Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die spanische Rechtsordnung.
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Die spanischen Rechtsquellen sind in Artikel 1 Zivilgesetzbuch (Código Civil) aufgeführt:
Die Verfassung ist die oberste Rechtsnorm des spanischen Staates, an die alle Behörden und alle Bürgerinnen und Bürger gebunden sind. Bestimmungen oder Rechtsakte, die der Verfassung zuwiderlaufen, sind ungültig. Die Verfassung ist inhaltlich klar in zwei Teile gegliedert: a) in einen Teil über die Grundrechte und -pflichten und b) einen Teil über den Staatsaufbau.
Internationale Verträge: Dabei handelt es sich um schriftliche, dem Völkerrecht unterliegende Vereinbarungen zwischen bestimmten Völkerrechtssubjekten. Sie können unabhängig von ihrer Bezeichnung aus einem oder aus mehreren miteinander verbundenen Rechtsinstrumenten bestehen. Sobald sie wirksam geschlossen und in Spanien amtlich bekanntgemacht worden sind, werden sie Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung.
Autonomiestatut: Es handelt sich um die im Wege eines Organgesetzes geschaffene institutionelle Rechtsgrundlage einer Autonomen Gemeinschaft, die von der spanischen Verfassung von 1978 als Bestandteil der spanischen Rechtsordnung anerkannt wird. In einem Autonomiestatut ist Folgendes festzulegen: der Name der Autonomen Gemeinschaft die Abgrenzung ihres Gebietes die Bezeichnung, die Organisation und der Sitz der eigenen autonomen Institutionen die der Autonomen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten Autonomiestatuten sind weder ein Ausdruck von Souveränität, noch gelten sie als Verfassung, da ihnen keine originäre verfassunggebende Gewalt zugrunde liegt (über die die Gebiete, aus denen Autonome Gemeinschaften entstanden sind, nicht verfügen). Sie verdanken ihre Existenz vielmehr der Anerkennung durch den Staat, ohne dass dadurch die staatliche Einheit Spaniens in irgendeiner Form in Frage gestellt wird.
Nach Artikel 1 Absatz 2 des spanischen Zivilgesetzbuchs sind Bestimmungen, die solchen höheren Ranges widersprechen, ungültig. Dies setzt zwingend eine Hierarchie der Rechtsnormen voraus. Die spanische Verfassung regelt zu diesem Zweck das Verhältnis zwischen den verschiedenen Rechtsnormen und ihre Stellung in Bezug auf Hierarchie und Zuständigkeit.
Die Normenhierarchie im spanischen Recht stellt sich der Verfassung zufolge wie folgt dar:
Darüber hinaus gelten im Hinblick auf die Vorschriften, die von den Parlamenten der Autonomen Gemeinschaften erlassen werden, Zuständigkeitskriterien (Regionaldekret (Decreto autonómico), Regionalerlass (Órden autonómica) usw.).
Richter und Gerichte dürfen Verordnungen oder andere Regelungen, die gegen die Verfassung, ein Gesetz oder den Grundsatz der Normenhierarchie verstoßen, nicht anwenden.
Spaniens Institutionen beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Die gesetzgebende Gewalt liegt beim spanischen Parlament und bei den Parlamenten der Autonomen Gemeinschaften.
Die exekutive Gewalt – einschließlich der Verordnungsgewalt – obliegt sowohl auf zentralstaatlicher Ebene als auch auf Ebene der Autonomen Gemeinschaften der Zentral- bzw. Regionalregierung. Die Exekutive kann aufgrund einer parlamentarischen Ermächtigung auch als Gesetzgeber tätig werden.
Kommunale Körperschaften üben zwar keine gesetzgebende Gewalt aus, verfügen aber über eine Verordnungsgewalt – hauptsächlich in Form von Kommunalverordnungen.
Die Gesetzesinitiative kann von der Regierung, dem Kongress und dem Senat, den Parlamenten der Autonomen Gemeinschaften und – in bestimmten Fällen – vom Volk ausgehen.
Internationale Verträge: Es gibt drei verschiedene Ratifizierungsverfahren je nach Art des Vertragsgegenstands.
Internationale Verträge werden Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung, sobald sie wirksam geschlossen und in Spanien amtlich bekanntgemacht worden sind. Ihre Bestimmungen können nur in der von den Verträgen selbst vorgesehenen Form oder gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts aufgehoben, abgeändert oder ausgesetzt werden. Für die Kündigung der internationalen Verträge und Abkommen gilt das gleiche Verfahren wie für deren Billigung.
Gesetze:
Gesetzesentwürfe werden vom Ministerrat (Consejo de Ministros) angenommen und dem Kongress zusammen mit einer Begründung und einer Darlegung des rechtlichen Hintergrunds zur Abstimmung vorgelegt.
Gleiches gilt für die Autonomen Gemeinschaften.
Nach Verabschiedung des Entwurfs eines ordentlichen Gesetzes oder eines Organgesetzes im Kongress wird der Entwurf vom Präsidenten des Kongresses unverzüglich dem Senatspräsidenten übermittelt, der den Text dem Senat zur Beratung vorlegt. Der Senat verfügt nach Eingang des Gesetzesentwurfs über eine Frist von zwei Monaten für die Einlegung eines Vetos oder die Vorlage von Änderungsanträgen. Das Veto muss mit absoluter Mehrheit beschlossen werden.
Der Entwurf kann dem König erst zur Bestätigung vorgelegt werden, nachdem der Kongress den ursprünglichen Text verabschiedet hat (im Falle eines Vetos des Senats ist im Kongress die absolute Mehrheit erforderlich, nach Ablauf von zwei Monaten nach Vorlage des Gesetzesentwurfs reicht eine einfache Mehrheit) oder über die Änderungsanträge abgestimmt hat, die mit einfacher Mehrheit angenommen oder abgelehnt werden können. Bei von der Regierung oder vom Kongress als dringlich erklärten Gesetzesentwürfen verkürzt sich die Zweimonatsfrist, über die der Senat zur Einlegung eines Vetos oder zur Änderung des Gesetzesentwurfs verfügt, auf zwanzig Tage.
Vom spanischen Parlament verabschiedete Gesetze werden dem König vorgelegt, der sie innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Verabschiedung bestätigt, verkündet und ihre Bekanntmachung anordnet.
Verordnung (reglamento): Für Verordnungen gilt folgendes Verfahren:
Das spanische Amtsblatt verfügt über eine Datenbank mit sämtlichen seit 1960 veröffentlichten Rechtsvorschriften: Iberlex.
Die Einsichtnahme in diese Datenbank ist kostenlos.
Alle Amtsblätter, die seit 1960 veröffentlicht wurden, können auf der Website des spanischen Amtsblatts eingesehen werden.
Die Website verfügt über eine Suchmaschine für Gesetze und Bekanntmachungen sowie über Datenbanken zur Verfassungsrechtsprechung (seit 1980), für Berichte und Stellungnahmen des Juristischen Dienstes des spanischen Staates (Abogadía del Estado) (seit 1997) und Stellungnahmen des Staatsrates. Darüber hinaus enthält sie überarbeitete Fassungen, welche die hauptsächlichen Änderungen enthalten, die an den Rechtsvorschriften vorgenommen wurden. Außerdem bietet sie Benachrichtigungsdienstleistungen für gesetzliche Mitteilungen und öffentliche Bekanntmachungen sowie Auskunfts- und Dokumentationsdienstleistungen.
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