Wirtschaft und Menschenrechte

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1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

Opfer von Menschenrechtsverletzungen können gerichtlichen Rechtsschutz beantragen:

  • in zivilrechtlichen Verfahren, in denen ihnen materieller oder immaterieller Schadenersatz zugesprochen werden kann (immateriell bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten [1]);
  • in Strafverfahren, in denen ein Geschädigter einen Anspruch auf Ersatz des durch die begangene Straftat erlittenen Schadens geltend machen kann.

Nach Artikel 1 der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (Narodne Novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 53/91, Nr. 91/92, Nr. 112/99, Nr. 129/00, Nr. 88/01, Nr. 117/03, Nr. 88/05, Nr. 2/07, Nr. 96/08, Nr.  84/08, Nr. 123/08, Nr. 57/11, Nr. 25/13, Nr. 89/14 und Nr. 70/19) werden in der Zivilprozessordnung Verfahrensregeln festgelegt, nach denen Gerichte in Verfahren über die grundlegenden Menschenrechte sowie die Rechte und Pflichten der Bürger, die persönlichen und familiären Verhältnisse der Bürger sowie in arbeits-, handels-, vermögensrechtlichen und anderen zivilrechtlichen Verfahren verhandeln und entscheiden, es sei denn, es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass über einige dieser Verfahren nach den Regeln einer anderen Verfahrensordnung entschieden wird. Darüber hinaus ist in Artikel 185 der Zivilprozessordnung vorgesehen, dass zivilrechtliche Verfahren im Wege der Klageerhebung eingeleitet werden können.

Bei arbeitsrechtlichen Verfahren, insbesondere bei der Festlegung von Fristen und der Anberaumung der Verhandlung, achtet das Gericht stets besonders darauf, dass Arbeitsstreitigkeiten rasch beigelegt werden müssen.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

In Artikel 43 der Strafprozessordnung (Zakon o kaznenom postupku, NN Nr. 152/08, Nr. 76/09, Nr. 80/11, Nr. 121/11, Nr. 91/12, Nr. 143/12, Nr. 56/13, Nr. 145/13, Nr. 152/14, Nr. 70/17 und Nr. 126/19) ist ein allgemeiner Katalog der Rechte aller Opfer von Straftaten aufgeführt: Hierzu zählen: das Recht auf Unterstützungsdienste für Opfer von Straftaten, das Recht auf wirksame psychologische und sonstige fachliche Betreuung und Unterstützung durch die Behörden, Organisationen oder Einrichtungen, die Opfern von Straftaten nach dem Gesetz Hilfe leisten, das Recht auf Schutz vor Einschüchterung und Vergeltung, das Recht auf Schutz der Würde des Opfers bei der Vernehmung als Zeuge, das Recht, ohne ungebührliche Verzögerung nach Einreichung einer Strafanzeige gehört zu werden und das Recht, dass weitere Vernehmungen nur in dem für das Strafverfahren erforderlichen Umfang durchgeführt werden, das Recht, bei Handlungen, an denen das Opfer beteiligt ist, von einer Vertrauensperson begleitet zu werden, das Recht, dass medizinische Eingriffe auf ein Mindestmaß beschränkt und nur insoweit durchgeführt werden, als dies für das Strafverfahren erforderlich ist, das Recht, einen Antrag auf Strafverfolgung und Privatklage nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Kazneni zakon) zu stellen, das Recht, am Strafverfahren als Geschädigter teilzunehmen, das Recht, über die Ablehnung des Strafantrags und die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft (državni odvjetnik) von der Strafverfolgung abgesehen hat, informiert zu werden, und das Recht, die Strafverfolgung von der Staatsanwaltschaft zu übernehmen, das Recht, von der Staatsanwaltschaft über alle aufgrund des Strafantrags des Opfers ergriffenen Maßnahmen informiert zu werden und Beschwerde bei einem höheren Staatsanwalt einzureichen, das Recht, auf Antrag und ohne ungebührliche Verzögerung über die Aussetzung der Haft oder der Untersuchungshaft des Beschuldigten und die Flucht und die Entlassung des Verurteilten aus der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie über alle zum Schutz des Opfers ergriffenen Maßnahmen informiert zu werden, das Recht, auf Antrag über jede endgültige Entscheidung zur Einstellung des Strafverfahrens informiert zu werden, sowie andere gesetzlich festgelegte Rechte.

