Wirtschaft und Menschenrechte

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1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

In Schweden wird nicht zwischen Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft und anderen Arten von Menschenrechtsverletzungen unterschieden. Für den Bereich Wirtschaft und Menschenrechte gibt es keine Sonderregelungen. Die im schwedischen Rechtssystem vorgesehenen Rechtsbehelfe stehen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsübereinkommen, die Schweden unterzeichnet hat.

Der Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der schwedischen Verfassung verankert.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre Menschenrechte verletzt wurden, können Sie sich je nach Sachverhalt an verschiedene Stellen wenden.

Sie können eine gerichtliche Überprüfung oder eine Überprüfung durch eine schwedische Überprüfungsstelle beantragen oder bei der nationalen Kontaktstelle Beschwerde einlegen.

Gerichtsverfahren

In den meisten Fällen kann Ihr Fall auf die eine oder andere Weise vor einem Gericht verhandelt werden. Straftaten können von einem Staatsanwalt vor Gericht gebracht werden. Entscheidet sich der Staatsanwalt gegen eine Strafverfolgung, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit, selbst ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Schließlich können Sie den Staat auf Schadenersatz verklagen.

In Schweden gibt es drei Arten von Gerichten:

  • die ordentliche Gerichtsbarkeit, die die Amtsgerichte (tingsrätt), die Oberlandesgerichte (hovrätt) und den Obersten Gerichtshof (Högsta domstolen) umfasst;
  • die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die die Verwaltungsgerichte (förvaltningsrätt), die Oberverwaltungsgerichte (kamarrätt) und den Obersten Verwaltungsgerichtshof (Högsta förvaltningsdomstolen) umfasst;
  • die Fachgerichte, die über Streitigkeiten in verschiedenen Sondergebieten entscheiden, wie etwa das Arbeitsgericht (Arbetsdomstol).

Antrag auf Überprüfung durch eine schwedische Überprüfungsstelle

Die verschiedenen Bürgerbeauftragten überprüfen die Einhaltung der Menschenrechte.

Jede Person, die der Ansicht ist, dass sie oder ein Dritter von einer Behörde oder einem Beamten einer staatlichen oder kommunalen Behörde falsch oder ungerecht behandelt wurde, kann sich an den parlamentarischen Bürgerbeauftragten (Justitieombudsmannen) wenden. Der parlamentarische Bürgerbeauftragte überwacht die Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Rahmen von öffentlichen Tätigkeiten.

Gemäß seinem Mandat erstreckt sich die Aufsichtsfunktion des parlamentarischen Bürgerbeauftragten auch auf „andere Personen, deren Amt oder Auftrag die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst, soweit dieser Aspekt ihrer Tätigkeit betroffen ist“, sowie auf „Beamte und Angestellte staatlicher Unternehmen, die im Auftrag eines solchen Unternehmens Tätigkeiten ausüben, mit denen der Staat über das Unternehmen entscheidenden Einfluss nimmt“.

Bestimmte Aufsichtsfunktionen werden zudem vom Justizkanzler (Justitiekanslern) wahrgenommen, der von der Regierung ernannt wird. Zu den Aufgaben des Justizkanzlers gehört die Prüfung von Beschwerden und die Regelung von gegen den Staat gerichteten Schadensersatzansprüchen.

Der Bürgerbeauftragte für Gleichstellungsfragen (Diskrimineringsombudsmannen) ist eine staatliche Stelle, die für die Überwachung der Einhaltung des Antidiskriminierungsgesetzes zuständig ist. Die Hauptaufgabe des Bürgerbeauftragten besteht darin, diejenigen, auf die das Gesetz Anwendung findet, zur freiwilligen Einhaltung des Gesetzes zu veranlassen. Er kann jedoch auch im Namen einer Person Klage erheben, sofern die betreffende Person dem zustimmt. Personen, die gegen das Antidiskriminierungsgesetz verstoßen, können zur Zahlung einer Diskriminierungsentschädigung an die diskriminierte Person verpflichtet werden.

