Recht der Mitgliedstaaten

Slowenien

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Rechtsordnung Sloweniens.

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Slowenien

Rechtsquellen

Typologie der Rechtsakte – Beschreibung

Abstrakte Rechtsnormen werden in der Republik Slowenien sowohl auf staatlicher als auch auf kommunaler Ebene erlassen. Auf staatlicher Ebene sind dies die Verfassung (ustava), Gesetze (zakoni) und Durchführungsvorschriften; bei letzteren ist im Wesentlichen zu unterscheiden zwischen: Erlassen (uredbe, gelegentlich auch als „Regierungsverordnungen“ übersetzt) und Verordnungen (pravilniki).

Gemeinderäte erlassen hauptsächlich kommunale Verordnungen (odloki).

Die slowenische Rechtsordnung erkennt das Präzedenzrecht nicht als verbindliche Rechtsquelle an, d. h., untergeordnete Gerichte (nižja sodišča) sind nicht an Entscheidungen übergeordneter Gerichte (višja sodišča) gebunden. Dennoch folgen untere Instanzen in der Regel der Rechtsprechung oberer Instanzen und des Obersten Gerichtshofs (Vrhovno sodišče).

Der Oberste Gerichtshof kann als Plenum grundsätzliche Rechtsgutachten (načelna pravna mnenja) zu Fragen herausgeben, die für die einheitliche Anwendung des Rechts von Bedeutung sind. An diese grundsätzlichen Rechtsgutachten sind nach dem Gerichtsgesetz (Zakon o sodiščih) nur die Kammern des Obersten Gerichtshofs gebunden. Grundsätzliche Rechtsgutachten können nur in einer erneuten Plenarsitzung geändert werden. Allerdings halten sich die untergeordneten Gerichte in der Regel an grundsätzliche Rechtsgutachten, und der Oberste Gerichtshof fordert in seiner Rechtsprechung, den Standpunkt einer Partei, die sich auf ein in der Streitfrage bereits ergangenes Rechtsgutachten beruft, gebührend zu berücksichtigen.

Gesetze und andere Vorschriften müssen gemäß Artikel 8 der Verfassung mit den allgemein gültigen Grundsätzen des Völkerrechts und den für Slowenien verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen in Einklang stehen. Ratifizierte und verkündete völkerrechtliche Verträge sind unmittelbar anwendbar. Der slowenische Verfassungsgerichtshof (Ustavno sodišče) vertritt den Standpunkt, dass internationale Verträge in der Normenhierarchie über gesetzlichen Vorschriften stehen. Ratifizierte völkerrechtliche Verträge werden Bestandteil der nationalen Rechtsordnung und begründen damit für natürliche und juristische Personen in Slowenien Rechte und Pflichten (sofern sie unmittelbar anwendbar sind).

Die slowenische Rechtsordnung gehört zum kontinentaleuropäischen Rechtskreis und beruht auf dem Zivilrechtssystem, d. h. auf römischem Recht. Dies bedeutet, dass das Gewohnheitsrecht an sich nicht Bestandteil der Rechtsordnung ist. Dennoch erkennt das slowenische Recht das Gewohnheitsrecht in gewisser Weise an. So besagt etwa Artikel 12 des Obligationengesetzbuchs (Obligacijski zakonik), das Verträge zwischen natürlichen und juristischen Personen regelt, dass zwischen den Parteien bestehende geschäftliche Gepflogenheiten, Bräuche und Praktiken bei der Beurteilung der erforderlichen Handlungen und ihrer Auswirkungen auf die Schuldverhältnisse gewerblicher Unternehmen zu berücksichtigen sind.

Bei der Ausübung seines Amtes ist der Richter an die Verfassung, die Gesetze, allgemein gültige Grundsätze des Völkerrechts sowie ratifizierte und veröffentlichte völkerrechtliche Verträge gebunden. Nach dem Gerichtsgesetz hat der Richter, wenn er in einer Zivilsache nicht nach geltenden Rechtsvorschriften entscheiden kann, Vorschriften zu berücksichtigen, die ähnlich gelagerte Fälle regeln. Bleiben dennoch rechtliche Zweifel daran bestehen, wie in der Sache zu entscheiden ist, hat der Richter nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung des Landes zu entscheiden. Dabei muss er sich an die Rechtstradition und die bestehenden Grundsätze der Rechtslehre halten. Der Richter muss stets so handeln, als müsse er in einer unbestimmten Zahl gleichartiger Fälle entscheiden.

Normenhierarchie

Alle Rechtsnormen müssen verfassungskonform sein. Gesetze und andere Vorschriften müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verfassung mit den allgemein gültigen Grundsätzen des Völkerrechts und den für Slowenien verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen in Einklang stehen. Durchführungsvorschriften und kommunale Verordnungen müssen außerdem mit den Gesetzen vereinbar sein.

