Business and human rights

Business activities that could negatively affect human rights globally, and the EU’s response.

Business activities are the engine of the economy as they contribute to economic and social development through the creation of jobs and the provisions of goods and services. They could at the same time, have adverse impact on human rights including environment, labour and society aspects.

In particular, businesses (through their activities or omissions, and those of their supply chains) can negatively affect the entire spectrum of internationally recognised human rights, such as:

  • civil and political rights
  • economic and cultural rights
  • equality and non-discrimination
  • rights of the child
  • freedom of expression
  • data protection
  • rights to a fair trial
  • environmental rights and sustainability
  • labour rights
  • heath rights
  • consumer protection rights

In order to ensure the positive contribution of businesses and prevent their negative impact, the United Nations (UN), the International Labour Organisation (ILO) and the Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) defined and approach of the global expectations for responsible business.

In particular:

The 2011 UN Guiding Principles on Business and Human Rights (UNGPs) are the first globally agreed standards for preventing and addressing risks for human rights linked to business activity.

The OECD Guidelines, adopted in 1976 and updated in 2011, include a chapter on Human Rights, which is aligned with the UNGPs.

The ILO Tripartite Declaration of Principles, concerning Multinational Enterprises and Social Policy (ILO MNE Declaration), was updated in 2017 to include new labour standards, as well as references to the UNGPs and to the 2030 Agenda for Sustainable Development.

In addition, in 2016 the Council of Europe adopted a Recommendation on business and human rights focused on giving access to legal remedy, with special emphasis on the additional protection needs of workers, children, indigenous people and human rights defenders.

In view of access to remedy, the UNGP provides that countries are expected to take the appropriate steps to ensure access to effective remedy for persons affected by business related abuses. This can be achieved through judicial, administrative, legislative and other appropriate means. The UNPGs also provides that companies, which have caused or contributed to adverse negative impacts by their activities, are expected to address them through remedy.

EU response

The European Charter of Fundamental Rights includes several relevant rules, such as those on:

  • prohibition of slavery and forced labour (Article 5)
  • freedom to conduct a business (Article 16)
  • non-discrimination (Article 21)
  • rights of the child (Article 24)
  • fair and just working conditions (Article 31)
  • prohibition of child labour (Article 32)
  • health care (Article 35)
  • environmental protection (Article 37).
  • consumer protection (Article 38)
  • right to an effective remedy and a fair trial (Article 47)

The EU has responded to the negative impact of business activities on human rights by doing the following:

Last update: 12/02/2020

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Wirtschaft und Menschenrechte - Tschechien

1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft genießen Schutz durch die ordentlichen Gerichte.

Personen, deren Rechte verletzt wurden, können entweder in Zivil- oder Strafverfahren vor ordentlichen Gerichten oder gegebenenfalls anschließend vor dem Verfassungsgericht Schutz beantragen.

Bei zivilrechtlichen Verletzungen kann der Kläger sich in der Regel selbst verteidigen und eine Leistungsklage anstrengen, mit der er die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung verlangen kann. Hierzu kann er vom Beklagten verlangen, dass dieser etwas aushändigt, tut, rechtswidriges Verhalten unterlässt oder ein bestimmtes Verhalten toleriert. Außerdem kann er die Erfüllung der Entschädigungspflicht für einen durch das schuldhafte Verhalten des Beklagten verursachten finanziellen oder immateriellen Schaden verlangen.

Wurden Rechte durch eine Handlung verletzt, welche die Merkmale einer Straftat aufweist, kann als Verteidigungsmittel bei jeder Polizeibehörde, einer Staatsanwaltschaft oder mündlich bei Gericht Strafanzeige gestellt werden. Bei einer Strafanzeige kann die Staatsanwaltschaft Klage vor Gericht erheben, das dann über Schuld und Strafe entscheidet. Das Gericht entscheidet unabhängig und ist dabei nur an die Gesetze gebunden.

Hat das Opfer durch die Straftat einen gesundheitlichen, finanziellen oder immateriellen Schaden erlitten oder hat der Beklagte sich durch die Straftat auf Kosten des Opfers bereichert, kann das Opfer bei Gericht beantragen, dem Beklagten in seinem Urteil die Erstattung des finanziellen oder immateriellen Schadens aufzuerlegen, den das Opfer durch die Straftat erlitten hat (bei einem solchen Verfahren spricht man von einem Adhäsionsverfahren). [1] Das Opfer muss seinen Antrag vor der Beweisaufnahme oder spätestens während der ersten Anhörung zur Einigung über Schuld und Strafe stellen, sofern eine Einigung erzielt wurde.

Das Opfer einer Menschenrechtsverletzung (das als Geschädigter bezeichnet wird) hat kein Recht, gegen das Urteil des Gerichts Berufung einzulegen und geltend zu machen, dass die Urteilsformel (d. h. die Entscheidung selbst) fehlerhaft ist. Das Opfer kann jedoch das Gerichtsurteil anfechten, was die finanzielle Wiedergutmachung des finanziellen oder immateriellen Schadens oder die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung anbelangt, weil dieses Urteil fehlerhaft war, sofern es einen solchen Anspruch geltend gemacht hat.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Fälle schwerer Menschenrechtsverletzungen werden als Straftaten nach Maßgabe des Strafgesetzbuchs behandelt. Bei der Bestimmung des Strafmaßes berücksichtigt das Gericht auch die Art und Schwere der Taten sowie die Situation des Beklagten und die gesetzlich geschützten Interessen des Opfers. Generell schreibt das Strafgesetzbuch für bestimmte Taten, die einen höheren Schweregrad für die Gesellschaft aufweisen, nach Klassen gestaffelt strengere Strafen und Bestrafungen vor. Die Schwere der Tat kann in einer ernsten Gefahr für das Opfer, dessen Schädigung, der Art des Begehens der Straftat oder in einem besonderen Tatmotiv bestehen. Weitere Kriterien können sein: Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, wiederholtes Fehlverhalten, Erlangen eines erheblichen Vorteils oder Nutzens durch Begehen der Straftat oder die Herbeiführung von schwerer Körperverletzung oder Tod.

Das Strafgesetzbuch enthält einen separaten Titel zu Umweltdelikten. Neben den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen dieser Delikte sind im Strafgesetzbuch auch bestimmte Tatbestände enthalten, die für die Gesellschaft schwerer wiegen und strenger bestraft werden. Diese können bei natürlichen Personen sogar mit einer Haftstrafe geahndet werden und bei juristischen Personen in der Auflösung des betreffenden Rechtsträgers bestehen.

Gleiches gilt auch für die Arbeitsausbeutung. Im Strafgesetzbuch wird der Ausdruck „Arbeitsausbeutung" nicht verwendet. Aber unter dieser Bezeichnung lassen sich Sklaverei und Leibeigenschaft [2], Zwangsarbeit und andere Formen der Ausbeutung [3] zusammenfassen, die wie der Straftatbestand Menschenhandel behandelt werden. Damit können auch besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen [4] gemeint sein, die eines der wesentlichen Merkmale des Straftatbestands der illegalen Beschäftigung von Ausländern darstellen. Für diese Straftaten sind auch bestimmte Tatbestände festgelegt, die mit strengeren Strafen geahndet werden.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Siehe allgemein Antwort auf Frage 1. Für Fälle, die sich in der Tschechischen Republik ereignet haben, sind in erster Linie die tschechischen Behörden zuständig, sofern im EU-Recht oder in internationalen Verträgen nichts anderes festgelegt ist.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Der Bürgerbeauftragte kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft unterstützen und schützen. So kann er beispielsweise EU-Bürgern helfen, Beschwerden über staatliche Stellen nachgehen und mit Diskriminierungsopfern zusammenarbeiten und sie beraten. Was die Unterstützung von EU-Bürgern anbelangt, so können alle EU-Bürger beim Bürgerbeauftragten Unterstützung in Angelegenheiten beantragen, die ihre Rechte als Arbeitnehmer und Unionsbürger betreffen. Im Rahmen seiner Tätigkeit informiert der Bürgerbeauftragte die EU-Bürger über ihre Rechte, die zu kontaktierenden Behörden und die möglichen Schritte. Darüber hinaus berät er sie in Fällen, bei denen ein Verdacht auf Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit besteht, sowie in Fällen, in denen die Einleitung eines Verfahrens wegen Diskriminierung beantragt wurde. Der Bürgerbeauftragte kann sich mit Behörden austauschen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten eine ähnliche Funktion wie er selbst wahrnehmen. Außer an den Bürgerbeauftragten können sich Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft auch an das tschechische SOLVIT-Zentrum wenden. Das SOLVIT-Zentrum untersucht Beschwerden in Fällen, bei denen eine öffentliche Stelle eines EU-Mitgliedstaats gegen Unionsrecht verstößt und Rechte von Personen (Bürgern und Unternehmen) verletzt.

Der Bürgerbeauftragte untersucht auch Beschwerden gegen staatliche Verwaltungsstellen, die überwachen, ob privat geführte Unternehmen ihre Verpflichtungen einhalten (üblicherweise Prüf- und Aufsichtsbehörden). Die eigentlichen Tätigkeiten dieser privat geführten Unternehmen kann der Bürgerbeauftragte jedoch nicht untersuchen. Der Bürgerbeauftragte ist gleichzeitig die nationale Stelle, die für die Gleichbehandlung und den Schutz vor Diskriminierung zuständig ist. Hier arbeitet er mit Diskriminierungsopfern zusammen und berät sie.

Darüber hinaus verfügt die Tschechische Republik in jedem Sektor der staatlichen Verwaltung über nationale Aufsichtsbehörden, an die generell Vorschläge und Beschwerden der Öffentlichkeit gerichtet werden können. Sollten diese bei einer Prüfung einen Gesetzesverstoß feststellen, können sie die betreffenden Behörden verpflichten, den Missstand zu beheben, und bei schwereren Verstößen Bußgelder verhängen. Zu den Aufsichtsbehörden gehören die Česká obchodní inspekce [Tschechische Handelsaufsicht], die sich mit der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen befasst, die Státní zemědělská a potravinářská inspekce [Tschechische Landwirtschafts- und Lebensmittelaufsicht] und die Státní veterinární správa [Staatliche Veterinärverwaltung] für Futtermittel sowie regionale Gesundheitsämter für Kosmetika und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. In Bezug auf Arbeitsverhältnisse können die Státní úřad inspekce práce [Staatliche Arbeitsaufsicht] und regionale Arbeitsaufsichtsbehörden kontaktiert werden; für Umweltfragen ist die Česká inspekce životního prostředí [Tschechische Umweltaufsicht] zuständig. Die territoriale Zuständigkeit dieser Einrichtungen ist normalerweise auf die Tschechische Republik beschränkt.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Nach tschechischem Recht sind europäische transnationale Unternehmen nicht verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten oder diese Tätigkeiten zu überwachen. Daher hat die tschechische Regierung Unternehmen zumindest empfohlen, die Einführung eigener Mechanismen für die Sorgfaltspflicht zu erwägen, um mögliche Menschenrechtsverletzungen festzustellen und zu beheben. [5] Dabei sind die Interessengruppen – Arbeitgeber und unmittelbar betroffene Öffentlichkeit – unbedingt einzubeziehen. Diese Empfehlung der Regierung ist allerdings nicht rechtsverbindlich.

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Wer als Beteiligter eines Zivilverfahrens Rechtsschutz sucht, kann beim Gericht die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen. Wenn für den Schutz der Interessen des Betroffenen die Bestellung eines Rechtsbeistands erforderlich ist, bestellt das Gericht einen Rechtsbeistand, sofern die Voraussetzungen für die Befreiung von den Gerichtskosten erfüllt sind. Einen Rechtsanwalt bestellt das Gericht aber nur dann, wenn der Schutz der Interessen des Betroffenen dies verlangt (vor allem bei komplizierteren Verfahren) oder wenn für ein Verfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Notar) vorgeschrieben ist.

In Strafverfahren erhält das Opfer einer Straftat Unterstützung durch Fachleute, beispielsweise in Form von psychologischer und sozialer Beratung, Prozesskostenhilfe, rechtlicher Beratung und Rehabilitationsprogrammen. Außerdem hat das Opfer das Recht auf Zugang zu Informationen über den Fall, in dem es Opfer einer Straftat wurde. In Bezug auf Prozesskostenhilfe umfasst dies ohne Einschränkung die Vertretung bei Verfahren vor Gerichten und anderen Behörden, die Bereitstellung von Rechtsberatung, das Verfassen von Schriftsätzen und die Erstellung von rechtlichen Analysen.

Opfer, die aufgrund einer vorsätzlichen Straftat schwere körperliche Schäden davongetragen haben, und Hinterbliebene eines bei einer Straftat verstorbenen Opfers können kostenlosen Rechtsbeistand oder einen Rechtsbeistand zu ermäßigten Gebühren beantragen. Das Gericht bewilligt kostenlosen Rechtsbeistand oder Rechtsbeistand zu ermäßigten Gebühren, wenn das Opfer/die Hinterbliebenen nachweisen, dass sie die Mittel für die Bestellung eines Rechtsanwalts nicht aufbringen können. Gleiches gilt, wenn das Opfer/die Hinterbliebenen eine Entschädigung gefordert haben und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ganz offenkundig nicht überflüssig ist. Darüber hinaus erhalten besonders schutzbedürftige Opfer auf Antrag kostenlos Prozesskostenhilfe. Hierzu zählen: Kinder, sehr alte Menschen und Behinderte sowie Opfer von gesetzlich definierten Straftaten einschließlich Opfer von Menschenhandel. Diese Personen haben generell Anspruch auf kostenlose fachliche Unterstützung und genießen besondere Rechte wie das Recht auf Vermeidung des Kontakts mit dem Täter und das Recht auf Schutz bei der Vernehmung oder bei der Antragstellung.

Personen, die einen Streit mit einer Person führen, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz außerhalb der Tschechischen Republik hat, und die Kosten für das Gerichtsverfahren nicht aufbringen können, können für Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der Link öffnet neues FensterRichtlinie über Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug beantragen. Diese Prozesskostenhilfe umfasst die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung, den Rechtsbeistand bei Anrufung eines Gerichts und die rechtliche Vertretung vor Gericht sowie eine Unterstützung oder Befreiung von den Prozesskosten.

Personen, die keine EU-Bürger sind und nicht in der EU leben, aber bei ihrer Geschäftstätigkeit in der Tschechischen Republik Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft geworden sind, haben zu denselben Bedingungen wie tschechische Staatsbürger Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

[1] Paragraph 43 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 141/1961 über das Strafverfahren (Strafprozessordnung)

[2] Paragraph 168 Absatz 1 und 2 Buchstabe d des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel)

[3] Paragraph 168 Absatz 1 und 2 Buchstabe e des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel)

[4] Paragraph 342 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (illegale Beschäftigung von Ausländern)

[5] Nationaler Aktionsplan für Unternehmen und Menschenrechte für den Zeitraum 2017–2022 [Národní akční plán pro byznys a lidská práva na období 2017–2022], Seite 30

Letzte Aktualisierung: 28/07/2020

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Wirtschaft und Menschenrechte - Dänemark

1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

Der Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Grundgesetz des Reiches Dänemark (Danmarks Riges Grundlov) verankert. Es wird nicht zwischen Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft und in anderen Bereichen unterschieden.

Die Europäische Menschenrechtskonvention

Die Europäische Menschenrechtskonvention wurde mit dem Gesetz Nr. 285 vom 29. April 1992 in dänisches Recht umgesetzt. Der dänischen Rechtsprechung zufolge können Behörden im Falle von Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention zur Zahlung des finanziellen oder immateriellen Schadens verpflichtet sein. Diese Haftung ist nach dänischer Rechtsprechung verschuldensunabhängig. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des dänischen Schadenersatzrechts.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Alle dänischen Behörden müssen bei der Durchführung von EU-Recht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union einhalten. Die dänischen Gerichte müssen darüber hinaus den erforderlichen Zugang zur Justiz gewähren, um einen wirksamen Rechtsschutz in Bereichen zu gewährleisten, die dem EU-Recht unterliegen. Dazu zählt auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Das Grundgesetz des Reiches Dänemark

In den Kapiteln VII und VIII des dänischen Grundgesetzes sind verschiedene Grundfreiheiten und Menschenrechte verankert. Die persönlichen Freiheitsrechte umfassen den Schutz der persönlichen Freiheit (§ 71), der Wohnung (§ 72), das Recht auf Eigentum (§ 73), die Religionsfreiheit und das Recht auf Gleichbehandlung (§ 67, § 68 und § 70). Die politischen Freiheiten betreffen die Redefreiheit (§ 77), Vereinigungsfreiheit (§ 78) und Versammlungsfreiheit (§ 79). Im Grundgesetz festgeschrieben sind ferner das Recht auf freie und gleiche Berufsausübung (§ 74), der Anspruch auf öffentliche Unterstützung (§ 75), der Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht in der Volksschule und die freie Schulwahl (§ 76).

§ 73 des Grundgesetzes begründet das Recht auf vollständige Entschädigung für den infolge einer Enteignung erlittenen finanziellen Verlust.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Es gibt keine besonderen Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen, weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene. Bei der Beurteilung von Menschenrechtsverletzungen spielt jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Schwere der Verletzung eine Rolle. Der Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Grundgesetz des Reiches Dänemark verankert.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Im Grunde können in Dänemark alle natürlichen Personen einen Fall vor die nationalen Gerichte bringen. Dies gilt für EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger gleichermaßen. Weitere Informationen darüber, wie ein Fall vor Gericht gebracht werden kann, sind abrufbar unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.domstol.dk/.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Das dänische Institut für Menschenrechte (Institut for Menneskerettigheder) dient der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte, es berät das dänische Parlament (Folketinget), die dänische Regierung, Behörden und private Interessenträger in Menschenrechtsfragen und verwaltet Informationen über Menschenrechte. Das Institut für Menschenrechte kann auch Diskriminierungsopfer bei der Bearbeitung ihrer Beschwerden unterstützen, wobei es die Rechte der Opfer, Verbände, Organisationen und sonstiger juristischer Personen gebührend berücksichtigt.

Die Ombudsstelle des dänischen Parlaments befasst sich im Wesentlichen nur mit Beschwerden über die öffentliche Verwaltung.

Für den Umgang mit Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft gibt es in Dänemark eigene Verfahren, an denen die dänischen Gerichte, das Arbeitsgericht (arbejdsretten), die Landesarbeitsunfallverwaltung (Arbejdsskadestyrelsen), der Beschwerdeausschuss für Gleichbehandlung (Ligebehandlingsnævnet), die Mediations- und Beschwerdestelle für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (Mæglings- og klageinstitutionen for ansvarlig virksomhedsadfærd) (MKI) und weitere Einrichtungen beteiligt sind. Auf dem Arbeitsmarkt findet in Fällen, die in Bezug auf die Menschenrechte relevant sein könnten, gelegentlich eine vertrauliche Schlichtung zwischen den beteiligten Parteien statt.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Nach dänischem Recht sind europäische transnationale Unternehmen nicht verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten.

Dänemark hat per Gesetz die Mediations- und Beschwerdestelle für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (MKI) eingerichtet, die einen Rahmen für Mediation, Dialog und Konfliktlösung schafft.

Die MKI ist die nationale OECD-Kontaktstelle in Dänemark und hat unter anderem die Aufgabe, Beschwerden über mögliches unverantwortliches Verhalten dänischer Unternehmen im In- und Ausland – beispielsweise in den Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens – nachzugehen. Die Stelle bietet der geschädigten Partei und der Partei, gegen die sich die Beschwerde richtet, auch Mediationsleistungen an. Die MKI behandelt Beschwerden und kann in Fällen, die Verstöße gegen die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen sowie die Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, internationale Umweltnormen und Korruption betreffen, eine Mediation anbieten.

Sie veröffentlicht Jahresberichte über ihre Arbeit und die von ihr behandelten Beschwerden und Mediationsverfahren. Wenn sie eine Beschwerde behandelt, kann sie auch öffentliche Erklärungen abgeben, in denen sie zum Beispiel das Verhalten eines Unternehmens kritisieren kann.

Die MKI ist eine unabhängige Einrichtung, die von sich aus aktiv werden und Fällen nachgehen kann. Die Beaufsichtigung dänischer Unternehmen gehört allerdings nicht zu ihren Aufgaben.

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft haben keine besonderen Rechte (siehe Frage 1). In Dänemark gibt es zwei Arten staatlich finanzierter Prozesskostenhilfe: die Übernahme sämtlicher Prozesskosten [fri proces] und die Übernahme der Kosten für Rechtsberatung [offentlig retshjælp]. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe muss man weder dänischer Staatsbürger noch EU-Bürger sein.

Übernahme sämtlicher Prozesskosten

Wird einem Antrag auf Übernahme sämtlicher Prozesskosten stattgegeben, werden sämtliche Kosten des Antragstellers vom Staat übernommen. Eine der Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfe dieser Art besteht folglich darin, dass das Einkommen des Antragstellers unterhalb der in § 325 Absätze 3-5 der Prozessordnung (retsplejeloven) festgelegten Grenze liegt und der Antragsteller keine Rechtsschutzversicherung oder anderweitige Versicherung besitzt, die die Kosten für den Fall übernimmt. Die Einkommensgrenzen werden jedes Jahr erhöht; Näheres dazu siehe § 328 Absatz 2 der Prozessordnung. 2019 lag die Einkommensgrenze für Einzelantragsteller bei 329 000 DKK; bei Paaren, die einen gemeinsamen Antrag stellen, durfte das gemeinsame Einkommen 418 000 DKK nicht übersteigen.

