Wirtschaft und Menschenrechte

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1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

In Spanien können bei Menschenrechtsverletzungen die Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Arbeitsgerichte angerufen werden.

In der Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) ist die Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Leistungen, zur Bestätigung von Rechtsansprüchen und rechtlichen Voraussetzungen, zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und sonstigen gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, die für diese Art des Missbrauchs in Frage kommen.

In der Strafprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Criminal) sind die gerichtlichen Verfahren und Abhilfen geregelt, die in Strafverfahren eingesetzt werden können. Im Strafgesetzbuch (Código Penal) ist ausdrücklich die strafrechtliche Haftung juristischer Personen vorgesehen (Artikel 31 a ff.). Darin werden zudem verschiedene Straftaten genannt, die Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft beinhalten können, beispielsweise Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte oder die öffentliche Gesundheit, Umweltverstöße und Terrorismusfinanzierung.

In Bezug auf Verwaltungsmaßnahmen sind im Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober 2015 über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen und im Gesetz 40/2015 vom 1. Oktober 2015 über das Rechtssystem für den öffentlichen Sektor allgemeine Vorschriften für die Disziplinarverfahren und die Staatshaftung von Behörden festgelegt. Diese Vorschriften werden durch spezielle Gesetze zu Verstößen in der Wirtschaft umgesetzt (beispielsweise das Gesetz 26/2007 vom 23. Oktober 2007 über Umwelthaftung). In Gerichtsverfahren gelten die Rechtsbehelfe des Gesetzes 29/1998 vom 13. Juli 1998 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Im Bereich Beschäftigung sind im Gesetz 36/2011 vom 10. Oktober 2011 zur Regelung der Sozialgerichtsbarkeit die Gerichtsverfahren für Fälle geregelt, in denen ein Arbeitnehmer oder eine Gewerkschaft Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit, das Streikrecht oder andere Grundrechte und bürgerliche Freiheitsrechte einschließlich gegen das Diskriminierungs- und Belästigungsverbot geltend macht.

Im spanischen Verfahrensrecht ist festgelegt, welche Rechtsmittel zur Erlangung einer Entschädigung in Fällen, in denen ein Unternehmen eine Menschenrechtsverletzung begangen hat, zur Verfügung stehen. Artikel 116 der Strafprozessordnung und Artikel 116 des Strafgesetzbuchs sehen vor, dass eine Person, die strafrechtlich für eine Straftat verantwortlich ist, für diese auch zivilrechtlich haftet, wenn dadurch ein Schaden entstanden ist. Die strafrechtliche Haftung juristischer Personen umfasst auch die zivilrechtliche Haftung – gesamtschuldnerisch mit den natürlichen Personen, die für die betreffenden Straftaten verurteilt werden.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Ja, im spanischen Strafgesetzbuch werden die Menschenrechtsverletzungen genannt, die eine Straftat darstellen.

Im Bereich Umwelt enthält das Strafgesetzbuch einen Abschnitt zu „Straftaten im Bereich Landnutzung und Stadtplanung, Denkmal- und Umweltschutz“. Hier wird zwischen verschiedenen strafbaren Verhaltensweisen unterschieden: Bautätigkeit in grünen Zonen oder Gebieten von ökologischem Interesse (Artikel 319), Verursachung und Beförderung von Abfällen, Abflüssen, Lärm, Bergbau oder Gewinnung von Steinen und Erden usw., die Boden-, Luft- oder Wasserqualität, Tiere oder Pflanzen erheblich schädigen (Artikel 325 ff.). Diese Handlungen können mit Freiheitsstrafen, Geldstrafen oder Berufsverbot bzw. Ausschluss von öffentlichen Ämtern geahndet werden. Nach dem Strafgesetzbuch sind Richter und Gerichte zudem befugt, auf Kosten des Straftäters die Vornahme von zur Wiederherstellung des durch die Handlung zerstörten ökologischen Gleichgewichts erforderlichen Maßnahmen sowie weiterer Vorsichtsmaßnahmen anzuordnen, die zum Schutz der im vorstehenden Abschnitt genannten geschützten Güter (Artikel 339) erforderlich sind.

Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte sind in Buch II Titel XV Strafgesetzbuch geregelt (Artikel 311 bis 318). Folgende Verstöße können mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden: Auferlegung von Arbeitsbedingungen oder Formen der Sozialversicherung, die gegen in gesetzlichen Bestimmungen, Tarifvereinbarungen oder individuellen Verträgen verankerte Rechte der Arbeitnehmer verstoßen, diese entziehen oder einschränken (Artikel 311); gleichzeitige Beschäftigung verschiedener Arbeitnehmer ohne Anmeldung bei der zuständigen Sozialversicherung oder ohne Einholung der entsprechenden Arbeitserlaubnis (Artikel 311) oder Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen oder Kindern ohne Arbeitserlaubnis (Artikel 311 a); illegaler Handel mit Arbeitnehmern oder Einstellung von Arbeitnehmern durch Täuschung oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Artikel 312); Täuschung mit dem Ziel, eine Person durch Vortäuschung eines Arbeitsvertrags zur Auswanderung zu veranlassen (Artikel 313); schwere Diskriminierung im Rahmen einer (öffentlichen oder privaten) Beschäftigung einer Person aufgrund ihrer Weltanschauung, Religion oder ihres Glaubens, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Rasse oder Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, familiären Umständen, einer Krankheit oder Behinderung, aufgrund ihres Status als Rechtsvertreter oder Vertreter einer Gewerkschaft, ihrer Verwandtschaft mit anderen Betriebsangehörigen oder der Verwendung einer der Amtssprachen des spanischen Staats (Artikel 314); Einschränkung der Vereinigungsfreiheit und des Streikrechts (Artikel 315); Verstoß gegen die Normen zur Verhinderung von Berufsrisiken, Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit der Arbeitnehmer (Artikel 316).

