Wirtschaft und Menschenrechte

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1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

Gemäß Artikel 8 des Gesetzes 4443/2016 gilt Folgendes: «1. Bei Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen eines Verwaltungsakts genießen die Geschädigten neben Rechtsschutz auch Schutz gemäß den Artikeln 24 bis 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Gesetz 2690/1999, Reihe I, Nr. 45). 2. Die Beendigung des Verhältnisses, in dessen Kontext der Verstoß stattfand, schließt den Schutz vor einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht aus. 3. Juristische Personen, Verbände oder Organisationen einschließlich Sozialpartner und Gewerkschaften, die unter anderem dafür Sorge tragen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ungeachtet von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Abstammung, religiösen oder sonstigen Überzeugungen, einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, Alter, Familienstand oder gesellschaftlichem Status, sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder geschlechtsspezifischen Eigenschaften eingehalten wird, können Geschädigte vor Gericht und Verwaltungsbehörden oder -einrichtungen vertreten, sofern die Betreffenden dem gegebenenfalls durch eine notarielle oder private Urkunde zugestimmt haben und die Unterschrift auf dieser beglaubigt wurde.

Darüber hinaus ist nach Artikel 11 mit dem Titel „Strafen“ desselben Gesetzes Folgendes vorgeschrieben: «1. Wer bei dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Abstammung, religiösen oder sonstigen Überzeugungen, einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, Alter, Familienstand oder gesellschaftlichem Status, sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder geschlechtsspezifischen Eigenschaften verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs (6) Monaten bis drei (3) Jahren sowie einer Geldstrafe zwischen eintausend (1000) und fünftausend (5000) Euro bestraft. Die hier genannten Handlungen werden von Amts wegen strafrechtlich verfolgt. 2. Jedwede – gegen die Bestimmungen dieses Teils verstoßende – Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Abstammung, religiösen oder sonstigen Überzeugungen, einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, Alter, Familienstand oder gesellschaftlichem Status, sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder geschlechtsspezifischen Eigenschaften, die eine Person in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber im Vorfeld der Aufnahme eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses, beim Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. einer Verweigerung desselben oder während der Laufzeit, Gültigkeit, Fortsetzung oder Beendigung desselben begeht, stellt einen Verstoß gegen das Arbeitsrecht dar, der vom Griechischen Arbeitsinspektorat (SEPE) nach Artikel 24 des Gesetzes 3996/2011 (Reihe I, Nr. 170) mit einer Verwaltungsstrafe geahndet wird.

Bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Abstammung, religiösen oder sonstigen Überzeugungen, einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, Alter, Familienstand oder gesellschaftlichem Status, sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder geschlechtsspezifischen Eigenschaften muss die gegnerische Partei bzw. Verwaltungsbehörde dem Gericht beweisen, dass keine Umstände vorlagen, die einen Verstoß gegen diesen Grundsatz darstellen. Darüber hinaus ist die geschädigte Partei generell vor Entlassung oder nachteilige Behandlung als Reaktion auf eine Beschwerde oder ein Rechtsschutzersuchen geschützt.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Nach Artikel 78 Buchstabe i des Gesetzes 4052/2012 gelten Arbeitsbedingungen als besonders ausbeuterisch, wenn sie auf geschlechtsspezifischer oder anderweitiger Diskriminierung basieren oder in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen legal beschäftigter Arbeitnehmer stehen und beispielsweise die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen oder die Menschenwürde verletzen. Nach Artikel 89 Absatz 3 leitet die zuständige Staatsanwaltschaft bei illegaler Beschäftigung unbegleiteter minderjähriger Drittstaatsangehöriger alle erforderlichen Schritte für die Ermittlung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit und die Feststellung, ob sie unbegleitet sind, ein. Sie unternimmt alle erdenklichen Anstrengungen, um umgehend deren Familien ausfindig zu machen, und leitet unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ein, um deren gesetzliche Vertretung und gegebenenfalls deren Vertretung in Strafverfahren zu gewährleisten. Konnte die Familie eines Minderjährigen nicht ausfindig gemacht werden oder stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass eine Rückführung unter den gegebenen Umständen nicht dem Interesse des Minderjährigen dient, kann die zuständige Staatsanwaltschaft für Minderjährige oder, falls eine solche nicht existiert, die zuständige Staatsanwaltschaft am Gericht erster Instanz im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 1532, 1534 und 1592 des Zivilgesetzbuchs anordnen, dass alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen sind, um den Schutz des Minderjährigen zu gewährleisten, bis das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft innerhalb von dreißig Tagen einen Antrag auf Bestellung eines Vormunds stellen muss, ein Urteil erlässt. 4. Wenn den Betroffenen die geeigneten Mittel fehlen und die zuständige Staatsanwaltschaft am Gericht erster Instanz es für notwendig erachtet, werden ihnen angemessene Lebensbedingungen ermöglicht. 5. Die zuständigen Dienststellen der Staatsanwaltschaft, Justiz- und Polizeibehörden sind vorrangig dafür verantwortlich, die Opfer zu schützen und ihnen nach den einschlägigen Bestimmungen Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung zu stellen, wenn sie des Griechischen nicht mächtig sind, sie über ihre gesetzlichen Ansprüche und verfügbaren Dienstleistungen sowie ihnen zur Verfügung stehende notwendige Prozesskostenhilfe zu informieren.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Diese Möglichkeit steht nicht zur Verfügung.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Diese Möglichkeit steht nicht zur Verfügung.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Nach griechischem Recht sind europäische transnationale Unternehmen nicht verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten.