Darüber hinaus müssen seitens des Antragstellers triftige Gründe für die Beschreitung des Rechtswegs vorliegen. Näheres dazu siehe § 328 Absatz 2 der Prozessordnung.

Gleichwohl werden in § 327 der Prozessordnung etliche Sonderfälle aufgelistet, in denen die Bedingung, dass triftige Gründe für die Verfolgung des Falls vorliegen müssen, nicht gilt. In diesen Fällen ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, sofern der Antragsteller die finanziellen Voraussetzungen nach § 325 erfüllt. Dies bedeutet allerdings nicht unbedingt, dass der Fall des Antragstellers weiterverfolgt wird; Näheres dazu siehe § 327 Absatz 4.

Rechtsberatung

Die Übernahme der Kosten für Rechtsberatung umfasst drei Stufen; Näheres dazu siehe § 323 der Prozessordnung und Durchführungsverordnung (bekendtgørelse) Nr. 1503 vom 18. Dezember 2019 über Rechtsberatung durch einen Anwalt. Jeder hat das Recht auf grundlegende (und kostenfreie) mündliche Beratung in Rechtsfragen, die in einem Streitfall wichtig sind, und zu den praktischen und finanziellen Möglichkeiten für die Beschreitung des Rechtswegs (Stufe 1).

Wer die finanziellen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe erfüllt, hat auch Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung in Form von Beratung und Abfassung individueller schriftlicher Anfragen einschließlich von Anträgen auf Prozesskostenhilfe usw. (Stufe 2). Bei Streitigkeiten, in denen Aussicht auf eine Beilegung im Wege einer Schlichtung mit zusätzlicher Unterstützung durch einen Rechtsanwalt besteht, hat der Betroffene auch Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt (Stufe 3).

Die Gebühr für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt (Stufe 2) belief sich 2019 auf 1040 DKK (einschließlich MwSt.). Davon werden 75 % vom Staat übernommen, während für den Rest der Antragsteller aufkommt. Die Gebühr für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt (Stufe 3) beläuft sich auf 2390 DKK (einschließlich MwSt.). Dabei übernimmt eine Hälfte der Staat und die andere der Antragsteller. Der Staat übernimmt allerdings sämtliche Gebühren für Beratungshilfe im Zusammenhang mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Für Stufe 2 und 3 kann jedoch keine finanzielle Unterstützung durch den Staat beantragt werden, wenn von vornherein klar ist, dass der Fall nicht innerhalb der Grenzen von 1040 bzw. 2390 DKK bearbeitet werden kann. Darüber hinaus umfasst die staatliche Unterstützung für Beratungshilfe auf Stufe 2 und 3 nur Gebühren, die nicht von einer Rechtsschutzversicherung oder anderweitigen Versicherung getragen werden.

Letzte Aktualisierung: 28/12/2020

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Wirtschaft und Menschenrechte - Deutschland

1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

a. Zivilrecht

Wer sich durch Handlungen eines deutschen Unternehmens in seinen Rechten verletzt sieht, kann vor den deutschen Zivilgerichten gegen dieses Unternehmen klagen. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk das beklagte Unternehmen seinen Sitz hat. Sitz eines Unternehmens ist der satzungsmäßige Sitz, der Ort seiner Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung. Diese internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO). Weitere Informationen zu dieser Verordnung finden Sie hier.

Hat das beklagte Unternehmen seinen Sitz nicht in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007, kann sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht aus dem deutschen Zivilprozessrecht, insbesondere der Zivilprozessordnung (ZPO), ergeben. Beispielsweise kann nach § 32 ZPO ein deutsches Gericht angerufen werden, wenn zumindest ein Teil der unerlaubten Handlung in Deutschland begangen wurde. Als begangen gilt eine Handlung sowohl an dem Ort, an dem der Schädiger gehandelt hat (Handlungsort), als auch an dem Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut des Geschädigten eingegriffen wurde (Erfolgsort).

Diese Zuständigkeiten gelten auch für Klagen von Nicht-EU-Bürger, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind.

Welche nationale Rechtsordnung für Ansprüche aus unerlaubter Handlung maßgebend ist, ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO). Danach ist in der Regel das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind (Artikel 4 Absatz 1 Rom II-VO). Weitere Informationen zum anwendbaren Recht finden Sie hier.

Das deutsche Zivilprozessrecht enthält Instrumente zur Bündelung von Klagen, z.B. die Streitgenossenschaft (vgl. §§ 59 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Gemäß § 59 ZPO können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

2018 wurde in Deutschland die Musterfeststellungsklage für Fälle eingeführt, in denen eine große Anzahl von Verbrauchern durch eine Handlung eines Unternehmens in ihren Rechten verletzt worden ist. Besonders qualifizierte Verbraucherschutzverbände können unter bestimmten Voraussetzungen eine Musterfeststellungsklage erheben, um zentrale Sach- und Rechtsfragen, die den Ansprüchen aller Verbraucher zugrunde liegen, gerichtlich klären zu lassen. Die Erhebung der Musterfeststellungsklage hemmt die Verjährung der individuellen Ansprüche der Verbraucher, die zum Klageregister angemeldet werden (daher können die Verbraucher den Ausgang des Musterfeststellungsverfahrens abwarten, ohne dass ihnen ein Rechtsverlust droht). Die Anmeldung der Ansprüche der Verbraucher im Klageregister ist kostenfrei. Das Feststellungsurteil (zu den zentralen Sach- und Rechtsfragen) bindet sowohl das Unternehmen als auch die angemeldeten Verbraucher. Nach einem für die Verbraucher günstigen Feststellungsurteil wird ein Unternehmen wahrscheinlich bereit sein, freiwillig Schadensersatz zu leisten. Sollte das Unternehmen nicht freiwillig zahlen, kann der angemeldete Verbraucher auf Grundlage dieses Musterfeststellungsurteils seine Forderung gerichtlich oder außergerichtlich durchsetzen.

b. Ordnungswidrigkeitenrecht

Gegen Unternehmen können Geldbußen von bis zu 10 Millionen Euro nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten festgesetzt werden, wenn beispielsweise eine Leitungsperson eines Unternehmens eine Straftat begeht, dies gilt auch bei unternehmensbezogenen Menschenrechtsverletzungen. Eine höhere Geldbuße kann festgesetzt werden, wenn mit der Geldbuße auch der wirtschaftliche Vorteil des Unternehmens, den dieses aus der Straftat erlangt hat, abgeschöpft wird.

Der Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode sieht eine Neuregelung des Sanktionsrechts für Unternehmen vor. Die Umsetzung ist in Vorbereitung.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Das deutsche außervertragliche Haftungsrecht kennt keine besonderen Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen. Soweit die schwere Menschenrechtsverletzung eine Individualrechtsgutsverletzung herbeigeführt hat, kann allerdings das allgemeine außervertragliche Haftungsrecht eingreifen. So ist beispielsweise nach § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder einem sonstigen Recht trifft eine Haftung nicht nur denjenigen, der die Verletzung unmittelbar herbeiführt, sondern auch denjenigen, der nicht die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um Schaden von Dritten abzuwenden, wenn er eine Gefahrenquelle geschaffen hat (sog. Verkehrssicherungspflicht).

Im Bereich des privaten Umwelthaftungsrechts sind bei Individualrechtsgutsverletzungen außerdem besondere Gefährdungshaftungstatbestände vorgesehen, etwa die §§ 1 ff. Umwelthaftungsgesetz, die §§ 25 ff. Atomgesetz, die §§ 32 ff. Gentechnikgesetz und der § 89 Wasserhaushaltsgesetz.

In strafrechtlicher Hinsicht werden u.a. auch schwere Menschenrechtsverletzungen durch die allgemeinen Straftatbestände erfasst. Schwere Formen der Arbeitsausbeutung sind z. B. durch § 233 des Strafgesetzbuches (Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft) unter Strafe gestellt.

Zur Erhaltung menschenwürdiger Lebensbedingungen, insbesondere auch für zukünftige Generationen, wird die Umwelt auch strafrechtlich geschützt. Dabei beinhalten die Vorschriften im Strafgesetzbuch (§§ 324 ff. StGB) als dem Kernstrafrecht in Deutschland den übergreifenden Schutz von Wasser, Luft und Boden als wesentlichen Medien der Umwelt. Dieser grundlegende Schutz wird durch vielfältige Strafvorschriften des Nebenstrafrechts ergänzt und bewirkt zugleich den Schutz der Pflanzen- und Tierwelt. Dabei werden die umfangreichen europarechtlichen Vorgaben berücksichtigt, um dem Umweltschutz als grenzübergreifender Aufgabe zu entsprechen.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Wer sich durch Handlungen eines deutschen Unternehmens in seinen Rechten verletzt sieht, kann vor den deutschen Zivilgerichten gegen dieses Unternehmen klagen. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk das beklagte Unternehmen seinen Sitz hat. Sitz eines Unternehmens ist der satzungsmäßige Sitz, der Ort seiner Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung. Diese internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO). Weitere Informationen zu dieser Verordnung finden Sie hier.

Hat das beklagte Unternehmen seinen Sitz nicht in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007, kann sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht aus dem deutschen Zivilprozessrecht, insbesondere der Zivilprozessordnung (ZPO), ergeben. Beispielsweise kann nach § 32 ZPO ein deutsches Gericht angerufen werden, wenn zumindest ein Teil der unerlaubten Handlung in Deutschland begangen wurde. Als begangen gilt eine Handlung sowohl an dem Ort, an dem der Schädiger gehandelt hat (Handlungsort), als auch an dem Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut des Geschädigten eingegriffen wurde (Erfolgsort).

Diese Zuständigkeiten gelten auch für Klagen von Nicht-EU-Bürger, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind.

Welche nationale Rechtsordnung für Ansprüche aus unerlaubter Handlung maßgebend ist, ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO). Danach ist in der Regel das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind (Artikel 4 Absatz 1 Rom II-VO). Weitere Informationen zum anwendbaren Recht finden Sie hier.

Weitere Informationen finden sie hier.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Die deutsche Nationale Kontaktstelle für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKS) ist als außergerichtliche Beschwerdestelle tätig. Sie ist im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie angesiedelt und hat die Aufgabe, die Bekanntheit und wirksame Anwendung der OECD-Leitsätze zu fördern. Jeder, der ein berechtigtes Interesse plausibel machen kann, hat die Möglichkeit, bei der NKS eine Beschwerde wegen möglicher Verstöße gegen die OECD-Leitsätze durch ein multinationales Unternehmen einzureichen. Die NKS prüft die eingehenden Beschwerden und bietet im Falle ihrer Annahme den am Verfahren beteiligten Parteien ihre Unterstützung in Form eines Vermittlungs- bzw. Mediationsverfahrens an, um eine Einigung über strittige Fragen zu erzielen. Die NKS ist unter anderem für Beschwerden wegen der unzureichenden Achtung der Menschenrechte und der unzureichenden Berücksichtigung der Menschenrechte bei der Ausübung der unternehmerischen Sorgfalt, wie sie in den OECD-Leitsätzen definiert ist, zuständig. Die überarbeitete Fassung der OECD-Leitsätze von 2011, welche spezifische Empfehlungen mit Blick auf die Achtung der Menschenrechte durch Unternehmen enthält, basiert ausdrücklich auf den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte.

Die NKS stimmt ihre Aktivitäten und Entscheidungen einvernehmlich mit dem Interministeriellen Ausschuss (IMA) OECD-Leitsätze ab. In diesem IMA sind sieben weitere Bundesministerien vertreten. Ein weiteres Forum für den Austausch bietet der Arbeitskreis OECD-Leitsätze. Diesem gehören neben Vertretern aller im IMA OECD-Leitsätze zusammengeschlossenen Bundesministerien auch Vertreter von Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen an.

Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren vor der NKS (einschließlich Informationen über eingegangene Beschwerden und deren Bearbeitung) sind online auf der Webseite der deutschen NKS verfügbar, diese finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Die Bundesregierung hat im „Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte 2016-2020“ (NAP) die Erwartung festgeschrieben, dass alle Unternehmen die Prozesse der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht angemessen in ihre Geschäftsaktivitäten in Deutschland und weltweit, d.h. auch außerhalb der EU, integrieren. Es handelt sich bei dieser Erwartungshaltung nicht um eine gesetzliche Vorschrift. Der NAP definiert die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht anhand von fünf Kernelementen. Dazu gehört die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus durch Unternehmen.

Der NAP betont dabei die wichtige Rolle, die nicht-staatliche Beschwerdemechanismen spielen können und ermutigt Unternehmen, sich an solchen zu beteiligen bzw. sie einzurichten. Der NAP stellt einige Anforderungen an die Einrichtung und Wirkungsweise nicht-staatlicher Beschwerdemechanismen. Unter anderem sollte der Beschwerdemechanismus je nach Zielgruppe unterschiedlich strukturiert werden. Bei der Einrichtung neuer ebenso wie bei der Nutzung bestehender Mechanismen sollte darauf geachtet werden, dass diese ein faires, ausgewogenes und berechenbares Verfahren sicherstellen, das für alle potenziell Betroffenen zugänglich ist. Das Verfahren sollte so viel Transparenz wie möglich gegenüber den beteiligten Parteien ermöglichen und im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards stehen. Einige deutsche Unternehmen haben bereits unternehmensinterne oder branchenbezogene Beschwerdemechanismen eingerichtet, die es ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie externen Personen ermöglichen sollen, Menschenrechtsverletzungen geltend zu machen.

Die Bundesregierung überprüft den Umsetzungsstand der menschenrechtlichen Sorgfalt durch Unternehmen mittels einer von 2018 bis 2020 jährlich nach wissenschaftlichen Standards durchzuführenden Erhebung. Diese Erhebung wird empirische Ergebnisse dazu liefern, ob Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Beschwerdemechanismen eingerichtet haben und ob jene ihre Funktion erfüllen. Die Ergebnisse des NAP-Monitorings sind auch wichtig für die Diskussion der Bundesregierung über Folgemaßnahmen zum aktuell gültigen NAP. Sollte das NAP-Monitoring ergeben, dass weniger als 50% der o.g. Unternehmen die NAP-Anforderungen in Bezug auf die unternehmerische Sorgfaltspflicht erfüllen, wird die Bundesregierung laut NAP weitergehende Schritte bis hin zu gesetzlichen Maßnahmen prüfen. Der Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung legt zudem fest, dass die Bundesregierung in Abhängigkeit einer umfassenden und wirksamen Überprüfung des NAP ggf. gesetzlich tätig und sich für eine EU-weite Regelung einsetzen wird.

Den Mitgliedern der Multi-Akteurs-Partnerschaft “Bündnis für nachhaltige Textilien” ist es ein wichtiges Anliegen, effektive Beschwerdemechanismen entlang globaler Wertschöpfungs- und Lieferketten sicherzustellen. Deshalb werden Informationen sowie geeignete Praxis-Beispiele verschiedener Mitglieder im Rahmen der Expert*innen-Gruppe „Beschwerdemechanismen“ ausgetauscht. Darüber hinaus ist das Textilbündnis eine strategische Kooperation mit der Fair Wear Foundation, welche in sieben Textil produzierenden Ländern im Bereich Beschwerdemechanismen aktiv ist, eingegangen.

Die deutsche Entwicklungszusammenarbeit unterstützt derzeit Vorhaben zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Textilsektor in Bangladesch, Myanmar und Pakistan. Zu den Aktivitäten im Rahmen der Vorhaben gehört auch die Erarbeitung und Umsetzung von Strategien für effektive Beschwerdemechanismen.

Im Zuge des Menschenrechtskonzepts des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung haben die staatlichen Durchführungsorganisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit Beschwerdemechanismen eingeführt: Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH als bundeseigenes Unternehmen und die KfW Entwicklungsbank als Förderbank und Anstalt des öffentlichen Rechts haben bereits seit dem Jahr 2013 menschenrechtliche Beschwerdemechanismen eingerichtet. Im Jahr 2017 folgten die Bundesoberbehörden Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).

Die Beschwerdemechanismen sind öffentlich zugänglich und behandeln auch Beschwerden im Zusammenhang mit Aktivitäten außerhalb der Europäischen Union. GIZ, KfW, BGF und PTB geben dem Ministerium auf Nachfrage Auskunft über eingegangene Beschwerden.

Auch die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH (DEG), eine Tochtergesellschaft der KfW, hat seit dem Jahr 2014 einen eigenen Beschwerdemechanismus eingerichtet.

In Deutschland stehen die folgenden außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismen zur Verfügung (zu den Verfahren vor der Nationalen Kontaktstelle für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen vgl. Frage 4.):

  1. Im Mediationsverfahren wird ein Dritter nur zur Schlichtung des Streits beigezogen; er hat keine Entscheidungsbefugnis. Mediation ist eine leicht zugängliche Konfliktlösungsmethode, die nicht grundsätzlich mit einem bestimmten Bereich verbunden ist. Sie kann daher in allen Bereichen zum Tragen kommen, in denen Konflikte auftreten können.
  2. Deutschland bietet auch die Möglichkeit der Streitbeilegung, bei der ein Dritter den Parteien einen (unverbindlichen) Vorschlag zur Entscheidung unterbreitet. Eine besondere Form der Streitbeilegung bei Verbraucherverträgen regelt das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG). Dieses Gesetz bietet den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine bequeme und kostenlose Methode der Konfliktlösung; es bietet den Unternehmen auch einen Mechanismus zur Behandlung von Verbraucherbeschwerden in einer Weise, die ihr Image verbessert und dazu beiträgt, dass Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.
  3. Ferner besteht die Möglichkeit, sich an ein (außergerichtliches) Schiedsgericht zu wenden, wenn die Parteien dies vereinbaren."

Weitere Informationen über die Möglichkeiten einer Mediation finden sie hier.

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Das deutsche Zivilprozessrecht enthält verschiedene Mechanismen, die den Zugang zu deutschen Zivilgerichten erleichtern. Beispielsweise können Kläger Prozesskostenhilfe beantragen, wenn sie die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können (§§ 114 ff. ZPO). Nach einer Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie den jeweiligen Erfolgsaussichten der Klage werden, sofern die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint, die Gerichtskosten und eigenen Anwaltskosten zum Teil oder vollständig je nach Bedürftigkeit übernommen. Auch ausländische natürliche Personen können für Gerichtsverfahren in Deutschland Prozesskostenhilfe beantragen. Juristische Personen mit Sitz innerhalb der EU – z.B. Opferverbände – können Prozesskostenhilfe unter den Voraussetzungen der deutschen Zivilprozessordnung erhalten.

Mit der Richtlinie 2002/8/EC soll der Zugang zu Recht in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten verbessert werden, indem ein Mindeststandard an gemeinsamen Regeln zur Prozesskostenhilfe in solchen Rechtsstreitigkeiten etabliert wird.

Letzte Aktualisierung: 06/11/2019

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Wirtschaft und Menschenrechte - Griechenland

1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

Gemäß Artikel 8 des Gesetzes Link öffnet neues Fenster4443/2016 gilt Folgendes: «1. Bei Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen eines Verwaltungsakts genießen die Geschädigten neben Rechtsschutz auch Schutz gemäß den Artikeln 24 bis 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Gesetz Link öffnet neues Fenster2690/1999, Reihe I, Nr. 45). 2. Die Beendigung des Verhältnisses, in dessen Kontext der Verstoß stattfand, schließt den Schutz vor einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht aus. 3. Juristische Personen, Verbände oder Organisationen einschließlich Sozialpartner und Gewerkschaften, die unter anderem dafür Sorge tragen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ungeachtet von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Abstammung, religiösen oder sonstigen Überzeugungen, einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, Alter, Familienstand oder gesellschaftlichem Status, sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder geschlechtsspezifischen Eigenschaften eingehalten wird, können Geschädigte vor Gericht und Verwaltungsbehörden oder -einrichtungen vertreten, sofern die Betreffenden dem gegebenenfalls durch eine notarielle oder private Urkunde zugestimmt haben und die Unterschrift auf dieser beglaubigt wurde.

Darüber hinaus ist nach Artikel 11 mit dem Titel „Strafen“ desselben Gesetzes Folgendes vorgeschrieben: «1. Wer bei dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Abstammung, religiösen oder sonstigen Überzeugungen, einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, Alter, Familienstand oder gesellschaftlichem Status, sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder geschlechtsspezifischen Eigenschaften verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs (6) Monaten bis drei (3) Jahren sowie einer Geldstrafe zwischen eintausend (1000) und fünftausend (5000) Euro bestraft. Die hier genannten Handlungen werden von Amts wegen strafrechtlich verfolgt. 2. Jedwede – gegen die Bestimmungen dieses Teils verstoßende – Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Abstammung, religiösen oder sonstigen Überzeugungen, einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, Alter, Familienstand oder gesellschaftlichem Status, sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder geschlechtsspezifischen Eigenschaften, die eine Person in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber im Vorfeld der Aufnahme eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses, beim Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. einer Verweigerung desselben oder während der Laufzeit, Gültigkeit, Fortsetzung oder Beendigung desselben begeht, stellt einen Verstoß gegen das Arbeitsrecht dar, der vom Griechischen Arbeitsinspektorat (SEPE) nach Artikel 24 des Gesetzes 3996/2011 (Reihe I, Link öffnet neues FensterNr. 170) mit einer Verwaltungsstrafe geahndet wird.

Bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Abstammung, religiösen oder sonstigen Überzeugungen, einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, Alter, Familienstand oder gesellschaftlichem Status, sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder geschlechtsspezifischen Eigenschaften muss die gegnerische Partei bzw. Verwaltungsbehörde dem Gericht beweisen, dass keine Umstände vorlagen, die einen Verstoß gegen diesen Grundsatz darstellen. Darüber hinaus ist die geschädigte Partei generell vor Entlassung oder nachteilige Behandlung als Reaktion auf eine Beschwerde oder ein Rechtsschutzersuchen geschützt.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Nach Artikel 78 Buchstabe i des Gesetzes Link öffnet neues Fenster4052/2012 gelten Arbeitsbedingungen als besonders ausbeuterisch, wenn sie auf geschlechtsspezifischer oder anderweitiger Diskriminierung basieren oder in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen legal beschäftigter Arbeitnehmer stehen und beispielsweise die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen oder die Menschenwürde verletzen. Nach Artikel 89 Absatz 3 leitet die zuständige Staatsanwaltschaft bei illegaler Beschäftigung unbegleiteter minderjähriger Drittstaatsangehöriger alle erforderlichen Schritte für die Ermittlung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit und die Feststellung, ob sie unbegleitet sind, ein. Sie unternimmt alle erdenklichen Anstrengungen, um umgehend deren Familien ausfindig zu machen, und leitet unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ein, um deren gesetzliche Vertretung und gegebenenfalls deren Vertretung in Strafverfahren zu gewährleisten. Konnte die Familie eines Minderjährigen nicht ausfindig gemacht werden oder stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass eine Rückführung unter den gegebenen Umständen nicht dem Interesse des Minderjährigen dient, kann die zuständige Staatsanwaltschaft für Minderjährige oder, falls eine solche nicht existiert, die zuständige Staatsanwaltschaft am Gericht erster Instanz im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 1532, 1534 und 1592 des Zivilgesetzbuchs anordnen, dass alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen sind, um den Schutz des Minderjährigen zu gewährleisten, bis das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft innerhalb von dreißig Tagen einen Antrag auf Bestellung eines Vormunds stellen muss, ein Urteil erlässt. 4. Wenn den Betroffenen die geeigneten Mittel fehlen und die zuständige Staatsanwaltschaft am Gericht erster Instanz es für notwendig erachtet, werden ihnen angemessene Lebensbedingungen ermöglicht. 5. Die zuständigen Dienststellen der Staatsanwaltschaft, Justiz- und Polizeibehörden sind vorrangig dafür verantwortlich, die Opfer zu schützen und ihnen nach den einschlägigen Bestimmungen Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung zu stellen, wenn sie des Griechischen nicht mächtig sind, sie über ihre gesetzlichen Ansprüche und verfügbaren Dienstleistungen sowie ihnen zur Verfügung stehende notwendige Prozesskostenhilfe zu informieren.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Diese Möglichkeit steht nicht zur Verfügung.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Diese Möglichkeit steht nicht zur Verfügung.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Nach griechischem Recht sind europäische transnationale Unternehmen nicht verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten.

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Nach Artikel 78 Buchstabe i des Gesetzes Link öffnet neues Fenster4052/2012 gelten Arbeitsbedingungen als besonders ausbeuterisch, wenn sie auf geschlechtsspezifischer oder anderweitiger Diskriminierung basieren oder in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen legal beschäftigter Arbeitnehmer stehen und beispielsweise die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen oder die Menschenwürde verletzen. Nach Artikel 89 Absatz 3 leitet die zuständige Staatsanwaltschaft bei illegaler Beschäftigung unbegleiteter minderjähriger Drittstaatsangehöriger alle erforderlichen Schritte für die Ermittlung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit und die Feststellung, ob sie unbegleitet sind, ein. Sie unternimmt alle erdenklichen Anstrengungen, um umgehend deren Familien ausfindig zu machen, und leitet unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ein, um deren gesetzliche Vertretung und gegebenenfalls deren Vertretung in Strafverfahren zu gewährleisten. Konnte die Familie eines Minderjährigen nicht ausfindig gemacht werden oder stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass eine Rückführung unter den gegebenen Umständen nicht dem Interesse des Minderjährigen dient, kann die zuständige Staatsanwaltschaft für Minderjährige oder, falls eine solche nicht existiert, die zuständige Staatsanwaltschaft am Gericht erster Instanz im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 1532, 1534 und 1592 des Zivilgesetzbuchs anordnen, dass alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen sind, um den Schutz des Minderjährigen zu gewährleisten, bis das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft innerhalb von dreißig Tagen einen Antrag auf Bestellung eines Vormunds stellen muss, ein Urteil erlässt. 4. Wenn den Betroffenen die geeigneten Mittel fehlen und die zuständige Staatsanwaltschaft der ersten Instanz es für notwendig erachtet, werden ihnen angemessene Lebensbedingungen ermöglicht. 5. Die zuständigen Dienststellen der Staatsanwaltschaft, Justiz- und Polizeibehörden sind vorrangig dafür verantwortlich, die Opfer zu schützen und ihnen nach den einschlägigen Bestimmungen Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung zu stellen, wenn sie des Griechischen nicht mächtig sind, sie über ihre gesetzlichen Ansprüche und verfügbaren Dienstleistungen sowie ihnen zur Verfügung stehende notwendige Prozesskostenhilfe zu informieren.

Nach den Bestimmungen des Gesetzes Link öffnet neues Fenster3226/2004 kann sowohl EU-Bürgern mit geringem Einkommen als auch Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen mit geringem Einkommen Prozesskostenhilfe zur Verfügung gestellt werden, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der EU haben. Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der EU haben, kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedeutet, dass der Empfänger von der Pflicht befreit ist, einen Teil der Verfahrenskosten oder die gesamten Verfahrenskosten zu bezahlen und, sofern beantragt, für die Bestellung eines Anwalts, Notars und Gerichtsvollziehers aufzukommen, die ihrem Auftrag gemäß den Empfänger verteidigen, ihn bei Gericht vertreten und ihm die notwendige Unterstützung für die durchzuführenden erforderlichen Maßnahmen gewähren.

Letzte Aktualisierung: 20/08/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Wirtschaft und Menschenrechte - Spanien

1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

In Spanien können bei Menschenrechtsverletzungen die Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Arbeitsgerichte angerufen werden.

In der Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) ist die Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Leistungen, zur Bestätigung von Rechtsansprüchen und rechtlichen Voraussetzungen, zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und sonstigen gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, die für diese Art des Missbrauchs in Frage kommen.

In der Strafprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Criminal) sind die gerichtlichen Verfahren und Abhilfen geregelt, die in Strafverfahren eingesetzt werden können. Im Strafgesetzbuch (Código Penal) ist ausdrücklich die strafrechtliche Haftung juristischer Personen vorgesehen (Artikel 31 a ff.). Darin werden zudem verschiedene Straftaten genannt, die Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft beinhalten können, beispielsweise Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte oder die öffentliche Gesundheit, Umweltverstöße und Terrorismusfinanzierung.

In Bezug auf Verwaltungsmaßnahmen sind im Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober 2015 über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen und im Gesetz 40/2015 vom 1. Oktober 2015 über das Rechtssystem für den öffentlichen Sektor allgemeine Vorschriften für die Disziplinarverfahren und die Staatshaftung von Behörden festgelegt. Diese Vorschriften werden durch spezielle Gesetze zu Verstößen in der Wirtschaft umgesetzt (beispielsweise das Gesetz 26/2007 vom 23. Oktober 2007 über Umwelthaftung). In Gerichtsverfahren gelten die Rechtsbehelfe des Gesetzes 29/1998 vom 13. Juli 1998 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Im Bereich Beschäftigung sind im Gesetz 36/2011 vom 10. Oktober 2011 zur Regelung der Sozialgerichtsbarkeit die Gerichtsverfahren für Fälle geregelt, in denen ein Arbeitnehmer oder eine Gewerkschaft Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit, das Streikrecht oder andere Grundrechte und bürgerliche Freiheitsrechte einschließlich gegen das Diskriminierungs- und Belästigungsverbot geltend macht.

Im spanischen Verfahrensrecht ist festgelegt, welche Rechtsmittel zur Erlangung einer Entschädigung in Fällen, in denen ein Unternehmen eine Menschenrechtsverletzung begangen hat, zur Verfügung stehen. Artikel 116 der Strafprozessordnung und Artikel 116 des Strafgesetzbuchs sehen vor, dass eine Person, die strafrechtlich für eine Straftat verantwortlich ist, für diese auch zivilrechtlich haftet, wenn dadurch ein Schaden entstanden ist. Die strafrechtliche Haftung juristischer Personen umfasst auch die zivilrechtliche Haftung – gesamtschuldnerisch mit den natürlichen Personen, die für die betreffenden Straftaten verurteilt werden.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Ja, im spanischen Strafgesetzbuch werden die Menschenrechtsverletzungen genannt, die eine Straftat darstellen.

Im Bereich Umwelt enthält das Strafgesetzbuch einen Abschnitt zu „Straftaten im Bereich Landnutzung und Stadtplanung, Denkmal- und Umweltschutz“. Hier wird zwischen verschiedenen strafbaren Verhaltensweisen unterschieden: Bautätigkeit in grünen Zonen oder Gebieten von ökologischem Interesse (Artikel 319), Verursachung und Beförderung von Abfällen, Abflüssen, Lärm, Bergbau oder Gewinnung von Steinen und Erden usw., die Boden-, Luft- oder Wasserqualität, Tiere oder Pflanzen erheblich schädigen (Artikel 325 ff.). Diese Handlungen können mit Freiheitsstrafen, Geldstrafen oder Berufsverbot bzw. Ausschluss von öffentlichen Ämtern geahndet werden. Nach dem Strafgesetzbuch sind Richter und Gerichte zudem befugt, auf Kosten des Straftäters die Vornahme von zur Wiederherstellung des durch die Handlung zerstörten ökologischen Gleichgewichts erforderlichen Maßnahmen sowie weiterer Vorsichtsmaßnahmen anzuordnen, die zum Schutz der im vorstehenden Abschnitt genannten geschützten Güter (Artikel 339) erforderlich sind.

Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte sind in Buch II Titel XV Strafgesetzbuch geregelt (Artikel 311 bis 318). Folgende Verstöße können mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden: Auferlegung von Arbeitsbedingungen oder Formen der Sozialversicherung, die gegen in gesetzlichen Bestimmungen, Tarifvereinbarungen oder individuellen Verträgen verankerte Rechte der Arbeitnehmer verstoßen, diese entziehen oder einschränken (Artikel 311); gleichzeitige Beschäftigung verschiedener Arbeitnehmer ohne Anmeldung bei der zuständigen Sozialversicherung oder ohne Einholung der entsprechenden Arbeitserlaubnis (Artikel 311) oder Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen oder Kindern ohne Arbeitserlaubnis (Artikel 311 a); illegaler Handel mit Arbeitnehmern oder Einstellung von Arbeitnehmern durch Täuschung oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Artikel 312); Täuschung mit dem Ziel, eine Person durch Vortäuschung eines Arbeitsvertrags zur Auswanderung zu veranlassen (Artikel 313); schwere Diskriminierung im Rahmen einer (öffentlichen oder privaten) Beschäftigung einer Person aufgrund ihrer Weltanschauung, Religion oder ihres Glaubens, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Rasse oder Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, familiären Umständen, einer Krankheit oder Behinderung, aufgrund ihres Status als Rechtsvertreter oder Vertreter einer Gewerkschaft, ihrer Verwandtschaft mit anderen Betriebsangehörigen oder der Verwendung einer der Amtssprachen des spanischen Staats (Artikel 314); Einschränkung der Vereinigungsfreiheit und des Streikrechts (Artikel 315); Verstoß gegen die Normen zur Verhinderung von Berufsrisiken, Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit der Arbeitnehmer (Artikel 316).

Wird die Straftat von einer juristischen Person begangen, trifft die Bestrafung die Direktoren bzw. zuständigen Personen sowie diejenigen, die von der Straftat wussten und Abhilfe hätten schaffen können, dies jedoch nicht getan haben.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Das Organgesetz 6/1985 über die rechtsprechende Gewalt vom 1. Juli 1985 enthält Bestimmungen, die die notwendige Verbindung zwischen einem bestimmten Gesetz und Spanien herstellen, um die Zuständigkeit der spanischen Gerichte zu begründen.

Für Zivil- und Handelssachen sieht dieses Gesetz vor, dass spanische Gerichte über alle Klagen verhandeln können, die im Einklang mit den Bestimmungen der von Spanien unterzeichneten internationalen Verträge und Abkommen, EU-Verordnungen und spanischem Recht im spanischen Hoheitsgebiet eingereicht werden (Artikel 21). Wenn der Kläger nicht in Spanien lebt, sind die spanischen Gerichte in folgenden Fällen zuständig (Artikel 22 d):

  1. bei vertraglichen Schuldverhältnissen, bei denen die Forderung, auf die sich die Klage bezieht, in Spanien erfüllt wurde bzw. erfüllt werden muss;
  2. bei außervertraglichen Schuldverhältnissen, bei denen die schädigende Handlung im spanischen Hoheitsgebiet erfolgt ist;
  3. bei Klagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer gewerblichen Niederlassung, Agentur oder Einrichtung im spanischen Hoheitsgebiet;
  4. bei Angelegenheiten, die Verbraucherverträge betreffen, können die Verbraucher in Spanien klagen, wenn ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort oder der der anderen Partei im spanischen Hoheitsgebiet liegt. Die andere Partei kann in Spanien nur klagen, wenn der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet hat.

In strafrechtlichen Angelegenheiten sind die spanischen Gerichte nur dann zuständig, wenn es sich um Verbrechen oder Vergehen handelt, die im spanischen Hoheitsgebiet oder an Bord spanischer Schiffe oder Flugzeuge begangen wurden – unbeschadet der Bestimmungen in den von Spanien unterzeichneten internationalen Verträgen. Außerdem sind die spanischen Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen (Artikel 23) für außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets begangene Straftaten zuständig, wenn es sich bei den strafrechtlich verantwortlichen Personen um spanische Staatsbürger oder Drittstaatsangehörige handelt, die nach Begehung der Straftat die spanische Staatsangehörigkeit erlangt haben.

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die spanischen Gerichte in folgenden Fällen zuständig (Artikel 25):

1.º in Bezug auf die Rechte und Pflichten aus Arbeitsverträgen, wenn die Dienstleistungen in Spanien erbracht wurden oder der Vertrag im spanischen Hoheitsgebiet unterzeichnet wurde; wenn der Kläger in Spanien wohnhaft ist oder eine Agentur, Niederlassung, Delegation oder anderweitige Vertretung in Spanien besitzt; wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer spanische Staatsbürger sind, unabhängig vom Ort der Dienstleistungserbringung oder Vertragsunterzeichnung; bei Verträgen zur Beschäftigung an Bord von Schiffen, wenn dem Vertrag ein Angebot an einen spanischen Arbeitnehmer in Spanien vorausging;

2.º in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung von in Spanien unterzeichneten Tarifverträgen und bei Ansprüchen, die sich aus Tarifstreitigkeiten im spanischen Hoheitsgebiet ergeben;

3.º bei Sozialversicherungsansprüchen gegenüber spanischen Einrichtungen oder Einrichtungen, die ihren Sitz, eine Agentur, Delegation oder anderweitige Vertretung in Spanien haben.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

In Spanien wird das Amt des Bürgerbeauftragten (Defensor del Pueblo) vom Hochkommissar des spanischen Parlaments (Alto Comisionado de las Cortes Generales) wahrgenommen, der Tätigkeit der spanischen Behörden überwacht und für den Schutz der Grundrechte und bürgerlichen Freiheitsrechte zuständig ist.

Der Bürgerbeauftragte kann von jedem Bürger (kostenfrei) in Anspruch genommen und um Untersuchung jedweden mutmaßlichen Fehlverhaltens von spanischen Behörden oder deren Vertretern gebeten werden. Wenn er von entsprechenden Vorfällen erfährt, kann er auch auf eigene Initiative hin tätig werden, ohne dass eine Beschwerde eingereicht wurde. Seine Befugnisse erstrecken sich jedoch nicht auf die Tätigkeit multinationaler Unternehmen außerhalb der Europäischen Union.

Der Bürgerbeauftragte legt dem spanischen Parlament jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor und kann auch Sonderberichte über Angelegenheiten veröffentlichen, die er für ernst oder dringend hält oder die besondere Beachtung verdienen.

Weitere Informationen dazu finden sich Link öffnet neues Fensterhier.

Für die Arbeitsaufsicht in Spanien ist die Arbeits- und Sozialversicherungsinspektion (Inspección de Trabajo y Seguridad Social) zuständig, die dem Ministerium für Arbeit, Migration und Soziale Sicherheit (Ministerio de Trabajo, Migraciones y Seguridad Social) untersteht. Die Arbeits- und Sozialversicherungsinspektion kann dank ihrer administrativen Befugnisse die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften überwachen und entsprechende Pflichten auferlegen, beraten und gegebenenfalls in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten schlichten, vermitteln und entscheiden.

Jeder, der Kenntnis von Handlungen erlangt, die einen Verstoß gegen in die Zuständigkeit der Arbeitsinspektion fallende Angelegenheiten darstellen können (in Bezug auf Arbeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, soziale Sicherheit, Beschäftigung usw.) kann sich an die Arbeitsinspektion wenden. Beschwerden können persönlich (bei den Arbeits- und Sozialversicherungsinspektionen in der Provinz), elektronisch über die Website des Ministeriums für Arbeit, Migration und Soziale Sicherheit oder per Post eingereicht werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

Für die Umweltaufsicht sind die spanischen Regionalregierungen zuständig, die tätig werden, wenn es darum geht, ein Verhalten zu sanktionieren, das gegen die Umweltvorschriften verstößt. Das Gesetz 26/2007 vom 23. Oktober 2007 über die Umwelthaftung führt aufseiten der Unternehmer, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, eine Verpflichtung zur Beseitigung von Umweltschäden ein. In Fällen, in denen diese Tätigkeit eine Straftat darstellt, finden die in Antwort 2 genannten strafrechtlichen Bestimmungen Anwendung. In diesen Fällen gelten auch die oben genannten Vorschriften für Entschädigung und zivilrechtliche Haftung.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Streitigkeiten dieser Art können vom spanischen zivil- und handelsrechtlichen Mediationssystem nach dem Gesetz 5/2012 vom 6. Juli 2012 über die Mediation in Zivil- und Handelssachen nicht beigelegt werden, da Streitigkeiten über nicht zur Disposition stehende Rechte vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen sind (Artikel 2).

Maßgebend ist hier die Entscheidung des Staatssekretariats für Auswärtige Angelegenheiten vom 1. September 2017 über die Veröffentlichung des Nationalen Aktionsplans für Unternehmen und Menschenrechte (die am 14. September 2017 im Amtsblatt veröffentlicht wurde). Diesem Plan zufolge müssen effektive Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte in der Wirtschaft und zur Regelung gerichtlicher, außergerichtlicher und administrativer Mechanismen eingeführt werden, um im Falle einer Verletzung Abhilfe zu schaffen.

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

In Artikel 119 der spanischen Verfassung wird der Anspruch auf Prozesskostenhilfe in den gesetzlich vorgesehenen Fällen sowie in allen Fällen anerkannt, in denen der Kläger nachweisen kann, dass ihm die notwendigen Mittel für das Beschreiten des Rechtswegs fehlen. Dieses verfassungsmäßige Recht ist mit Gesetz 1/1996 vom 10. Januar 1996 über unentgeltliche Prozesskostenhilfe umgesetzt worden. Oper von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen können Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, wenn ihre finanziellen Mittel unterhalb der im Gesetz 1/1996 festgelegten Grenze liegen. Mit Änderung des Gesetzes 1/1996 im Jahr 2015 wurde diese Grenze angehoben. Berücksichtigt werden auch bestimmte persönliche Lebensumstände des Antragstellers wie familiäre Verpflichtungen, damit mehr Personen Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können. Die bereitgestellte Hilfe umfasst Verteidigung durch einen professionellen Rechtsbeistand, rechtliche Unterstützung und außergerichtliche Rechtsberatung.

Im Gesetz 1/1996 ist auch die Gewährung kostenfreier Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren geregelt. Natürliche Personen, die Unionsbürger oder Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat sind, können in den Genuss der Hilfe kommen.

Sie wird nur bei zivil- oder handelsrechtlichen Streitigkeiten und bei außergerichtlichen Verfahren in Zivil- oder Handelssachen gewährt, wenn die Parteien gesetzlich verpflichtet sind, ein Verfahren zu führen oder das zuständige Gericht ein solches Verfahren anordnet.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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Wirtschaft und Menschenrechte - Kroatien

1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

Opfer von Menschenrechtsverletzungen können gerichtlichen Rechtsschutz beantragen:

  • in zivilrechtlichen Verfahren, in denen ihnen materieller oder immaterieller Schadenersatz zugesprochen werden kann (immateriell bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten [1]);
  • in Strafverfahren, in denen ein Geschädigter einen Anspruch auf Ersatz des durch die begangene Straftat erlittenen Schadens geltend machen kann.

Nach Artikel 1 der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (Narodne Novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 53/91, Nr. 91/92, Nr. 112/99, Nr. 129/00, Nr. 88/01, Nr. 117/03, Nr. 88/05, Nr. 2/07, Nr. 96/08, Nr.  84/08, Nr. 123/08, Nr. 57/11, Nr. 25/13, Nr. 89/14 und Nr. 70/19) werden in der Zivilprozessordnung Verfahrensregeln festgelegt, nach denen Gerichte in Verfahren über die grundlegenden Menschenrechte sowie die Rechte und Pflichten der Bürger, die persönlichen und familiären Verhältnisse der Bürger sowie in arbeits-, handels-, vermögensrechtlichen und anderen zivilrechtlichen Verfahren verhandeln und entscheiden, es sei denn, es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass über einige dieser Verfahren nach den Regeln einer anderen Verfahrensordnung entschieden wird. Darüber hinaus ist in Artikel 185 der Zivilprozessordnung vorgesehen, dass zivilrechtliche Verfahren im Wege der Klageerhebung eingeleitet werden können.

