Öffentliche Urkunden

Slovākija

Saturu nodrošina
Slovākija

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Slowakisch, für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ist auch Tschechisch zulässig.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Geburtsurkunde, Eheurkunde, Sterbeurkunde, Bescheinigung über die Änderung des Vor- und Nachnamens, Beschluss über die Änderung des Vor- und Nachnamens, Vaterschaftserklärung, Urteil über die Namensführung, Scheidungsurteil, Urteil zur Ungültigerklärung einer Ehe, Urteil, durch das einem/einer Minderjährigen die Eheschließung erlaubt wird, Urteil zur Feststellung der Vater- bzw. Mutterschaft, Adoptionsbeschluss, Urteil, mit dem eine Person für tot erklärt wird, Wohnsitzbescheinigung für slowakische Staatsangehörige, Wohnsitzbescheinigung für ausländische Staatsangehörige, Bescheinigung über die slowakische Staatsbürgerschaft (nur in Papierform), Strafregisterauszug.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Geburtsurkunde, Eheurkunde, Sterbeurkunde, Urteil, mit dem eine Person für tot erklärt wird, Urteil, durch das einem/einer Minderjährigen die Eheschließung erlaubt wird, Scheidungsurteil, Urteil zur Ungültigerklärung einer Ehe, Wohnsitzbescheinigung für slowakische Staatsangehörige, Strafregisterauszug.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Die Übersetzerliste kann auf der Website des slowakischen Justizministeriums abgerufen werden.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Notare und Notaranwärter

- Angaben zu den Notariaten können auf der Website der Notarkammer der Slowakischen Republik (Notárska komora Slovenskej republiky) abgerufen werden (Abfragen können sowohl in slowakischer als auch in englischer, deutscher, französischer und ungarischer Sprache erfolgen).

- Für Notaranwärter gibt es keine gesonderte Liste, da sie unter der Aufsicht eines Notars tätig sind.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

A) Beglaubigte Übersetzungen:

i) Beglaubigte Übersetzungen, die von einem Übersetzer angefertigt wurden, der in der Übersetzerliste eingetragen ist, müssen mit dem Beglaubigungsvermerk des Übersetzers (prekladateľská doložka) versehen sein. Nach Paragraf 23 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 382/2004 muss der Beglaubigungsvermerk des Übersetzers die Angaben zur Identifizierung des Übersetzers, das Fachgebiet, in dem er Übersetzungen anfertigen darf, die laufende Nummer des Übersetzungsauftrags, unter der er im Übersetzungsregister eingetragen ist, sowie die Erklärung des Übersetzers enthalten, dass er sich der Folgen einer unrichtigen Übersetzung bewusst ist. Beglaubigte Übersetzungen können anhand der 12-stelligen Auftragsnummer auf der Website des slowakischen Justizministeriums identifiziert werden.

ii) Beglaubigte Übersetzungen werden nach Paragraf 14e Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 151/2010 von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung angefertigt oder beglaubigt, wenn Dokumente in die slowakische Sprache übertragen werden müssen, die von einem anderen Staat für konsularische Zwecke ausgestellt wurden. Bedienstete einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung können es ablehnen, eine solche Übersetzung anzufertigen oder zu beglaubigen, wenn sie die Sprache, in der das Dokument erstellt wurde, nicht ausreichend beherrschen.

B) Beglaubigte Kopien:

i) Von einem Notar oder einem Notaranwärter erstellte beglaubigte Kopien müssen mit einem Beglaubigungsvermerk (osvedčovacia doložka) versehen sein, der nach Paragraf 57 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 323/1992 folgende Angaben enthalten muss:

a) ob die Kopie wortwörtlich mit dem Ursprungsdokument übereinstimmt, ob die Kopie von einem Original oder von einer beglaubigten Kopie erstellt wurde und aus wie vielen Blättern das Dokument besteht;

b) aus wie vielen Blättern die Kopie besteht;

c) ob es sich um eine vollständige oder um eine teilweise Kopie handelt;

d) ob das vorgelegte Dokument Änderungen, Zusätze, Einfügungen oder Streichungen enthält, durch die seine Verlässlichkeit in Frage gestellt werden könnte;

e) ob an der Kopie aufgrund von Stellen, die nicht mit dem vorgelegten Dokument übereinstimmen, Korrekturen vorgenommen wurden;

f) Ort und Datum, an dem die beglaubigte Kopie ausgestellt wurde;

g) die Unterschrift des Notars, mit dessen Beglaubigungsvermerk die Kopie versehen ist, oder die Unterschrift des durch den Notar entsprechend bevollmächtigten Notariatsangestellten sowie das Amtssiegel des Notars.

