Verfassung der Republik Kroatien
Das neue Strafgesetzbuch, das am 1. Januar 2013 in Kraft trat, brachte einige Neuerungen mit sich wie höhere Strafen und längere Verjährungsfristen, während gleichzeitig neue Straftatbestände, u. a. die Nichtbezahlung von Gehältern, rücksichtsloses Fahren und illegales Glücksspiel, eingeführt wurden. Seit den Änderungen des Strafgesetzbuchs vom Dezember 2012 im Bereich der Strafbarkeit wird der Besitz von Betäubungsmitteln zum persönlichen Gebrauch nicht mehr als Verbrechen eingestuft, sondern nur noch als Vergehen.
Das Strafgesetzbuch besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil:
A) Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs enthält die Bestimmungen, die für alle Straftatbestände gelten. In diesen Bestimmungen sind die allgemeinen Strafbarkeitskriterien und die Strafen geregelt.
B) Der besondere Teil des Strafgesetzbuchs enthält die einzelnen Straftatbestände und die Strafen, die für sie verhängt werden können, sowie Straftatbestände und Strafen, die in anderen Gesetzen festgelegt sind. Im kroatischen Strafgesetzbuch sind folgende Straftatbestände aufgeführt:
Strafprozessordnung (Zakon o kaznenom postupku) (NN Nrn. 152/08, 76/09, 80/11, 91/12 – Beschluss und Entscheidung des kroatischen Verfassungsgerichts Nrn. 143/12, 56/13, 145/13, 152/14 und 70/17)
Die Vorgaben der Strafprozessordnung sollen sicherstellen, dass keine unschuldigen Personen verurteilt werden und dass Straftätern auf der Grundlage von rechtmäßig durchgeführten Verfahren vor einem zuständigen Gericht Strafen oder andere Maßnahmen auferlegt werden.
Strafverfolgung und Strafverfahren dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen und unter den Bedingungen, die in der Strafprozessordnung festgelegt sind, durchgeführt und abgeschlossen werden.
Mit der Strafprozessordnung werden die folgenden EU-Regelungen in kroatisches Recht umgesetzt:
Strafverfahren werden auf Antrag eines befugten Strafverfolgers geführt.
Für Straftaten, die von Amts wegen verfolgt werden, ist der Staatsanwalt (državni odvjetnik) zuständig, während Verfahren gegen Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, von einem Privatankläger eingeleitet werden. Bei bestimmten gesetzlich festgelegten Straftatbeständen leitet der Staatsanwalt das Strafverfahren nur auf Antrag des Opfers ein. Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist der Staatsanwalt verpflichtet, Strafverfahren einzuleiten, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine bestimmte Person eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat begangen hat und keine rechtlichen Hindernisse für die Strafverfolgung der betreffenden Person vorliegen.
Wenn nach Ansicht des Staatsanwalts keine Gründe für die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens vorliegen, kann das Opfer als geschädigte Person an die Stelle des Staatsanwalts treten und gemäß den in der Strafprozessordnung festgelegten Bedingungen als Kläger auftreten.
Gesetz über die Rechtsfolgen von Verurteilungen, über das Strafregister und die Rehabilitation (Zakon o pravnim posljedicama osude, kaznenoj evidenciji i rehabilitaciji) (NN Nrn. 143/12 und 105/15)
In diesem Gesetz sind die Rechtsfolgen von Verurteilungen, die Organisation, Dokumentation, Verfügbarkeit sowie die Bereitstellung und die Löschung von Strafregisterdaten und der internationale Austausch solcher Daten sowie die Rehabilitation geregelt.
Dieses Gesetz enthält Bestimmungen, die mit den folgenden Rechtsakten der Europäischen Union übereinstimmen:
In Kroatien werden Strafregister von dem Ministerium verwaltet und gepflegt, das für das Justizwesen zuständig ist und gleichzeitig als zentrale Behörde für den Austausch solcher Daten mit anderen Staaten fungiert (im Folgenden „Ministerium“).