In Artikel 44 der Strafprozessordnung sind besondere Rechte der Opfer von Menschenhandel (der zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft einer Person durch Zwangsarbeit oder Leibeigenschaft begangen werden kann) festgelegt, die zusätzlich zu den in Artikel 43 der Strafprozessordnung vorgesehenen Rechten folgende Rechte umfassen: das Recht auf eine kostenlose Beratung vor der Befragung und auf einen unentgeltlichen Vertreter auf Kosten des Staates, das Recht, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft (državno odvjetništvo) von einer Person des gleichen Geschlechts befragt zu werden, und, soweit möglich, von derselben Person erneut befragt zu werden, wenn die Vernehmung wiederholt wird, das Recht, Fragen, die nicht mit der Straftat in Zusammenhang stehen und das Privatleben des Opfers betreffen, nicht zu beantworten, das Recht, eine Vernehmung durch audiovisuelle Mittel zu beantragen, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und das Recht, den Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren zu beantragen.

Mit Artikel 43a [der Strafprozessordnung] und den Vorschriften über die Methoden der individuellen Begutachtung der Opfer (Pravilnik o načinu provedbe pojedinačne procjene žrtve, NN Nr. 106/17, im Folgenden „die Vorschriften“) wird das Verfahren zur individuellen Begutachtung der Opfer geregelt, um festzustellen, ob besondere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Opfer einer Straftat erforderlich sind, und, falls eine solche Notwendigkeit festgestellt wird, um zu bestimmen, welche besonderen Schutzmaßnahmen (einschließlich verfahrensrechtlicher Schutzmaßnahmen wie besondere Befragungsmethoden, Einsatz von Kommunikationstechnologien zur Vermeidung des Sichtkontakts mit dem Täter, Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren, Befragung durch eine gleichgeschlechtliche Person und, wenn möglich, von derselben Person, wenn die Befragung wiederholt wird, die Begleitung durch eine Vertrauensperson, der Schutz personenbezogener Daten) angewendet werden sollten, wobei eine Beratung auf Kosten des Staates sowie andere im Gesetz vorgesehene Maßnahmen ermöglicht werden. Zu den schweren Straftaten gehören u. a. Menschenhandel und organisierte Kriminalität, aber auch Umweltstraftaten, wenn sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen werden.

Der Schutz der Rechte von Opfern in der Republik Kroatien wird durch die Strafrechtsvorschriften sowie durch die kroatische Verfassung (Ustav Republike Hrvatske) garantiert, und ihre Einhaltung wird durch die nationalen Gerichte gewährleistet. Sobald alle auf nationaler Ebene verfügbaren Rechtsmittel ausgeschöpft sind, können die Opfer als letztes Mittel ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg einleiten, wenn sie der Ansicht sind, dass eines ihrer durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Grundrechte auf nationaler Ebene verletzt wurde.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Nach Artikel 27 der Zivilprozessordnung sind kroatische Gerichte für die Entscheidung von Streitigkeiten mit internationalem Bezug zuständig, wenn eine solche Zuständigkeit ausdrücklich gesetzlich oder durch einen internationalen Vertrag festgelegt ist.

In Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen ist im Gesetz über das internationale Privatrecht (Zakon o međunarodnom privatnom pravu, NN Nr. 101/17) ausdrücklich die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden „Brüssel-Ia-Verordnung“) in ihrem Anwendungsbereich vorgesehen und ihre Anwendung auf Situationen, die Drittländer betreffen, ausgedehnt.

Nach der allgemeinen Zuständigkeitsregelung in Artikel 4 der Brüssel-Ia-Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Nach Artikel 63 ist der Wohnsitz einer juristischen Person der Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet.