Beschwerde bei der nationalen Kontaktstelle

Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen bieten die Möglichkeit, sich über die nationalen Kontaktstellen (NKS) rechtliches Gehör zu verschaffen. Bei der schwedischen nationalen Kontaktstelle handelt es sich um eine Zusammenarbeit zwischen drei Akteuren: dem Staat, der Wirtschaft und den Gewerkschaften.

Der Staat wird durch das Außenministerium vertreten, das Sitzungen einberuft, zu denen andere Ministerien eingeladen werden können. Die Wirtschaft wird durch den schwedischen Unternehmerverband, den schwedischen Handelsverband und den schwedischen Dachverband der Privatunternehmen vertreten, während die Gewerkschaften durch den schwedischen Gewerkschaftsbund, den schwedischen Verband der Berufsverbände, Unionen, IF Metall und den schwedischen Ingenieursverband vertreten sind. Da die Leitsätze freiwilliger Natur sind, ist die NKS nicht befugt, Sanktionen zu verhängen. Die Hauptaufgabe der Kontaktstelle besteht darin, die Einhaltung der Leitsätze durch die Unternehmen zu fördern und durch Dialog und Diskussion zur Lösung von Problemen im Einzelfall beizutragen.

Die nationale Kontaktstelle (NKS) – Regeringen.se

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Es gibt keine besonderen Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen, weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene. Bei der Beurteilung von Menschenrechtsverletzungen spielt jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Schwere der Verletzung eine Rolle. Der Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der schwedischen Verfassung verankert.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage vor einem schwedischen Gericht

Eine Grundvoraussetzung dafür, dass ein Ausländer ein schwedisches Gericht anrufen kann, ist, dass er die schwedische Zuständigkeit nachweisen kann. Er muss also beweisen, dass ein schwedisches Gericht dafür zuständig ist, die Klage für zulässig zu erklären. Die diesbezüglichen Optionen sind je nach Fallkategorien unterschiedlich:

  1. In Fällen, in denen eine Person durch eine schwedische Gesellschaft oder ihre Zweigniederlassungen im Ausland in ihren Menschenrechten verletzt wurde, kann grundsätzlich immer ein schwedisches Gericht angerufen werden.
  2. Wurde der Verstoß jedoch von einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem Drittland (d. h. außerhalb der EU, Islands, Norwegens und der Schweiz), die in schwedischem Eigentum steht oder sich unter schwedischer Kontrolle befindet, begangen, kann die Tochtergesellschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen vor einem schwedischen Gericht verklagt werden.
  3. Wurde der Verstoß von einer in schwedischem Eigentum oder unter schwedischer Kontrolle stehenden Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Land oder in Island, Norwegen oder der Schweiz begangen, sind die Möglichkeiten, die Tochtergesellschaft in Schweden zu verklagen, auf einige wenige Ausnahmefälle beschränkt.

Allgemeine Voraussetzungen für die schwedische Zuständigkeit

Die schwedischen Gerichte müssen von Amts wegen prüfen, ob die schwedische Zuständigkeit gegeben ist. Dass eine Klage in schwedische Zuständigkeit fällt, bedeutet, dass ein schwedisches Gericht für die Verhandlung des Falles und die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist.

In Fällen, in denen das zuwiderhandelnde Unternehmen (Beklagter) seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat, findet die Brüssel-I-Verordnung Anwendung. Die Verordnung enthält jedoch auch eine Reihe von Zuständigkeitsregeln, deren Anwendung nicht davon abhängt, wo der Beklagte seinen Sitz hat. Hat der Beklagte seinen Sitz in Island, Norwegen oder der Schweiz, so ist für die Frage der Zuständigkeit das Lugano-Übereinkommen maßgeblich. Hat der Beklagte seinen Sitz nicht in der EU oder in einem Land, das das Lugano-Übereinkommen unterzeichnet hat, so wird die Frage der Zuständigkeit im Wege der analogen Anwendung der Kollisionsnormen in Kapitel 10 der schwedischen Prozessordnung bestimmt, wobei das Vorliegen eines schwedischen Interesses an der Rechtspflege zwingende Voraussetzung für die Zuständigkeit der schwedischen Gerichte ist.

