschaften betreffenden Gesetz von 1972 wurde das EU-Recht in das Recht von England und Wales (sowie von Schottland und Nordirland) überführt. Seither muss innerstaatliches Recht nach Möglichkeit so ausgelegt werden, dass es mit dem EU-Recht vereinbar ist.
Mit dem Human Rights Act von 1998 wurde die Europäische Menschenrechtskonvention in innerstaatliches Recht umgesetzt. Auf diese Weise erhielten die Gerichte eine weitere Handhabe für die Anfechtung von Parlamentsgesetzen. Die Gerichte müssen das innerstaatliche Recht so weit wie möglich in einer mit der Menschenrechtskonvention zu vereinbarenden Weise auslegen.
Entscheidungen der Gerichte, insbesondere der höherinstanzlichen Gerichte, tragen in starkem Maße zur Weiterentwicklung des Rechts bei. Die Gerichte erlassen nicht nur maßgebliche Urteile zur Auslegung der Gesetze, sondern bilden auch die Grundlage für das gemeine Recht („Common Law“), das aus früheren Gerichtsurteilen abgeleitet und daher auch als Fallrecht bzw. Richterrecht („Case Law“") bezeichnet wird.
Urteile eines Gerichts sind für ein anderes grundsätzlich nur dann bindend, wenn sie von einem übergeordneten Gericht erlassen wurden.
Die oberste Instanz für Fragen des EU-Rechts ist der Europäische Gerichtshof. Die höchste gerichtliche Instanz des Vereinigten Königreichs waren lange Zeit die Law Lords, die dem Oberhaus (House of Lords) des Parlaments angehören. An ihre Stelle trat am 1. Oktober 2009 der Supreme Court als neuer Oberster Gerichtshof. Die Law Lords wurden zu seinen ersten Richtern berufen, und das Amt des Vorsitzenden übernahm der bisherige Senior Law Lord.
Das Primärrecht wird vom Parlament des Vereinigten Königreichs in London erlassen. Jeder Gesetzentwurf („Bill“) muss von beiden Kammern, dem Unterhaus („House of Commons“) und dem Oberhaus („House of Lords“) verabschiedet werden, bevor er als Parlamentsgesetz in Kraft treten kann. Dabei durchläuft er in beiden Kammern folgendes Verfahren:
Wenn ein Gesetzentwurf beide Kammern durchlaufen hat, wird er erneut der Kammer vorgelegt, die ihn eingebracht hat. Diese prüft die Änderungsvorschläge der jeweils anderen Kammer.
Der endgültige Wortlaut muss von beiden Kammern gutgeheißen werden. Bis sich beide Kammern auf den endgültigen Wortlaut geeinigt haben, kann die Vorlage zwischen ihnen mehrmals hin und her gehen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut besteht, wird der Entwurf der Königin zur Zustimmung vorgelegt.
Auch die Walisische Nationalversammlung erlässt Primärrecht. Bevor ein Gesetzentwurf zu einem Gesetz der Nationalversammlung werden kann, muss er von der Nationalversammlung besprochen und verabschiedet werden und die Zustimmung der Königin erhalten. Ein „Act“ der Nationalversammlung ist ein Gesetz, das in den anwendbaren Bereichen in ganz Wales durchgesetzt wird.
Normalerweise durchläuft ein Gesetzentwurf der Regierung in der Nationalversammlung das folgende vierstufige Verfahren:
Stufe 1: Prüfung der Grundzüge des vorgeschlagenen Gesetzentwurfs/der vorgeschlagenen Maßnahme durch einen Ausschuss (oder durch Ausschüsse) und grundsätzliche Billigung durch die Nationalversammlung
Stufe 2: Detaillierte Prüfung des Gesetzentwurfs/der Maßnahme durch einen Ausschuss einschließlich eventueller Änderungsvorschläge durch Mitglieder der Nationalversammlung
Stufe 3: Detaillierte Prüfung des Gesetzentwurfs/der Maßnahme durch die Nationalversammlung einschließlich eventueller Änderungsvorschläge durch Mitglieder der Nationalversammlung – der Vorsitzende entscheidet, welche Änderungen von der Nationalversammlung geprüft werden
Stufe 4: Abstimmung der Nationalversammlung über die Endfassung des vorgeschlagenen Gesetzentwurfs/der vorgeschlagenen Maßnahme.