Die Fälle, in denen ein Beklagter in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagt werden kann, sind in den Artikeln 7 bis 9 geregelt (besondere Zuständigkeiten). Die gerichtliche Zuständigkeit für außervertragliche Schuldverhältnisse ist in Artikel 7 Absatz 2 geregelt, wonach eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat in Angelegenheiten, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, betreffen, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Darüber hinaus ist die erforderliche Zuständigkeit in Artikel 58 des Gesetzes über das internationale Privatrecht wie folgt geregelt: Wenn die Anwendung dieses Gesetzes oder anderer kroatischer Gesetze oder in Kroatien geltender internationaler Verträge keine Zuständigkeit in Bezug auf einen Beklagten mit Wohnsitz in einem Drittstaat begründet und das Verfahren nicht im Ausland geführt werden kann oder dies vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, sind kroatische Gerichte zuständig, wenn der Verfahrensgegenstand einen ausreichenden Bezug zu Kroatien aufweist, sodass es angemessen ist, das Verfahren in Kroatien zu führen.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall ermitteln, wenn ich kein EU-Bürger bin und nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Nach dem Gesetz über den Bürgerbeauftragten (Zakon o pučkom pravobranitelju) ist der kroatische Bürgerbeauftragte nur dafür zuständig, Beschwerden über bestehende Gesetzesverstöße und Unregelmäßigkeiten bei der Arbeit von nationalen Behörden, der lokalen und regionalen Selbstverwaltungseinheiten und juristischen Personen mit öffentlicher Gewalt zu prüfen, was bedeutet, dass eine Überprüfung von Beschwerden im Zusammenhang mit Gesetzesverstößen im privaten Sektor nicht zulässig ist. Darüber hinaus kann nach Artikel 20 jede Person, die der Auffassung ist, dass ihre verfassungsmäßigen oder gesetzlichen Rechte und Freiheiten durch ein rechtswidriges oder ordnungswidriges Verhalten dieser Behörden bedroht oder verletzt werden, Klage vor einem zuständigen Gericht erheben. Folglich muss eine Person, die eine Beschwerde beim Büro des Bürgerbeauftragten (Ured pučkog pravobranitelja) einreichen möchte, nicht unbedingt EU-Bürger sein; eine Voraussetzung für die Bearbeitung der Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten ist aber, dass eine oder mehrere Behörden eine Menschenrechtsverletzung begangen haben. Da das Büro des Bürgerbeauftragten in Kroatien jedoch häufig Beschwerden im Zusammenhang mit dem Privatsektor erhält, werden die Erfahrungen und Beschwerden der Bürger sowohl in den Jahresberichten als auch durch die Teilnahme an Gerichtsverfahren genutzt, um sich für konkrete Maßnahmen einzusetzen, ohne die es nicht möglich wäre, ein höheres Maß an Rechtsdurchsetzung und Bürgerschutz zu erreichen.

Demgegenüber gilt das Antidiskriminierungsgesetz (Zakon o suzbijanju diskriminacije) in Bezug auf das Verhalten aller nationalen Behörden, lokalen und regionalen Selbstverwaltungseinheiten, juristischen Personen mit öffentlicher Gewalt und in Bezug auf das Verhalten aller juristischen und natürlichen Personen, insbesondere in den Bereichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, Zugang zu selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeiten, einschließlich der Auswahlkriterien sowie der Bedingungen für Einstellung und Beförderung, Zugang zu allen Arten von Berufsberatung, Berufsausbildung und Umschulung, Bildung, Wissenschaft und Sport, soziale Sicherheit, einschließlich Sozialfürsorge, Renten- und Krankenversicherung, Justiz und Verwaltung, öffentliche Informationen und Medien, Zugang zu und Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen, Mitgliedschaft und Aktivitäten in Gewerkschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, politischen Parteien oder anderen Arten von Organisationen sowie Beteiligung an kulturellem und künstlerischem Schaffen.