Bei arbeitsrechtlichen Verfahren, insbesondere bei der Festlegung von Fristen und der Anberaumung der Verhandlung, achtet das Gericht stets besonders darauf, dass Arbeitsstreitigkeiten rasch beigelegt werden müssen.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

In Artikel 43 der Strafprozessordnung (Zakon o kaznenom postupku, NN Nr. 152/08, Nr. 76/09, Nr. 80/11, Nr. 121/11, Nr. 91/12, Nr. 143/12, Nr. 56/13, Nr. 145/13, Nr. 152/14, Nr. 70/17 und Nr. 126/19) ist ein allgemeiner Katalog der Rechte aller Opfer von Straftaten aufgeführt: Hierzu zählen: das Recht auf Unterstützungsdienste für Opfer von Straftaten, das Recht auf wirksame psychologische und sonstige fachliche Betreuung und Unterstützung durch die Behörden, Organisationen oder Einrichtungen, die Opfern von Straftaten nach dem Gesetz Hilfe leisten, das Recht auf Schutz vor Einschüchterung und Vergeltung, das Recht auf Schutz der Würde des Opfers bei der Vernehmung als Zeuge, das Recht, ohne ungebührliche Verzögerung nach Einreichung einer Strafanzeige gehört zu werden und das Recht, dass weitere Vernehmungen nur in dem für das Strafverfahren erforderlichen Umfang durchgeführt werden, das Recht, bei Handlungen, an denen das Opfer beteiligt ist, von einer Vertrauensperson begleitet zu werden, das Recht, dass medizinische Eingriffe auf ein Mindestmaß beschränkt und nur insoweit durchgeführt werden, als dies für das Strafverfahren erforderlich ist, das Recht, einen Antrag auf Strafverfolgung und Privatklage nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Kazneni zakon) zu stellen, das Recht, am Strafverfahren als Geschädigter teilzunehmen, das Recht, über die Ablehnung des Strafantrags und die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft (državni odvjetnik) von der Strafverfolgung abgesehen hat, informiert zu werden, und das Recht, die Strafverfolgung von der Staatsanwaltschaft zu übernehmen, das Recht, von der Staatsanwaltschaft über alle aufgrund des Strafantrags des Opfers ergriffenen Maßnahmen informiert zu werden und Beschwerde bei einem höheren Staatsanwalt einzureichen, das Recht, auf Antrag und ohne ungebührliche Verzögerung über die Aussetzung der Haft oder der Untersuchungshaft des Beschuldigten und die Flucht und die Entlassung des Verurteilten aus der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie über alle zum Schutz des Opfers ergriffenen Maßnahmen informiert zu werden, das Recht, auf Antrag über jede endgültige Entscheidung zur Einstellung des Strafverfahrens informiert zu werden, sowie andere gesetzlich festgelegte Rechte.

In Artikel 44 der Strafprozessordnung sind besondere Rechte der Opfer von Menschenhandel (der zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft einer Person durch Zwangsarbeit oder Leibeigenschaft begangen werden kann) festgelegt, die zusätzlich zu den in Artikel 43 der Strafprozessordnung vorgesehenen Rechten folgende Rechte umfassen: das Recht auf eine kostenlose Beratung vor der Befragung und auf einen unentgeltlichen Vertreter auf Kosten des Staates, das Recht, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft (državno odvjetništvo) von einer Person des gleichen Geschlechts befragt zu werden, und, soweit möglich, von derselben Person erneut befragt zu werden, wenn die Vernehmung wiederholt wird, das Recht, Fragen, die nicht mit der Straftat in Zusammenhang stehen und das Privatleben des Opfers betreffen, nicht zu beantworten, das Recht, eine Vernehmung durch audiovisuelle Mittel zu beantragen, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und das Recht, den Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren zu beantragen.

Mit Artikel 43a [der Strafprozessordnung] und den Vorschriften über die Methoden der individuellen Begutachtung der Opfer (Pravilnik o načinu provedbe pojedinačne procjene žrtve, NN Nr. 106/17, im Folgenden „die Vorschriften“) wird das Verfahren zur individuellen Begutachtung der Opfer geregelt, um festzustellen, ob besondere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Opfer einer Straftat erforderlich sind, und, falls eine solche Notwendigkeit festgestellt wird, um zu bestimmen, welche besonderen Schutzmaßnahmen (einschließlich verfahrensrechtlicher Schutzmaßnahmen wie besondere Befragungsmethoden, Einsatz von Kommunikationstechnologien zur Vermeidung des Sichtkontakts mit dem Täter, Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren, Befragung durch eine gleichgeschlechtliche Person und, wenn möglich, von derselben Person, wenn die Befragung wiederholt wird, die Begleitung durch eine Vertrauensperson, der Schutz personenbezogener Daten) angewendet werden sollten, wobei eine Beratung auf Kosten des Staates sowie andere im Gesetz vorgesehene Maßnahmen ermöglicht werden. Zu den schweren Straftaten gehören u. a. Menschenhandel und organisierte Kriminalität, aber auch Umweltstraftaten, wenn sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen werden.

Der Schutz der Rechte von Opfern in der Republik Kroatien wird durch die Strafrechtsvorschriften sowie durch die kroatische Verfassung (Ustav Republike Hrvatske) garantiert, und ihre Einhaltung wird durch die nationalen Gerichte gewährleistet. Sobald alle auf nationaler Ebene verfügbaren Rechtsmittel ausgeschöpft sind, können die Opfer als letztes Mittel ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg einleiten, wenn sie der Ansicht sind, dass eines ihrer durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Grundrechte auf nationaler Ebene verletzt wurde.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Nach Artikel 27 der Zivilprozessordnung sind kroatische Gerichte für die Entscheidung von Streitigkeiten mit internationalem Bezug zuständig, wenn eine solche Zuständigkeit ausdrücklich gesetzlich oder durch einen internationalen Vertrag festgelegt ist.

In Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen ist im Gesetz über das internationale Privatrecht (Zakon o međunarodnom privatnom pravu, NN Nr. 101/17) ausdrücklich die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden „Brüssel-Ia-Verordnung“) in ihrem Anwendungsbereich vorgesehen und ihre Anwendung auf Situationen, die Drittländer betreffen, ausgedehnt.

Nach der allgemeinen Zuständigkeitsregelung in Artikel 4 der Brüssel-Ia-Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Nach Artikel 63 ist der Wohnsitz einer juristischen Person der Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet.

Die Fälle, in denen ein Beklagter in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagt werden kann, sind in den Artikeln 7 bis 9 geregelt (besondere Zuständigkeiten). Die gerichtliche Zuständigkeit für außervertragliche Schuldverhältnisse ist in Artikel 7 Absatz 2 geregelt, wonach eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat in Angelegenheiten, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, betreffen, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Darüber hinaus ist die erforderliche Zuständigkeit in Artikel 58 des Gesetzes über das internationale Privatrecht wie folgt geregelt: Wenn die Anwendung dieses Gesetzes oder anderer kroatischer Gesetze oder in Kroatien geltender internationaler Verträge keine Zuständigkeit in Bezug auf einen Beklagten mit Wohnsitz in einem Drittstaat begründet und das Verfahren nicht im Ausland geführt werden kann oder dies vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, sind kroatische Gerichte zuständig, wenn der Verfahrensgegenstand einen ausreichenden Bezug zu Kroatien aufweist, sodass es angemessen ist, das Verfahren in Kroatien zu führen.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall ermitteln, wenn ich kein EU-Bürger bin und nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Nach dem Gesetz über den Bürgerbeauftragten (Zakon o pučkom pravobranitelju) ist der kroatische Bürgerbeauftragte nur dafür zuständig, Beschwerden über bestehende Gesetzesverstöße und Unregelmäßigkeiten bei der Arbeit von nationalen Behörden, der lokalen und regionalen Selbstverwaltungseinheiten und juristischen Personen mit öffentlicher Gewalt zu prüfen, was bedeutet, dass eine Überprüfung von Beschwerden im Zusammenhang mit Gesetzesverstößen im privaten Sektor nicht zulässig ist. Darüber hinaus kann nach Artikel 20 jede Person, die der Auffassung ist, dass ihre verfassungsmäßigen oder gesetzlichen Rechte und Freiheiten durch ein rechtswidriges oder ordnungswidriges Verhalten dieser Behörden bedroht oder verletzt werden, Klage vor einem zuständigen Gericht erheben. Folglich muss eine Person, die eine Beschwerde beim Büro des Bürgerbeauftragten (Ured pučkog pravobranitelja) einreichen möchte, nicht unbedingt EU-Bürger sein; eine Voraussetzung für die Bearbeitung der Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten ist aber, dass eine oder mehrere Behörden eine Menschenrechtsverletzung begangen haben. Da das Büro des Bürgerbeauftragten in Kroatien jedoch häufig Beschwerden im Zusammenhang mit dem Privatsektor erhält, werden die Erfahrungen und Beschwerden der Bürger sowohl in den Jahresberichten als auch durch die Teilnahme an Gerichtsverfahren genutzt, um sich für konkrete Maßnahmen einzusetzen, ohne die es nicht möglich wäre, ein höheres Maß an Rechtsdurchsetzung und Bürgerschutz zu erreichen.

Demgegenüber gilt das Antidiskriminierungsgesetz (Zakon o suzbijanju diskriminacije) in Bezug auf das Verhalten aller nationalen Behörden, lokalen und regionalen Selbstverwaltungseinheiten, juristischen Personen mit öffentlicher Gewalt und in Bezug auf das Verhalten aller juristischen und natürlichen Personen, insbesondere in den Bereichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, Zugang zu selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeiten, einschließlich der Auswahlkriterien sowie der Bedingungen für Einstellung und Beförderung, Zugang zu allen Arten von Berufsberatung, Berufsausbildung und Umschulung, Bildung, Wissenschaft und Sport, soziale Sicherheit, einschließlich Sozialfürsorge, Renten- und Krankenversicherung, Justiz und Verwaltung, öffentliche Informationen und Medien, Zugang zu und Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen, Mitgliedschaft und Aktivitäten in Gewerkschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, politischen Parteien oder anderen Arten von Organisationen sowie Beteiligung an kulturellem und künstlerischem Schaffen.

Darüber hinaus nimmt das Büro des Bürgerbeauftragten als zentrale Antidiskriminierungsbehörde Beschwerden aller natürlichen und juristischen Personen entgegen und prüft individuelle Beschwerden, sodass es rechtlich unverbindliche Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben und Vorschläge und Warnungen aussprechen kann, um gegen Diskriminierung vorzugehen und die Rechte der diskriminierten Person zu schützen. Der Bürgerbeauftragte kann auch als Streithelfer auf Seiten der Person, die sich über eine Diskriminierung beschwert, an einem gerichtlichen Verfahren teilnehmen oder eine gemeinsame Klage zum Schutz vor Diskriminierung erheben, wenn er die Wahrscheinlichkeit nachweist, dass das Verhalten des Beklagten das Recht auf Gleichbehandlung einer großen Zahl von Personen aufgrund ihres Bezugs zu den im Gesetz anerkannten Rechten und Werten (Rasse oder ethnische Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische oder sonstige Weltanschauung, nationale oder soziale Herkunft, Vermögen, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Bildung, sozialer Status, Ehe- oder Familienstand, Alter, Gesundheitszustand, Behinderungen, genetisches Erbe, Geschlechtsidentität oder -ausdruck oder sexuelle Ausrichtung) verletzt hat. Außerdem muss die Person, die berechtigt ist, eine Beschwerde wegen Diskriminierung beim Bürgerbeauftragten einzureichen, kein EU-Bürger sein.

In dem neuen Link öffnet neues FensterGesetz zum Schutz von Hinweisgebern (Zakon o zaštiti prijavitelja nepravilnosti), das seit dem 1. Juli 2019 in Kraft ist, ist vorgesehen, dass sich Hinweisgeber an den Bürgerbeauftragten wenden können, um ihre Rechte zu schützen, wenn sie nachweisen, dass sie wegen der Meldung von Unregelmäßigkeiten Opfer von für sie nachteiligen Ereignissen sind oder werden könnten. Nach diesem Gesetz muss eine Person, die eine Beschwerde einreichen möchte, kein EU-Bürger sein, und der Bürgerbeauftragte kann Maßnahmen ergreifen, um den Hinweisgeber aus dem öffentlichen oder privaten Sektor zu schützen (Anmerkung: In dem Gesetz bezeichnet der Ausdruck „Hinweisgeber“ eine Person, die von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung der Arbeit für den Arbeitgeber Kenntnis hat und diese gemeldet hat, z. B. Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften, Regeln, Ethik- oder Verhaltenskodizes oder interne Handlungen von Unternehmen). Es ist zu betonen, dass die Arbeitsleistung neben der Beschäftigung auch ehrenamtliche Arbeit, Arbeit auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge, Studentenjobs usw. umfasst. Ein Hinweisgeber kann auch eine Person sein, die als Bewerber an Einstellungsverfahren teilgenommen hat.

Zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, d. h. des Schutzes der Menschenrechte, insbesondere der Arbeitnehmerrechte, und des Umweltschutzes, hat die Republik Kroatien als Mitglied des OECD-Investitionsausschusses, dem unparteiischen Aufsichtsgremium, zudem die Aufgabe, die folgenden Leitlinien umsetzen: Bereitstellung von Informationen über verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln auf der Website Beantwortung von Anfragen Mediation bei der Lösung von Problemen, die sich aus einem möglichen unverantwortlichen unternehmerischen Handeln ergeben, und Kommunikation mit Interessenträgern, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Darüber hinaus hat Kroatien eine staatliche Aufsichtsbehörde (Državni inspektorat) mit entsprechenden Abteilungen und Diensten eingerichtet (z. B. die Abteilung für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die Abteilung für Beschäftigungsaufsicht).

Weitere Informationen über den Aufgabenbereich und die Zuständigkeiten der staatlichen Aufsichtsbehörde bzw. der oben genannten Bereiche/Abteilungen finden Sie unter den folgenden Links:

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Kroatien schreibt für Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft keine verpflichtenden Mediationsverfahren vor. Bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern ist die Mediation im Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Zakon o alternativnom rješavanju potrošačkih sporova, NN Nr. 121/16 und Nr. 32/19) geregelt, mit dem die Richtlinien und die Verordnungen der EU über die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten umgesetzt werden. Bei Streitigkeiten in Bezug auf den Schutz von Menschen- und sonstigen Rechten kann auf die Mediationszentren in Kroatien zurückgegriffen werden. Dort können Streitigkeiten unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien beigelegt werden.

Auf den einschlägigen Unterseiten finden Sie nähere Informationen zu den folgenden Themen:

Nach dem Verbraucherschutzgesetz (Zakon o zaštiti potrošača) ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, eine schriftliche Beschwerde per Post, Fax oder E-Mail einzureichen.

Nach dem Gesetz über die staatliche Aufsichtsbehörde (Zakon o državnom Inspektoratu) können Petitionen mit Angaben zum Beschwerdeführer (Vor- und Nachname sowie Anschrift) und dem Hinweis auf vorschriftswidriges Verhalten als Grundlage für eine Inspektion genutzt werden.

In Bezug auf Arbeitnehmer multinationaler Unternehmen mit mindestens zwanzig Beschäftigten ist ein Arbeitgeber nach dem Arbeitsgesetz (Zakon o radu) verpflichtet, eine Person zu ernennen, die zusammen mit dem Arbeitgeber für die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden in Bezug auf den Schutz der Würde der Arbeitnehmer zuständig ist.

Diese Maßnahmen werden von der Link öffnet neues Fensterstaatlichen Aufsichtsbehörde überwacht.

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Ein Opfer, das einen Rechtsbehelf wegen einer unternehmensbezogenen Menschenrechtsverletzung anstrebt, hat im Strafverfahren dieselben Rechte wie andere Opfer. Weitere Informationen finden Sie auf dem Europäischen Justizportal:

Nach dem Gesetz über unentgeltliche Prozesskostenhilfe (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći) wird das Recht auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe folgenden Personen gewährt:

  • kroatischen Staatsangehörigen;
  • Kindern, die nicht kroatische Staatsangehörige sind, sich aber ohne Begleitung eines nach dem Gesetz verantwortlichen Erwachsenen in Kroatien aufhalten;
  • Ausländern mit befristetem Aufenthaltsrecht, unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit, und Ausländern mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht;
  • Ausländern, die vorübergehenden Schutz genießen;
  • Ausländern, die sich illegal aufhalten, und Ausländern bei einem Kurzaufenthalt, in dem Ausweisungs- oder Rückführungsverfahren;
  • Asylbewerbern, Personen mit Asylstatus und Ausländern mit subsidiärem Schutzstatus und ihren Familienangehörigen, die sich rechtmäßig in Kroatien aufhalten, in dem Verfahren, in dem ihnen nach einem besonderen Gesetz keine Rechtshilfe gewährt wird.
  • Mit dem Gesetz über unentgeltliche Prozesskostenhilfe (NN Nr. 143/13 und Nr. 98/19) werden das Verfahren und die Bedingungen geregelt, unter denen benachteiligte Personen ihr Recht auf Rechtsberatung und Zugang zu Gerichten und anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Zivil- und Verwaltungssachen ausüben können.
  • Im Gesetz über unentgeltliche Prozesskostenhilfe ist vorgesehen, dass die Empfänger von unentgeltlicher Prozesskostenhilfe, bei denen es sich nicht um kroatische Staatsbürger handelt, folgende Personen umfassen:
  • Kinder, die nicht kroatische Staatsangehörige sind, sich aber ohne Begleitung eines nach dem Gesetz verantwortlichen Erwachsenen in Kroatien aufhalten;
  • Ausländer mit befristetem Aufenthaltsrecht, unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit, und Ausländer mit Daueraufenthaltsrecht;
  • Ausländer, die vorübergehenden Schutz genießen;
  • Ausländer, die sich illegal aufhalten, und Ausländer bei einem Kurzaufenthalt, in dem Ausweisungs- oder Rückführungsverfahren;
  • Asylbewerber, Personen mit Asylstatus und Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus und ihre Familienangehörigen, die sich rechtmäßig in Kroatien aufhalten, in dem Verfahren, in dem ihnen nach einem besonderen Gesetz keine Rechtshilfe gewährt wird.

Die Empfänger der unentgeltlichen Prozesskostenhilfe können das Recht auf primäre und/oder sekundäre Prozesskostenhilfe unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen geltend machen.

Die primäre Prozesskostenhilfe umfasst allgemeine Rechtsauskünfte, Rechtsberatung, Eingaben an Behörden, an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und an internationale Organisationen im Einklang mit internationalen Verträgen und mit der jeweiligen Verfahrensordnung, Vertretung in behördlichen Verfahren sowie Rechtshilfe bei außergerichtlichen Streitbeilegungen. Sie wird von Verwaltungsstellen in den Gespanschaften und in der Stadt Zagreb (Grad Zagreb) von zugelassenen Vereinen und Rechtsberatungsstellen erbracht und kann für jede Rechtsangelegenheit geleistet werden. Das Verfahren zur Inanspruchnahme von primärer Prozesskostenhilfe wird durch direkte Kontaktaufnahme mit einem Anbieter von Prozesskostenhilfe eingeleitet, der nach eigenem Ermessen feststellt, ob die Voraussetzungen für die primäre Prozesskostenhilfe erfüllt sind.

Die sekundäre Prozesskostenhilfe umfasst die Rechtsberatung, die Einreichung von Schriftsätzen im Verfahren zum Schutz der Arbeitnehmerrechte vor dem Arbeitgeber, die Einreichung von Schriftsätzen und die Vertretung in Gerichtsverfahren sowie die Rechtsberatung bei der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten. Die sekundäre Prozesskostenhilfe wird von Rechtsanwälten geleistet. Die sekundäre Prozesskostenhilfe umfasst auch die Befreiung von Prozesskosten und Gerichtsgebühren.

Für die Gewährung von sekundärer Prozesskostenhilfe, die durch die Abfassung von Schriftsätzen und Vertretung in Rechtsstreitigkeiten sowie Befreiung von Gerichtsgebühren gewährt wird, muss die finanzielle Situation des Antragstellers den Anforderungen des Gesetzes über unentgeltliche Prozesskostenhilfe entsprechen, d. h., dass das monatliche Gesamteinkommen des Antragstellers und der Mitglieder seines Haushalts die Steuerbemessungsgrundlage pro Mitglied (3326,00 HRK) nicht übersteigt und der Gesamtwert des Vermögens des Antragstellers und der Mitglieder seines Haushalts höchstens 60 Steuerbemessungsgrundlagen (199 560,00 HRK) entspricht.

Neben der Einhaltung der finanziellen Voraussetzungen muss die sekundäre Prozesskostenhilfe in einem der folgenden Verfahren beantragt werden, die Folgendes betreffen:

  • dingliche Rechte, ausgenommen Grundbuchverfahren;
  • Beschäftigungsverhältnisse;
  • familiäre Beziehungen, außer in Verfahren über die einvernehmliche Scheidung, wenn die Ehegatten keine gemeinsamen oder adoptierten minderjährigen Kinder oder volljährigen Kinder unter ihrer elterlichen Sorge haben;
  • Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren im Zusammenhang mit der Zwangseinziehung oder Sicherung von Forderungen aus dem Verfahren, in dem Prozesskostenhilfe nach den Bestimmungen des Gesetzes über unentgeltliche Prozesskostenhilfe gewährt werden kann;
  • gütliche Beilegung von Streitigkeiten;
  • ausnahmsweise in allen anderen Verwaltungs- und Zivilverfahren, wenn sich die Notwendigkeit aus den spezifischen Lebensumständen des Antragstellers und der Mitglieder seines Haushalts ergibt, im Einklang mit dem grundlegenden Ziel des Gesetzes über unentgeltliche Prozesskostenhilfe.

