Wirtschaft und Menschenrechte

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1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

a. Zivilrecht

Wer sich durch Handlungen eines deutschen Unternehmens in seinen Rechten verletzt sieht, kann vor den deutschen Zivilgerichten gegen dieses Unternehmen klagen. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk das beklagte Unternehmen seinen Sitz hat. Sitz eines Unternehmens ist der satzungsmäßige Sitz, der Ort seiner Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung. Diese internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO). Weitere Informationen zu dieser Verordnung finden Sie hier.

Hat das beklagte Unternehmen seinen Sitz nicht in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007, kann sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht aus dem deutschen Zivilprozessrecht, insbesondere der Zivilprozessordnung (ZPO), ergeben. Beispielsweise kann nach § 32 ZPO ein deutsches Gericht angerufen werden, wenn zumindest ein Teil der unerlaubten Handlung in Deutschland begangen wurde. Als begangen gilt eine Handlung sowohl an dem Ort, an dem der Schädiger gehandelt hat (Handlungsort), als auch an dem Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut des Geschädigten eingegriffen wurde (Erfolgsort).

Diese Zuständigkeiten gelten auch für Klagen von Nicht-EU-Bürger, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind.

Welche nationale Rechtsordnung für Ansprüche aus unerlaubter Handlung maßgebend ist, ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO). Danach ist in der Regel das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind (Artikel 4 Absatz 1 Rom II-VO). Weitere Informationen zum anwendbaren Recht finden Sie hier.

Das deutsche Zivilprozessrecht enthält Instrumente zur Bündelung von Klagen, z.B. die Streitgenossenschaft (vgl. §§ 59 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Gemäß § 59 ZPO können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

2018 wurde in Deutschland die Musterfeststellungsklage für Fälle eingeführt, in denen eine große Anzahl von Verbrauchern durch eine Handlung eines Unternehmens in ihren Rechten verletzt worden ist. Besonders qualifizierte Verbraucherschutzverbände können unter bestimmten Voraussetzungen eine Musterfeststellungsklage erheben, um zentrale Sach- und Rechtsfragen, die den Ansprüchen aller Verbraucher zugrunde liegen, gerichtlich klären zu lassen. Die Erhebung der Musterfeststellungsklage hemmt die Verjährung der individuellen Ansprüche der Verbraucher, die zum Klageregister angemeldet werden (daher können die Verbraucher den Ausgang des Musterfeststellungsverfahrens abwarten, ohne dass ihnen ein Rechtsverlust droht). Die Anmeldung der Ansprüche der Verbraucher im Klageregister ist kostenfrei. Das Feststellungsurteil (zu den zentralen Sach- und Rechtsfragen) bindet sowohl das Unternehmen als auch die angemeldeten Verbraucher. Nach einem für die Verbraucher günstigen Feststellungsurteil wird ein Unternehmen wahrscheinlich bereit sein, freiwillig Schadensersatz zu leisten. Sollte das Unternehmen nicht freiwillig zahlen, kann der angemeldete Verbraucher auf Grundlage dieses Musterfeststellungsurteils seine Forderung gerichtlich oder außergerichtlich durchsetzen.

b. Ordnungswidrigkeitenrecht

Gegen Unternehmen können Geldbußen von bis zu 10 Millionen Euro nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten festgesetzt werden, wenn beispielsweise eine Leitungsperson eines Unternehmens eine Straftat begeht, dies gilt auch bei unternehmensbezogenen Menschenrechtsverletzungen. Eine höhere Geldbuße kann festgesetzt werden, wenn mit der Geldbuße auch der wirtschaftliche Vorteil des Unternehmens, den dieses aus der Straftat erlangt hat, abgeschöpft wird.

Der Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode sieht eine Neuregelung des Sanktionsrechts für Unternehmen vor. Die Umsetzung ist in Vorbereitung.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Das deutsche außervertragliche Haftungsrecht kennt keine besonderen Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen. Soweit die schwere Menschenrechtsverletzung eine Individualrechtsgutsverletzung herbeigeführt hat, kann allerdings das allgemeine außervertragliche Haftungsrecht eingreifen. So ist beispielsweise nach § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder einem sonstigen Recht trifft eine Haftung nicht nur denjenigen, der die Verletzung unmittelbar herbeiführt, sondern auch denjenigen, der nicht die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um Schaden von Dritten abzuwenden, wenn er eine Gefahrenquelle geschaffen hat (sog. Verkehrssicherungspflicht).