Darüber hinaus nimmt das Büro des Bürgerbeauftragten als zentrale Antidiskriminierungsbehörde Beschwerden aller natürlichen und juristischen Personen entgegen und prüft individuelle Beschwerden, sodass es rechtlich unverbindliche Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben und Vorschläge und Warnungen aussprechen kann, um gegen Diskriminierung vorzugehen und die Rechte der diskriminierten Person zu schützen. Der Bürgerbeauftragte kann auch als Streithelfer auf Seiten der Person, die sich über eine Diskriminierung beschwert, an einem gerichtlichen Verfahren teilnehmen oder eine gemeinsame Klage zum Schutz vor Diskriminierung erheben, wenn er die Wahrscheinlichkeit nachweist, dass das Verhalten des Beklagten das Recht auf Gleichbehandlung einer großen Zahl von Personen aufgrund ihres Bezugs zu den im Gesetz anerkannten Rechten und Werten (Rasse oder ethnische Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische oder sonstige Weltanschauung, nationale oder soziale Herkunft, Vermögen, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Bildung, sozialer Status, Ehe- oder Familienstand, Alter, Gesundheitszustand, Behinderungen, genetisches Erbe, Geschlechtsidentität oder -ausdruck oder sexuelle Ausrichtung) verletzt hat. Außerdem muss die Person, die berechtigt ist, eine Beschwerde wegen Diskriminierung beim Bürgerbeauftragten einzureichen, kein EU-Bürger sein.

In dem neuen Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (Zakon o zaštiti prijavitelja nepravilnosti), das seit dem 1. Juli 2019 in Kraft ist, ist vorgesehen, dass sich Hinweisgeber an den Bürgerbeauftragten wenden können, um ihre Rechte zu schützen, wenn sie nachweisen, dass sie wegen der Meldung von Unregelmäßigkeiten Opfer von für sie nachteiligen Ereignissen sind oder werden könnten. Nach diesem Gesetz muss eine Person, die eine Beschwerde einreichen möchte, kein EU-Bürger sein, und der Bürgerbeauftragte kann Maßnahmen ergreifen, um den Hinweisgeber aus dem öffentlichen oder privaten Sektor zu schützen (Anmerkung: In dem Gesetz bezeichnet der Ausdruck „Hinweisgeber“ eine Person, die von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung der Arbeit für den Arbeitgeber Kenntnis hat und diese gemeldet hat, z. B. Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften, Regeln, Ethik- oder Verhaltenskodizes oder interne Handlungen von Unternehmen). Es ist zu betonen, dass die Arbeitsleistung neben der Beschäftigung auch ehrenamtliche Arbeit, Arbeit auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge, Studentenjobs usw. umfasst. Ein Hinweisgeber kann auch eine Person sein, die als Bewerber an Einstellungsverfahren teilgenommen hat.

Zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, d. h. des Schutzes der Menschenrechte, insbesondere der Arbeitnehmerrechte, und des Umweltschutzes, hat die Republik Kroatien als Mitglied des OECD-Investitionsausschusses, dem unparteiischen Aufsichtsgremium, zudem die Aufgabe, die folgenden Leitlinien umsetzen: Bereitstellung von Informationen über verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln auf der Website Beantwortung von Anfragen Mediation bei der Lösung von Problemen, die sich aus einem möglichen unverantwortlichen unternehmerischen Handeln ergeben, und Kommunikation mit Interessenträgern, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Darüber hinaus hat Kroatien eine staatliche Aufsichtsbehörde (Državni inspektorat) mit entsprechenden Abteilungen und Diensten eingerichtet (z. B. die Abteilung für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die Abteilung für Beschäftigungsaufsicht).

Weitere Informationen über den Aufgabenbereich und die Zuständigkeiten der staatlichen Aufsichtsbehörde bzw. der oben genannten Bereiche/Abteilungen finden Sie unter den folgenden Links:

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Kroatien schreibt für Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft keine verpflichtenden Mediationsverfahren vor. Bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern ist die Mediation im Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Zakon o alternativnom rješavanju potrošačkih sporova, NN Nr. 121/16 und Nr. 32/19) geregelt, mit dem die Richtlinien und die Verordnungen der EU über die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten umgesetzt werden. Bei Streitigkeiten in Bezug auf den Schutz von Menschen- und sonstigen Rechten kann auf die Mediationszentren in Kroatien zurückgegriffen werden. Dort können Streitigkeiten unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien beigelegt werden.