Der Wohnsitz der Person, deren Rechte verletzt wurden, ist für die Anwendung der Brüssel-I-Verordnung in der Regel unerheblich. In einigen Fällen ist jedoch Voraussetzung, dass der Kläger seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat oder dass der die Zuständigkeit begründende Umstand einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist.

Dabei ist entscheidend, dass diese Umstände zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts vorliegen.

Anwendbares Recht

Welches nationale Recht in einem vor einem schwedischen Gericht wegen der Verletzung von Rechten geführten Verfahren anzuwenden ist, wird vom schwedischen Gericht unter Anwendung des schwedischen internationalen Privatrechts bestimmt. Im Allgemeinen bedeutet dies, dass das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, anzuwenden ist. Wenn eine Verletzung der Menschenrechte außerhalb Schwedens stattgefunden hat, unterliegt der Anspruch des Opfers daher selten dem schwedischen Recht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person sich dafür entschieden hat, ihren Anspruch auf eine vertragliche (Arbeitsvertrag) oder eine außervertragliche Rechtsgrundlage (bei Fehlen eines Arbeitsvertrags) zu stützen. Hauptgrund dafür ist, dass die Verbindung zu Schweden in diesem Fall nicht ausreichend stark ist.

Im Gegensatz zum Inhalt des schwedischen Rechts ist der Inhalt ausländischen Rechts vor schwedischen Gerichten eine Tatsachenfrage. Eine Privatperson, die ihren Anspruch auf ausländisches Recht stützt, muss daher zum Nachweis entsprechende Beweise vorlegen, z. B. in Form eines Sachverständigengutachtens. Dies kann gewisse Kosten verursachen.

Selbst wenn ein Anspruch ausländischem Recht unterliegt, können schwedische Gerichte in gewissem Umfang schwedisches Recht anwenden, wenn es sich um international zwingende Vorschriften handelt oder wenn ausländisches Recht mit der schwedischen öffentlichen Ordnung kollidiert. Diese Ausnahmeregelung kommt jedoch nur selten zur Anwendung. In Erwartung der diesbezüglichen Rechtsprechung z. B. des Europäischen Gerichtshofs und der schwedischen Gerichte ist nach wie vor ungeklärt, inwieweit eine Schadensersatzklage wegen einer Verletzung von Menschenrechten zur Anwendung dieser Ausnahmeregelungen führt, z. B., weil die betreffenden Rechte in dem Land, in dem der Schaden eingetreten ist, nicht hinreichend geschützt werden.

Praktische Möglichkeiten einer Einzelperson, Klage vor einem schwedischen Gericht zu erheben

Sofern die Zuständigkeit Schwedens gegeben ist und ein geschützter und (z. B. auf der Grundlage des anwendbaren ausländischen Rechts) vollstreckbarer Anspruch besteht, ist der Zugang zu den schwedischen Gerichten relativ gut. Außerdem haben ausländische Personen grundsätzlich die gleichen rechtlichen Möglichkeiten, als Partei in einem schwedischen Rechtsstreit aufzutreten, wie schwedische Staatsbürger.

Stößt eine ausländische Person bei der Anreise zum zuständigen Gericht in Schweden auf finanzielle oder andere praktische Hindernisse, ist davon auszugehen, dass das Gericht versuchen wird, das jeweilige Problem zu lösen, beispielsweise indem es eine Teilnahme am Verfahren per Telefon oder Video ermöglicht.