Im Bereich des privaten Umwelthaftungsrechts sind bei Individualrechtsgutsverletzungen außerdem besondere Gefährdungshaftungstatbestände vorgesehen, etwa die §§ 1 ff. Umwelthaftungsgesetz, die §§ 25 ff. Atomgesetz, die §§ 32 ff. Gentechnikgesetz und der § 89 Wasserhaushaltsgesetz.

In strafrechtlicher Hinsicht werden u.a. auch schwere Menschenrechtsverletzungen durch die allgemeinen Straftatbestände erfasst. Schwere Formen der Arbeitsausbeutung sind z. B. durch § 233 des Strafgesetzbuches (Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft) unter Strafe gestellt.

Zur Erhaltung menschenwürdiger Lebensbedingungen, insbesondere auch für zukünftige Generationen, wird die Umwelt auch strafrechtlich geschützt. Dabei beinhalten die Vorschriften im Strafgesetzbuch (§§ 324 ff. StGB) als dem Kernstrafrecht in Deutschland den übergreifenden Schutz von Wasser, Luft und Boden als wesentlichen Medien der Umwelt. Dieser grundlegende Schutz wird durch vielfältige Strafvorschriften des Nebenstrafrechts ergänzt und bewirkt zugleich den Schutz der Pflanzen- und Tierwelt. Dabei werden die umfangreichen europarechtlichen Vorgaben berücksichtigt, um dem Umweltschutz als grenzübergreifender Aufgabe zu entsprechen.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Wer sich durch Handlungen eines deutschen Unternehmens in seinen Rechten verletzt sieht, kann vor den deutschen Zivilgerichten gegen dieses Unternehmen klagen. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk das beklagte Unternehmen seinen Sitz hat. Sitz eines Unternehmens ist der satzungsmäßige Sitz, der Ort seiner Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung. Diese internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO). Weitere Informationen zu dieser Verordnung finden Sie hier.

Hat das beklagte Unternehmen seinen Sitz nicht in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007, kann sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht aus dem deutschen Zivilprozessrecht, insbesondere der Zivilprozessordnung (ZPO), ergeben. Beispielsweise kann nach § 32 ZPO ein deutsches Gericht angerufen werden, wenn zumindest ein Teil der unerlaubten Handlung in Deutschland begangen wurde. Als begangen gilt eine Handlung sowohl an dem Ort, an dem der Schädiger gehandelt hat (Handlungsort), als auch an dem Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut des Geschädigten eingegriffen wurde (Erfolgsort).

Diese Zuständigkeiten gelten auch für Klagen von Nicht-EU-Bürger, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind.

Welche nationale Rechtsordnung für Ansprüche aus unerlaubter Handlung maßgebend ist, ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO). Danach ist in der Regel das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind (Artikel 4 Absatz 1 Rom II-VO). Weitere Informationen zum anwendbaren Recht finden Sie hier.

Weitere Informationen finden sie hier.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Die deutsche Nationale Kontaktstelle für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKS) ist als außergerichtliche Beschwerdestelle tätig. Sie ist im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie angesiedelt und hat die Aufgabe, die Bekanntheit und wirksame Anwendung der OECD-Leitsätze zu fördern. Jeder, der ein berechtigtes Interesse plausibel machen kann, hat die Möglichkeit, bei der NKS eine Beschwerde wegen möglicher Verstöße gegen die OECD-Leitsätze durch ein multinationales Unternehmen einzureichen. Die NKS prüft die eingehenden Beschwerden und bietet im Falle ihrer Annahme den am Verfahren beteiligten Parteien ihre Unterstützung in Form eines Vermittlungs- bzw. Mediationsverfahrens an, um eine Einigung über strittige Fragen zu erzielen. Die NKS ist unter anderem für Beschwerden wegen der unzureichenden Achtung der Menschenrechte und der unzureichenden Berücksichtigung der Menschenrechte bei der Ausübung der unternehmerischen Sorgfalt, wie sie in den OECD-Leitsätzen definiert ist, zuständig. Die überarbeitete Fassung der OECD-Leitsätze von 2011, welche spezifische Empfehlungen mit Blick auf die Achtung der Menschenrechte durch Unternehmen enthält, basiert ausdrücklich auf den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte.