ii) Beglaubigte Kopien der diplomatischen Vertretungen der Slowakischen Republik müssen einen Beglaubigungsvermerk (in slowakischer Sprache) enthalten, der gemäß Paragraf 14e Absatz 2 des Gesetzes Nr. 151/2010 mit dem runden Amtssiegel der diplomatischen oder konsularischen Vertretung versehen sein muss, auf dem das Emblem der Slowakischen Republik mit einem Durchmesser von 36 Millimetern abgebildet ist. Des Weiteren müssen beglaubigte Kopien mit der Unterschrift eines Mitarbeiters der diplomatischen oder konsularischen Vertretung versehen sein, der befugt ist, beglaubigte Kopien auszustellen. Wenn das beglaubigte Dokument aus mehreren Blättern besteht, müssen diese mit einer Schnur zusammengefügt, die losen Enden mit einem Aufkleber überdeckt und mit dem Amtssiegel der diplomatischen oder konsularischen Vertretung versehen werden.

Der Beglaubigungsvermerk zur Bescheinigung der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original muss nach Paragraf 14e Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 151/2010 die folgenden Angaben enthalten:

a) die fortlaufende Nummer, unter der die Beglaubigung in einem speziellen Register eingetragen ist;

b) eine Erklärung, durch die bestätigt wird, dass die Kopie mit dem vorgelegten Dokument übereinstimmt;

c) die Anzahl der Blätter und Seiten, aus denen die Kopie besteht, und

die Angabe, ob es sich um eine vollständige oder um eine teilweise Kopie des Dokuments handelt;

d) den Ort und das Datum der Ausstellung der beglaubigten Kopie;

e) den korrekten Betrag der Ausstellungsgebühr, wie er in den anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegt wurde;

f) den Vor- und Nachnamen sowie die Amtsbezeichnung und Unterschrift des Mitarbeiters, der die beglaubigte Kopie ausgestellt hat.

Muster für den Beglaubigungsvermerk:

Nummer .................. Gebühr ...............

Hiermit wird bescheinigt, dass dies

eine vollständige/teilweise Fotokopie/Abschrift des/der (Bezeichnung des Dokuments) ist.

Die Kopie/Abschrift besteht aus … Seiten,

das vorgelegte Original besteht aus…

Seiten.

Unregelmäßigkeiten, Berichtigungen ......................

Geschehen zu......................... am...................

L.S. .....................................................

iii) Beglaubigte Kopien, die von Kreisbehörden, Städten oder Gemeinden angefertigt werden, müssen gemäß Paragraph 7 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 599/2001 einen Beglaubigungsvermerk mit den folgenden Angaben enthalten:

a) eine Erklärung, durch die bestätigt wird, dass die Kopie mit dem vorgelegten Dokument übereinstimmt;

b) die Anzahl der Blätter und Seiten, aus denen die Kopie besteht;

c) die fortlaufende Nummer, unter der die Beglaubigung im Beglaubigungsregister eingetragen ist;

d) Datum und Ort, an dem die Beglaubigung vorgenommen wurde, und erforderlichenfalls die Uhrzeit, zu der das Dokument vorgelegt wurde.

Bitte beachten Sie, dass Kreisbehörden, Städte und Gemeinden nach Paragraf 5 des Gesetzes Nr. 599/2001 keine beglaubigten Kopien anfertigen, die Stellen und Behörden im Ausland vorgelegt werden sollen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Neben dem Beglaubigungsvermerk des Notars bzw. des Notaranwärters weisen beglaubigte Abschriften und Fotokopien keine besonderen Merkmale auf.

Letzte Aktualisierung: 28/03/2024

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