Das Verfahren für die Gewährung von sekundärer Prozesskostenhilfe wird durch einen Antrag an die zuständige Verwaltungsstelle der Gespanschaft oder der Stadt Zagreb eingeleitet. Der Antrag wird mit einem Standardformular eingereicht, das die Zustimmung des Antragstellers und der Mitglieder seines Haushalts zum Abruf aller Daten über ihr Gesamteinkommen und Vermögen sowie die Bestätigung des Antragstellers, dass die vorgelegten Informationen richtig und vollständig sind, enthält.

Im Verfahren für die Gewährung von sekundärer Prozesskostenhilfe an einen Antragsteller, der die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf sekundäre Prozesskostenhilfe erfüllt, erlässt die zuständige Behörde einen Beschluss über die Gewährung einer sekundären Prozesskostenhilfe, in dem Art und Umfang der gewährten Prozesskostenhilfe angegeben sind. Die Gewährung der sekundären Prozesskostenhilfe bezieht sich auf die vollständige oder teilweise Sicherung der Kostenübernahme für die sekundäre Prozesskostenhilfe in Abhängigkeit von der Höhe des monatlichen Gesamteinkommens des Antragstellers und der Mitglieder seines Haushalts. In der Entscheidung über die Gewährung der sekundären Prozesskostenhilfe wird auch der Rechtsanwalt bestimmt, der die sekundäre Prozesskostenhilfe leistet.

Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung des Anspruchs auf sekundäre Prozesskostenhilfe nicht, wird der Antrag abgelehnt. Gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller beim Justizministerium (Ministarstvo pravosuđa) Einspruch einlegen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Justizministeriums kann ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.

Ist der Empfänger der unentgeltlichen Prozesskostenhilfe die unterlegene Partei in dem Verfahren, für das sekundäre Prozesskostenhilfe gewährt wurde, ist er nicht verpflichtet, die Kosten der Prozesskostenhilfe zu erstatten. Die Gewährung der sekundären Prozesskostenhilfe bedeutet jedoch nicht, dass ihr Empfänger, der die unterlegene Partei ist, von der Zahlung der der Gegenpartei entstandenen Prozesskosten befreit ist, über die das Gericht gemäß den Vorschriften für Gerichtsverfahren entscheidet.

Auch bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten kann unentgeltliche Prozesskostenhilfe gewährt werden. Im Gesetz über unentgeltliche Prozesskostenhilfe werden grenzüberschreitende Streitigkeiten als Streitigkeiten definiert, bei denen ein Antragsteller auf Prozesskostenhilfe seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat als dem Mitgliedstaat des Gerichts oder dem Mitgliedstaat, in dem die gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden soll.

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten wird Prozesskostenhilfe für Zivil- und Handelssachen, Mediationsverfahren, außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, die Vollstreckung öffentlicher Urkunden und die Rechtsberatung in solchen Verfahren gewährt. Die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten finden für Steuer-, Zoll- und andere Verwaltungsverfahren keine Anwendung.

Antragstellern wird Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Streitigkeiten gewährt, wenn sie die Voraussetzungen des Gesetzes über unentgeltliche Prozesskostenhilfe erfüllen. Ausnahmsweise kann dem Antragsteller, der die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach dem Gesetz über unentgeltliche Prozesskostenhilfe nicht erfüllt, Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn er nachweislich nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil die Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts und die Lebenshaltungskosten in Kroatien in keinem angemessenen Verhältnis stehen.

In Kroatien müssen Antragsteller oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Übermittlungsbehörde), den Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Justizministerium (Empfangsbehörde) stellen. Die Formulare und die beigefügten Unterlagen sind in kroatischer Sprache vorzulegen. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt.

Handelt es sich bei der Streitsache, für die der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt, nicht um eine grenzüberschreitende Streitigkeit oder hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Streitigkeiten, erlässt das Justizministerium eine Entscheidung, mit der der Antrag abgelehnt wird. Gegen Entscheidungen des Justizministeriums können keine Rechtsmittel eingelegt werden, es kann jedoch ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.

Vorbehaltlich der Bestimmungen bilateraler und multilateraler internationaler Verträge, die für Kroatien bindend sind, können Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Europäischen Union haben, unentgeltliche Prozesskostenhilfe erhalten.

Informationen über Prozesskostenhilfe in Kroatien finden Sie auf folgender Website:


[1] Persönlichkeitsrechte: das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, auf Wahrung des Rufes, der Ehre, der Würde, des Namens, auf Schutz des Privat- und Familienlebens, der Freiheit usw.

Letzte Aktualisierung: 09/02/2021

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Wirtschaft und Menschenrechte - Zypern

1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

Nach dem Gesetz 174/1989 über die Arbeitgeberhaftpflicht (Pflichtversicherung) in der geänderten Fassung haben Arbeitnehmer, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft werden, im Falle eines Arbeitsunfalls (Tod oder Körperverletzung) oder einer durch die Arbeit verursachten Berufskrankheit Anspruch auf Entschädigung. Diesem Gesetz zufolge sind alle Arbeitgeber zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten von Beschäftigten verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch für die Beschäftigung von Personen mit ständigem Wohnsitz auf Zypern, die im Ausland beschäftigt sind und Opfer eines Unfalls oder einer Berufskrankheit wurden. In diesem Gesetz ist die Höchstsumme für jeden Unfall oder jede Berufskrankheit pro Beschäftigtem (einhundertsechzigtausend Euro, 160 000 EUR) und jeden Fall bzw. jede auf denselben anspruchsbegründenden Tatbestand zurückgehende Fallserie (drei Millionen vierhundertfünfzehntausend Euro, 3 415 000 EUR) einschließlich Kosten und Zinsaufwendungen angegeben.

Um die Zahlung einer Entschädigung für einen Beschäftigten zu erwirken, die über die gesetzlich vorgesehene Entschädigung hinausgeht, muss eine entsprechende Klage bei Gericht eingereicht werden.

Wenn die Inspektoren der Arbeitsaufsichtsbehörde überprüfen, ob der Arbeitgeber in seinen Unternehmen/Niederlassungen die Vorschriften für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einhält, überprüfen sie auch, ob ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung seitens des Arbeitgebers vorliegt.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Siehe die Antwort auf Frage 1.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Nein, dies ist nicht vorgesehen. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und Daten dürfte es keine Möglichkeit zur Begründung der Zuständigkeit der zyprischen Gerichte geben.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Nein. Drittstaatsangehörige, die behaupten, Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden zu sein, genießen den entsprechenden Schutz durch unabhängige Institutionen, sofern die Verletzung in Zypern stattgefunden hat.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten sind Unternehmen mit Online-Shop verpflichtet, auf ihrer Website Informationen zur Online-Streitbeilegungsplattform zu veröffentlichen.

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Unabhängig davon, ob sie Staatsbürger der Republik Zypern oder EU-Bürger sind, haben alle natürlichen Personen, deren Menschenrechte verletzt wurden, Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie im Hoheitsgebiet der Republik Zypern ansässig sind.

Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen?

Prozesskostenhilfe wird gewährt für:

  • die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts,
  • Rechtsberatung und
  • die Vertretung bei Gericht.

Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Nein.

Letzte Aktualisierung: 11/04/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Wirtschaft und Menschenrechte - Lettland

1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

Nach Link öffnet neues FensterArt. 1 Abs. 1 der Zivilprozessordnung haben alle natürlichen und juristischen Personen das Recht, ihre verletzten oder streitigen Bürgerrechte oder Rechtsgüter vor Gericht zu wahren. Wenn eine Person der Ansicht ist, dass sie Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft geworden ist und dadurch ihre Bürgerrechte verletzt wurden, kann sie eine Zivilklage vor einem ordentlichen Gericht erheben.

Gemäß Artikel 1635 Link öffnet neues Fensterdes Zivilgesetzbuchs berechtigt jede in einen (auch immateriellen) Schaden mündende Rechtsverletzung oder unerlaubte Handlung als solche das Opfer, gerichtlich gegen den Täter vorzugehen, soweit er für diese Handlung zur Verantwortung gezogen werden kann. Immaterieller Schaden bezeichnet körperliches oder seelisches Leid, das aus der Verletzung von immateriellen Rechten oder Vorteilen durch eine unerlaubte Handlung resultiert. Die Höhe der Entschädigung für einen immateriellen Schaden wird vom Gericht nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere und der Folgen des immateriellen Schadens festgelegt. Handelt es sich bei der unerlaubten Handlung um eine Straftat gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, sexuelle Integrität, Freiheit, Ehre oder Würde einer Person oder gegen die Familie oder einen Minderjährigen, so wird davon ausgegangen, dass das Opfer durch diese Handlung einen immateriellen Schaden erlitten hat. In anderen Fällen muss das Opfer einen immateriellen Schaden nachweisen. Eine Handlung ist in diesem Zusammenhang in einem weiteren Sinne zu verstehen, der nicht nur aktives Handeln, sondern auch Untätigkeit, d. h. Unterlassung, umfasst.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Die zivilrechtliche Haftung für unerlaubte Handlungen erstreckt sich auf die Verletzung von Rechten sowie auf Straftaten, einschließlich grober Menschenrechtsverletzungen.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Wenn weder der Beklagte noch der Kläger ihren Wohnsitz oder Sitz in Lettland haben und der Verstoß nicht in Lettland begangen wurde, sind die lettischen Gerichte aller Wahrscheinlichkeit nach nicht für die zivilrechtliche Klage zuständig.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Auf Lettisch wird der Bürgerbeauftragte als Link öffnet neues Fenster„tiesībsargs“ bezeichnet. Der Bürgerbeauftragte wird auf Grundlage des im Link öffnet neues FensterGesetz über den Bürgerbeauftragten festgelegten Ziels tätig: Er fördert den Schutz der Menschenrechte und stellt sicher, dass die öffentliche Gewalt rechtmäßig, effizient und im Einklang mit dem Grundsatz der verantwortungsvollen Verwaltung ausgeübt wird.

Der Bürgerbeauftragte kann nur dann eingeschaltet werden, wenn die öffentliche Verwaltung durch den Erlass von Entscheidungen oder – wenn sie gesetzgebend tätig wird – durch den Erlass von Gesetzgebungsakten die in der Satversme (Verfassung) der Republik Lettland und in internationalen Menschenrechtsdokumenten verankerten Menschenrechte einer Person verletzt.  Im Rahmen der Ausübung der Befugnisse des Bürgerbeauftragten versteht man unter öffentlicher Verwaltung eine Verwaltungsbehörde oder eine lokale Regierungsbehörde oder deren Beamte sowie alle Personen, die Aufgaben wahrnehmen, die ihnen von der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden.

Beruft sich eine Person darauf, Opfer eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung geworden zu sein, kann der Bürgerbeauftragte seine Bewertung und Empfehlungen auch an juristische oder natürliche Personen des Privatrechts richten.

Der Bürgerbeauftragte ist jedoch nicht befugt, Handlungen europäischer transnationaler Unternehmen außerhalb der EU zu prüfen.

Für die Kontrolle und Überwachung des Verhaltens von Unternehmen im Bereich der Arbeitsverhältnisse ist die Link öffnet neues Fensterstaatliche Arbeitsaufsichtsbehörde zuständig.

Das Verhalten von Unternehmen im Umweltbereich wird vom Link öffnet neues Fensterstaatlichen Umweltdienst kontrolliert, der für die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Strahlenschutz und nukleare Sicherheit sowie Nutzung natürlicher Ressourcen zuständig ist.

Reicht eine Person bei einer Behörde eine Beschwerde wegen eines Fehlverhaltens ein und ist ihr nicht bewusst, dass diese Behörde nicht für die Bearbeitung der Beschwerde zuständig ist, so ist die mit der Angelegenheit befasste Behörde gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Eingaben verpflichtet, der Person die zuständige Behörde mitzuteilen oder gegebenenfalls die Beschwerde an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Es sei daher darauf hingewiesen, dass die Institution des Bürgerbeauftragten einen alternativen Streitbeilegungsmechanismus zum Schutz verletzter Menschenrechte darstellt, der auf der persönlichen Autorität des Bürgerbeauftragten basiert. Eine rechtsverbindliche Wirkung haben die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten jedoch nicht. Die Einreichung einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ist nicht mit der Einleitung eines Rechtsbehelfsverfahrens gleichzustellen, und die Verfahrenspartei sollte berücksichtigen, dass eine solche Beschwerde weder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts noch zur Aussetzung der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs führt. Aufgabe des Bürgerbeauftragten ist es jedoch, das öffentliche Bewusstsein und das Verständnis für die Menschenrechte, die Mechanismen zum Schutz dieser Rechte und die Arbeit des Bürgerbeauftragten zu fördern. Daher kann der Bürgerbeauftragte zu den Mechanismen zum Schutz der verletzten Rechte im jeweiligen Einzelfall beratend tätig werden.

Jede Person, die der Ansicht ist, dass ihre Menschenrechte verletzt wurden, kann sich unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit an den Bürgerbeauftragten wenden.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Es liegen keine Informationen über Rechtsvorschriften vor, die europäische transnationale Unternehmen zur Einrichtung von Beschwerdemechanismen oder Mediationsdiensten für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit verpflichten.

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Der Anspruch auf staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe hängt von der Art des jeweiligen Sachverhalts und dem Status der Person ab. Prozesskostenhilfe umfasst Rechtsberatung, Erstellung von Schriftsätzen für das Gericht und Rechtsbeistand in der Gerichtsverhandlung. Eine natürliche Person, die Partei eines Zivilverfahrens ist, wird von den an den Staatshaushalt zu zahlenden Gerichtskosten befreit, und wenn die Person die Verfahrenssprache nicht beherrscht, stellt das Gericht auf Staatskosten einen Dolmetscher zur Verfügung.

In Zivilsachen (mit den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen) und in Verwaltungssachen, in denen eine Entscheidung eines Familiengerichts betreffend den Schutz der Rechte und rechtlichen Interessen eines Kindes angefochten wird, hat eine Person, die sich rechtmäßig in Lettland aufhält, Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie vom kommunalen Sozialdienst als einkommensschwache oder bedürftige Person eingestuft wurde oder wenn sie sich in einer besonderen Situation befindet, d. h., wenn sie unerwartet und aus ihr nicht zurechenbaren Gründen in eine solche Situation oder finanzielle Lage geraten ist, die sie daran hindert, den Schutz ihrer Rechte zu gewährleisten, oder wenn die Person vollständig vom Staat oder einer lokalen Gebietskörperschaft abhängig ist.

Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnhaft sind, haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn es um eine Zivilstreitigkeit mit grenzüberschreitendem Bezug geht und wenn sie aufgrund ihrer besonderen Umstände und der Höhe ihres Einkommens nicht in der Lage sind, ihre Rechte zu wahren.

Andere Personen (einschließlich Personen mit Wohnsitz außerhalb der EU) haben gemäß den internationalen Verpflichtungen Lettlands Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie aufgrund ihrer besonderen Umstände und der Höhe ihres Einkommens nicht in der Lage sind, ihre Rechte zu wahren.

In Zivilsachen, die von einer natürlichen Person allein oder mit anwaltlicher Unterstützung (d. h. bei Zivilsachen, die ihren Ursprung im Schuldrecht haben und in die Zuständigkeit des Wirtschaftsgerichts fallen, wenn der Streitwert 150 000 EUR übersteigt, und in Fällen, in denen es um den Schutz vor rechtswidriger Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen geht) betrieben werden, hat die Person Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn ihr Einkommen den monatlichen Mindestlohn in Lettland nicht übersteigt, ihre finanzielle Situation die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe rechtfertigt und wenn sie ihren Anteil an der Prozesskostenhilfe entrichtet hat.

Prozesskostenhilfe in Verwaltungssachen wird vom Gericht (dem Richter) auf Antrag einer natürlichen Person unter Berücksichtigung der Komplexität des Falls und der finanziellen Situation der Person gewährt.

Prozesskostenhilfe in Strafverfahren wird von der Partei gewährt, die das Verfahren leitet (Ermittler, Staatsanwalt oder Richter). Prozesskostenhilfe wird auf Antrag natürlichen Personen gewährt, die das Recht haben, sich vor Gericht zu verteidigen, sowie den Opfern einer Straftat, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Justizverwaltung:

Letzte Aktualisierung: 12/02/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Wirtschaft und Menschenrechte - Malta

1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

Jedes Opfer von Menschenrechtsverletzungen hat – unabhängig davon, ob diese in der Wirtschaft oder anderswo begangen wurden – das Recht, Klage vor Gericht zu erheben, um Wiedergutmachung und Entschädigung zu verlangen.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Es gibt keine besonderen Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen. Alle Fälle, die Menschenrechtsverletzungen betreffen, werden auf dieselbe Art und Weise behandelt.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Das Gesetz gilt nur territorial. Eine Privatperson muss auf das Internationale Privatrecht zurückgreifen, um die lex fori zu ermitteln, sofern die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, die eine Rechtswahl verhindert.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Nach Artikel 64A der Verfassung und den Artikeln des Ombudsman Act besteht die Aufgabe der maltesischen Ombudsstelle darin, Handlungen zu untersuchen, die von der Regierung, in deren Namen oder von einer anderen Behörde, Stelle oder Person (einschließlich einer durch diese Verfassung geschaffenen Behörde, Stelle oder Einrichtung) per Gesetz in Ausübung ihrer Verwaltungsfunktionen vorgenommen wurden.

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Ombudsman Act beschränkt sich die Zuständigkeit der Ombudsstelle auf die Untersuchung von Beschwerden über:

a) die Regierung einschließlich ihrer Ministerien oder sonstigen Behörden, Minister oder Parlamentarischen Staatssekretäre, Beamten und Mitarbeiter oder Bediensteten einer der vorstehend genannten Behörden;

b) staatliche Einrichtungen und Partnerschaften oder sonstige Einrichtungen, in denen die Regierung oder eine oder mehrere der genannten Einrichtungen oder eine Kombination derselben eine Kontrollmehrheit besitzt/besitzen oder in denen sie faktisch die Kontrolle ausübt/ausüben, sowie den Direktor, ein Mitglied, einen Leiter oder sonstigen Bediensteten einer solchen Einrichtung oder Partnerschaft oder ihrer kontrollierenden Einrichtung (im Folgenden als Organisation bezeichnet) und

(c) Gemeinderäte und sämtliche Gemeindesratsausschüsse, Bürgermeister, Gemeinderatsmitglieder und Mitarbeiter sämtlicher Gemeinderäte.

Die Ombudsstelle hat kein spezielles, formales Mandat, Grundrechtsverletzungen oder -bedrohungen zu untersuchen, Abhilfe zu schaffen oder die Grundrechte der Bürger zu fördern oder zu schützen.

Die Aufgaben nach Artikel 22 Absatz 1 des Ombudsman Act sind jedoch ausreichend breit gefasst, dass sich die Stelle auch im Bereich Menschenrechte uneingeschränkt betätigen kann. So kann die Stelle:

  • Beschwerden mit Menschenrechtsbezug nachgehen;
  • die Behörden auf eine Gefährdung der Bürgerrechte hinweisen;
  • im Falle eines Verstoßes zur Lösung des Problems beitragen, indem sie Empfehlungen für eine gerechte und wirksame Lösung ausspricht, um so ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Die Zuständigkeit der Ombudsstelle erstreckt sich auf alle Personen, die sich in ihren Rechten verletzt fühlen, unabhängig von ihrer Nationalität oder Herkunft, sofern sie ein persönliches Interesse am Gegenstand der Beschwerde haben. Unter „Person“ sind in diesem Fall sowohl natürliche als auch juristische Personen zu verstehen.

Der Zuständigkeit der Ombudsstelle unterliegende Behörden oder Einrichtungen müssen die Menschenrechte schützen und ihre Einhaltung gewährleisten. Obwohl sich das Mandat der Ombudsstelle auf Behörden beschränkt, können folglich auch Fälle berücksichtigt werden, in denen das Opfer einer Menschenrechtsverletzung in der Wirtschaft behauptet, seine Rechte seien verletzt worden, weil die betreffende Behörde oder Einrichtung ihm nicht den berechtigten Schutz gewährt hat.

Die Ombudsstelle kann jedem Fall nachgehen, auch wenn der Beschwerdeführer kein EU-Bürger ist oder nicht in der EU lebt, sofern der Beschwerdegegenstand in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Fällt der Beschwerdegegenstand in den Zuständigkeitsbereich der Ombudsstelle oder einer anderen lokalen Behörde oder Regulierungsbehörde, wird allen Opfern Rechtsschutz gewährt.

Folglich hängt die Zuständigkeit der Ombudsstelle nicht von dem Beschwerdegegenstand oder vom Wohnsitz der geschädigten Partei in Malta ab, sondern von dem mutmaßlichen Fehlverhalten der Behörde, die in den Zuständigkeitsbereich der Ombudsstelle fällt.