Die NKS stimmt ihre Aktivitäten und Entscheidungen einvernehmlich mit dem Interministeriellen Ausschuss (IMA) OECD-Leitsätze ab. In diesem IMA sind sieben weitere Bundesministerien vertreten. Ein weiteres Forum für den Austausch bietet der Arbeitskreis OECD-Leitsätze. Diesem gehören neben Vertretern aller im IMA OECD-Leitsätze zusammengeschlossenen Bundesministerien auch Vertreter von Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen an.

Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren vor der NKS (einschließlich Informationen über eingegangene Beschwerden und deren Bearbeitung) sind online auf der Webseite der deutschen NKS verfügbar, diese finden Sie hier.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Die Bundesregierung hat im „Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte 2016-2020“ (NAP) die Erwartung festgeschrieben, dass alle Unternehmen die Prozesse der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht angemessen in ihre Geschäftsaktivitäten in Deutschland und weltweit, d.h. auch außerhalb der EU, integrieren. Es handelt sich bei dieser Erwartungshaltung nicht um eine gesetzliche Vorschrift. Der NAP definiert die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht anhand von fünf Kernelementen. Dazu gehört die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus durch Unternehmen.

Der NAP betont dabei die wichtige Rolle, die nicht-staatliche Beschwerdemechanismen spielen können und ermutigt Unternehmen, sich an solchen zu beteiligen bzw. sie einzurichten. Der NAP stellt einige Anforderungen an die Einrichtung und Wirkungsweise nicht-staatlicher Beschwerdemechanismen. Unter anderem sollte der Beschwerdemechanismus je nach Zielgruppe unterschiedlich strukturiert werden. Bei der Einrichtung neuer ebenso wie bei der Nutzung bestehender Mechanismen sollte darauf geachtet werden, dass diese ein faires, ausgewogenes und berechenbares Verfahren sicherstellen, das für alle potenziell Betroffenen zugänglich ist. Das Verfahren sollte so viel Transparenz wie möglich gegenüber den beteiligten Parteien ermöglichen und im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards stehen. Einige deutsche Unternehmen haben bereits unternehmensinterne oder branchenbezogene Beschwerdemechanismen eingerichtet, die es ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie externen Personen ermöglichen sollen, Menschenrechtsverletzungen geltend zu machen.

Die Bundesregierung überprüft den Umsetzungsstand der menschenrechtlichen Sorgfalt durch Unternehmen mittels einer von 2018 bis 2020 jährlich nach wissenschaftlichen Standards durchzuführenden Erhebung. Diese Erhebung wird empirische Ergebnisse dazu liefern, ob Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Beschwerdemechanismen eingerichtet haben und ob jene ihre Funktion erfüllen. Die Ergebnisse des NAP-Monitorings sind auch wichtig für die Diskussion der Bundesregierung über Folgemaßnahmen zum aktuell gültigen NAP. Sollte das NAP-Monitoring ergeben, dass weniger als 50% der o.g. Unternehmen die NAP-Anforderungen in Bezug auf die unternehmerische Sorgfaltspflicht erfüllen, wird die Bundesregierung laut NAP weitergehende Schritte bis hin zu gesetzlichen Maßnahmen prüfen. Der Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung legt zudem fest, dass die Bundesregierung in Abhängigkeit einer umfassenden und wirksamen Überprüfung des NAP ggf. gesetzlich tätig und sich für eine EU-weite Regelung einsetzen wird.

