Dieser Abschnitt enthält Informationen über das lettische Rechtssystem.
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Lettland hat ein kontinentaleuropäisches Rechtssystem, das im Wesentlichen auf schriftlichen Rechtsquellen basiert.
Die Rechtsbeziehungen zwischen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, natürlichen Personen und anderen Rechtsträgern sind gesetzlich (ārējie normatīvie akti) geregelt.
Rechtsvorschriften in absteigender Rangfolge:
Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden entsprechend ihrem Rang in der Normenhierarchie angewandt. Behörden und Gerichte müssen bei Anwendung von EU-Recht auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beachten.
Rechtsvorschriften des Völkerrechts werden unabhängig von der Rechtsquelle entsprechend ihrem Rang in der Normenhierarchie angewandt. Wenn gleichrangiges lettisches und internationales Recht nicht zu vereinbaren sind, gilt das internationale Recht.
Verbindliche kommunale Verordnungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Verwaltungsgebiet.
Gesetze und andere Rechtsakte werden im Amtsblatt Latvijas Vēstnesis veröffentlicht. Die amtliche Veröffentlichung ist verbindlich. Niemand kann sich auf Unkenntnis der im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakte oder Bekanntmachungen berufen.
Zum Erlass von Rechtsvorschriften sind berechtigt:
Öffentlich-rechtliche Einrichtungen regeln durch interne Verwaltungsvorschriften (iekšējie normatīvie akti) ihre eigenen Arbeitsabläufe oder die der ihnen untergeordneten Stellen oder erläutern durch diese Vorschriften die Verfahren zur Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften im eigenen Tätigkeitsbereich. Interne Verwaltungsvorschriften sind für natürliche Personen nicht bindend. Trifft eine öffentliche Einrichtung eine Entscheidung in Bezug auf eine natürliche Person, darf sie darin nicht auf eine interne Verwaltungsvorschrift verweisen.
Zu den internen Verwaltungsvorschriften gehören:
Alle Arten von internen Verwaltungsvorschriften haben den gleichen rechtlichen Status. Wenn sie nicht miteinander vereinbar sind, haben die Vorschriften der übergeordneten Behörde oder des übergeordneten Beamten Vorrang.
Wenn ein Beamter feststellt, dass eine Kollision zwischen internen Verwaltungsvorschriften besteht, die von Behörden oder Beamten derselben hierarchischen Ebene erlassen wurden, wendet er:Berechtigt zum Erlass interner Verwaltungsvorschriften sind:
Die Rechtsquellen lassen sich folgenden Klassen zuordnen:
Urteile des Verfassungsgerichts (Satversmes tiesa) sind für alle staatlichen und kommunalen Behörden, Einrichtungen und Beamten – einschließlich der Gerichte – sowie für natürliche und juristische Personen bindend. Eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, die nach Auffassung des Verfassungsgerichts mit einer höherrangigen Rechtsvorschrift nicht vereinbar ist, gilt ab dem Tag der Bekanntmachung des Urteils als ungültig, soweit das Verfassungsgericht nichts anderes vorsieht.
Wenn das Verfassungsgericht feststellt, dass ein von Lettland geschlossenes oder unterzeichnetes internationales Abkommen nicht verfassungskonform ist, muss das Ministerkabinett unverzüglich dafür sorgen, dass das Abkommen geändert, gekündigt oder ausgesetzt oder der Beitritt zu dem Abkommen widerrufen wird.
Wenn eine Entscheidung des Verfassungsgerichts, mit der eine Sache zum Abschluss gebracht wird, die Auslegung einer Rechtsvorschrift enthält, ist diese Auslegung für alle staatlichen und kommunalen Behörden, Einrichtungen, Beamte und Gerichte sowie für natürliche und juristische Personen bindend.
Die gesetzgebende Gewalt liegt bei der Saeima und beim lettischen Volk, das zur Teilnahme an Volksabstimmungen berechtigt ist.