Sobald ein Gesetzentwurf im Vereinigten Königreich oder in der Walisischen Nationalversammlung alle Stufen der parlamentarischen Beschlussfassung durchlaufen hat, wird die Zustimmung der Königin („Royal Assent“) eingeholt. Erst dann erlangt er als „Act“ Gesetzeskraft. Die von der Walisischen Nationalversammlung beschlossenen Maßnahmen bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Monarchin in ihrer Rolle als Staatsoberhaupt.
Primärrecht kann grundsätzlich nur durch neues Primärrecht geändert oder aufgehoben werden. In Ausnahmefällen ist dies jedoch auch durch Sekundärrecht möglich. Beispiele hierfür sind die Umsetzung von Verpflichtungen gegenüber der EU oder Gesetzesreformen, mit denen Verwaltungsvorschriften vereinfacht oder abgeschafft werden sollen. Verwaltungsakte dieser Art bedürfen aber in jedem Fall der vorherigen Zustimmung beider Kammern des Parlaments.
Primärrecht tritt zu den in dem betreffenden Gesetz/der betreffenden Maßnahme festgelegten Inkraftsetzungsbestimmungen in Kraft. In dem Gesetz oder der Maßnahme kann ein bestimmtes Datum für das Inkrafttreten festgelegt sein. Dies kann zum Beispiel unmittelbar im Anschluss an die Zustimmung durch das Staatsoberhaupt sein, zu einem späteren Datum (in der Regel spätestens zwei Monate nach Zustimmung durch das Staatsoberhaupt) oder zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt, der von einem Minister oder einem Ministerium in einer dazugehörigen Verordnung festzulegen ist. Dabei können verschiedene Teilbestimmungen eines Gesetzes durchaus zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam werden.
Der Zeitpunkt, zu dem eine Regelung des Sekundärrechts in Kraft tritt, wird gewöhnlich in dem entsprechenden Rechtsakt selbst festgelegt. In Ausnahmefällen kann das Datum auch per Mitteilung in einem amtlichen Anzeiger (der London Gazette) festgesetzt werden.
Legislation.gov.uk, verwaltet von den National Archives, ist der offizielle Speicherort der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs.
Legislation.gov.uk bietet Zugang zum Recht des Vereinigten Königreichs (England, Schottland, Wales und Nordirland). Diese Website enthält die gesamten allgemeinen Rechtsvorschriften seit 1988, das meiste Primärrecht vor 1988 sowohl in den ursrünglichen als auch in den geänderten Fassungen und eine große Auswahl an Sekundärrecht seit 1948, sofern diese Rechtsvorschriften nach wie vor in Kraft sind.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen über die Rechtsordnung und Rechtsdatenbanken im Vereinigten Königreich unter besonderer Berücksichtigung der Situation in Nordirland.
Die wichtigsten Rechtsquellen in Nordirland sind:
Das Primärrecht (Acts of Parliament) wird vom Parlament in Westminster für das gesamte Vereinigte Königreich oder Teile davon erlassen. Das Parlament von Westminster hat ferner der Abtretung legislativer Befugnisse an die regionalen Parlamente und Versammlungen zugestimmt, die in einem begrenzten Regelungsbereich für ihr Gebiet Gesetze erlassen können. Weiteres Primärrecht kann von der Königin unmittelbar in verschiedener Form erlassen werden, beispielsweise als Regierungsverordnungen („Orders in Council“), Proklamationen, Ernennungen von Hoflieferanten, Königliche Weisungen, Verordnungen und Bestallungsurkunden.