Wird die Straftat von einer juristischen Person begangen, trifft die Bestrafung die Direktoren bzw. zuständigen Personen sowie diejenigen, die von der Straftat wussten und Abhilfe hätten schaffen können, dies jedoch nicht getan haben.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Das Organgesetz 6/1985 über die rechtsprechende Gewalt vom 1. Juli 1985 enthält Bestimmungen, die die notwendige Verbindung zwischen einem bestimmten Gesetz und Spanien herstellen, um die Zuständigkeit der spanischen Gerichte zu begründen.

Für Zivil- und Handelssachen sieht dieses Gesetz vor, dass spanische Gerichte über alle Klagen verhandeln können, die im Einklang mit den Bestimmungen der von Spanien unterzeichneten internationalen Verträge und Abkommen, EU-Verordnungen und spanischem Recht im spanischen Hoheitsgebiet eingereicht werden (Artikel 21). Wenn der Kläger nicht in Spanien lebt, sind die spanischen Gerichte in folgenden Fällen zuständig (Artikel 22 d):

  1. bei vertraglichen Schuldverhältnissen, bei denen die Forderung, auf die sich die Klage bezieht, in Spanien erfüllt wurde bzw. erfüllt werden muss;
  2. bei außervertraglichen Schuldverhältnissen, bei denen die schädigende Handlung im spanischen Hoheitsgebiet erfolgt ist;
  3. bei Klagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer gewerblichen Niederlassung, Agentur oder Einrichtung im spanischen Hoheitsgebiet;
  4. bei Angelegenheiten, die Verbraucherverträge betreffen, können die Verbraucher in Spanien klagen, wenn ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort oder der der anderen Partei im spanischen Hoheitsgebiet liegt. Die andere Partei kann in Spanien nur klagen, wenn der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet hat.

In strafrechtlichen Angelegenheiten sind die spanischen Gerichte nur dann zuständig, wenn es sich um Verbrechen oder Vergehen handelt, die im spanischen Hoheitsgebiet oder an Bord spanischer Schiffe oder Flugzeuge begangen wurden – unbeschadet der Bestimmungen in den von Spanien unterzeichneten internationalen Verträgen. Außerdem sind die spanischen Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen (Artikel 23) für außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets begangene Straftaten zuständig, wenn es sich bei den strafrechtlich verantwortlichen Personen um spanische Staatsbürger oder Drittstaatsangehörige handelt, die nach Begehung der Straftat die spanische Staatsangehörigkeit erlangt haben.

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die spanischen Gerichte in folgenden Fällen zuständig (Artikel 25):

1.º in Bezug auf die Rechte und Pflichten aus Arbeitsverträgen, wenn die Dienstleistungen in Spanien erbracht wurden oder der Vertrag im spanischen Hoheitsgebiet unterzeichnet wurde; wenn der Kläger in Spanien wohnhaft ist oder eine Agentur, Niederlassung, Delegation oder anderweitige Vertretung in Spanien besitzt; wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer spanische Staatsbürger sind, unabhängig vom Ort der Dienstleistungserbringung oder Vertragsunterzeichnung; bei Verträgen zur Beschäftigung an Bord von Schiffen, wenn dem Vertrag ein Angebot an einen spanischen Arbeitnehmer in Spanien vorausging;

2.º in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung von in Spanien unterzeichneten Tarifverträgen und bei Ansprüchen, die sich aus Tarifstreitigkeiten im spanischen Hoheitsgebiet ergeben;

3.º bei Sozialversicherungsansprüchen gegenüber spanischen Einrichtungen oder Einrichtungen, die ihren Sitz, eine Agentur, Delegation oder anderweitige Vertretung in Spanien haben.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

In Spanien wird das Amt des Bürgerbeauftragten (Defensor del Pueblo) vom Hochkommissar des spanischen Parlaments (Alto Comisionado de las Cortes Generales) wahrgenommen, der Tätigkeit der spanischen Behörden überwacht und für den Schutz der Grundrechte und bürgerlichen Freiheitsrechte zuständig ist.