Für die anderen öffentlichen Dienstleistungen in Malta (z. B. im Bereich Beschäftigung oder Umwelt) sind andere öffentliche Einrichtungen zuständig, beispielsweise die Abteilung für Wirtschaftsbeziehungen und Arbeitsverhältnisse, die Umwelt- und Ressourcenbehörde, die Schlichtungsstelle für Finanzdienstleistungen und die Nationale Kommission für die Förderung der Gleichstellung. Die Nationale Kommission für die Förderung der Gleichstellung kann als nationale Gleichbehandlungsstelle jedoch nur Fälle von Diskriminierung und sexueller Belästigung untersuchen, die sich in Malta ereignen.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Nach maltesischem Recht sind europäische transnationale Unternehmen nicht verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten. Die Mediation findet in Malta in Familiensachen oder Verfahren vor der Mietaufsichtsbehörde statt.

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Opfer einer Straftat nach Kapitel 539 Artikel 2 der Laws of Malta (Victims of Crime Act) oder Opfer häuslicher Gewalt nach Kapitel 581 der Laws of Malta (Gender-Based Violence and Domestic Violence Act) haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Sobald das Gericht die Prozesskostenhilfe bewilligt, haben Sie Anspruch auf Rechtsbeistand und Vertretung vor Gericht. Die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren sind damit abgedeckt. Wenn Sie kein EU-Bürger sind, aber über einen Status in Malta verfügen, haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Wenn Sie EU-Bürger sind und außerhalb der EU leben, haben Sie in Malta ebenfalls Anspruch auf Vertretung vor Gericht und auf Prozesskostenhilfe.

Letzte Aktualisierung: 04/05/2021

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Wirtschaft und Menschenrechte - Österreich

1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

Die internationale Zuständigkeit wird - wie in anderen Mitgliedstaaten auch - weitgehend durch die VO Brüssel Ia (Link öffnet neues FensterVerordnung Nr. 1215/2012) determiniert. Es wird daher insbesondere dann, wenn das Unternehmen (oder eine Zweigniederlassung) seinen Sitz in Österreich hat, die Einbringung einer Klage möglich sein und zwar unabhängig davon, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat und/oder welche Staatsbürgerschaft er hat. Weitere Gerichtsstände sind etwa in Art. 7 der VO genannt, einschlägig könnten allenfalls der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder der Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen gewesen wäre, sein.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Das österreichische Gesetz über die außervertragliche Haftung enthält keine besonderen Regelungen zu groben Menschenrechtsverletzungen. Führt eine grobe Menschenrechtsverletzung jedoch zu einer Verletzung eines gesetzlich geschützten Individualrechts, kann eine allgemeine außervertragliche Haftung in Frage kommen. So ist beispielsweise eine Person schadensersatzpflichtig, die vorsätzlich oder fahrlässig Leib, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht einer anderen Person unrechtmäßig schädigt. Bei Schäden an Leib oder Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstigen Rechten haftet nicht nur derjenige, der den Schaden unmittelbar verursacht hat, sondern auch jeder, der nicht die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung eines Schadens dritter unternommen hat, wenn diese Person eine Risikoquelle geschaffen hat(Verkehrssicherungspflicht).

Aus strafrechtlicher Sicht fallen auch grobe Menschenrechtsverletzungen unter allgemeine Straftaten.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Siehe Abschnitt 4 unten.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Die internationale Zuständigkeit wird - wie in anderen Mitgliedstaaten auch - weitgehend durch die VO Brüssel Ia (Link öffnet neues FensterVerordnung Nr. 1215/2012) determiniert. Es wird daher insb. dann, wenn das Unternehmen (oder eine Zweigniederlassung) seinen Sitz in Österreich hat, die Einbringung einer Klage möglich sein und zwar unabhängig davon, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat und/oder welche Staatsbürgerschaft er hat. Weitere Gerichtsstände sind etwa in Art. 7 der VO genannt, einschlägig könnten allenfalls der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder der Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen gewesen wäre, sein.

Soweit nicht die VO Brüssel Ia oder das LGVÜ 2007 (Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) zur Anwendung kommen, ist die internationale Zuständigkeit nach § 27a JN (Jurisdiktionsnorm) immer dann gegeben, wenn ein österreichisches Gericht örtlich zuständig ist. Der Gerichtsstand der Schadenszufügung nach § 92a JN stellt allerdings allein auf jenen Ort ab, an dem das schädigende Verhalten gesetzt wurde. Je nach Lage des Falls könnten aber andere Gerichtsstände in Frage kommen; etwa jener des Erfüllungsortes nach § 88 JN oder des Vermögens nach § 99 JN.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren? + 6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Die Gewährung von Verfahrenshilfe ist nicht an die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft geknüpft.

Ziel der Verfahrenshilfe ist es, allen Rechtssuchenden ohne Rücksicht auf deren individuelle finanzielle Situation die zivilgerichtliche Verfolgung ihrer Rechte bzw. die Rechtsverteidigung vor Gericht zu ermöglichen. Die mit der Führung eines Rechtsstreits verbundenen Kosten sollen kein Hindernis bei der Durchsetzung von Ansprüchen oder bei der Verteidigung darstellen, auch wenn eine Person nicht über ausreichend eigene Mittel verfügt. Durch die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe sollen somit aus der persönlichen wirtschaftlichen Situation resultierende Unterschiede beseitigt und nicht nur der Gleichheitsgrundsatz, sondern auch das aus Art 6 Abs 1 EMRK resultierende Recht auf freien und ungehinderten Zugang zu Gericht verwirklicht und allen gleichermaßen der Zugang zu Gericht eröffnet werden.

Durch Gewährung der Verfahrenshilfe wird eine Verfahrenspartei allerdings nur vorläufig von der Pflicht zur Entrichtung der eigenen Prozesskosten befreit. Dem Prozessgegner gegenüber besteht diese vorläufige Kostenbefreiung nicht.

Verfahrenshilfe ist einer Partei vom Gericht nur dann zu bewilligen, wenn die Führung des konkreten Verfahrens andernfalls zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde. Damit die Verfahrenshilfe gewährt werden kann, darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zudem nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sein.

Unter dem notwendigen Unterhalt versteht man jenen Unterhalt, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt liegt in einem Bereich zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt. Er liegt sich zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum. Bei internationalen Fällen ist entsprechend der Verhältnisse am Wohnort zu beurteilen, was zu einer einfachen Lebensführung notwendig ist.

§ 64 der österreichischen Zivilprozessordnung zählt die Begünstigungen auf, für die die Verfahrenshilfe gewährt werden kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach § 57 ZPO für ausländische Kläger eine Sicherheitsleistung auferlegt werden, das heißt, dass sie dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten haben. Zahlreiche bilaterale Abkommen sehen aber einen Ausschluss derartiger Sicherheitsleistungen vor. Zudem ist im Rahmen der Verfahrenshilfe auch eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten möglich (§ 64 Abs. 1 Z 2 ZPO).

Die bilateralen Abkommen, die Österreich geschlossen hat, können auf der Website des Ministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten unter Link öffnet neues FensterBilaterale Staatsverträge – BMEIA, Außenministerium Österreich abgerufen werden.

Letzte Aktualisierung: 07/02/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Wirtschaft und Menschenrechte - Portugal

1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft kann vor Gericht erwirkt werden, und zwar insbesondere bei den Gerichten, die für Zivil‑, Straf‑, Verwaltungs- und Arbeitssachen zuständig sind, wobei die Art der jeweiligen Verletzung maßgeblich ist. Dieser Schutz kann in Form einer Klage oder Anzeige bei den Strafermittlungsbehörden oder der Staatsanwaltschaft (Ministério Público) erfolgen. Im Rahmen einer solchen Klage kann der Beklagte aufgefordert werden, etwas beizubringen, etwas zu tun, eine rechtswidrige Handlung zu unterlassen oder eine bestimmte Handlung zu dulden sowie den durch sein Verhalten entstandenen (immateriellen) Schaden wiedergutzumachen. Das portugiesische Strafgesetzbuch (Código Penal) sieht vor, dass juristische Personen unter bestimmten Umständen für gewisse Straftaten belangt werden können.

Das Zivil‑, Straf‑, Verwaltungs- und Arbeitsprozessrecht regelt die Verfahren zur Erlangung einer Entschädigung.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Im portugiesischen Recht gibt es keine besonderen Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen. Handelt es sich bei einer solchen Verletzung jedoch um eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit, so wird bei der Festlegung der anwendbaren Sanktion und deren Dauer oder Höhe die Schwere des Verstoßes berücksichtigt. Dies ist der Fall bei Umweltverstößen und schwerer Arbeitsausbeutung.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Im Zivilrecht finden die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sog. Brüssel-I-Neufassung) und des Lugano-Übereinkommens Anwendung.

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen, wobei eine Gesellschaft (oder eine andere juristische Person) für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort hat, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Allerdings sind für bestimmte Sachverhalte besondere Zuständigkeitsregeln vorgesehen, insbesondere für Sachverhalte, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, betreffen. Für diese ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Übereinkommen von Lugano) enthält gleichlautende Vorschriften.

Hat eine Gesellschaft ihren Sitz nicht in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens, so kann sich die internationale Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte aus dem portugiesischen Zivilprozessrecht ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn das geltend gemachte Recht nur im Wege einer Klage vor einem portugiesischen Gericht durchgesetzt werden kann (z. B. weil die kumulative Anwendung der internationalen Zuständigkeitsregeln verschiedener Länder dazu führt, dass kein Gericht für die Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig ist) oder wenn es sich für den Kläger sehr schwierig gestaltet, im Ausland Klage zu erheben, und ein gewichtiger, persönlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Rechtsstreits und der portugiesischen Rechtsordnung besteht.

Im Strafrecht gelten die sich aus dem Strafgesetzbuch ergebenden Zuständigkeitsregeln. Sofern kein völkerrechtlicher Vertrag oder ein anderes internationales Übereinkommen entgegensteht, gilt somit der allgemeine Grundsatz, dass das portugiesische Strafrecht auf Taten Anwendung findet, die im portugiesischen Hoheitsgebiet, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Täters, oder an Bord portugiesischer Schiffe oder Luftfahrzeuge begangen werden. Stets unter der Voraussetzung, dass kein völkerrechtlicher Vertrag oder ein anderes internationales Übereinkommen entgegensteht, kann das portugiesische Strafrecht jedoch unter bestimmten Umständen oder bei bestimmten Straftaten auch auf außerhalb des portugiesischen Hoheitsgebiets begangene Taten angewendet werden. Auf Straftaten, die außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets begangen werden und an denen juristische Personen beteiligt sind, findet das portugiesische Recht nur dann Anwendung, wenn die Tat durch oder gegen eine juristische Person begangen wird, die ihren satzungsmäßigen Sitz im portugiesischen Hoheitsgebiet hat, unabhängig davon, ob das Opfer EU-Bürger ist oder in der EU lebt.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Der Bürgerbeauftragte, die Gleichstellungsstellen (die Kommission für Gleichstellung in Arbeit und Beschäftigung (Comissão para a Igualdade no Trabalho e no Emprego – Link öffnet neues FensterCITE) und die Kommission für Bürgerschaft und Gleichstellung der Geschlechter (Comissão para a Cidadania e Igualdade de Género – Link öffnet neues FensterCIG)), die Link öffnet neues FensterArbeitsaufsichtsbehörde und die Link öffnet neues FensterUmweltinspektion sind nur für die Untersuchung von Verstößen gegen nationale Rechtsvorschriften, die auf portugiesischem Hoheitsgebiet begangen wurden, zuständig. Ob das Opfer einer Menschenrechtsverletzung, die von einem europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union (EU) begangen wurde, EU-Bürger ist oder in der EU lebt, ist für das Tätigwerden dieser Stellen unerheblich.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Die Erstellung solcher Berichte ist nicht rechtlich verpflichtend. Im Rahmen der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen bietet jedoch die nationale Kontaktstelle (NKS) für die OECD-Leitsätze, die von der Generaldirektion Wirtschaft (Direção-Geral das Atividades Económicas – DGAE) und der portugiesischen Agentur für Investitionen und Außenhandel (Agência para o Investimento e Comércio Externo de Portugal – AICEP Portugal Global) koordiniert wird, eine (außergerichtliche) Mediations- und Schlichtungsplattform zur Beilegung von Beschwerden, die gegen Unternehmen wegen der mutmaßlichen Nichteinhaltung dieser Leitsätze eingereicht werden. Somit kann jede natürliche Person oder Organisation, die der Auffassung ist, dass die Maßnahmen oder Tätigkeiten eines multinationalen Unternehmens nicht mit den Leitsätzen vereinbar sind, Beschwerde bei der NKS eines der Länder einreichen, in denen das betreffende Unternehmen tätig ist. Weitere Informationen finden Sie Link öffnet neues Fensterhier, u. a. die Jahresberichte der nationalen Kontaktstellen über die Umsetzung der OECD-Leitsätze.

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Artikel 67-A der Strafprozessordnung (Código de Processo Penal) lautet:

a) ‚Opfer‘:

i) eine natürliche Person, der unmittelbar durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung ein unter anderem körperlicher, psychischer, emotionaler oder seelischer Schaden oder Sachschaden zugefügt wurde;

ii) Familienangehörige einer Person, deren Tod eine direkte Folge einer Straftat ist, und die durch den Tod dieser Person eine Schädigung erlitten haben;

b) ‚besonders schutzbedürftiges Opfer‘: ein Opfer, das unter anderem aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustands oder seiner Behinderung sowie der Tatsache, dass Art, Umfang und Dauer des Opferstatus einen Schaden verursacht haben, der schwerwiegende Folgen für sein psychisches Wohlbefinden oder die Bedingungen für seine soziale Integration hat, besonders schutzbedürftig ist;

c) ‚Familienangehörige‘: der Ehegatte/die Ehegattin des Opfers oder die mit dem Opfer in einer Lebensgemeinschaft lebende Person, die direkten Verwandten und Geschwister des Opfers sowie Personen, die von dem Opfer finanziell abhängig sind;

d) ‚Kind‘: eine Person im Alter von unter achtzehn Jahren.

Eines der Rechte, die in dem durch das Gesetz Nr. 130/2015 vom 4. September 2015 verabschiedeten Opferstatut verankert wurden, ist der Anspruch auf Prozesskostenhilfe, deren rechtlicher Rahmen im Gesetz Nr. 34/2004 vom 29. Juli 2004 festgelegt ist. Bei Fragen zur Prozesskostenhilfe verweisen wir Sie auf die entsprechende Seite des Europäischen Justizportals.

Letzte Aktualisierung: 07/04/2024

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Wirtschaft und Menschenrechte - Rumänien

1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

Der gerichtliche Schutz der Menschenrechte wird durch nationale Gerichte gewährleistet, wobei maßgeblich ist, auf welchen Sachverhalt sich die Handlung bezieht, die zur Rechtsverletzung geführt hat. So kann es aufgrund unternehmerischer Tätigkeiten zu zivil- oder strafrechtlich relevanten Menschenrechtsverletzungen kommen. Je nach den Besonderheiten des Falles und der Art der Handlung, die zur Rechtsverletzung geführt hat, kann der Geschädigte also rechtliche Schritte einleiten oder Anzeige bei den Ermittlungsbehörden – der Polizei oder der Staatsanwaltschaft – erstatten.

Ein solcher Schutz kann eine Entschädigung in Form eines materiellen und/oder immateriellen Schadensersatzes beinhalten, wenn festgestellt wird, dass das Verhalten/die Praktiken eines Unternehmens zu einer Verletzung der Menschenrechte geführt haben.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Bestimmte Menschenrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit Geschäftstätigkeiten stehen, ziehen zivil‑, straf- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich.

Umweltstraftaten sind sowohl in Spezialvorschriften (z. B. der Eilverordnung Nr. 195/2005 über den Umweltschutz) als auch im Strafgesetzbuch als Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit (Verbreitung von Krankheiten auf Tiere oder Pflanzen, Wasserverunreinigung, Handel mit giftigen Produkten oder Stoffen, Verstoß gegen die Regelungen für den Umgang mit nuklearen oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Sprengstoffen oder beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe usw.) geregelt.

Schwere Formen von Arbeitsausbeutung können als Verstöße gegen das Strafgesetzbuch (Straftaten wie Sklaverei, Menschenhandel, Kinderhandel, Zwangs- oder Pflichtarbeit, Zuhälterei, Inanspruchnahme von Dienstleistungen einer ausgebeuteten Person) oder gegen die strafrechtlichen Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs gewertet werden.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

A. In Zivilsachen

  • Internationale Zivilverfahren sind in Buch VII der Zivilprozessordnung geregelt, das die allgemeinen Bestimmungen für dieses Rechtsgebiet enthält und auf privatrechtliche Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung findet, sofern in den internationalen Verträgen, bei denen Rumänien Vertragspartei ist, im EU-Recht oder in Sondergesetzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
  • Maßgeblich für die internationale Zuständigkeit der rumänischen Gerichte nach den allgemeinen Bestimmungen ist das Vorhandensein einer Hauptniederlassung des Beklagten oder, in Ermangelung einer solchen, einer Zweigniederlassung oder von Unternehmensvermögen in Rumänien zum Zeitpunkt der Klageerhebung.
  • Darüber hinaus können die Parteien im Rahmen einer Gerichtsstandsvereinbarung festlegen, dass die rumänischen Gerichte für alle Streitigkeiten zuständig sind, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen.
  • Für bestimmte Klagen auf materiellen Schadensersatz sind ausschließlich die rumänischen Gerichte zuständig, z. B. für Streitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug, die folgendes betreffen:
    • in Rumänien belegene Immobilien;
    • Verträge mit Verbrauchern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Rumänien, die Dienstleistungen des täglichen Bedarfs zum Gegenstand haben, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Verbrauchers bestimmt sind und die nicht im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers stehen, wenn:
      • der Dienstleister die Bestellung in Rumänien erhalten hat;
      • dem Vertragsschluss in Rumänien ein Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher alle für den Vertragsabschluss erforderlichen Formalitäten erfüllt hat.
  • Darüber hinaus kann der Kläger abweichend von den allgemeinen Bestimmungen die Zuständigkeit der rumänischen Gerichte wählen (bevorzugte Zuständigkeit), wenn:
    • sich der Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung – auch nur teilweise – entstanden ist oder hätte erfüllt werden müssen, in Rumänien befindet;
    • sich der Ort, an dem ein Rechtsgeschäft, das ein außervertragliches Schuldverhältnis begründet, geschlossen wurde oder seine Wirkungen entfaltet, in Rumänien befindet;
    • sich der Eisenbahn- oder Frachtbahnhof oder der Hafen oder Flughafen, an dem die Passagiere ein- oder aussteigen bzw. die beförderten Güter ein- oder ausgeladen werden, in Rumänien befindet;
    • sich die versicherte Sache oder der Ort, an dem der Versicherungsfall eingetreten ist, in Rumänien befindet.
  • Außerdem sind die rumänischen Gerichte zuständig für:
    • Rechtsstreitigkeiten betreffend den grenzüberschreitenden Schutz des geistigen Eigentums einer Person mit Wohnsitz in Rumänien, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen rumänischen Staatsbürger oder eine staatenlose Person handelt, vorbehaltlich einer Gerichtsstandsvereinbarung;
    • Rechtsstreitigkeiten zwischen Ausländern, die die Zuständigkeit der rumänischen Gerichte ausdrücklich vereinbart haben, sofern die Rechtsverhältnisse Rechte betreffen, die von den betreffenden Ausländern an Eigentum oder Interessen von Personen aus Rumänien geltend gemacht werden;
    • Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kollisionen von Schiffen oder Luftfahrzeugen sowie unter bestimmten Umständen Fälle, in denen es um Hilfe oder Rettung von Personen oder Gütern auf hoher See oder in einem Gebiet außerhalb der Hoheit eines Staates geht;
    • Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung für Schäden, die durch aus Rumänien stammende Erzeugnisse verursacht wurden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Opfers, dem Unfallort oder dem Ort, an dem der Schaden verursacht wurde.

Was die Stellung eines ausländischen Verfahrensbeteiligten im internationalen Zivilverfahren betrifft, so haben sowohl natürliche als auch juristische ausländische Personen vor rumänischen Gerichten nach dem Gesetz dieselben Verfahrensrechte und ‑pflichten wie rumänische Staatsbürger und rumänische juristische Personen.

Weitere Informationen sind Link öffnet neues Fensterhier zu finden.

B. In Strafsachen

Sofern in einem völkerrechtlichen Vertrag, den Rumänien unterzeichnet hat, nichts anderes bestimmt ist, findet das rumänische Strafrecht gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 12 des Strafgesetzbuchs und dem in Artikel 9 verankerten Persönlichkeitsprinzip auf Taten Anwendung, die außerhalb Rumäniens begangen werden, unabhängig davon, ob es sich bei dem Geschädigten um einen Ausländer, einen rumänischen Staatsangehörigen oder eine staatenlose Person handelt oder ob er bzw. sie sich in Rumänien befindet, wenn der Täter eine rumänische juristische Person ist und für die begangene Tat nach rumänischem Recht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren vorgesehen ist (selbst wenn die Tat nach dem Recht des Staates, in dem sie begangen wurde, nicht als Straftat gilt). Sind andere Strafen vorgesehen, muss die Tat auch nach dem Strafrecht des Landes, in dem sie begangen wurde, eine Straftat darstellen (doppelte Strafbarkeit), oder sie muss an einem Ort begangen worden sein, der nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt. Die Anklageerhebung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Generalstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht, das örtlich für die als erste mit dem Fall befasste Staatsanwaltschaft zuständig ist, oder gegebenenfalls durch den Generalstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Straftat auch dann als im Hoheitsgebiet Rumäniens begangen gilt, wenn eine Tat‑, Anstiftungs- oder Beihilfehandlung – auch nur teilweise – in diesem Hoheitsgebiet oder auf einem unter rumänischer Flagge fahrenden Schiff oder in einem in Rumänien registrierten Luftfahrzeug vorgenommen wurde. In diesen Fällen gilt nach dem Territorialitätsprinzip das rumänische Strafrecht.