Das Sekundärrecht beruht auf Vollmachten, die von Her Majesty in Council oder einem Minister, Ministerium, der Regierung von Nordirland oder anderen Organen oder Personen erteilt werden. Es wird auch als abgeleitetes Recht bezeichnet; das Gesetz, das die Befugnis zum Erlass von Sekundärrecht verleiht, wird „Empowering Act“ (Ermächtigungsgesetz) oder „Parent Act“ (Ursprungsgesetz) genannt. Das Sekundärrecht kann in unterschiedlichen Formen kodifiziert sein; die Sammelbezeichnung für alle diese Formen lautet „Statutory Instruments“ oder „Statutory Rules“.
In Nordirland gehören zur Gesetzgebung Gesetze oder Rechtsakte, die vom Parlament in Westminster, dem Northern Ireland Parliament (1921-1972) oder der Northern Ireland Assembly in Belfast erlassen wurden. Immer wieder wurden die Nordirland übertragenen Befugnisse ausgesetzt und stattdessen Rechtsvorschriften in Form von „Orders in Council“ erlassen, die eigentlich Sekundärrecht sind, aber als Primärrecht behandelt werden. Zu den Rechtsnormen zählen ferner Durchführungsbestimmungen (Sekundär- bzw. abgeleitetes Recht), die aufgrund eines Gesetzes des Parlaments von Westminster, einer Regierungsverordnung (Order in Council) oder eines Gesetzes der Nordirland-Versammlung erlassen werden.
Die Befugnis zum Abschluss internationaler Verträge im Namen des Vereinigten Königreichs ist ein Vorrecht der Krone, wobei die Königin jedoch dem Rat der Regierung des Vereinigten Königreichs folgt. Das Parlament von Westminster spielt keine offizielle Rolle beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge; macht ein Vertrag jedoch Änderungen im britischen Recht oder die Bereitstellung von Steuergeldern erforderlich, stimmt das Parlament darüber nach dem üblichen Verfahren ab. Alle EU-Verträge bedürfen der Umsetzung in das Recht des Vereinigten Königreichs und müssen daher das Parlament passieren. Nach dem Inkrafttreten der Paragrafen 20-25 des „Constitutional Reform and Governance Act 2010“ am 11. November 2010 darf ein Vertrag nur ratifiziert werden, wenn a) ein Minister der Krone dem Parlament zuerst eine Kopie des Vertrages vorgelegt hat, b) der Vertrag veröffentlicht worden ist und c) nach Ablauf eines Zeitraums von 21 Sitzungstagen keine der Kammern beschlossen hat, dass der Vertrag nicht ratifiziert werden sollte.
Für die Beseitigung von Widersprüchen, die sich aus verschiedenen Rechtsquellen ergeben, sind in erster Linie die Gerichte zuständig. Auch Streitigkeiten über die Auslegung von Gesetzen können vor Gericht geklärt werden. Da das Vereinigte Königreich aber keine schriftlich niedergelegte Verfassung besitzt, können die Gerichte ein vom Parlament erlassenes Gesetz nicht als ‚verfassungswidrig' ablehnen. Nach der Verfassungsdoktrin der Souveränität des Parlaments ist das Parlament des Vereinigten Königreichs die höchste Gesetzgebungsinstanz, kann also Gesetze erlassen und wieder außer Kraft setzen, ohne dass ein anderes Organ den Parlamentsbeschluss aufheben oder in Frage stellen kann.
Die Doktrin von der Souveränität des Parlaments wird allerdings durch die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union eingeschränkt. Mit dem European Communities Act von 1972 wurde das EU-Recht Bestandteil der Rechtsordnung Nordirlands. Nordirische Rechtsvorschriften sind daher, wann immer möglich, so auszulegen, dass sie dem EU-Recht entsprechen.
Mit dem Human Rights Act von 1998 wurde die Europäische Menschenrechtskonvention in innerstaatliches Recht umgesetzt. Auf diese Weise erhielten die Gerichte eine weitere Handhabe für die Überprüfung von Parlamentsgesetzen. Die Gerichte müssen das innerstaatliche Recht so weit wie möglich in einer mit der Menschenrechtskonvention zu vereinbarenden Weise auslegen.
