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Irreführende Handlungen
Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche oder unwahre Angaben enthält oder wenn diese Angaben, selbst wenn sie sachlich richtig sind, den Durchschnittserbraucher täuschen und ihn wahrscheinlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Beispiele für solche Handlungen sind falsche oder täuschende Informationen über:
Irreführende Unterlassungen
Eine Geschäftspraxis ist auch dann irreführend, wenn wesentliche Informationen, die der durchschnittliche Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, vorenthalten werden oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden. Diese verlassen somit den Durchschnittsverbraucher zu einer Kaufentscheidung, die er sonst nicht getroffen hätte.
Sie ist am 12. Dezember 2007 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 12. Juni 2007 in nationales Recht umsetzen.
Weiterführende Informationen:
berufliche Sorgfalt: der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Gewerbetreibende sie gegenüber dem Verbraucher gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten und/oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich anwendet.
Verbraucher: jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
unzulässige Beeinflussung: die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22-39)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken – Stärkung des Verbraucherschutzes – Vertrauensbildung im Binnenmarkt (COM(2013) 138 final vom 14.3.2013)
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Erster Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“) (COM(2013) 139 final vom 14.3.2013)
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Leitlinie zur Umsetzung/Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken – Begleitdokument zur Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein umfassendes Konzept zur Förderung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels für die Bürger und Unternehmen Europas (SWD(2016) 163 final vom 25.5.2016)
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