Auf den einschlägigen Unterseiten finden Sie nähere Informationen zu den folgenden Themen:

Nach dem Verbraucherschutzgesetz (Zakon o zaštiti potrošača) ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, eine schriftliche Beschwerde per Post, Fax oder E-Mail einzureichen.

Nach dem Gesetz über die staatliche Aufsichtsbehörde (Zakon o državnom Inspektoratu) können Petitionen mit Angaben zum Beschwerdeführer (Vor- und Nachname sowie Anschrift) und dem Hinweis auf vorschriftswidriges Verhalten als Grundlage für eine Inspektion genutzt werden.

In Bezug auf Arbeitnehmer multinationaler Unternehmen mit mindestens zwanzig Beschäftigten ist ein Arbeitgeber nach dem Arbeitsgesetz (Zakon o radu) verpflichtet, eine Person zu ernennen, die zusammen mit dem Arbeitgeber für die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden in Bezug auf den Schutz der Würde der Arbeitnehmer zuständig ist.

Diese Maßnahmen werden von der staatlichen Aufsichtsbehörde überwacht.

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Ein Opfer, das einen Rechtsbehelf wegen einer unternehmensbezogenen Menschenrechtsverletzung anstrebt, hat im Strafverfahren dieselben Rechte wie andere Opfer. Weitere Informationen finden Sie auf dem Europäischen Justizportal:

Nach dem Gesetz über unentgeltliche Prozesskostenhilfe (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći) wird das Recht auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe folgenden Personen gewährt:

  • kroatischen Staatsangehörigen;
  • Kindern, die nicht kroatische Staatsangehörige sind, sich aber ohne Begleitung eines nach dem Gesetz verantwortlichen Erwachsenen in Kroatien aufhalten;
  • Ausländern mit befristetem Aufenthaltsrecht, unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit, und Ausländern mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht;
  • Ausländern, die vorübergehenden Schutz genießen;
  • Ausländern, die sich illegal aufhalten, und Ausländern bei einem Kurzaufenthalt, in dem Ausweisungs- oder Rückführungsverfahren;
  • Asylbewerbern, Personen mit Asylstatus und Ausländern mit subsidiärem Schutzstatus und ihren Familienangehörigen, die sich rechtmäßig in Kroatien aufhalten, in dem Verfahren, in dem ihnen nach einem besonderen Gesetz keine Rechtshilfe gewährt wird.
  • Mit dem Gesetz über unentgeltliche Prozesskostenhilfe (NN Nr. 143/13 und Nr. 98/19) werden das Verfahren und die Bedingungen geregelt, unter denen benachteiligte Personen ihr Recht auf Rechtsberatung und Zugang zu Gerichten und anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Zivil- und Verwaltungssachen ausüben können.
  • Im Gesetz über unentgeltliche Prozesskostenhilfe ist vorgesehen, dass die Empfänger von unentgeltlicher Prozesskostenhilfe, bei denen es sich nicht um kroatische Staatsbürger handelt, folgende Personen umfassen:
  • Kinder, die nicht kroatische Staatsangehörige sind, sich aber ohne Begleitung eines nach dem Gesetz verantwortlichen Erwachsenen in Kroatien aufhalten;
  • Ausländer mit befristetem Aufenthaltsrecht, unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit, und Ausländer mit Daueraufenthaltsrecht;
  • Ausländer, die vorübergehenden Schutz genießen;
  • Ausländer, die sich illegal aufhalten, und Ausländer bei einem Kurzaufenthalt, in dem Ausweisungs- oder Rückführungsverfahren;
  • Asylbewerber, Personen mit Asylstatus und Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus und ihre Familienangehörigen, die sich rechtmäßig in Kroatien aufhalten, in dem Verfahren, in dem ihnen nach einem besonderen Gesetz keine Rechtshilfe gewährt wird.

Die Empfänger der unentgeltlichen Prozesskostenhilfe können das Recht auf primäre und/oder sekundäre Prozesskostenhilfe unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen geltend machen.