Bestimmte Ausländer, die keinen Wohnsitz in Schweden haben und vor einem schwedischen Gericht Klage gegen eine schwedische juristische Person erheben, müssen auf Antrag des Beklagten eine Sicherheit für die künftigen Gerichtskosten des Beklagten hinterlegen. Welche ausländischen Bürger und juristischen Personen von der Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung befreit sind, ist in der Bekanntmachung über die Befreiung ausländischer Kläger von der Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung für Gerichtskosten vom 15. Mai 2014 geregelt.

Ausländer verfügen nur über begrenzte Möglichkeiten, öffentliche Mittel für ihre Gerichtsgebühren und Anwaltskosten zu erhalten, zumindest dann, wenn sie Staatsangehörige eines Nicht-EU-Landes sind. Die besten Aussichten auf den Erhalt von Mitteln aus der Staatskasse hat, wer einen Schadensersatzanspruch als Einzelanspruch im Zusammenhang mit einem Strafverfahren geltend macht. Die Möglichkeiten für eine private Finanzierungslösung hängen ansonsten weitgehend von der persönlichen finanziellen und sozialen Situation der ausländischen Person ab.

Weitere Informationen

Mitteilung an das Außenministerium über die Möglichkeit einer Einzelperson, ein schwedisches Unternehmen wegen im Ausland begangener Menschenrechtsverletzungen vor einem schwedischen Gericht zu verklagen. Mannheimer Swartling (2015)
https://docplayer.se/7222881-Promemoria-till-utrikesdepartementet.html

Weitere Informationen darüber, wie ein Fall vor Gericht gebracht werden kann, sind abrufbar unter https://www.domstol.se/en/.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Siehe Frage 1.

Das Schwedische Institut für Menschenrechte nimmt keine individuellen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen entgegen.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Unternehmenseigene Rechtsschutzmechanismen

Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Menschenrechte Dritter nicht durch ihre Geschäftstätigkeit verletzt werden. Hat ein Unternehmen dennoch eine Menschenrechtsverletzung begangen oder zu einer solchen beigetragen oder kann es mit einer Menschenrechtsverletzung in Verbindung gebracht werden, so muss es sich um Wiedergutmachung bemühen. Eine solche Wiedergutmachung kann in Form einer Entschuldigung, einer finanziellen oder nicht finanziellen Entschädigung oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Opfer und dem Unternehmen erfolgen. Komplizierter ist die Situation, wenn ein Unternehmen nicht zu negativen Auswirkungen beigetragen hat, die Auswirkungen aber in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen. In solchen Fällen sollte das Unternehmen, wenn es über einen ausreichenden Einfluss zur Bewältigung der negativen Auswirkungen verfügt, diesen Einfluss nutzen.

Es gibt kein vorgefertigtes Modell dafür, wie ein Unternehmen seine eigenen Beschwerde- und Abhilfemechanismen am besten organisieren sollte. Jedes Unternehmen muss selbst entscheiden, was unter seinen spezifischen Umständen angemessen ist.

Einige Leitlinien:

  • Offenheit – Förderung des Dialogs mit den denjenigen, die von den Handlungen des Unternehmens betroffen sind
  • Verhandlungen und Gespräche mit Arbeitnehmervertretern – in Fällen, in denen Arbeitnehmer betroffen sind, oft eine gute Grundlage für wirksame Maßnahmen
  • Leitlinien dazu, wie Mitarbeitende eines Unternehmens intern Bedenken über Fehlverhalten äußern können, wie Bedenken weiterverfolgt und Hinweisgeber geschützt werden sollten
  • System zur Bearbeitung von Beschwerden, über das Personen außerhalb des Unternehmens, die der Ansicht sind, dass sie oder Dritte durch das Unternehmen beeinträchtigt wurden oder künftig beeinträchtigt werden, das Unternehmen auf sichere und anonyme Weise auf das Problem aufmerksam machen können

Die Regierung hat neue Rechtsvorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Unternehmen, die ambitionierter als die EU-Richtlinien sind, sowie klarere Nachhaltigkeitskriterien im Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und einen stärkeren Rechtsschutz für Hinweisgeber eingeführt.