Allgemeine Gesetze zur Ausübung der Staatsgewalt (splošni akti za izvrševanje javnih pooblastil) müssen mit der Verfassung, den Gesetzen und Durchführungsvorschriften in Einklang stehen.

Einzelakte und Handlungen von Staatsorganen, kommunalen Behörden und Inhabern öffentlicher Ämter müssen auf einem Gesetz oder einer gesetzlichen Vorschrift beruhen.

In der Verfassung ist ferner die Anerkennung des Vorrangs des Rechts der Europäischen Union in der slowenischen Rechtsordnung verankert. Sie legt fest, dass Rechtsakte und Entscheidungen, die im Rahmen der internationalen Organisationen verabschiedet wurden, auf die Slowenien Teile der Ausübung seiner souveränen Rechte überträgt (in diesem Fall die Europäische Union), in Slowenien gemäß der Rechtsordnung dieser Organisationen angewendet werden.

Institutioneller Rahmen

Organe der Legislative

Gesetze/Rechtsakte werden von der Staatsversammlung (Državni zbor), der unteren Kammer des slowenischen Zweikammerparlaments, verabschiedet. Gemäß Artikel 80 und 81 der Verfassung besteht die Staatsversammlung aus 90 Abgeordneten, die die Staatsbürger Sloweniens repräsentieren. Davon werden 88 Abgeordnete in allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlen gewählt. In die Staatsversammlung wird immer jeweils ein Abgeordneter der italienischen und der ungarischen Volksgruppe gewählt. Die Staatsversammlung wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Die Regierung (Vlada) gibt Erlasse heraus, während Verordnungen von einzelnen Mitgliedern der Regierung (Ministern) erlassen werden. Gemäß den Artikeln 110-119 der Verfassung setzt sich die Regierung aus dem Ministerpräsidenten (predsednik vlade) und den Ministern zusammen. Die Regierung und die Minister sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unabhängig und der Staatsversammlung gegenüber verantwortlich. Diese kann sie ihres Amtes entheben (durch Klage vor dem Verfassungsgerichtshof), ihnen das Misstrauen aussprechen oder ihre Amtszeit durch Interpellation beenden. Der Ministerpräsident wird von der Staatsversammlung gewählt. Die Minister werden anschließend von der Staatsversammlung auf Vorschlag des Ministerpräsidenten ernannt (und entlassen).

Der Verfassungsgerichtshof spielt im institutionellen Gefüge eine entscheidende Rolle, da er Gesetze, Durchführungsvorschriften und kommunale Verordnungen, die er für verfassungswidrig hält, aufheben kann. Er nimmt auch Stellung zur Verfassungsmäßigkeit völkerrechtlicher Verträge und entscheidet nach Ausschöpfung des Rechtswegs über Verfassungsbeschwerden von Bürgern.

Kommunale Verordnungen werden von Gemeinderäten (občinski sveti, mestni sveti) erlassen, die von den Einwohnern der Gemeinde direkt gewählt werden.

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzesvorschläge können der Staatsversammlung von der Regierung, von einzelnen Abgeordneten der Staatsversammlung, vom Oberhaus des Parlaments, d. h. vom Staatsrat (Državni svet), sowie von 5000 Wahlberechtigten unterbreitet werden. Die Staatsversammlung behandelt Gesetzesvorschläge gemäß ihrer Geschäftsordnung (Poslovnik Državnega zbora) in drei Lesungen.

Außerdem sieht die Geschäftsordnung ein Eilverfahren vor. Nach Artikel 86 ist die Staatsversammlung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Abgeordneten anwesend ist. Gesetze werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Abgeordneten verabschiedet, wenn keine andere Mehrheit festgelegt ist. Der Staatsrat kann gegen ein angenommenes Gesetz ein Veto einlegen, das die Staatsversammlung mit der Mehrheit aller Abgeordneten überstimmen kann.

Das nach Artikel 90 der Verfassung vorgesehene gesetzgebende Referendum (Zakonodajni referendum), das im Gesetz über Referenden und Volksinitiativen (Zakon o referendumu in o ljudski iniciativi) näher geregelt ist, kann von der Staatsversammlung selbst oder auf Verlangen des Staatsrats, eines Drittels der Abgeordneten oder von 40 000 Wahlberechtigten eingeleitet werden. Die Wahlberechtigten können das von der Staatsversammlung verabschiedete Gesetz vor seiner Verkündung durch den Präsidenten der Republik (Predsednik republike) bestätigen oder ablehnen.

Gesetze werden vom Präsidenten der Republik spätestens acht Tage nach ihrer Verabschiedung verkündet. Nach Artikel 154 der Verfassung müssen alle Rechtsnormen vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden. Von Staatsorganen verabschiedete Rechtsnormen werden im Amtsblatt der Republik Slowenien (Uradni list Republike Slovenije; UL RS) veröffentlicht, kommunale Verordnungen und andere lokale Vorschriften in lokalen Amtsblättern.

