Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Englisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Swipe to change

Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29)

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie definiert die unlauteren Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, die in der Europäischen Union verboten sind. Sie gilt für jede Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts durch einen Gewerbetreibenden an Verbraucher zusammenhängt, und schützt die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor, während und nach einem Handelsgeschäft mit Gewerbetreibenden.
  • Sie gewährleistet ein hohes Schutzniveau für alle Verbraucher, unabhängig vom Ort des Kaufs oder Verkaufs in der EU.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Unlautere Geschäftspraktiken sind Praktiken, die:
    • nicht die Erfordernisse der beruflichen Sorgfalt erfüllen*;
    • das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflussen können*.
  • Bestimmte Verbraucher genießen ein höheres Schutzniveau, da sie aufgrund bestimmter Eigenschaften wie Alter (Kinder oder alte Menschen), ihrer Leichtgläubigkeit oder geistiger oder körperlicher Gebrechen besonders anfällig für die Praktiken bzw. das Produkt sind.
  • In der Richtlinie werden zwei spezifische Kategorien besonders unlauterer Geschäftspraktiken definiert: irreführende Geschäftspraktiken (durch Handlungen oder Unterlassungen) und aggressive Geschäftspraktiken.

Irreführende Geschäftspraktiken

Irreführende Handlungen

Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche oder unwahre Angaben enthält oder wenn diese Angaben, selbst wenn sie sachlich richtig sind, den Durchschnittserbraucher täuschen und ihn wahrscheinlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Beispiele für solche Handlungen sind falsche oder täuschende Informationen über:

  • das Vorhandensein oder die Art des Produkts;
  • die wesentlichen Merkmale des Produkts (Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, geografische Herkunft, die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse usw.);
  • der Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden (in Verhaltenskodizes, an die sich der Gewerbetreibende gebunden hat);
  • den Preis bzw. das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils;
  • die Notwendigkeit einer Leistung oder einer Reparatur.

Irreführende Unterlassungen

Eine Geschäftspraxis ist auch dann irreführend, wenn wesentliche Informationen, die der durchschnittliche Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, vorenthalten werden oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden. Diese verlassen somit den Durchschnittsverbraucher zu einer Kaufentscheidung, die er sonst nicht getroffen hätte.

Aggressive Geschäftspraktiken

  • Verbraucher müssen ihre geschäftlichen Entscheidungen frei treffen können. Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv und unlauter, wenn sie durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung* die Wahlfreiheit des durchschnittlichen Verbrauchers beeinträchtigt und ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung drängt, die er sonst nicht getroffen hätte.
  • Es sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine Geschäftspraxis aggressiv ist, oder nicht. Dazu zählen:
    • Art, Ort und Dauer der Praxis;
    • die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
    • die Ausnutzung durch den Gewerbetreibenden von Umständen besonderer Tragweite (z. B. Tod oder schwere Krankheit), die das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, um seine Entscheidung über das Produkt zu beeinflussen;
    • Unverhältnismäßige Bedingungen nichtvertraglicher Art, die dem Verbraucher, der seine vertraglichen Rechte (beispielsweise eine Vertragskündigung oder einen Vertragswechsel) ausüben möchte, auferlegt werden.
  • In Anhang I der Richtlinie ist eine Liste mit 31 Geschäftspraktiken enthalten, die unter allen Umständen als unlauter zu betrachten sind.

Anwendung – Bewertung

  • Die Europäische Kommission veröffentlichte im Jahr 2013 eine erste Bewertung über die Anwendung der Richtlinie durch die EU-Länder, die einen Überblick über die erforderlichen Maßnahmen bietet, um bestmöglich zu profitieren. Im Bericht wurde festgestellt, dass die nationalen Behörden bereits ein breites Spektrum an unlauteren und aggressiven Geschäftspraktiken eindämmen konnte. Der Rechtsrahmen eignet sich gut zur Beurteilung der Lauterkeit neuer Online-Praktiken, die sich parallel zu modernen Werbetechniken entwickeln. Die Bewertung zeigt jedoch auch, dass umfassendere Bemühungen notwendig sind, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im grenzüberschreitenden Handel.
  • Eine begleitende Mitteilung der Kommission stellte fest, dass es einer strengeren und einheitlicheren Durchsetzung der Bestimmungen der Richtlinie in Schlüsselbereichen wie Reise, Verkehr, digitale bzw. Online-Märkte sowie Finanzdienstleistungen und Immobilien bedarf.

Leitfaden und Datenbank

  • Die Kommission veröffentlichte im Jahr 2016 einen aktualisierten Leitfaden über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie. In ihm werden wichtige Begriffe und Vorschriften erklärt und praktische Beispiele aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofsund nationaler Gerichte und Verwaltungen gegeben, um die Durchsetzung für nationale Behörden zu vereinfachen und eine eindeutigere Rechtssicherheit für Gewerbetreibende zu gewährleisten.
  • Die Kommission hat eine öffentlich zugängliche Datenbank über die jeweiligen Rechte in den EU-Ländern erstellt, die zudem die Richtlinie sowie ihre Rechtsprechung, Verwaltungsbeschlüsse, Verweise zu entsprechender Rechtsliteratur und zu anderen relevanten Materialien enthält. So können die Beschlüsse und Urteile der EU-Länder besser verglichen werden. Die Datenbank ist ab 2017 über das E-Justiz-Portal zugänglich.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 12. Dezember 2007 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 12. Juni 2007 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

berufliche Sorgfalt: der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Gewerbetreibende sie gegenüber dem Verbraucher gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten und/oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich anwendet.

Verbraucher: jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

unzulässige Beeinflussung: die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22-39)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken – Stärkung des Verbraucherschutzes – Vertrauensbildung im Binnenmarkt (COM(2013) 138 final vom 14.3.2013)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Erster Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“) (COM(2013) 139 final vom 14.3.2013)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Leitlinie zur Umsetzung/Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken – Begleitdokument zur Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein umfassendes Konzept zur Förderung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels für die Bürger und Unternehmen Europas (SWD(2016) 163 final vom 25.5.2016)

Letzte Aktualisierung: 08/08/2018

Diese Seite wird von der Europäischen Kommission verwaltet. Die Informationen auf dieser Seite geben nicht unbedingt den offiziellen Standpunkt der Europäischen Kommission wieder. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.