Die primäre Prozesskostenhilfe umfasst allgemeine Rechtsauskünfte, Rechtsberatung, Eingaben an Behörden, an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und an internationale Organisationen im Einklang mit internationalen Verträgen und mit der jeweiligen Verfahrensordnung, Vertretung in behördlichen Verfahren sowie Rechtshilfe bei außergerichtlichen Streitbeilegungen. Sie wird von Verwaltungsstellen in den Gespanschaften und in der Stadt Zagreb (Grad Zagreb) von zugelassenen Vereinen und Rechtsberatungsstellen erbracht und kann für jede Rechtsangelegenheit geleistet werden. Das Verfahren zur Inanspruchnahme von primärer Prozesskostenhilfe wird durch direkte Kontaktaufnahme mit einem Anbieter von Prozesskostenhilfe eingeleitet, der nach eigenem Ermessen feststellt, ob die Voraussetzungen für die primäre Prozesskostenhilfe erfüllt sind.

Die sekundäre Prozesskostenhilfe umfasst die Rechtsberatung, die Einreichung von Schriftsätzen im Verfahren zum Schutz der Arbeitnehmerrechte vor dem Arbeitgeber, die Einreichung von Schriftsätzen und die Vertretung in Gerichtsverfahren sowie die Rechtsberatung bei der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten. Die sekundäre Prozesskostenhilfe wird von Rechtsanwälten geleistet. Die sekundäre Prozesskostenhilfe umfasst auch die Befreiung von Prozesskosten und Gerichtsgebühren.

Für die Gewährung von sekundärer Prozesskostenhilfe, die durch die Abfassung von Schriftsätzen und Vertretung in Rechtsstreitigkeiten sowie Befreiung von Gerichtsgebühren gewährt wird, muss die finanzielle Situation des Antragstellers den Anforderungen des Gesetzes über unentgeltliche Prozesskostenhilfe entsprechen, d. h., dass das monatliche Gesamteinkommen des Antragstellers und der Mitglieder seines Haushalts die Steuerbemessungsgrundlage pro Mitglied (3326,00 HRK) nicht übersteigt und der Gesamtwert des Vermögens des Antragstellers und der Mitglieder seines Haushalts höchstens 60 Steuerbemessungsgrundlagen (199 560,00 HRK) entspricht.

Neben der Einhaltung der finanziellen Voraussetzungen muss die sekundäre Prozesskostenhilfe in einem der folgenden Verfahren beantragt werden, die Folgendes betreffen:

  • dingliche Rechte, ausgenommen Grundbuchverfahren;
  • Beschäftigungsverhältnisse;
  • familiäre Beziehungen, außer in Verfahren über die einvernehmliche Scheidung, wenn die Ehegatten keine gemeinsamen oder adoptierten minderjährigen Kinder oder volljährigen Kinder unter ihrer elterlichen Sorge haben;
  • Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren im Zusammenhang mit der Zwangseinziehung oder Sicherung von Forderungen aus dem Verfahren, in dem Prozesskostenhilfe nach den Bestimmungen des Gesetzes über unentgeltliche Prozesskostenhilfe gewährt werden kann;
  • gütliche Beilegung von Streitigkeiten;
  • ausnahmsweise in allen anderen Verwaltungs- und Zivilverfahren, wenn sich die Notwendigkeit aus den spezifischen Lebensumständen des Antragstellers und der Mitglieder seines Haushalts ergibt, im Einklang mit dem grundlegenden Ziel des Gesetzes über unentgeltliche Prozesskostenhilfe.

Das Verfahren für die Gewährung von sekundärer Prozesskostenhilfe wird durch einen Antrag an die zuständige Verwaltungsstelle der Gespanschaft oder der Stadt Zagreb eingeleitet. Der Antrag wird mit einem Standardformular eingereicht, das die Zustimmung des Antragstellers und der Mitglieder seines Haushalts zum Abruf aller Daten über ihr Gesamteinkommen und Vermögen sowie die Bestätigung des Antragstellers, dass die vorgelegten Informationen richtig und vollständig sind, enthält.

