Wirtschaft und Menschenrechte

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1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

Nach dem Gesetz 174/1989 über die Arbeitgeberhaftpflicht (Pflichtversicherung) in der geänderten Fassung haben Arbeitnehmer, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft werden, im Falle eines Arbeitsunfalls (Tod oder Körperverletzung) oder einer durch die Arbeit verursachten Berufskrankheit Anspruch auf Entschädigung. Diesem Gesetz zufolge sind alle Arbeitgeber zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten von Beschäftigten verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch für die Beschäftigung von Personen mit ständigem Wohnsitz auf Zypern, die im Ausland beschäftigt sind und Opfer eines Unfalls oder einer Berufskrankheit wurden. In diesem Gesetz ist die Höchstsumme für jeden Unfall oder jede Berufskrankheit pro Beschäftigtem (einhundertsechzigtausend Euro, 160 000 EUR) und jeden Fall bzw. jede auf denselben anspruchsbegründenden Tatbestand zurückgehende Fallserie (drei Millionen vierhundertfünfzehntausend Euro, 3 415 000 EUR) einschließlich Kosten und Zinsaufwendungen angegeben.

Um die Zahlung einer Entschädigung für einen Beschäftigten zu erwirken, die über die gesetzlich vorgesehene Entschädigung hinausgeht, muss eine entsprechende Klage bei Gericht eingereicht werden.

Wenn die Inspektoren der Arbeitsaufsichtsbehörde überprüfen, ob der Arbeitgeber in seinen Unternehmen/Niederlassungen die Vorschriften für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einhält, überprüfen sie auch, ob ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung seitens des Arbeitgebers vorliegt.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Siehe die Antwort auf Frage 1.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Nein, dies ist nicht vorgesehen. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und Daten dürfte es keine Möglichkeit zur Begründung der Zuständigkeit der zyprischen Gerichte geben.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Nein. Drittstaatsangehörige, die behaupten, Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden zu sein, genießen den entsprechenden Schutz durch unabhängige Institutionen, sofern die Verletzung in Zypern stattgefunden hat.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten sind Unternehmen mit Online-Shop verpflichtet, auf ihrer Website Informationen zur Online-Streitbeilegungsplattform zu veröffentlichen.

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Unabhängig davon, ob sie Staatsbürger der Republik Zypern oder EU-Bürger sind, haben alle natürlichen Personen, deren Menschenrechte verletzt wurden, Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie im Hoheitsgebiet der Republik Zypern ansässig sind.

Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen?

Prozesskostenhilfe wird gewährt für:

  • die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts,
  • Rechtsberatung und
  • die Vertretung bei Gericht.

Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Nein.

Letzte Aktualisierung: 11/04/2022

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