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Nach Artikel 78 Buchstabe i des Gesetzes 4052/2012 gelten Arbeitsbedingungen als besonders ausbeuterisch, wenn sie auf geschlechtsspezifischer oder anderweitiger Diskriminierung basieren oder in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen legal beschäftigter Arbeitnehmer stehen und beispielsweise die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen oder die Menschenwürde verletzen. Nach Artikel 89 Absatz 3 leitet die zuständige Staatsanwaltschaft bei illegaler Beschäftigung unbegleiteter minderjähriger Drittstaatsangehöriger alle erforderlichen Schritte für die Ermittlung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit und die Feststellung, ob sie unbegleitet sind, ein. Sie unternimmt alle erdenklichen Anstrengungen, um umgehend deren Familien ausfindig zu machen, und leitet unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ein, um deren gesetzliche Vertretung und gegebenenfalls deren Vertretung in Strafverfahren zu gewährleisten. Konnte die Familie eines Minderjährigen nicht ausfindig gemacht werden oder stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass eine Rückführung unter den gegebenen Umständen nicht dem Interesse des Minderjährigen dient, kann die zuständige Staatsanwaltschaft für Minderjährige oder, falls eine solche nicht existiert, die zuständige Staatsanwaltschaft am Gericht erster Instanz im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 1532, 1534 und 1592 des Zivilgesetzbuchs anordnen, dass alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen sind, um den Schutz des Minderjährigen zu gewährleisten, bis das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft innerhalb von dreißig Tagen einen Antrag auf Bestellung eines Vormunds stellen muss, ein Urteil erlässt. 4. Wenn den Betroffenen die geeigneten Mittel fehlen und die zuständige Staatsanwaltschaft der ersten Instanz es für notwendig erachtet, werden ihnen angemessene Lebensbedingungen ermöglicht. 5. Die zuständigen Dienststellen der Staatsanwaltschaft, Justiz- und Polizeibehörden sind vorrangig dafür verantwortlich, die Opfer zu schützen und ihnen nach den einschlägigen Bestimmungen Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung zu stellen, wenn sie des Griechischen nicht mächtig sind, sie über ihre gesetzlichen Ansprüche und verfügbaren Dienstleistungen sowie ihnen zur Verfügung stehende notwendige Prozesskostenhilfe zu informieren.

Nach den Bestimmungen des Gesetzes 3226/2004 kann sowohl EU-Bürgern mit geringem Einkommen als auch Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen mit geringem Einkommen Prozesskostenhilfe zur Verfügung gestellt werden, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der EU haben. Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der EU haben, kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedeutet, dass der Empfänger von der Pflicht befreit ist, einen Teil der Verfahrenskosten oder die gesamten Verfahrenskosten zu bezahlen und, sofern beantragt, für die Bestellung eines Anwalts, Notars und Gerichtsvollziehers aufzukommen, die ihrem Auftrag gemäß den Empfänger verteidigen, ihn bei Gericht vertreten und ihm die notwendige Unterstützung für die durchzuführenden erforderlichen Maßnahmen gewähren.

Letzte Aktualisierung: 20/08/2020

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