Was die Zuständigkeit der Strafgerichte für Straftaten betrifft, die außerhalb des Hoheitsgebiets Rumäniens begangen wurden, so sieht Artikel 42 der Strafprozessordnung vor, dass außerhalb des Hoheitsgebiets Rumäniens begangene Straftaten vor den Gerichten verhandelt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die beschuldigte juristische Person ihren Sitz hat. Hat die beschuldigte juristische Person keinen Sitz in Rumänien und fällt die Straftat in die Zuständigkeit des Amtsgerichts, so wird der Fall vor dem Amtsgericht Bukarest Bezirk 2 verhandelt und in den anderen Fällen vor dem Gericht, das je nach Sachverhalt oder dem Status der Person mit Sitz in Bukarest zuständig ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Bei Straftaten, bei denen die Einleitung eines Strafverfahrens von der Stellung eines Strafantrags durch den Geschädigten abhängt, muss der Strafantrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag gestellt werden, an dem der Geschädigte von der Tat Kenntnis erlangt hat.

Weitere Informationen finden Sie Link öffnet neues FensterhierLink öffnet neues Fensterhier und Link öffnet neues Fensterhier.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 35 vom 13. März 1997 über die Organisation und die Arbeitsweise des Bürgerbeauftragten (Instituția Avocatul Poporului) lautet: „Der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in ihren Beziehungen zu den Behörden zu schützen.“ Somit ist er nicht für Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft zuständig.

Verbraucherbeschwerden gegen EU-Unternehmen können nur dann vom Europäischen Verbraucherzentrum in Rumänien (ECC Romania) entgegengenommen werden, wenn die betreffenden Verbraucher ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (oder in Norwegen oder in Island) haben oder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats (oder Norwegens oder Islands) sind und das EU-Recht anwendbar ist.

Die Arbeitsaufsicht (Inspecția Muncii), die staatliche Behörde für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Kinder und Adoptionen (Autoritatea Națională pentru Drepturile Persoanelor cu Dizabilități, copii și Adopții), die staatliche Agentur für die Gleichstellung der Geschlechter (Agenția Națională pentru Egalitatea de Șanse între Femei și Bărbați), die staatliche Umweltpolizei (Garda Națională de Mediu), die staatliche Verbraucherschutzbehörde (Națională pentru Protecția Consumatorului) und die staatliche Behörde für Verwaltung und Regulierung im Kommunikationswesen (Autoritatea Națională pentru Administrare și Reglementare în Comunicații (ANCOM)) sind nicht für Angelegenheiten mit grenzüberschreitendem Bezug zuständig.

Weitere Informationen finden Sie Link öffnet neues Fensterhier und Link öffnet neues Fensterhier.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Im Bereich von Menschenrechtsverletzungen, die auf Tätigkeiten europäischer transnationaler Unternehmen zurückzuführen sind, gibt es in Rumänien keine obligatorischen Mediationssysteme. Allerdings ist eine Mediation auf freiwilliger Basis möglich, wenn die Parteien dies wünschen. Daher kann sich eine Person, deren Rechte verletzt wurden, nach den allgemeinen Bestimmungen an ein Zivil- oder Strafgericht (je nach Art des verletzten Rechts) wenden, oder die Parteien können einvernehmlich vereinbaren, die Dienste eines Mediators in Anspruch zu nehmen, dessen Tätigkeit durch das Gesetz Nr. 192/2006 über die Mediation und die Organisation des Berufs des Mediators geregelt ist.

Außerdem gibt die Verordnung Nr. 38/2015 über die alternative Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern Verbrauchern die Möglichkeit, bei Stellen, die alternative Streitbeilegungsverfahren auf unabhängige, unparteiische, transparente, wirksame, zügige und faire Weise durchführen, Beschwerden gegen Gewerbetreibende und Unternehmen einzureichen. Dieser Mechanismus soll ein hohes Verbraucherschutzniveau und das reibungslose Funktionieren des Marktes gewährleisten.

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Der Zugang zu Prozesskostenhilfe ist ein nach rumänischem Recht anerkanntes und garantiertes Recht. Dieses Recht beruht auf dem Konzept der universellen Verteidigung und wird allen Personen unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrer Staatsangehörigkeit wie folgt gewährt:

I. In Zivilsachen gemäß der Eilverordnung Nr. 51/2008 der Regierung über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen:

a) Für EU-Bürgerinnen und ‑Bürger: in allen Fällen, in denen eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, bei den rumänischen Gerichten oder sonstigen rumänischen Behörden mit Rechtsprechungsbefugnissen Prozesskostenhilfe beantragt (Artikel 2 der Eilverordnung Nr. 51/2008 der Regierung);

b) für Nicht-EU-Bürgerinnen und ‑Bürger und Staatenlose: wenn Anträge von natürlichen Personen gestellt werden, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet Rumäniens oder eines anderen EU-Mitgliedstaats haben, sofern zwischen Rumänien und dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt oder in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eine Vereinbarung besteht, die Bestimmungen über den internationalen Zugang zu Gerichten enthält (Artikel 21 Absatz 1 der Eilverordnung Nr. 51/2008 der Regierung).

Darüber hinaus haben Ausländer gemäß Artikel 1084 Absatz 2 der Zivilprozessordnung in internationalen Zivilverfahren vor rumänischen Gerichten im selben Umfang wie rumänische Staatsangehörige Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren und anderen Verfahrenskosten sowie auf Prozesskostenhilfe, sofern mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt oder in dem er seinen Wohnsitz hat, Gegenseitigkeit vereinbart wurde.

So kann die Person, deren legitime Rechte verletzt wurden, gemäß Artikel 6 der Eilverordnung Nr. 51/2008 der Regierung Prozesskostenhilfe beantragen, wenn sie die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen kann. Prozesskostenhilfe kann in folgender Form gewährt werden:

a) Übernahme der Gebühren für die Vertretung, den Rechtsbeistand und gegebenenfalls die Verteidigung durch einen gerichtlich bestellten oder selbst ausgewählten Rechtsanwalt, um ein Recht oder ein berechtigtes Interesse gerichtlich durchzusetzen oder zu schützen oder um einen Rechtsstreit zu vermeiden, nachstehend als „anwaltlicher Beistand“ bezeichnet;

b) Bezahlung des mit Zustimmung des Gerichts oder der rechtsprechenden Behörde im Laufe des Verfahrens hinzugezogenen Sachverständigen, Übersetzers oder Dolmetschers, sofern die Person, die nach dem Gesetz Prozesskostenhilfe beantragt, diese Kosten zu tragen hat;

c) Zahlung der Gerichtsvollziehergebühr;

d) Befreiung, Ermäßigung, Stundung oder Aufschub der Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Gerichtsgebühren, einschließlich der in der Vollstreckungsphase anfallenden Gebühren.

Das Recht auf Prozesskostenhilfe ist jedoch kein absolutes Recht, und die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt, muss nachweisen, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten für die Inanspruchnahme eines von ihr gewählten Anwalts oder die Verfahrenskosten wie Stempelgebühr, Sachverständigenhonorare, Sachverständigengutachten usw. zu tragen. Hierzu heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Eilverordnung Nr. 51/2008 der Regierung: Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn sie zu Unrecht beantragt wird, wenn die geschätzten Kosten im Vergleich zum Streitwert unverhältnismäßig sind, wenn die Prozesskostenhilfe nicht zur Wahrung eines berechtigten Interesses beantragt wird oder wenn sie für eine gegen die öffentliche oder verfassungsmäßige Ordnung verstoßende Handlung beantragt wird.

Die in dieser Eilverordnung vorgesehene Prozesskostenhilfe wird in Zivil‑, Handels‑, Verwaltungs‑, Arbeits- und Sozialversicherungssachen sowie in anderen Angelegenheiten, mit Ausnahme von Strafsachen, gewährt.

In Strafsachen muss der geschädigten Person zwingend Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn diese Person bzw. der Zivilkläger eine nicht oder nur beschränkt geschäftsfähige Person ist (gemäß Artikel 93 Absatz 4 der Strafprozessordnung). Ist das Gericht der Auffassung, dass sich der Geschädigte, der Zivilkläger … aus bestimmten Gründen nicht selbst verteidigen kann, so ordnet es außerdem gemäß Artikel 93 Absatz 5 die gerichtliche Bestellung eines Verteidigers an.

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f der Eilverordnung Nr. 80/2013 der Regierung über die Gerichtsgebühren in ihrer geänderten Fassung sieht vor, dass Klagen, einschließlich ordentlicher oder außerordentlicher Rechtsbehelfe, die sich auf den Schutz von Verbraucherrechten beziehen, von der Zahlung der Gebühren befreit sind, wenn Einzelpersonen und Verbraucherschutzverbände wegen der Verletzung der Rechte und berechtigten Interessen von Verbrauchern gegen Wirtschaftsteilnehmer klagen.

Darüber hinaus gelten für Opfer von Straftaten die Bestimmungen des Link öffnet neues FensterGesetzes Nr. 211/2004 über bestimmte Maßnahmen zur Gewährleistung der Information, der Unterstützung und des Schutzes der Opfer von Straftaten. Wie sich bereits aus dem Titel des Gesetzes ergibt, enthält dieses Gesetz Regelungen zu Maßnahmen zur Information, zur Unterstützung, zum Schutz, zur Anerkennung und zur Beurteilung von Opfern von Straftaten, die unabhängig von der Stellung einer Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden in Anspruch genommen werden können.

Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe in Rumänien finden Sie hier.

Letzte Aktualisierung: 26/04/2023

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Wirtschaft und Menschenrechte - Schweden

1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

In Schweden wird nicht zwischen Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft und anderen Arten von Menschenrechtsverletzungen unterschieden. Für den Bereich Wirtschaft und Menschenrechte gibt es keine Sonderregelungen. Die im schwedischen Rechtssystem vorgesehenen Rechtsbehelfe stehen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsübereinkommen, die Schweden unterzeichnet hat.

Der Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der schwedischen Verfassung verankert.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre Menschenrechte verletzt wurden, können Sie sich je nach Sachverhalt an verschiedene Stellen wenden.

Sie können eine gerichtliche Überprüfung oder eine Überprüfung durch eine schwedische Überprüfungsstelle beantragen oder bei der nationalen Kontaktstelle Beschwerde einlegen.

Gerichtsverfahren

In den meisten Fällen kann Ihr Fall auf die eine oder andere Weise vor einem Gericht verhandelt werden. Straftaten können von einem Staatsanwalt vor Gericht gebracht werden. Entscheidet sich der Staatsanwalt gegen eine Strafverfolgung, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit, selbst ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Schließlich können Sie den Staat auf Schadenersatz verklagen.

In Schweden gibt es drei Arten von Gerichten:

  • die ordentliche Gerichtsbarkeit, die die Amtsgerichte (tingsrätt), die Oberlandesgerichte (hovrätt) und den Obersten Gerichtshof (Högsta domstolen) umfasst;
  • die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die die Verwaltungsgerichte (förvaltningsrätt), die Oberverwaltungsgerichte (kamarrätt) und den Obersten Verwaltungsgerichtshof (Högsta förvaltningsdomstolen) umfasst;
  • die Fachgerichte, die über Streitigkeiten in verschiedenen Sondergebieten entscheiden, wie etwa das Arbeitsgericht (Arbetsdomstol).

Antrag auf Überprüfung durch eine schwedische Überprüfungsstelle

Die verschiedenen Bürgerbeauftragten überprüfen die Einhaltung der Menschenrechte.

Jede Person, die der Ansicht ist, dass sie oder ein Dritter von einer Behörde oder einem Beamten einer staatlichen oder kommunalen Behörde falsch oder ungerecht behandelt wurde, kann sich an den parlamentarischen Bürgerbeauftragten (Justitieombudsmannen) wenden. Der parlamentarische Bürgerbeauftragte überwacht die Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Rahmen von öffentlichen Tätigkeiten.

Gemäß seinem Mandat erstreckt sich die Aufsichtsfunktion des parlamentarischen Bürgerbeauftragten auch auf „andere Personen, deren Amt oder Auftrag die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst, soweit dieser Aspekt ihrer Tätigkeit betroffen ist“, sowie auf „Beamte und Angestellte staatlicher Unternehmen, die im Auftrag eines solchen Unternehmens Tätigkeiten ausüben, mit denen der Staat über das Unternehmen entscheidenden Einfluss nimmt“.

Bestimmte Aufsichtsfunktionen werden zudem vom Justizkanzler (Justitiekanslern) wahrgenommen, der von der Regierung ernannt wird. Zu den Aufgaben des Justizkanzlers gehört die Prüfung von Beschwerden und die Regelung von gegen den Staat gerichteten Schadensersatzansprüchen.

Der Bürgerbeauftragte für Gleichstellungsfragen (Diskrimineringsombudsmannen) ist eine staatliche Stelle, die für die Überwachung der Einhaltung des Antidiskriminierungsgesetzes zuständig ist. Die Hauptaufgabe des Bürgerbeauftragten besteht darin, diejenigen, auf die das Gesetz Anwendung findet, zur freiwilligen Einhaltung des Gesetzes zu veranlassen. Er kann jedoch auch im Namen einer Person Klage erheben, sofern die betreffende Person dem zustimmt. Personen, die gegen das Antidiskriminierungsgesetz verstoßen, können zur Zahlung einer Diskriminierungsentschädigung an die diskriminierte Person verpflichtet werden.

Beschwerde bei der nationalen Kontaktstelle

Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen bieten die Möglichkeit, sich über die nationalen Kontaktstellen (NKS) rechtliches Gehör zu verschaffen. Bei der schwedischen nationalen Kontaktstelle handelt es sich um eine Zusammenarbeit zwischen drei Akteuren: dem Staat, der Wirtschaft und den Gewerkschaften.

Der Staat wird durch das Außenministerium vertreten, das Sitzungen einberuft, zu denen andere Ministerien eingeladen werden können. Die Wirtschaft wird durch den schwedischen Unternehmerverband, den schwedischen Handelsverband und den schwedischen Dachverband der Privatunternehmen vertreten, während die Gewerkschaften durch den schwedischen Gewerkschaftsbund, den schwedischen Verband der Berufsverbände, Unionen, IF Metall und den schwedischen Ingenieursverband vertreten sind. Da die Leitsätze freiwilliger Natur sind, ist die NKS nicht befugt, Sanktionen zu verhängen. Die Hauptaufgabe der Kontaktstelle besteht darin, die Einhaltung der Leitsätze durch die Unternehmen zu fördern und durch Dialog und Diskussion zur Lösung von Problemen im Einzelfall beizutragen.

Link öffnet neues FensterDie nationale Kontaktstelle (NKS) – Regeringen.se

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Es gibt keine besonderen Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen, weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene. Bei der Beurteilung von Menschenrechtsverletzungen spielt jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Schwere der Verletzung eine Rolle. Der Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der schwedischen Verfassung verankert.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage vor einem schwedischen Gericht

Eine Grundvoraussetzung dafür, dass ein Ausländer ein schwedisches Gericht anrufen kann, ist, dass er die schwedische Zuständigkeit nachweisen kann. Er muss also beweisen, dass ein schwedisches Gericht dafür zuständig ist, die Klage für zulässig zu erklären. Die diesbezüglichen Optionen sind je nach Fallkategorien unterschiedlich:

  1. In Fällen, in denen eine Person durch eine schwedische Gesellschaft oder ihre Zweigniederlassungen im Ausland in ihren Menschenrechten verletzt wurde, kann grundsätzlich immer ein schwedisches Gericht angerufen werden.
  2. Wurde der Verstoß jedoch von einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem Drittland (d. h. außerhalb der EU, Islands, Norwegens und der Schweiz), die in schwedischem Eigentum steht oder sich unter schwedischer Kontrolle befindet, begangen, kann die Tochtergesellschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen vor einem schwedischen Gericht verklagt werden.
  3. Wurde der Verstoß von einer in schwedischem Eigentum oder unter schwedischer Kontrolle stehenden Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Land oder in Island, Norwegen oder der Schweiz begangen, sind die Möglichkeiten, die Tochtergesellschaft in Schweden zu verklagen, auf einige wenige Ausnahmefälle beschränkt.

Allgemeine Voraussetzungen für die schwedische Zuständigkeit

Die schwedischen Gerichte müssen von Amts wegen prüfen, ob die schwedische Zuständigkeit gegeben ist. Dass eine Klage in schwedische Zuständigkeit fällt, bedeutet, dass ein schwedisches Gericht für die Verhandlung des Falles und die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist.

In Fällen, in denen das zuwiderhandelnde Unternehmen (Beklagter) seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat, findet die Brüssel-I-Verordnung Anwendung. Die Verordnung enthält jedoch auch eine Reihe von Zuständigkeitsregeln, deren Anwendung nicht davon abhängt, wo der Beklagte seinen Sitz hat. Hat der Beklagte seinen Sitz in Island, Norwegen oder der Schweiz, so ist für die Frage der Zuständigkeit das Lugano-Übereinkommen maßgeblich. Hat der Beklagte seinen Sitz nicht in der EU oder in einem Land, das das Lugano-Übereinkommen unterzeichnet hat, so wird die Frage der Zuständigkeit im Wege der analogen Anwendung der Kollisionsnormen in Kapitel 10 der schwedischen Prozessordnung bestimmt, wobei das Vorliegen eines schwedischen Interesses an der Rechtspflege zwingende Voraussetzung für die Zuständigkeit der schwedischen Gerichte ist.

Der Wohnsitz der Person, deren Rechte verletzt wurden, ist für die Anwendung der Brüssel-I-Verordnung in der Regel unerheblich. In einigen Fällen ist jedoch Voraussetzung, dass der Kläger seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat oder dass der die Zuständigkeit begründende Umstand einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist.

Dabei ist entscheidend, dass diese Umstände zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts vorliegen.

Anwendbares Recht

Welches nationale Recht in einem vor einem schwedischen Gericht wegen der Verletzung von Rechten geführten Verfahren anzuwenden ist, wird vom schwedischen Gericht unter Anwendung des schwedischen internationalen Privatrechts bestimmt. Im Allgemeinen bedeutet dies, dass das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, anzuwenden ist. Wenn eine Verletzung der Menschenrechte außerhalb Schwedens stattgefunden hat, unterliegt der Anspruch des Opfers daher selten dem schwedischen Recht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person sich dafür entschieden hat, ihren Anspruch auf eine vertragliche (Arbeitsvertrag) oder eine außervertragliche Rechtsgrundlage (bei Fehlen eines Arbeitsvertrags) zu stützen. Hauptgrund dafür ist, dass die Verbindung zu Schweden in diesem Fall nicht ausreichend stark ist.

Im Gegensatz zum Inhalt des schwedischen Rechts ist der Inhalt ausländischen Rechts vor schwedischen Gerichten eine Tatsachenfrage. Eine Privatperson, die ihren Anspruch auf ausländisches Recht stützt, muss daher zum Nachweis entsprechende Beweise vorlegen, z. B. in Form eines Sachverständigengutachtens. Dies kann gewisse Kosten verursachen.

Selbst wenn ein Anspruch ausländischem Recht unterliegt, können schwedische Gerichte in gewissem Umfang schwedisches Recht anwenden, wenn es sich um international zwingende Vorschriften handelt oder wenn ausländisches Recht mit der schwedischen öffentlichen Ordnung kollidiert. Diese Ausnahmeregelung kommt jedoch nur selten zur Anwendung. In Erwartung der diesbezüglichen Rechtsprechung z. B. des Europäischen Gerichtshofs und der schwedischen Gerichte ist nach wie vor ungeklärt, inwieweit eine Schadensersatzklage wegen einer Verletzung von Menschenrechten zur Anwendung dieser Ausnahmeregelungen führt, z. B., weil die betreffenden Rechte in dem Land, in dem der Schaden eingetreten ist, nicht hinreichend geschützt werden.

Praktische Möglichkeiten einer Einzelperson, Klage vor einem schwedischen Gericht zu erheben

Sofern die Zuständigkeit Schwedens gegeben ist und ein geschützter und (z. B. auf der Grundlage des anwendbaren ausländischen Rechts) vollstreckbarer Anspruch besteht, ist der Zugang zu den schwedischen Gerichten relativ gut. Außerdem haben ausländische Personen grundsätzlich die gleichen rechtlichen Möglichkeiten, als Partei in einem schwedischen Rechtsstreit aufzutreten, wie schwedische Staatsbürger.

Stößt eine ausländische Person bei der Anreise zum zuständigen Gericht in Schweden auf finanzielle oder andere praktische Hindernisse, ist davon auszugehen, dass das Gericht versuchen wird, das jeweilige Problem zu lösen, beispielsweise indem es eine Teilnahme am Verfahren per Telefon oder Video ermöglicht.

Bestimmte Ausländer, die keinen Wohnsitz in Schweden haben und vor einem schwedischen Gericht Klage gegen eine schwedische juristische Person erheben, müssen auf Antrag des Beklagten eine Sicherheit für die künftigen Gerichtskosten des Beklagten hinterlegen. Welche ausländischen Bürger und juristischen Personen von der Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung befreit sind, ist in der Bekanntmachung über die Befreiung ausländischer Kläger von der Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung für Gerichtskosten vom 15. Mai 2014 geregelt.