Der Bürgerbeauftragte kann von jedem Bürger (kostenfrei) in Anspruch genommen und um Untersuchung jedweden mutmaßlichen Fehlverhaltens von spanischen Behörden oder deren Vertretern gebeten werden. Wenn er von entsprechenden Vorfällen erfährt, kann er auch auf eigene Initiative hin tätig werden, ohne dass eine Beschwerde eingereicht wurde. Seine Befugnisse erstrecken sich jedoch nicht auf die Tätigkeit multinationaler Unternehmen außerhalb der Europäischen Union.

Der Bürgerbeauftragte legt dem spanischen Parlament jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor und kann auch Sonderberichte über Angelegenheiten veröffentlichen, die er für ernst oder dringend hält oder die besondere Beachtung verdienen.

Weitere Informationen dazu finden sich hier.

Für die Arbeitsaufsicht in Spanien ist die Arbeits- und Sozialversicherungsinspektion (Inspección de Trabajo y Seguridad Social) zuständig, die dem Ministerium für Arbeit, Migration und Soziale Sicherheit (Ministerio de Trabajo, Migraciones y Seguridad Social) untersteht. Die Arbeits- und Sozialversicherungsinspektion kann dank ihrer administrativen Befugnisse die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften überwachen und entsprechende Pflichten auferlegen, beraten und gegebenenfalls in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten schlichten, vermitteln und entscheiden.

Jeder, der Kenntnis von Handlungen erlangt, die einen Verstoß gegen in die Zuständigkeit der Arbeitsinspektion fallende Angelegenheiten darstellen können (in Bezug auf Arbeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, soziale Sicherheit, Beschäftigung usw.) kann sich an die Arbeitsinspektion wenden. Beschwerden können persönlich (bei den Arbeits- und Sozialversicherungsinspektionen in der Provinz), elektronisch über die Website des Ministeriums für Arbeit, Migration und Soziale Sicherheit oder per Post eingereicht werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Für die Umweltaufsicht sind die spanischen Regionalregierungen zuständig, die tätig werden, wenn es darum geht, ein Verhalten zu sanktionieren, das gegen die Umweltvorschriften verstößt. Das Gesetz 26/2007 vom 23. Oktober 2007 über die Umwelthaftung führt aufseiten der Unternehmer, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, eine Verpflichtung zur Beseitigung von Umweltschäden ein. In Fällen, in denen diese Tätigkeit eine Straftat darstellt, finden die in Antwort 2 genannten strafrechtlichen Bestimmungen Anwendung. In diesen Fällen gelten auch die oben genannten Vorschriften für Entschädigung und zivilrechtliche Haftung.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Streitigkeiten dieser Art können vom spanischen zivil- und handelsrechtlichen Mediationssystem nach dem Gesetz 5/2012 vom 6. Juli 2012 über die Mediation in Zivil- und Handelssachen nicht beigelegt werden, da Streitigkeiten über nicht zur Disposition stehende Rechte vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen sind (Artikel 2).

Maßgebend ist hier die Entscheidung des Staatssekretariats für Auswärtige Angelegenheiten vom 1. September 2017 über die Veröffentlichung des Nationalen Aktionsplans für Unternehmen und Menschenrechte (die am 14. September 2017 im Amtsblatt veröffentlicht wurde). Diesem Plan zufolge müssen effektive Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte in der Wirtschaft und zur Regelung gerichtlicher, außergerichtlicher und administrativer Mechanismen eingeführt werden, um im Falle einer Verletzung Abhilfe zu schaffen.

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

In Artikel 119 der spanischen Verfassung wird der Anspruch auf Prozesskostenhilfe in den gesetzlich vorgesehenen Fällen sowie in allen Fällen anerkannt, in denen der Kläger nachweisen kann, dass ihm die notwendigen Mittel für das Beschreiten des Rechtswegs fehlen. Dieses verfassungsmäßige Recht ist mit Gesetz 1/1996 vom 10. Januar 1996 über unentgeltliche Prozesskostenhilfe umgesetzt worden. Oper von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen können Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, wenn ihre finanziellen Mittel unterhalb der im Gesetz 1/1996 festgelegten Grenze liegen. Mit Änderung des Gesetzes 1/1996 im Jahr 2015 wurde diese Grenze angehoben. Berücksichtigt werden auch bestimmte persönliche Lebensumstände des Antragstellers wie familiäre Verpflichtungen, damit mehr Personen Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können. Die bereitgestellte Hilfe umfasst Verteidigung durch einen professionellen Rechtsbeistand, rechtliche Unterstützung und außergerichtliche Rechtsberatung.

Im Gesetz 1/1996 ist auch die Gewährung kostenfreier Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren geregelt. Natürliche Personen, die Unionsbürger oder Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat sind, können in den Genuss der Hilfe kommen.

Sie wird nur bei zivil- oder handelsrechtlichen Streitigkeiten und bei außergerichtlichen Verfahren in Zivil- oder Handelssachen gewährt, wenn die Parteien gesetzlich verpflichtet sind, ein Verfahren zu führen oder das zuständige Gericht ein solches Verfahren anordnet.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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