Im Dezember 2016 sind neue Rechtsvorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Kraft getreten, die vorsehen, dass künftig alle großen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Neben Informationen über Umweltauswirkungen, soziale Bedingungen, Chancengleichheit und Korruptionsbekämpfung müssen die Berichte auch Informationen über Maßnahmen zur Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Arbeitnehmer, enthalten, sofern dies erforderlich ist, um die Entwicklung, die Position und die Ergebnisse des Unternehmens zu verstehen.

Im Januar 2017 verabschiedete auch der schwedische Reichstag (Riksdag) strenge Rechtsvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die schwerwiegendes Fehlverhalten im Unternehmen ihres Arbeitgebers melden („Whistleblowing“). Im Rahmen dieses besonderen Schutzes haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Repressalien ihres Arbeitgebers ausgesetzt sind, einen Anspruch auf Schadensersatz.

Öffentliche Berichte

Wirtschaft und Menschenrechte: Spürbare Mängel und Lücken im schwedischen Recht. Bericht an das schwedische Amt für öffentliche Verwaltung. Enact Sustainable Strategies (Enact), ein Beratungsunternehmen, das auf nachhaltige Unternehmensentwicklung und verantwortungsvolles Unternehmertum spezialisiert ist.

Wirtschaft und Menschenrechte: Spürbare Mängel und Lücken im schwedischen Recht. Enact (statskontoret.se)

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft haben keine spezifischen Rechte (siehe Frage 1).

Es besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe gemäß dem Prozesskostenhilfegesetz (1996:1619) zu erhalten. Ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, entscheidet immer das Gericht oder die Prozesskostenhilfebehörde (Rättshjälpsmyndigheten).

Prozesskostenhilfe wird in der Regel nur Privatpersonen gewährt, nicht jedoch Vereinigungen, Unternehmen oder Ähnlichem. In Ausnahmefällen kann auch ein Unternehmer oder eine Erbengemeinschaft Prozesskostenhilfe erhalten.

Ihre finanziellen Mittel errechnen sich anhand Ihres berechneten Jahreseinkommens vor Steuern. Von diesem Betrag können Sie pro Kind, für das Sie Unterhalt leisten, 15 000 SEK abziehen, bis zu einem Höchstbetrag von 75 000 SEK. Außerdem muss der Betrag angepasst werden, wenn Sie Vermögenswerte oder Schulden haben, die sich auf Ihre Zahlungsfähigkeit auswirken. Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, dürfen Ihre finanziellen Mittel 260 000 SEK/Jahr nicht überschreiten. Auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird, müssen Sie einen Teil der Kosten selbst tragen. Die Prozesskostenhilfe ist für Erwachsene nie vollständig kostenlos, und der Teil, den Sie selbst bezahlen, wird als Prozesskostenhilfegebühr bezeichnet. Ihre Prozesskostenhilfegebühr darf niemals höher sein als die Kosten der Prozesskostenhilfe.

Eine Rechtsschutzversicherung ist in der Regel in der Hausrat‑, Wohngebäude- und Ferienhausversicherung enthalten. Rechtsschutzversicherung bedeutet, dass Ihre Versicherung gegebenenfalls einen Teil Ihrer Kosten für einen Rechtsbeistand oder Rechtsanwalt übernimmt. Die Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung können je nach Versicherungsunternehmen unterschiedlich sein. Daher ist es wichtig, dass Sie die Bedingungen Ihres Versicherungsschutzes überprüfen.

In § 35 der Prozesskostenhilfeverordnung (1997:404) ist geregelt, welche ausländischen Staatsangehörigen schwedischen Staatsbürgern hinsichtlich des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe gleichgestellt sind.

Letzte Aktualisierung: 26/04/2023

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