Wirtschaft und Menschenrechte

Wirtschaftstätigkeiten, die sich weltweit negativ auf die Menschenrechte auswirken können, und die Reaktion der EU

Unternehmen sind der Motor der Wirtschaft, da sie durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beitragen. Gleichzeitig können sie negative Auswirkungen auf die Menschenrechte haben – auch im Hinblick auf die Umwelt, Arbeit und die Gesellschaft.

Unternehmen können (durch ihr Tun oder Unterlassen und das ihrer Lieferketten) international anerkannte Menschenrechte in ihrer gesamten Bandbreite beeinträchtigen. Dies betrifft beispielsweise:

  • bürgerliche und politische Rechte
  • wirtschaftliche und kulturelle Rechte
  • das Recht auf Gleichstellung und das Diskriminierungsverbot
  • die Rechte des Kindes
  • das Recht auf freie Meinungsäußerung
  • den Datenschutz
  • das Recht auf ein faires Verfahren
  • Umweltrechte und Nachhaltigkeit
  • Arbeitnehmerrechte
  • Gesundheitsrechte
  • Verbraucherschutzrechte

Um einerseits sicherzustellen, dass Unternehmen einen positiven Beitrag leisten, und andererseits negativen Auswirkungen unternehmerischen Handelns vorzubeugen, haben die Vereinten Nationen (VN), die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) globale Erwartungen an verantwortungsvolle Unternehmen formuliert.

Die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011

sind die ersten weltweit vereinbarten Standards zur Behebung und Verhütung von Menschenrechtsverletzungen in Wirtschaftszusammenhängen.

Die 1976 angenommenen und 2011 aktualisierten OECD-Leitlinien enthalten ein Kapitel über Menschenrechte, das den VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte nachgebildet ist.

Die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik wurde 2017 aktualisiert, um neue Arbeitsnormen sowie Verweise auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung aufzunehmen.

2016 nahm der Europarat eine Empfehlung zu Wirtschaft und Menschenrechten an, in deren Mittelpunkt der Zugang zu Rechtsbehelfen steht. Besonderes Augenmerk wird auf den zusätzlichen Schutz gelegt, den Arbeiter, Kinder, Angehörige indigener Bevölkerungsgruppen und Menschenrechtsaktivisten benötigen.

Den VN-Leitprinzipien zufolge müssen Staaten geeignete Maßnahmen treffen, um durch gerichtliche, administrative, gesetzgeberische oder andere geeignete Mittel dafür Sorge zu tragen, dass Personen, die durch mit Unternehmen zusammenhängenden Menschenrechtsverletzungen betroffen sind, Zugang zu wirksamer Abhilfe haben. Die Leitprinzipien sehen ferner vor, dass Unternehmen, die durch ihre Tätigkeit Menschenrechte beeinträchtigt oder zu dieser Beeinträchtigung beigetragen haben, entsprechende Abhilfemaßnahmen ergreifen müssen.

Reaktion der EU

Die Europäische Charta der Grundrechte enthält mehrere einschlägige Bestimmungen, darunter:

  • Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (Artikel 5)
  • Unternehmerische Freiheit (Artikel 16)
  • Nichtdiskriminierung (Artikel 21)
  • Rechte des Kindes (Artikel 24)
  • Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (Artikel 31)
  • Verbot der Kinderarbeit (Artikel 32)
  • Gesundheitsschutz (Artikel 35)
  • Umweltschutz (Artikel 37)
  • Verbraucherschutz (Artikel 38)
  • Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47)

Die EU hat mit folgenden Maßnahmen auf die negativen Auswirkungen unternehmerischer Tätigkeit auf die Menschenrechte reagiert:

Letzte Aktualisierung: 28/07/2020

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