Den Mitgliedern der Multi-Akteurs-Partnerschaft “Bündnis für nachhaltige Textilien” ist es ein wichtiges Anliegen, effektive Beschwerdemechanismen entlang globaler Wertschöpfungs- und Lieferketten sicherzustellen. Deshalb werden Informationen sowie geeignete Praxis-Beispiele verschiedener Mitglieder im Rahmen der Expert*innen-Gruppe „Beschwerdemechanismen“ ausgetauscht. Darüber hinaus ist das Textilbündnis eine strategische Kooperation mit der Fair Wear Foundation, welche in sieben Textil produzierenden Ländern im Bereich Beschwerdemechanismen aktiv ist, eingegangen.

Die deutsche Entwicklungszusammenarbeit unterstützt derzeit Vorhaben zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Textilsektor in Bangladesch, Myanmar und Pakistan. Zu den Aktivitäten im Rahmen der Vorhaben gehört auch die Erarbeitung und Umsetzung von Strategien für effektive Beschwerdemechanismen.

Im Zuge des Menschenrechtskonzepts des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung haben die staatlichen Durchführungsorganisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit Beschwerdemechanismen eingeführt: Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH als bundeseigenes Unternehmen und die KfW Entwicklungsbank als Förderbank und Anstalt des öffentlichen Rechts haben bereits seit dem Jahr 2013 menschenrechtliche Beschwerdemechanismen eingerichtet. Im Jahr 2017 folgten die Bundesoberbehörden Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).

Die Beschwerdemechanismen sind öffentlich zugänglich und behandeln auch Beschwerden im Zusammenhang mit Aktivitäten außerhalb der Europäischen Union. GIZ, KfW, BGF und PTB geben dem Ministerium auf Nachfrage Auskunft über eingegangene Beschwerden.

Auch die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH (DEG), eine Tochtergesellschaft der KfW, hat seit dem Jahr 2014 einen eigenen Beschwerdemechanismus eingerichtet.

In Deutschland stehen die folgenden außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismen zur Verfügung (zu den Verfahren vor der Nationalen Kontaktstelle für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen vgl. Frage 4.):

  1. Im Mediationsverfahren wird ein Dritter nur zur Schlichtung des Streits beigezogen; er hat keine Entscheidungsbefugnis. Mediation ist eine leicht zugängliche Konfliktlösungsmethode, die nicht grundsätzlich mit einem bestimmten Bereich verbunden ist. Sie kann daher in allen Bereichen zum Tragen kommen, in denen Konflikte auftreten können.
  2. Deutschland bietet auch die Möglichkeit der Streitbeilegung, bei der ein Dritter den Parteien einen (unverbindlichen) Vorschlag zur Entscheidung unterbreitet. Eine besondere Form der Streitbeilegung bei Verbraucherverträgen regelt das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG). Dieses Gesetz bietet den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine bequeme und kostenlose Methode der Konfliktlösung; es bietet den Unternehmen auch einen Mechanismus zur Behandlung von Verbraucherbeschwerden in einer Weise, die ihr Image verbessert und dazu beiträgt, dass Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.
  3. Ferner besteht die Möglichkeit, sich an ein (außergerichtliches) Schiedsgericht zu wenden, wenn die Parteien dies vereinbaren."

Weitere Informationen über die Möglichkeiten einer Mediation finden sie hier.

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Das deutsche Zivilprozessrecht enthält verschiedene Mechanismen, die den Zugang zu deutschen Zivilgerichten erleichtern. Beispielsweise können Kläger Prozesskostenhilfe beantragen, wenn sie die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können (§§ 114 ff. ZPO). Nach einer Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie den jeweiligen Erfolgsaussichten der Klage werden, sofern die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint, die Gerichtskosten und eigenen Anwaltskosten zum Teil oder vollständig je nach Bedürftigkeit übernommen. Auch ausländische natürliche Personen können für Gerichtsverfahren in Deutschland Prozesskostenhilfe beantragen. Juristische Personen mit Sitz innerhalb der EU – z.B. Opferverbände – können Prozesskostenhilfe unter den Voraussetzungen der deutschen Zivilprozessordnung erhalten.

Mit der Richtlinie 2002/8/EC soll der Zugang zu Recht in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten verbessert werden, indem ein Mindeststandard an gemeinsamen Regeln zur Prozesskostenhilfe in solchen Rechtsstreitigkeiten etabliert wird.

Letzte Aktualisierung: 06/11/2019

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