Bei der Entwicklung des Rechts spielen die Entscheidungen der Gerichte, vor allem der höherinstanzlichen Gerichte, eine wichtige Rolle. Sie liefern nicht nur Vorgaben für die Auslegung der Rechtsvorschriften, sondern bilden auch die Grundlage des Common Law, das sich aus früheren Gerichtsentscheidungen (bzw. dem Fallrecht) herleitet. Generell gilt, dass Gerichte durch frühere Entscheidungen höherinstanzlicher Gerichte gebunden sind. In Fragen des Rechts der Europäischen Union ist der Europäische Gerichtshof die oberste Instanz. Die höchste gerichtliche Instanz des Vereinigten Königreichs waren lange Zeit die Law Lords, die dem Oberhaus (House of Lords) des Parlaments angehören. An ihre Stelle trat am 1. Oktober 2009 der Supreme Court als neuer Oberster Gerichtshof. Die Law Lords wurden zu obersten Richtern am Supreme Court ernannt; das Amt des Präsidenten bekleidet der frühere Senior Law Lord.
Das Primärrecht wird vom Parlament des Vereinigten Königreichs in London erlassen. Jede Gesetzesvorlage (bezeichnet als „Bill“) muss von beiden Kammern des Parlaments, also vom House of Commons (Unterhaus) und vom House of Lords (Oberhaus) verabschiedet werden, bevor es als Parlamentsgesetz in Kraft treten kann. Dabei durchläuft es in beiden Kammern folgendes Verfahren:
Hat ein Gesetzesentwurf beide Kammern durchlaufen, geht er an die Kammer zurück, die ihn eingebracht hat. Diese prüft dann die von der anderen Kammer eingebrachten Änderungsanträge.
Dem endgültigen Wortlaut müssen beide Kammern zustimmen. Bis sich beide Kammern auf den endgültigen Wortlaut geeinigt haben, kann die Vorlage zwischen ihnen mehrmals hin und her gehen. Erst nach einer Einigung kann die Gesetzesvorlage der Königin zur Zustimmung vorgelegt werden.
In der Northern Ireland Assembly läuft ein ähnlicher Prozess ab (Einbringung einer Gesetzesvorlage, Prüfung, Aussprache und Abstimmung), auch wenn diese Versammlung nur über eine Kammer verfügt. Eine Gesetzesvorlage kann von Ministern, Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern eingebracht werden; sie ist beim Präsidenten („speaker“) der Assembly einzureichen, der sie dann der Assembly zur Prüfung vorlegt. Fällt die Gesetzesvorlage seiner Meinung nach in die Zuständigkeit der Assembly, wird sie eingebracht und in der Kammer debattiert. Danach wird sie an den entsprechenden Fachausschuss überwiesen. Der Ausschuss erstattet dann der Assembly Bericht, wobei die Mitglieder die Gesetzesvorlage im Einzelnen prüfen und Änderungen vorschlagen können. Daraufhin prüft die Assembly den Entwurf weiter und stimmt schließlich darüber ab.
Hat eine Gesetzesvorlage alle parlamentarischen Phasen im Vereinigten Königreich oder in der Northern Ireland Assembly durchlaufen, wird sie der Königin zur Zustimmung vorgelegt; erst danach wird sie Gesetz.
Primärrecht kann generell nur durch neues Primärrecht geändert oder aufgehoben werden. In Ausnahmefällen ist dies jedoch auch durch Sekundärrecht möglich. Beispiele hierfür sind die Umsetzung von Verpflichtungen gegenüber der EU oder Gesetzesreformen, mit denen Verwaltungsvorschriften vereinfacht oder abgeschafft werden sollen. Vorhaben dieser Art bedürfen aber in jedem Fall der Zustimmung beider Kammern des Parlaments in London.
Primärrecht tritt zu dem in dem betreffenden Gesetz vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft, zum Beispiel unmittelbar im Anschluss an die Zustimmung durch das Staatsoberhaupt, zu einem späteren Datum (in der Regel spätestens zwei Monate nach Zustimmung durch das Staatsoberhaupt) oder zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt, der von einem Minister oder einem Ministerium in einer dazugehörigen Verordnung festzulegen ist. Dabei können verschiedene Teilbestimmungen eines Gesetzes durchaus zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam werden.
