Dieser Abschnitt gibt Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Rechtsquellen in Luxemburg.
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Der Ausdruck „Rechtsquellen“ führt bildhaft den Ursprung des Rechts vor Augen.
Verfassung und Gesetze gelten heute als die wichtigsten Rechtsquellen.
Die luxemburgische Verfassung
Die erste luxemburgische Verfassung entstand 1841, also zwei Jahre nach der Unabhängigkeit Luxemburgs im Jahr 1839; ihr folgten die beiden Verfassungen von 1848 und 1856.
Die derzeit geltende Verfassung Luxemburgs wurde am 17. Oktober 1868 erlassen. Seitdem ist sie mehrfach geändert worden.
Die luxemburgische Verfassung ist eine geschriebene Verfassung. Wegen ihres grundlegenden Charakters verfügt sie über eine größere Stabilität als einfache Gesetze.
Die derzeitige Verfassung besteht aus dreizehn Kapiteln, die in 121 Artikeln unterteilt sind. Darin werden die Grundlagen des Staats, die Garantien der Rechte und Freiheiten der Bürger sowie der Aufbau des Staates dargestellt.
Das Gesetz als Rechtsquelle
Gesetzgebungsverfahren
Im luxemburgischen Gesetzgebungssystem kann entweder die Abgeordnetenkammer oder die Regierung ein Gesetz einbringen.
Das Initiativrecht der Regierung wird als „Regierungsinitiative“ (initiative gouvernementale) bezeichnet und mit der Vorlage von „Gesetzentwürfen“ (projets de loi) wahrgenommen.
Das Initiativrecht der Abgeordnetenkammer („initiative parlementaire“) und wird mit der Vorlage von „Gesetzesvorschlägen“ (propositions de loi) wahrgenommen.
Diese Gesetzentwürfe bzw. Gesetzesvorschläge werden verschiedenen Gremien (wie den Berufskammern), vor allem aber dem Staatsrat (Conseil d’Etat) zur Stellungnahme vorgelegt. Nach Eingang der Stellungnahme des Staatsrats wird der Entwurf oder Vorschlag an die Abgeordnetenkammer zurückverwiesen.
Im luxemburgischen Einkammernsystem muss sich die Abgeordnetenkammer nach der Abstimmung über den Entwurf frühestens nach drei Monaten erneut zu dem Gesetz äußern, sofern nicht Kammer und Staatsrat unabhängig voneinander beschließen, dass auf eine zweite Abstimmung in der Abgeordnetenkammer verzichtet werden kann. Volle Rechtskraft erlangt das von der Abgeordnetenkammer verabschiedete Gesetz allerdings erst mit seiner Verkündung durch den Großherzog und die Veröffentlichung im Mémorial (Amtsblatt).
Verfahren zum Erlass von Verordnungen
Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 über die Reform des Staatrats darf kein dem Vollzug von Gesetzen und Verträgen dienender Verordnungsentwurf dem Großherzog ohne vorherige Stellungnahme des Staatsrats vorgelegt werden.
Von dieser allgemeinen Regel kann die Regierung jedoch in dringenden Fällen abweichen (über das Vorliegen einer Dringlichkeit entscheidet der Großherzog anhand eines vom federführenden Ministerium hinreichend begründeten Berichts) und von einer Stellungnahme des Staatsrats absehen. Dieses Dringlichkeitsverfahren sollte jedoch nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen.
Ist im Übrigen in einem Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass der Staatsrat zu Verordnungen anzuhören ist, die der Umsetzung dieses Gesetzes dienen, darf auf das Dringlichkeitsverfahren in keinem Fall zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für Änderungen an einem Verordnungsentwurf, zu dem der Staatsrat bereits eine Stellungnahme abgegeben hat.
Wie auch bei Gesetzen gibt der Staatsrat seine Stellungnahme zu Verordnungsentwürfen in Form eines begründeten Berichts mit allgemeinen Überlegungen, einer Prüfung des Wortlauts des Entwurfs sowie ggf. einem Gegenentwurf ab.
Der Staatsrat prüft Inhalt und Form der Verordnungsentwürfe sowie deren Übereinstimmung mit höherrangigen Rechtsnormen.
Die Website Légilux ist das Justizportal der Regierung des Großherzogtums Luxemburg.
Hier können Sie Einsicht in die luxemburgische Gesetzgebung nehmen, und zwar entweder in den vollständigen Wortlaut der Rechtsvorschriften im Mémorial A oder in koordinierte Rechtstexte, die größtenteils in Gesetzbüchern oder Gesetzessammlungen zusammengefasst sind.
Die Website ist in die folgenden drei großen Bereiche unterteilt:
Ja, der Zugang zu den Datenbanken ist kostenlos.
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