Das Kabinett kann in folgenden Fällen durch Verordnungen (noteikumi) Recht setzen:
Die Bank von Lettland, die Finanz- und Kapitalmarktkommission und die Kommission für öffentliche Versorgungsunternehmen dürfen Recht, d. h. Verordnungen (noteikumi), in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich nur auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung setzen.
Kommunalbehörden können auf der Grundlage von Gesetzen oder Verordnungen des Ministerkabinetts verbindliche Verordnungen erlassen.
Dieser Abschnitt bietet einen kurzen Überblick über das Gesetzgebungsverfahren.
Gesetzentwürfe können dem Parlament vom Staatspräsidenten, vom Kabinett, von Parlamentsausschüssen, von mindestens fünf Abgeordneten des Parlaments oder in den in der Verfassung vorgesehenen Fällen nach einem bestimmten Verfahren von einem Zehntel aller Wählerinnen und Wähler vorgelegt werden.
Das Parlament befasst sich mit Gesetzentwürfen in drei Lesungen. Wenn es sich um eine dringliche Angelegenheit, einen Haushaltsentwurf, Haushaltsänderungen oder Gesetzentwürfe zur Annahme internationaler Abkommen handelt, kann die Annahme bereits nach der zweiten Lesung erfolgen.
Ein Gesetzentwurf gilt als angenommen und erlangt Gesetzeskraft, wenn er in drei bzw. in den oben genannten Fällen in zwei Lesungen erörtert wurde und die absolute Mehrheit der anwesenden Abgeordneten dafür gestimmt hat.
Alle angenommenen Gesetze übersendet der Lenkungsausschuss (Prezidijs) der Saeima zur Verkündung an den Staatspräsidenten.
Die vom Parlament verabschiedeten Gesetze werden frühestens am 10. und spätestens am 21. Tag nach ihrer Verabschiedung vom Staatspräsidenten verkündet. Ein Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung (Veröffentlichung) im Amtsblatt der Republik Lettland (Latvijas Vēstnesis) in Kraft, soweit im Gesetz kein anderes Datum vorgesehen ist.
Der Staatspräsident kann die erneute Behandlung eines Gesetzes verlangen und die Verkündung bis zu zwei Monate lang aufschieben.
Der Staatspräsident kann auf eigene Initiative die erneute Beratung eines Gesetzes verlangen. Die Verkündung eines Gesetzes kann jedoch nur auf Antrag von mindestens einem Drittel der Parlamentsabgeordneten aufgeschoben werden. Der Staatspräsident oder ein Drittel der Parlamentsabgeordneten kann dieses Recht innerhalb von zehn Tagen nach der Verabschiedung des Gesetzes durch das Parlament ausüben.
Ein auf diese Weise ausgesetztes Gesetz wird einer Volksabstimmung unterzogen, wenn mindestens ein Zehntel der Wählerinnen und Wähler dies durch eine Unterschriftensammlung beantragen. Ist innerhalb von zwei Monaten kein derartiger Antrag eingegangen, wird das Gesetz verkündet. Eine Volksabstimmung wird nicht durchgeführt, wenn das Parlament erneut über das Gesetz abstimmt und mindestens drei Viertel aller Abgeordneten dafür stimmen.
Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz, dessen Verkündung vom Staatspräsidenten ausgesetzt wurde, kann durch eine Volksabstimmung aufgehoben werden, wenn sich mindestens die Hälfte der Wählerinnen und Wähler, die an der letzten Parlamentswahl teilgenommen haben, daran beteiligt und sich mehrheitlich für die Aufhebung des Gesetzes ausspricht.
Nicht in jedem Fall ist eine Volksabstimmung zulässig. Der Staatshaushalt, Gesetze zu Darlehen, Steuern, Zöllen, Bahntarifen und zum Wehrdienst, eine Kriegserklärung, der Abschluss eines Friedensvertrags, die Ausrufung und Beendigung des Notstands, die Mobilisierung oder Demobilisierung und Abkommen mit anderen Staaten können nicht Gegenstand eines Referendums sein.