Das Datum des Inkrafttretens sekundärrechtlicher Bestimmungen ist normalerweise in den Bestimmungen selbst festgelegt. In Ausnahmefällen kann das Datum des Inkrafttretens per Bekanntmachung in einem amtlichen Anzeiger (London oder Belfast Gazette) festgesetzt werden.
Es stehen eine Reihe von Rechtsdatenbanken zur Verfügung.
Links zum Thema
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Recht des Vereinigten Königreichs und Hinweise auf dazugehörige Datenbanken unter besonderer Berücksichtigung des schottischen Rechts.
Das schottische Recht stützt sich im Wesentlichen auf folgende Rechtsquellen:
Die Gesetze, die vom Parlament in London verabschiedet werden, stellen das Primärrecht dar, das für das Vereinigte Königreich insgesamt oder für Teile davon gelten kann. Das britische Parlament hat ferner der Abtretung legislativer Befugnisse an die regionalen Parlamente und Versammlungen zugestimmt, die zu einer begrenzten Themenpalette Gesetze erlassen können, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gelten. Zum Primärrecht gehören auch verschiedene Vorrechte des Staatsoberhaupts, zum Beispiel Verordnungen des Kronrats („Orders in Council”), Proklamationen, Ernennungen zu Hoflieferanten sowie Königliche Weisungen, Verordnungen und Bestallungsurkunden.
Das Sekundärrecht beruht auf Vollmachten, die von der Königin als Staatsoberhaupt, von einem Minister, einem Ministerium, den schottischen Ministern oder anderen Organen oder Personen erteilt werden. Es wird auch als abgeleitetes Recht bezeichnet, und das Gesetz, das die Befugnis zum Erlass von Sekundärrecht verleiht, wird „Empowering Act“ (Ermächtigungsgesetz) oder „Parent Act“ (Ursprungsgesetz) genannt. Das Sekundärrecht kann in verschiedenen Formen kodifiziert sein, zum Beispiel als „Order in Council“, „Regulation“ oder „Rule“, der Sammelbegriff für alle diese Formen lautet „Statutory Instruments“ oder „Scottish Statutory Instruments“.
Mit dem Schottland-Gesetz von 1998 (Scotland Act 1998) wurde das Schottische Parlament in Edinburgh eingerichtet und mit gesetzgeberischen Vollmachten versehen. Nach einer Volksabstimmung gab es in Schottland damit erstmals seit der Vereinigung mit England und Wales im Jahr 1707 wieder ein eigenes Parlament. Da Schottland jedoch weiterhin Teil des Vereinigten Königreichs ist, kann das Parlament des Vereinigten Königreichs immer noch für bestimmte Bereiche Rechtsvorschriften erlassen. Das Schottische Parlament hat die Befugnis, Primärrecht für die Bereiche, die ihm mit dem Scotland Act von 1998 (und dem Scotland Act von 2012) zugestanden wurden, festzulegen. Zu diesen Bereichen gehören: Gesundheit, Bildung, lokale Verwaltung, Sozialarbeit, Wohnungswesen, Planung, Tourismus und wirtschaftliche Entwicklung, einige Unterbereiche im Verkehrssektor, Freiheit, Sicherheit und Recht einschließlich eines Großteils des Privat- und Strafrechts, Polizei und Feuerwehr, viele Teilbereiche der Umweltpolitik, Landwirtschaft und Fischerei, Sport und Kultur sowie die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in den dezentralisierten Bereichen. Mit dem Scotland Act von 2012 wurden diese primärrechtlichen Befugnisse u. a. auf bestimmte Aspekte des Steuerrechts erweitert. Scottish Statutory Instruments (SSI) können auch von den schottischen Ministern erlassen werden, denen durch Gesetze des Parlaments des Vereinigten Königreichs oder Gesetze des Schottischen Parlaments die entsprechende Befugnis übertragen wurde.
