Sie legt fest, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit aller Erzeugnisse, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, eindeutig angegeben werden, um die Verbraucherinformation zu verbessern und Preisvergleiche zu ermöglichen.
Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen bei sämtlichen Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. „Unmissverständlich“ bedeutet im Sinne der Richtlinie Endpreis einschließlich Mehrwertsteuer und anderer Steuern und Abgaben.
Ist der Preis je Maßeinheit mit dem Verkaufspreis identisch, braucht er nicht angegeben zu werden.
Allerdings steht es den Ländern der Europäischen Union (EU) frei, diese Regelung in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
Bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen ist lediglich der Preis je Maßeinheit anzugeben.
Bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt wird, ist auch der Preis je Maßeinheit anzugeben.
Die EU-Länder können
Die Richtlinie sah eine Übergangszeit vor, während der die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit bei anderen als in losem Zustand in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen für kleine Einzelhandelsgeschäfte nicht galt.
Die EU-Länder
Diese Richtlinie hob die Richtlinien 79/581/EWG (Lebensmittelpreise) und 88/314/EWG (Preisauszeichnung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln) ab 18. März 2000 auf.
2006 gab die Europäische Kommission eine Mitteilung heraus, zur Untersuchung, wie die EU-Länder die Richtlinie umgesetzt hatten, und zur Einholung der Standpunkte der interessierten Kreise.
Sie ist am 18. März 1998 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 18. März 2000 in nationales Recht umsetzen.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27-31)
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Richtlinie 1998/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (KOM(2006) 325 endgültig, 21.6.2006).
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