Im Verfahren für die Gewährung von sekundärer Prozesskostenhilfe an einen Antragsteller, der die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf sekundäre Prozesskostenhilfe erfüllt, erlässt die zuständige Behörde einen Beschluss über die Gewährung einer sekundären Prozesskostenhilfe, in dem Art und Umfang der gewährten Prozesskostenhilfe angegeben sind. Die Gewährung der sekundären Prozesskostenhilfe bezieht sich auf die vollständige oder teilweise Sicherung der Kostenübernahme für die sekundäre Prozesskostenhilfe in Abhängigkeit von der Höhe des monatlichen Gesamteinkommens des Antragstellers und der Mitglieder seines Haushalts. In der Entscheidung über die Gewährung der sekundären Prozesskostenhilfe wird auch der Rechtsanwalt bestimmt, der die sekundäre Prozesskostenhilfe leistet.

Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung des Anspruchs auf sekundäre Prozesskostenhilfe nicht, wird der Antrag abgelehnt. Gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller beim Justizministerium (Ministarstvo pravosuđa) Einspruch einlegen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Justizministeriums kann ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.

Ist der Empfänger der unentgeltlichen Prozesskostenhilfe die unterlegene Partei in dem Verfahren, für das sekundäre Prozesskostenhilfe gewährt wurde, ist er nicht verpflichtet, die Kosten der Prozesskostenhilfe zu erstatten. Die Gewährung der sekundären Prozesskostenhilfe bedeutet jedoch nicht, dass ihr Empfänger, der die unterlegene Partei ist, von der Zahlung der der Gegenpartei entstandenen Prozesskosten befreit ist, über die das Gericht gemäß den Vorschriften für Gerichtsverfahren entscheidet.

Auch bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten kann unentgeltliche Prozesskostenhilfe gewährt werden. Im Gesetz über unentgeltliche Prozesskostenhilfe werden grenzüberschreitende Streitigkeiten als Streitigkeiten definiert, bei denen ein Antragsteller auf Prozesskostenhilfe seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat als dem Mitgliedstaat des Gerichts oder dem Mitgliedstaat, in dem die gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden soll.

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten wird Prozesskostenhilfe für Zivil- und Handelssachen, Mediationsverfahren, außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, die Vollstreckung öffentlicher Urkunden und die Rechtsberatung in solchen Verfahren gewährt. Die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten finden für Steuer-, Zoll- und andere Verwaltungsverfahren keine Anwendung.

Antragstellern wird Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Streitigkeiten gewährt, wenn sie die Voraussetzungen des Gesetzes über unentgeltliche Prozesskostenhilfe erfüllen. Ausnahmsweise kann dem Antragsteller, der die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach dem Gesetz über unentgeltliche Prozesskostenhilfe nicht erfüllt, Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn er nachweislich nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil die Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts und die Lebenshaltungskosten in Kroatien in keinem angemessenen Verhältnis stehen.

In Kroatien müssen Antragsteller oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Übermittlungsbehörde), den Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Justizministerium (Empfangsbehörde) stellen. Die Formulare und die beigefügten Unterlagen sind in kroatischer Sprache vorzulegen. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt.

Handelt es sich bei der Streitsache, für die der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt, nicht um eine grenzüberschreitende Streitigkeit oder hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Streitigkeiten, erlässt das Justizministerium eine Entscheidung, mit der der Antrag abgelehnt wird. Gegen Entscheidungen des Justizministeriums können keine Rechtsmittel eingelegt werden, es kann jedoch ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.

Vorbehaltlich der Bestimmungen bilateraler und multilateraler internationaler Verträge, die für Kroatien bindend sind, können Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Europäischen Union haben, unentgeltliche Prozesskostenhilfe erhalten.

Informationen über Prozesskostenhilfe in Kroatien finden Sie auf folgender Website:


[1] Persönlichkeitsrechte: das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, auf Wahrung des Rufes, der Ehre, der Würde, des Namens, auf Schutz des Privat- und Familienlebens, der Freiheit usw.

Letzte Aktualisierung: 09/02/2021

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