Internationale Verträge im Namen des Vereinigten Königreichs fallen in den Zuständigkeitsbereich der Krone – d. h. der Königin, die allerdings dem Rat der Regierung folgt. Das Parlament des Vereinigten Königreichs hat beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge derzeit keine offiziellen Befugnisse; wenn ein solcher Vertrag allerdings eine Gesetzesänderung oder die Bewilligung öffentlicher Gelder voraussetzt, so stimmt das Parlament wie üblich darüber ab. Da sämtliche EU-Verträge neue Gesetze oder Gesetzesänderungen im Vereinigten Königreich erfordern, müssen sie dem Parlament vorgelegt werden. Nach Inkrafttreten des Constitutional Reform and Governance Act 2010 werden andere Regeln gelten. Danach kann ein Vertrag erst ratifiziert werden, nachdem a) ein Minister der Krone dem Parlament eine Kopie des Vertrags vorgelegt hat, b) der Vertrag bekanntgemacht worden ist und c) 21 Sitzungstage verstrichen sind, ohne dass sich eine Kammer des Parlaments gegen die Ratifizierung ausgesprochen hat.
Für die Beseitigung von Widersprüchen, die sich aus verschiedenen Rechtsquellen ergeben, sind in erster Linie die Gerichte zuständig. Auch Streitigkeiten über die Auslegung von Gesetzen können vor Gericht geklärt werden. Da das Vereinigte Königreich aber keine geschriebene Verfassung besitzt, ist es nicht möglich, ein Parlamentsgesetz wegen „Verfassungswidrigkeit“ gerichtlich anzufechten. Nach der Verfassungsdoktrin der Souveränität des Parlaments ist das Parlament des Vereinigten Königreichs die höchste gesetzgeberische Instanz, kann also nach eigenem Ermessen Gesetze verabschieden oder aufheben. Keine andere Institution hat das Recht, ein Parlamentsgesetz außer Kraft zu setzen oder in Frage zu stellen
Die Doktrin von der Souveränität des Parlaments wird allerdings durch die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union abgeschwächt. Mit dem European Communities Act von 1972 wurde das EU-Recht in das Recht von England und Wales (sowie von Schottland und Nordirland) überführt. Seither muss innerstaatliches Recht nach Möglichkeit so ausgelegt werden, dass es mit EU-Recht vereinbar ist.
Mit dem Human Rights Act von 1998 wurde die Europäische Menschenrechtskonvention in innerstaatliches Recht umgesetzt. Auf diese Weise erhielten die Gerichte eine weitere Handhabe für die Anfechtung von Parlamentsgesetzen. Die Gerichte müssen das innerstaatliche Recht so weit wie möglich in einer mit der Menschenrechtskonvention zu vereinbarenden Weise auslegen.
Entscheidungen der Gerichte, insbesondere der höherinstanzlichen Gerichte, tragen in starkem Maße zur Weiterentwicklung des Rechts bei. Die Gerichte erlassen nicht nur maßgebliche Urteile zur Auslegung der Gesetze, sondern bilden auch die Grundlage für das gemeine Recht („Common Law“), das aus früheren Gerichtsurteilen abgeleitet wird und daher bisweilen auch als Fallrecht bzw. Richterrecht („Case Law“) bezeichnet wird. Urteile eines Gerichts sind für ein anderes grundsätzlich nur dann bindend, wenn sie von einem übergeordneten Gericht erlassen wurden. Die oberste Instanz für Fragen des EU-Rechts ist der Europäische Gerichtshof. Der High Court of Justiciary ist der oberste Strafgerichtshof in Schottland, während die Law Lords, die dem Oberhaus (House of Lords) angehören, bislang als oberster Gerichtshof für Zivilsachen in Schottland fungierten. An ihre Stelle trat jedoch am 1. Oktober 2009 der Supreme Court als neuer Oberster Gerichtshof. Zu seinen ersten Richtern wurden die Law Lords berufen, das Amt des Vorsitzenden übernahm der bisherige Senior Law Lord.
