Öffentliche Urkunden

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Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Die dänischen Behörden sind in der Regel nur verpflichtet, öffentliche Urkunden in dänischer Sprache zu akzeptieren; sie können daher verlangen, dass anderssprachige Urkunden ins Dänische übersetzt werden.

Nach Maßgabe des Nordischen Sprachabkommens können jedoch bestimmte Urkunden auch in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache akzeptiert werden. Dies gilt insbesondere für Bescheinigungen über Namensänderungen, die Genehmigung einer Namensführung, die Genehmigung eines Namens, Heiratsurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden, Personenstandsurkunden, Scheidungsbewilligungen, Trennungsbewilligungen und Urteile über die Scheidung, Trennung oder Aufhebung einer Ehe sowie Urteile, in denen bekräftigt wird, dass eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Überdies können Urkunden im Zusammenhang mit Namensangelegenheiten in deutscher oder englischer Sprache akzeptiert werden.

Bescheinigungen der Vorstrafenfreiheit können ebenfalls in englischer Sprache akzeptiert werden.

In bestimmten Fällen kann eine Behörde Urkunden auch in anderen Sprachen zulassen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, in anderen als den oben genannten Sprachen ausgestellte Urkunden anzuerkennen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Für die dänischen Behörden fallen folgende Urkunden in den Anwendungsbereich der Verordnung:

  • Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit;
  • Wohnsitzbescheinigung;
  • Bescheinigung persönlicher Daten im zentralen Personenregister (personattest);
  • Geburts- und Taufurkunde (fødsels- og dåbsattest);
  • Eheurkunde;
  • kirchliche Trauungsurkunde;
  • Taufurkunde (dåbsattest);
  • Geburtsurkunde (fødselsattest) (wird nicht mehr ausgestellt, ist aber noch gültig);
  • Geburts- und Namensurkunde (fødsels- og navneattest) (wird nicht mehr ausgestellt, ist aber noch gültig);
  • Namensurkunde (navneattest) (wird nicht mehr ausgestellt, ist aber noch gültig);
  • Sterbe- und Bestattungsurkunde (wird nur in bestimmten Fällen ausgestellt, wenn eine Bescheinigung für eine vor dem 1. April 1968, d. h. vor Einrichtung des zentralen Personenregisters (CPR) verstorbene Person benötigt wird);
  • Namensänderungsurkunde;
  • Genehmigung einer Namensführung;
  • Genehmigung eines Namens;
  • Lebenspartnerschaftsurkunde;
  • Personenstandsurkunde;
  • Scheidungsbewilligung;
  • Trennungsbewilligung;
  • Urteil
    • über eine Ehescheidung;
    • über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes;
    • über die Aufhebung einer Ehe;
    • zur Anerkennung, dass eine Ehe nicht mehr besteht;
    • zur Anerkennung, dass eine eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Folgenden dänischen Urkunden können Übersetzungshilfen in einer anderen Sprache beigefügt werden:

  • Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit;
  • Wohnsitzbescheinigung;
  • Bescheinigung persönlicher Daten im zentralen Personenregister (personattest);
  • Geburts- und Taufurkunde (fødsels- og dåbsattest);
  • Eheurkunde;
  • kirchliche Trauungsurkunde;
  • Taufurkunde (dåbsattest);
  • Lebenspartnerschaftsurkunde;
  • Personenstandsurkunde.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

In Dänemark gibt es keine öffentliche Liste oder Datenbank der Übersetzer/Dolmetscher.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Die Behörde, die eine Bescheinigung oder Urkunde ausgestellt hat, kann in bestimmten Fällen eine beglaubigte Kopie anfertigen. Zudem kann eine Behörde, die die Aufgaben der ausstellenden Behörde übernommen hat, in bestimmten Fällen auch eine beglaubigte Kopie anfertigen.

Notare bei dänischen Gerichten können ebenfalls eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung oder Urkunde ausstellen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Einer beglaubigten Kopie ist in der Regel durch einen Stempel einer Gemeinde oder einen notariellen Vermerk zu entnehmen, welche Behörde die Kopie beglaubigt hat.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

In manchen Fällen werden beglaubigte Kopien mit dem Stempel „KOPI“ (Kopie) versehen.

Letzte Aktualisierung: 09/03/2022

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