Für die Annahme von Verfassungsänderungen gilt ein besonderes in der Verfassung festgelegtes Verfahren. Ein Vorschlag für eine Verfassungsänderung kann von 20 Abgeordneten der Staatsversammlung, von der Regierung oder von 30 000 Wahlberechtigten eingebracht werden. Verabschiedet wird er von der Staatsversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Abgeordneten, die Verabschiedung einer Änderung erfordert jedoch die Zustimmung von zwei Dritteln aller Abgeordneten. Nach Artikel 87 der Verfassung können die Rechte und Pflichten der Bürger und anderer Personen nur per Gesetz von der Staatsversammlung der Republik Slowenien festgelegt werden.

EU-Verordnungen und Beschlüsse der EU-Organe sind in der Republik Slowenien unmittelbar anwendbar. Für ihre Gültigkeit ist weder eine Ratifizierung noch eine Veröffentlichung im slowenischen Amtsblatt (UL RS) notwendig.

Internationale Verträge, die von der Republik Slowenien unterzeichnet werden, treten in Kraft, nachdem sie von der Staatsversammlung in einem besonderen Verfahren ratifiziert wurden. Ihre Ratifizierung erfolgt durch Verabschiedung eines von der Regierung eingebrachten Gesetzes. Solche Gesetze zur Ratifizierung internationaler Verträge werden – vorbehaltlich anders lautender verfassungsrechtlicher oder gesetzlicher Bestimmungen – mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Abgeordneten verabschiedet.

Rechtsdatenbanken

Rechtsinformationssystem (Pravno-informacijski sistem – PIS)

Das Rechtsinformationssystem – Register der Rechtsvorschriften der Republik Slowenien (Register predpisov Republike Slovenije) – enthält Links zu Rechtsvorschriften anderer staatlicher Organe und zum Amtsblatt (UL RS).

Gesetzgebung der Staatsversammlung (Zakonodaja državnega zbora)

Die Datenbank zur Gesetzgebung der Staatsversammlung enthält alle in der Staatsversammlung debattierten Gesetze und anderen Rechtsakte im Wortlaut. Hierzu zählen:

  • konsolidierte Gesetzestexte (prečiščena besedila zakonov) – amtliche konsolidierte Fassungen der nach dem 29. November 2002 verabschiedeten und im slowenischen Amtsblatt (UL RS) verkündeten Gesetze sowie nicht amtliche konsolidierte Fassungen ab dem 17. Juni 2007;
  • verabschiedete Gesetze (sprejeti zakoni) – seit Erlangung der Unabhängigkeit am 25. Juni 1991 von der Staatsversammlung verabschiedete und im UL RS verkündete Gesetze;
  • verabschiedete Rechtsakte (sprejeti akti) – seit dem 28. November 1996 von der Staatsversammlung verabschiedete und im UL RS verkündete Rechtsakte;
  • Gesetzesvorlagen (predlogi zakonov) – in der laufenden Legislaturperiode zur Lesung in der Staatsversammlung vorgelegte Gesetzesvorlagen (die Datenbank enthält auch bereits verabschiedete Gesetzesvorlagen, die noch nicht im UL RS verkündet worden sind);
  • Lesungen von Gesetzen (obravnave zakonov) (Abschluss des Verfahrens) – Archiv sämtlicher Lesungen der der Staatsversammlung nach dem 28. November 1996 vorgelegten Gesetze;
  • Entwürfe von Rechtsakten (predlogi aktov) – in der laufenden Legislaturperiode zur Lesung in der Staatsversammlung vorgelegte Entwürfe von Rechtsakten (die Datenbank enthält auch bereits verabschiedete Rechtsakte, die noch nicht im UL RS verkündet worden sind);
  • Lesungen von Rechtsakten (obravnave aktov) (Abschluss des Verfahrens) – Archiv sämtlicher Lesungen der der Staatsversammlung nach dem 28. November 1996 vorgelegten Rechtsakte;
  • Entwürfe von Verordnungen (predlogi odlokov) – in der laufenden Legislaturperiode zur Lesung in der Staatsversammlung vorgelegte Entwürfe von Verordnungen (die Datenbank enthält auch bereits verabschiedete Verordnungen, die noch nicht im UL RS verkündet worden sind);
  • Lesungen von Verordnungen (obravnave odlokov) (Abschluss des Verfahrens) – Archiv sämtlicher Lesungen der der Staatsversammlung nach dem 28. November 1996 vorgelegten Verordnungen.

Amtsblatt der Republik Slowenien (Uradni list Republike Slovenije; UL RS)

Alle nationalen Rechtsvorschriften werden von Amts wegen im Amtsblatt der Republik Slowenien veröffentlicht. Sämtliche Dokumente werden online veröffentlicht.

Links zum Thema

Gesetzgebung der Staatsversammlung

Rechtsinformationssystem

Amtsblatt der Republik Slowenien (UL RS)

Letzte Aktualisierung: 20/07/2020

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