Ein Gesetz tritt vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen 14 Tage nach seiner Verkündung im Amtsblatt der Republik Lettland (Latvijas Vēstnesis) in Kraft. Die Frist bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beginnt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes.
Der Verordnungsentwurf eines Ministeriums, der Staatskanzlei oder einer dem Ministerpräsidenten unterstellten Verwaltungsbehörde kann dem Kabinett von einem Kabinettsmitglied vorgelegt werden.
Ein von der Leitung einer anderen staatlichen oder kommunalen Behörde, einer nichtstaatlichen Organisation oder von einem Sozialpartner ausgearbeiteter Verordnungsentwurf kann nur von dem für den betreffenden Bereich oder Teilbereich politisch verantwortlichen Kabinettsmitglied einem Kabinettsausschuss oder dem Kabinett selbst zur Prüfung vorgelegt werden.
Die dem Kabinett vorgelegten Verordnungsentwürfe werden auf einer Sitzung der Staatssekretäre notifiziert und erörtert. Nach der Notifizierung wird der Entwurf für eine Kabinettsverordnung den maßgeblichen Ministerien und gegebenenfalls weiteren zuständigen Stellen zur Annahme zugeleitet. Das Justizministerium und das Finanzministerium geben zu jedem Gesetzentwurf eine Stellungnahme ab. Vertreter nichtstaatlicher Organisationen haben vor der Annahme ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme.
Verordnungsentwürfe, die allgemein gebilligt wurden, werden vom Kabinett geprüft. Konnte über einen Verordnungsentwurf keine Einigung erzielt werden, wird er in einer Sitzung der Staatssekretäre oder des Kabinettsausschusses erörtert. Kann bei so einer Sitzung eine Einigung erzielt werden, wird der Entwurf dem Kabinett zur weiteren Behandlung zugeleitet. Wenn das Kabinett dem Entwurf zustimmt, gilt er als angenommen und wird damit zu einer Verordnung des Kabinetts.
Verordnungen des Kabinetts werden im Amtsblatt der Republik Lettland (Latvijas Vēstnesis) verkündet.
Eine Verordnung des Kabinetts tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt Latvijas Vēstnesis in Kraft, soweit die Verordnung nichts anderes vorsieht.
Eine Verordnung des Kabinetts wird in folgenden Fällen unwirksam:
Die Bekanntmachung, das Inkrafttreten und die Aufhebung von Verordnungen der Bank von Lettland, der Finanz- und Kapitalmarktkommission und der Kommission für öffentliche Versorgungsunternehmen folgen den für Verordnungen des Kabinetts geltenden Verfahren.
Der Stadt- bzw. Gemeinderatsvorsitzende, ein Ausschuss des Rates, Ratsmitglieder, der Initiator einer außerordentlichen Sitzung oder der Leiter einer Stadt- oder Gemeindeverwaltung können dem Stadt- bzw. Gemeinderat den Entwurf einer verbindlichen kommunalen Verordnung vorlegen.
Der Entwurf einer verbindlichen kommunalen Verordnung gilt als angenommen und wird bindend, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Stadt- bzw. Gemeinderatsmitglieder dafür stimmt, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Innerhalb von drei Tagen nach Unterzeichnung leitet der Stadt- bzw. Gemeinderat die Verordnung mit einem erläuternden Bericht elektronisch und auf Papier dem Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung zu. Das Ministerium prüft die Rechtmäßigkeit der Verordnung innerhalb eines Monats nach Eingang und übermittelt dem Stadt- bzw. Gemeinderat seine Stellungnahme.
Wenn das Ministerium keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verordnung hat oder dem Stadt- bzw. Gemeinderat innerhalb der Frist keine Stellungnahme zugeht, gilt die Verordnung als angenommen und wird vom Stadt- bzw. Gemeinderat verkündet.