Das Primärrecht wird vom Parlament des Vereinigten Königreichs in London erlassen. Jeder Gesetzentwurf („Bill“) muss von beiden Kammern, dem Unterhaus („House of Commons“) und dem Oberhaus („House of Lords“), verabschiedet werden, bevor er als Parlamentsgesetz in Kraft treten kann. Dabei durchläuft er in beiden Kammern folgendes Verfahren:
Hat ein Gesetzentwurf beide Kammern durchlaufen, wird er erneut der Kammer vorgelegt, die ihn eingebracht hat. Diese prüft die Änderungsvorschläge der jeweils anderen Kammer.
Der endgültige Wortlaut muss von beiden Kammern gutgeheißen werden. Bis sich beide Kammern auf den endgültigen Wortlaut geeinigt haben, kann die Vorlage zwischen ihnen mehrmals hin und her gehen. Erst nach einer Einigung kann der Entwurf der Königin zur Zustimmung vorgelegt werden.
Das Verfahren im Schottischen Parlament läuft ähnlich ab (Einbringung eines Gesetzentwurfs, Prüfung, Aussprache und Abstimmung), auch wenn das Parlament nur eine einzige Kammer besitzt. Das Verfahren besteht aus drei Stufen:
Sobald ein Gesetzentwurf im Vereinigten Königreich oder im Schottischen Parlament alle Stufen der parlamentarischen Beschlussfassung durchlaufen hat, wird die Zustimmung der Königin („Royal Assent“) eingeholt. Erst dann erlangt er als „Act“ Gesetzeskraft. In Schottland gibt es eine vierwöchige Frist, in der die Generalanwälte der Krone („Law Officers“) Einspruch gegen den Entwurf erheben können, wenn sie der Ansicht sind, dass das Schottische Parlament damit seine Befugnisse überschreitet.
Primärrecht kann in der Regel nur durch neues Primärrecht geändert oder aufgehoben werden. In Ausnahmefällen ist dies jedoch auch durch Sekundärrecht möglich. Beispiele hierfür sind die Umsetzung von Verpflichtungen gegenüber der EU oder Gesetzesreformen, mit denen Verwaltungsvorschriften vereinfacht oder abgeschafft werden sollen. Rechtsakte dieser Art bedürfen aber in jedem Fall der Zustimmung beider Kammern des Parlaments.
Primärrecht tritt zu dem in dem betreffenden Gesetz festgelegten Zeitpunkt in Kraft, zum Beispiel unmittelbar im Anschluss an die Zustimmung durch das Staatsoberhaupt, zu einem späteren Datum (in der Regel spätestens zwei Monate nach Zustimmung des Staatsoberhaupts) oder zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt, der von einem Minister oder einem Ministerium in einer dazugehörigen Verordnung festzulegen ist. Dabei können verschiedene Teilbestimmungen eines Gesetzes durchaus zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam werden.
Der Zeitpunkt, zu dem eine Regelung des Sekundärrechts in Kraft tritt, wird gewöhnlich in dem entsprechenden Rechtsakt selbst festgelegt. In Ausnahmefällen kann das Datum auch per Mitteilung in einem amtlichen Anzeiger (der London Gazette oder der Edinburgh Gazette) festgesetzt werden.
Der Öffentlichkeit steht eine Reihe von Rechtsdatenbanken zur Verfügung.
Auf der Website des OPSI sind zwar alle schottischen Gesetzestexte verfügbar, Sie finden jedoch das gesamte schottische Primär- und Sekundärrecht, das seit der Übertragung von Befugnissen vom britischen Parlament und der britischen Regierung auf das schottische Parlament und die schottische Regierung im Jahr 1999 verfasst wurde und in Kraft getreten ist, auch auf der Website des Office of the Queen's Printer for Scotland. Der Zugang zu den Gesetzestexten ist kostenlos.
Die Rechtsdatenbank OPSI und die UK Statute Law Database haben inzwischen Eingang in die amtliche Rechtsdatenbank Legislation.gov.uk gefunden, die alle Rechtstexte des Vereinigten Königreichs umfasst einschließlich der Gesetzestexte auf der Website des Office of the Queen's Printer for Scotland.
Office of Public Sector Information (OPSI), Statute Law Database, legislation.gov.uk, Office of the Queen’s Printer for Scotland
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.