Ausländer verfügen nur über begrenzte Möglichkeiten, öffentliche Mittel für ihre Gerichtsgebühren und Anwaltskosten zu erhalten, zumindest dann, wenn sie Staatsangehörige eines Nicht-EU-Landes sind. Die besten Aussichten auf den Erhalt von Mitteln aus der Staatskasse hat, wer einen Schadensersatzanspruch als Einzelanspruch im Zusammenhang mit einem Strafverfahren geltend macht. Die Möglichkeiten für eine private Finanzierungslösung hängen ansonsten weitgehend von der persönlichen finanziellen und sozialen Situation der ausländischen Person ab.

Weitere Informationen

Mitteilung an das Außenministerium über die Möglichkeit einer Einzelperson, ein schwedisches Unternehmen wegen im Ausland begangener Menschenrechtsverletzungen vor einem schwedischen Gericht zu verklagen. Mannheimer Swartling (2015)
Link öffnet neues Fensterhttps://docplayer.se/7222881-Promemoria-till-utrikesdepartementet.html

Weitere Informationen darüber, wie ein Fall vor Gericht gebracht werden kann, sind abrufbar unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.domstol.se/en/.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Siehe Frage 1.

Das Schwedische Institut für Menschenrechte nimmt keine individuellen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen entgegen.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Unternehmenseigene Rechtsschutzmechanismen

Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Menschenrechte Dritter nicht durch ihre Geschäftstätigkeit verletzt werden. Hat ein Unternehmen dennoch eine Menschenrechtsverletzung begangen oder zu einer solchen beigetragen oder kann es mit einer Menschenrechtsverletzung in Verbindung gebracht werden, so muss es sich um Wiedergutmachung bemühen. Eine solche Wiedergutmachung kann in Form einer Entschuldigung, einer finanziellen oder nicht finanziellen Entschädigung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Opfer und dem Unternehmen erfolgen. Komplizierter ist die Situation, wenn ein Unternehmen nicht zu negativen Auswirkungen beigetragen hat, die Auswirkungen aber in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen. In solchen Fällen sollte das Unternehmen, wenn es über einen ausreichenden Einfluss zur Bewältigung der negativen Auswirkungen verfügt, diesen Einfluss nutzen.

Es gibt kein vorgefertigtes Modell dafür, wie ein Unternehmen seine eigenen Beschwerde- und Abhilfemechanismen am besten organisieren sollte. Jedes Unternehmen muss selbst entscheiden, was unter seinen spezifischen Umständen angemessen ist.

Einige Leitlinien:

  • Offenheit – Förderung des Dialogs mit den denjenigen, die von den Handlungen des Unternehmens betroffen sind
  • Verhandlungen und Gespräche mit Arbeitnehmervertretern – in Fällen, in denen Arbeitnehmer betroffen sind, oft eine gute Grundlage für wirksame Maßnahmen
  • Leitlinien dazu, wie Mitarbeitende eines Unternehmens intern Bedenken über Fehlverhalten äußern können, wie Bedenken weiterverfolgt und Hinweisgeber geschützt werden sollten
  • System zur Bearbeitung von Beschwerden, über das Personen außerhalb des Unternehmens, die der Ansicht sind, dass sie oder Dritte durch das Unternehmen beeinträchtigt wurden oder künftig beeinträchtigt werden, das Unternehmen auf sichere und anonyme Weise auf das Problem aufmerksam machen können

Die Regierung hat neue Rechtsvorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Unternehmen, die ambitionierter als die EU-Richtlinien sind, sowie klarere Nachhaltigkeitskriterien im Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und einen stärkeren Rechtsschutz für Hinweisgeber eingeführt.

Im Dezember 2016 sind neue Rechtsvorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Kraft getreten, die vorsehen, dass künftig alle großen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Neben Informationen über Umweltauswirkungen, soziale Bedingungen, Chancengleichheit und Korruptionsbekämpfung müssen die Berichte auch Informationen über Maßnahmen zur Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Arbeitnehmer, enthalten, sofern dies erforderlich ist, um die Entwicklung, die Position und die Ergebnisse des Unternehmens zu verstehen.

Im Januar 2017 verabschiedete auch der schwedische Reichstag (Riksdag) strenge Rechtsvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die schwerwiegendes Fehlverhalten im Unternehmen ihres Arbeitgebers melden („Whistleblowing“). Im Rahmen dieses besonderen Schutzes haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Repressalien ihres Arbeitgebers ausgesetzt sind, einen Anspruch auf Schadensersatz.

Öffentliche Berichte

Wirtschaft und Menschenrechte: Spürbare Mängel und Lücken im schwedischen Recht. Bericht an das schwedische Amt für öffentliche Verwaltung. Enact Sustainable Strategies (Enact), ein Beratungsunternehmen, das auf nachhaltige Unternehmensentwicklung und verantwortungsvolles Unternehmertum spezialisiert ist.

Link öffnet neues FensterWirtschaft und Menschenrechte: Spürbare Mängel und Lücken im schwedischen Recht. Enact (statskontoret.se)

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft haben keine spezifischen Rechte (siehe Frage 1).

Es besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe gemäß dem Prozesskostenhilfegesetz (1996:1619) zu erhalten. Ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, entscheidet immer das Gericht oder die Prozesskostenhilfebehörde (Rättshjälpsmyndigheten).

Prozesskostenhilfe wird in der Regel nur Privatpersonen gewährt, nicht jedoch Vereinigungen, Unternehmen oder Ähnlichem. In Ausnahmefällen kann auch ein Unternehmer oder eine Erbengemeinschaft Prozesskostenhilfe erhalten.

Ihre finanziellen Mittel errechnen sich anhand Ihres berechneten Jahreseinkommens vor Steuern. Von diesem Betrag können Sie pro Kind, für das Sie Unterhalt leisten, 15 000 SEK abziehen, bis zu einem Höchstbetrag von 75 000 SEK. Außerdem muss der Betrag angepasst werden, wenn Sie Vermögenswerte oder Schulden haben, die sich auf Ihre Zahlungsfähigkeit auswirken. Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, dürfen Ihre finanziellen Mittel 260 000 SEK/Jahr nicht überschreiten. Auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird, müssen Sie einen Teil der Kosten selbst tragen. Die Prozesskostenhilfe ist für Erwachsene nie vollständig kostenlos, und der Teil, den Sie selbst bezahlen, wird als Prozesskostenhilfegebühr bezeichnet. Ihre Prozesskostenhilfegebühr darf niemals höher sein als die Kosten der Prozesskostenhilfe.

Eine Rechtsschutzversicherung ist in der Regel in der Hausrat‑, Wohngebäude- und Ferienhausversicherung enthalten. Rechtsschutzversicherung bedeutet, dass Ihre Versicherung gegebenenfalls einen Teil Ihrer Kosten für einen Rechtsbeistand oder Rechtsanwalt übernimmt. Die Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung können je nach Versicherungsunternehmen unterschiedlich sein. Daher ist es wichtig, dass Sie die Bedingungen Ihres Versicherungsschutzes überprüfen.

In § 35 der Prozesskostenhilfeverordnung (1997:404) ist geregelt, welche ausländischen Staatsangehörigen schwedischen Staatsbürgern hinsichtlich des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe gleichgestellt sind.

Letzte Aktualisierung: 26/04/2023

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Wirtschaft und Menschenrechte - Schottland

1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

Nach dem Schottland-Gesetz (Scotland Act) von 1998 müssen alle vom schottischen Parlament verabschiedeten Rechtsvorschriften und alle Handlungen von Mitgliedern der schottischen Regierung mit den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechten vereinbar sein. Behörden in Schottland dürfen nach dem Gesetz zum Schutz der Menschenrechte (Human Rights Act) von 1998 nicht im Widerspruch zu den in der Konvention verbürgten Rechten handeln. Kommt es zu Menschenrechtsverletzungen, sind die schottischen Gerichte befugt, über die betreffenden Rechtssachen zu entscheiden und Abhilfe zu schaffen.

Rechtsgrundlage für die Gründung und Führung von Unternehmen ist das Gesetz über die Gesellschaften (Companies Act) von 2006. Die Staatsanwaltschaft (Crown Office and Procurator Fiscal Service – COPFS) kann vor schottischen Gerichten Verfahren gegen schottische Unternehmen einleiten, wenn nachweislich eine Straftat begangen wurde.

Die geltenden britischen Strafvorschriften gegen Menschenhandel und Ausbeutung wurden im schottischen Gesetz gegen Menschenhandel und Ausbeutung von 2015 (Human Trafficking and Exploitation (Scotland) Act 2015) konsolidiert und verschärft. Gleichzeitig wurde die Stellung von Opfern und ihre Unterstützung verbessert.

In diesem Gesetz wird Menschenhandel als einziger Straftatbestand für alle Formen der Ausbeutung von Erwachsenen und Kindern umschrieben. Wird Menschenhandel in Kombination mit weiteren Straftaten verübt, so gilt dies als erschwerender Umstand. Der zuvor eigenständige Straftatbestand Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangs- oder Pflichtarbeit wurde neu gefasst.

Section 4 des Gesetzes von 2015 enthält den Straftatbestand Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangs- oder Pflichtarbeit, der entsprechend Artikel 4 EMRK auszulegen ist.

Juristische Personen (beispielsweise ein Unternehmen), nicht rechtsfähige Vereinigungen und Partnerschaften können sich der Straftat des Menschenhandels oder einer Straftat nach section 4 des Gesetzes von 2015 schuldig machen. Nach section 39 des Gesetzes von 2015 gilt dies auch für maßgebliche Einzelpersonen innerhalb einer solchen Organisation (beispielsweise für den Geschäftsführer).

Wie im Gesetz von 2015 vorgeschrieben, hat der Kronanwalt (Lord Advocate) Anweisungen für die Staatsanwaltschaften veröffentlicht, wie mit mutmaßlichen bzw. bestätigten Opfern des Straftatbestands Menschenhandel und einer Straftat nach Paragraph 4 (Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangs- oder Pflichtarbeit) strafrechtlich zu verfahren ist. Die Staatsanwaltschaften wenden diese Anweisungen nach wie vor an, um sicherzustellen, dass Opfer nicht im Zusammenhang mit solchen Straftaten angeklagt werden.

Der Bürgerbeauftragte für den schottischen öffentlichen Dienst (Scottish Public Services Ombudsman – SPSO) verfügt über einen breiten Aufgabenbereich. Er ist die letzte Instanz für Beschwerden über die meisten dezentralisierten öffentlichen Einrichtungen in Schottland. Der Bürgerbeauftragte fungiert auch als unabhängige Überprüfungsinstanz für den Scottish Welfare Fund und kann Entscheidungen über Anträge auf häusliche Pflege und finanzielle Unterstützung in Notfällen aufheben und ersetzen. Im Bereich Schadensersatz ist er allerdings kaum von Bedeutung. Er richtet in der Regel Empfehlungen an die öffentlichen Stellen, die Gegenstand einer Beschwerde waren. Die Befugnisse und Pflichten des Bürgerbeauftragten sind im Gesetz über den Bürgerbeauftragten für den schottischen öffentlichen Dienst (Scottish Public Services Ombudsman Act 2002) geregelt.

Wer sich in seinen Menschenrechten verletzt glaubt, sollte eine unabhängige Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Die Erklärung über die schottischen Rechte und Pflichten in Bezug auf Grund und Boden (Scottish Land Rights and Responsibilities Statement), die von der schottischen Regierung nach Maßgabe des schottischen Gesetzes über die Landreform (Land Reform (Scotland) Act 2016) veröffentlicht wurde, enthält sechs Grundsätze, an denen sich die Politik in diesem Bereich orientieren soll. Der erste Grundsatz besagt Folgendes: „Die Rahmenregelung für die Rechte und Pflichten in Bezug auf Grund und Boden sowie die Politik in diesem Bereich sollte die diesbezüglichen Menschenrechte unterstützen, wahren und achten, zum Allgemeininteresse und Allgemeinwohl beitragen und einen Ausgleich zwischen öffentlichem und privatem Interesse herstellen. Sie sollte eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung fördern, die Umwelt schützen und verbessern, zu sozialer Gerechtigkeit beitragen und eine gerechtere Gesellschaft herbeiführen.“

Dem Gesetz von 2016 zufolge müssen die schottischen Minister diese Erklärung regelmäßig überprüfen und dem Parlament Bericht erstatten.

Die Antwort auf Frage 1 enthält Informationen zu Menschenhandel und Ausbeutung.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Die Rechtsmittel, die bei einer Menschenrechtsverletzung zur Verfügung stehen, hängen davon ab, ob dieses Recht im Common Law oder kodifizierten Recht verankert ist.

Nach section 2 des schottischen Gesetzes über Menschenhandel und Ausbeutung von 2015 gilt der Straftatbestand Menschenhandel für Handlungen im Vereinigten Königreich und andernorts, d. h. erfasst werden auch Handlungen, die ganz oder teilweise außerhalb Schottlands erfolgen.

Im Gesetz von 2015 ist auch der Fall vorgesehen, dass der Straftatbestand der menschlichen Ausbeutung von einer natürlichen Person mit britischer Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt der Straftat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schottland hatte, oder von einer dem Recht eines Teils des Vereinigten Königreichs unterliegenden Einrichtung verwirklicht wird, und zwar unabhängig davon, an welchem Ort die Tat begangen wird. Ob die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schottland hat oder nicht, bestimmt sich nach den Tatsachen und Umständen des jeweiligen Falls. Alle anderen Personen machen sich der Straftat des Menschenhandels nur dann schuldig, wenn diese zum Teil im Vereinigten Königreich stattfindet oder eine Person betrifft, die im Vereinigten Königreich ankommt, in das Vereinigte Königreich einreist, innerhalb des Landes reist oder ausreist.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Das regulatorische Umfeld für Unternehmen in Schottland ähnelt in vielerlei Hinsicht dem des übrigen Vereinigten Königreichs und Europas, und es gibt mehrere Regulierungsbehörden, die sich mit der Geschäftstätigkeit von Unternehmen befassen. Die Durchsetzungsbefugnisse dieser Regulierungsbehörden sind allerdings eher auf die Sanktionierung der Unternehmen als auf die Unterstützung der Opfer ausgerichtet. Bei kriminellen Machenschaften der Unternehmen werden jedoch die Polizei und andere staatliche Stellen tätig.

Schottland hat zwei nationale Menschenrechtsinstitutionen:

Beide Kommissionen sind für die Menschenrechte zuständig und spielen eine wichtige, wenn auch unterschiedliche Rolle bei der Förderung und Überwachung der Umsetzung international anerkannter Menschenrechte auf nationaler Ebene. Ihrer Befugnisse sind auf der jeweiligen Website dargestellt.

Der Bürgerbeauftragte für den schottischen öffentlichen Dienst (Scottish Public Services Ombudsman – SPSO) ist die letzte Instanz für Beschwerden über dezentralisierte öffentliche Einrichtungen in Schottland. Er bzw. sie ist eine unabhängige Person und ist weder an Weisungen der schottischen Regierung oder des schottischen Parlaments gebunden noch deren Kontrolle unterworfen. Der Bürgerbeauftragte kann bei der Prüfung einer Beschwerde mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen nachgehen. Die Einrichtungen, die Gegenstand einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten sein können, sind in einer Liste aufgeführt. Es ist unwahrscheinlich, dass europäische transnationale Unternehmen darunter sind. Der Bürgerbeauftragte kann Beschwerden über Dienstleistungen des privaten oder ehrenamtlichen Sektors nachgehen, wenn diese eine in seine Zuständigkeit fallende Einrichtung betreffen.

Darüber hinaus ist in section 9 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über den Bürgerbeauftragten für den schottischen öffentlichen Dienst (Scottish Public Services Ombudsman Act 2002) festgelegt, wer eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreichen kann. Der Beschwerdeführer muss zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde im Vereinigten Königreich wohnhaft sein bzw. die der Beschwerde zugrunde liegende Handlung muss zu einem Zeitpunkt erfolgt sein, als sich der Beschwerdeführer im Vereinigten Königreich aufgehalten hat.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Das Vereinigte Königreich hat eine nationale Kontaktstelle für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen eingerichtet. Bei diesen Leitsätzen handelt es sich um Empfehlungen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, unter anderem im Bereich Menschenrechte. Als Teil des Ministeriums für internationalen Handel ist die nationale Kontaktstelle dafür zuständig, auf die OECD-Leitsätze aufmerksam zu machen und den entsprechenden Beschwerdemechanismus umzusetzen. Verstößt ein Unternehmen gegen diese OECD-Leitsätze, kann jeder Betroffene eine Beschwerde bei der nationalen Kontaktstelle einreichen, wozu auch Beschäftigte oder deren Gewerkschaften sowie Gemeinden zählen, die von den Tätigkeiten des Unternehmens betroffen sind. Die nationale Kontaktstelle versucht dann, eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Ist dies jedoch nicht möglich, wird eine Feststellung, ob das Unternehmen gegen die Leitsätze verstoßen hat, veröffentlicht und zur weiteren Verbreitung zur Verfügung gestellt. Informationen über die Einreichung einer Beschwerde finden sich auf der Link öffnet neues FensterWebsite der nationalen Kontaktstelle.

Weitere Beratungsmöglichkeiten und Mediationsdienstleistungen im Vereinigten Königreich bieten die Link öffnet neues FensterCitizens Advice Bureaux und der Link öffnet neues FensterAdvisory, Conciliation and Arbitration Service.

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Mit staatlich finanzierter rechtlicher Unterstützung können Personen, die sich dies andernfalls nicht leisten könnten, ihre Rechte geltend machen oder sich vor Gericht verteidigen.

Man muss nicht in Schottland wohnhaft sein, um Beratungs- und Prozesskostenhilfe nach dem schottischen Beratungs- und Prozesskostenhilfegesetz (Legal Aid (Scotland) Act 1986) zu beantragen. Es gibt zwei Arten der rechtlichen Unterstützung in Zivilsachen:

i. Beratung und Unterstützung durch einen Rechtsanwalt (solicitor): Der solicitor erteilt Rechtsberatung, holt Erkundigungen ein und führt im Namen seines Mandanten den Schriftverkehr mit Dritten. Beratungshilfe steht für Angelegenheiten des schottischen Rechts (einschließlich des in Schottland geltenden britischen Rechts) zur Verfügung, kann jedoch nicht für die Vertretung vor Gericht in Anspruch genommen werden.

ii. Prozesskostenhilfe für zivilrechtliche Verfahren vor schottischen Gerichten.

Beide Arten der zivilrechtlichen Unterstützung unterliegen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. Beratungs- und Unterstützungsleistungen können in Anspruch genommen werden, wenn die rechtsuchende Person bestimmte finanzielle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Für die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe gelten einheitliche, transparente Voraussetzungen, und die Anträge werden nach gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien geprüft. Die ersten beiden Kriterien beziehen sich auf die rechtliche Begründetheit des Antrags. Es muss nachgewiesen werden, dass es für den Fall, für den Prozesskostenhilfe beantragt wird, einen Rechtsgrund gibt („probable cause“) und die Verwendung öffentlicher Gelder zur Unterstützung des Falls sinnvoll ist. Das dritte Kriterium bezieht sich auf die Vermögensverhältnisse des Antragstellers.

Weitere Informationen dazu finden sich auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Scottish Legal Aid Board.

Nach section 9 des Gesetzes über Menschenhandel und Ausbeutung (Human Trafficking and Exploitation (Scotland) Act 2015) sind die schottischen Minister befugt, den Zeitraum zu bestimmen, in dem Erwachsenen Unterstützung und Hilfe zu gewähren ist, wenn hinreichend Grund zu der Annahme besteht, dass sie Opfer von Menschenhandel oder Ausbeutung geworden sind. In den am 1. April 2018 in Kraft getretenen Regelungen wird dieser Zeitraum auf 90 Tage festgesetzt und umfasst Unterstützung und Hilfe in Bezug auf (aber nicht ausschließlich):

  • Unterkunft
  • Alltag
  • medizinische Beratung und Behandlung (einschließlich psychologischer Begutachtung und Behandlung)
  • Übersetzungs- und Dolmetschleistungen
  • Beratung
  • Rechtsberatung
  • Information über sonstige Dienstleistungen für Erwachsene
  • Rückführung

Nach section 10 des Gesetzes von 2015 sind die schottischen Minister befugt, sekundärrechtliche Regelungen (regulations) zur Bereitstellung von Unterstützungs- und Hilfsleistungen zu erlassen, die einem Erwachsenen zur Verfügung gestellt werden können, der Opfer von Sklaverei, Leibeigenschaft oder Zwangsarbeit ist oder zu sein scheint. Nach diesen Regelungen, die am 1. April 2018 in Kraft traten, gelten für das Verfahren, mit dem bestimmt wird, ob Erwachsene Opfer einer solchen Straftat sind, für die zu leistende Unterstützung und Hilfe sowie für den Zeitraum, in dem diese zu gewähren ist, dieselben Bestimmungen wie für Opfer von Menschenhandel und Ausbeutung.

Die schottische Regierung hat Finanzierungsvereinbarungen mit Link öffnet neues FensterMigrant Help (einer Organisation zur Unterstützung von erwachsenen Opfern von Menschenhandel und Ausbeutung sowie weiblichen Opfern von Menschenhandel zwecks kommerzieller sexueller Ausbeutung) und Link öffnet neues FensterTrafficking Awareness Raising Alliance (einer Organisation zur Unterstützung von weiblichen Opfern von Menschenhandel zwecks kommerzieller sexueller Ausbeutung) geschlossen.Link öffnet neues FensterThe Anchor Service, Teil des NHS Greater Glasgow and Clyde, erhält ebenfalls finanzielle Unterstützung, um alle erwachsene Opfer von Menschenhandel und Ausbeutung in Schottland psychologisch zu betreuen.

Letzte Aktualisierung: 29/07/2020

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