Strafregister werden für natürliche und juristische Personen angelegt (im Folgenden „Personen“), die in Kroatien wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Strafregister werden zudem für kroatische Bürger und juristische Personen angelegt, die in Kroatien wohnhaft sind und von einem Gericht außerhalb Kroatiens rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurden, wenn derartige Daten an das Ministerium übermittelt wurden.
Strafregister enthalten eine Liste der Personen, die rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern und anderer Straftaten, die in Artikel 13 Absatz 4 dieses Gesetzes aufgeführt sind, verurteilt wurden.
Die wichtigsten Gesetze im kroatischen Zivilrecht sind Folgende:
Gesetz über Schuldverhältnisse (Zakon o obveznim odnosima) (NN Nrn. 35/05, 41/08 und 125/11)
Dieses Gesetz regelt die Grundlagen von Schuldverhältnissen (allgemeiner Teil) sowie vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse (besonderer Teil).
Die Parteien können ihre schuldrechtlichen Verpflichtungen selbst regeln, solange diese Regeln nicht gegen die kroatische Verfassung, verbindliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen.
Gesetz über das Eigentumsrecht und sonstige dingliche Rechte (Zakon o vlasništvu i drugim stvarnim pravima) (NN Nrn. 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00, 129/00, 114/01, 79/06, 141/06, 146/08, 38/09, 153/09, 143/12 und 152/14)
Dieses Gesetz regelt allgemein die Rechte von Personen an Sachen; seine Bestimmungen gelten zudem für Rechte an Sachen, die besonderen Rechtsverhältnissen unterliegen, sofern sie diesen nicht zuwiderlaufen.
Die Vorschriften zu Eigentum und Eigentümer gelten entsprechend für alle anderen dinglichen Rechte, sofern diese keinen anderslautenden Bestimmungen unterliegen oder ihre Rechtsnatur eine andere Regelung erfordert.
Erbgesetz (Zakon o nasljeđivanju) (NN Nrn. 48/03, 163/03, 35/05 – Gesetz über Schuldverhältnisse und 127/13)
Dieses Gesetz regelt die Rechtsnachfolge von Todes wegen und das Vorgehen der Gerichte, sonstiger Behörden und berechtigter Personen in Nachlasssachen.
Grundbuchgesetz (Zakon o zemljišnim knjigama) (NN Nrn. 91/96, 68/98, 137/99, 114/01, 100/04, 107/07, 152/08, 126/10, 55/13, 60/13 und 108/17)
Dieses Gesetz regelt Angelegenheiten, die sich auf die Rechtsstellung von Immobilien im kroatischen Hoheitsgebiet beziehen, diesbezügliche Rechtsgeschäfte sowie die Art und Weise, wie Grundbücher geführt werden (Grundbuchamt (gruntovnica)); hiervon ausgenommen sind Grundstücke, die besonderen Vorschriften unterliegen.
Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (NN Nrn. 53/91, 91/92, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 96/08, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11 – konsolidierte Fassung Nrn. 25/13 und 89/14)
Dieses Gesetz enthält die Verfahrensordnung, auf deren Grundlage die Gerichte über Streitfälle in den Bereichen Menschenrechte, Grundrechte und Pflichten, persönliche und Familienangelegenheiten sowie Arbeit, Handel, Eigentum und andere zivilrechtliche Angelegenheiten befinden, sofern für bestimmte Streitfälle nicht andere Verfahrensregeln gelten.
Gesetz über die Zwangsvollstreckung (Ovršni zakon) (NN Nrn. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16 und 73/17)
In diesem Gesetz ist das Verfahren geregelt, nach dem Gerichte und Notare auf der Grundlage von Vollstreckungstiteln und öffentlichen Urkunden Forderungen sichern und durchsetzen (Vollstreckungsverfahren), es sei denn, eine spezialgesetzliche Regelung bestimmt etwas anderes. Das Gesetz regelt ebenfalls Rechtsverhältnisse, die auf der Grundlage von Sicherungsmaßnahmen und Vollstreckungsverfahren begründet wurden.
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