Wird in der Stellungnahme des Ministeriums festgestellt, dass die Verordnung ganz oder in Teilen gegen geltendes Recht verstößt, kann der Stadt- bzw. Gemeinderat entsprechende Änderungen vornehmen und die geänderte Verordnung erlassen. Wenn der Stadt- bzw. Gemeinderat der Stellungnahme ganz oder in Teilen nicht zustimmt, begründet er dies in seiner Entscheidung und erlässt die Verordnung. Innerhalb von drei Tagen nach Unterzeichnung wird die Verordnung dem Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung elektronisch und auf Papier übermittelt.
Der Stadtrat (Republikas pilsētas dome) verkündet verbindliche Verordnungen mit ihrem erläuternden Bericht im Amtsblatt der Republik Lettland Latvijas Vēstnesis. Der Gemeinderat (novada dome) verkündet verbindliche Verordnungen mit ihrem erläuternden Bericht im Amtsblatt der Republik Lettland Latvijas Vēstnesis (seit dem 6. November 2015) oder in einer Lokalzeitung oder einem kostenlosen Anzeiger.
Der Gemeinderat muss im Wege einer verbindlichen Verordnung festlegen, wo solche Verordnungen verkündet werden. Dies muss ebenfalls im Amtsblatt Latvijas Vēstnesis bekanntgemacht werden. Der Gemeinderat kann die Art und Weise der Veröffentlichung von verbindlichen Verordnungen nur einmal im Jahr ändern. Nach ihrem Inkrafttreten werden verbindliche kommunale Verordnungen auf der Website der Kommunalverwaltung veröffentlicht. Von Gemeinderäten erlassene verbindliche Verordnungen müssen zudem in den Räumlichkeiten des Gemeinderats und in den Verwaltungsgebäuden der Gemeinde oder der Stadt einsehbar sein.
Verbindliche Verordnungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den entsprechenden Medien in Kraft, sofern sie kein späteres Datum vorsehen.
Eine verbindliche kommunale Verordnung wird in folgenden Fällen unwirksam:
Latvijas Vēstnesis ist das Amtsblatt der Republik Lettland. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt gilt als amtliche Bekanntmachung.
Seit dem 1. Juli 2012 wird das Amtsblatt Latvijas Vēstnesis offiziell in elektronischer Form auf der Website https://www.vestnesis.lv/ veröffentlicht. Vor diesem Zeitpunkt auf der Website https://www.vestnesis.lv/ veröffentlichte Angaben dienten lediglich zur Information: bis dahin bestand die amtliche Veröffentlichung in der gedruckten Version von Latvijas Vēstnesis.
Konsolidierte Gesetze, Kabinettsverordnungen und andere Gesetze und Verordnungen können auf der Website für lettisches Recht http://www.likumi.lv/ eingesehen werden. Die dort veröffentlichten konsolidierten Gesetze und Verordnungen dienen lediglich Informationszwecken. Verwaltet wird die Website vom amtlichen Herausgeber VSIA Latvijas Vēstnesis.
Der Herausgeber des elektronischen Amtsblattes Latvijas Vēstnesis hat zuvor schon die offizielle gedruckte Version gleichen Namens veröffentlicht: VSIA Latvijas Vēstnesis.
Der amtliche Herausgeber arbeitet nach den internationalen Normen ISO 9001:2015 (Qualitätsmanagement) und ISO 27001:2013 (Informationssicherheit).
Ja, der Zugang zum Amtsblatt Latvijas Vēstnesis ist kostenlos. Das elektronische Archiv der früheren gedruckten Version von Latvijas Vēstnesis ist ebenfalls kostenlos zugänglich. Auch die Website konsolidierter Rechtsakte kann kostenlos genutzt werden.
Saeima (Parlament der Republik Lettland)
Kabinett der Republik Lettland
Finanz- und Kapitalmarktkommission
Kommission für öffentliche Versorgungsunternehmen
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