Öffentliche Urkunden

Kipra

Saturu nodrošina
Kipra

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Griechisch und Englisch

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Die zyprischen Behörden nennen folgende Beispiele für öffentliche Urkunden:

Geburt: Geburtsurkunde

Tod: Sterbeurkunde

Eheschließung: Eheurkunde

Ehefähigkeit: Ehefähigkeitszeugnis

Eingetragene Partnerschaft: Lebenspartnerschaftsurkunde

Wohnsitz: Bescheinigung über den ständigen Wohnsitz

Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft: Bescheinigung über die einvernehmliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

Vorstrafenfreiheit: Führungszeugnis

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Geburtsurkunde

Sterbeurkunde

Eheurkunde

Ehefähigkeitszeugnis

Lebenspartnerschaftsurkunde

Bescheinigung über den ständigen Wohnsitz

Führungszeugnis

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Das vom Presse- und Informationsamt des Innenministeriums geführte Register der vereidigten Übersetzer (Μητρώο Ορκωτών Μεταφραστών)

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Abteilung Melderegister und Migration (Τμήμα Αρχείου Πληθυσμού και Μετανάστευσης)

Geburtsurkunde

Sterbeurkunde

Ehefähigkeitszeugnis

Lebenspartnerschaftsurkunde

Bescheinigung über die einvernehmliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

Bezirksverwaltungen (Επαρχιακές Διοικήσεις)

Geburtsurkunde

Sterbeurkunde

Bescheinigung über den ständigen Wohnsitz

Gemeinden

Eheurkunde

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Gemäß den Vorgaben des Rats der Vereidigten Übersetzer (Συμβούλιο Εγγραφής Ορκωτών Μεταφραστών) - des für amtliche Übersetzungen zuständigen Gremiums der Republik Zypern - muss es sich bei allen den vereidigten Übersetzern zur Übersetzung vorgelegten Urkunden um beglaubigte Originale handeln. Dem übersetzten Text wird eine Fotokopie der zu übersetzenden Urkunde beigefügt. Die Übersetzung wird am Ende des Textes vom Übersetzer unterschrieben und gestempelt.

Der vereidigte Übersetzer prüft die Urkunde auf ihre Echtheit, bevor er sie übersetzt. Gelangt er zu der Einschätzung, dass es sich bei der Urkunde nicht um ein Original handelt, übersetzt er sie nicht. Sonderstempel zur Bestätigung der Echtheit werden nicht verwendet.

Wird der vereidigte Übersetzer um eine beglaubigte oder getreue Kopie ihrer Übersetzung gebeten, bestätigt er ausschließlich die Echtheit des von ihm übersetzten Texts.

Für Übersetzungen

Rechteckiges elektronisches Siegel mit der Aufschrift „korrekte und genaue Übersetzung der beigefügten Urkunde“ („ορθή και ακριβής μετάφραση του συνημμένουυ εγγράφου“)

Originalabdruck des Rundstempels, der dem vereidigten Übersetzer vom Rat der Vereidigten Übersetzer ausgehändigt wurde.

Originalunterschrift des vereidigten Übersetzers

Name des vereidigten Übersetzers

Steuermarke (eine Steuermarke im Wert von 2 EUR wird leicht unterhalb des Stempelabdrucks aufgeklebt und mit dem Rundstempel entwertet)

Für Kopien von Übersetzungen

Rechteckiges elektronisches Originalsiegel mit der Aufschrift „beglaubigte Kopie der übersetzten Urkunde“ („γνήσιο αντίγραφο του μεταφρασμένου εγγράφου“)

Originalabdruck des Rundstempels, der dem vereidigten Übersetzer vom Rat der Vereidigten Übersetzer ausgehändigt wurde.

Name und Originalunterschrift des vereidigten Übersetzers

Steuermarke (eine Steuermarke im Wert von 2 EUR wird leicht unterhalb des Stempelabdrucks aufgeklebt und mit dem Rundstempel entwertet)

Für beglaubigte Urkunden

Die (Rund)stempelabdrücke der vereidigten Übersetzer sind blau, das rechteckige elektronische Siegel ist schwarz.

Eine Steuermarke im Wert von 2 EUR wird leicht unterhalb des Stempelabdrucks aufgeklebt und mit dem Rundstempel entwertet.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Die (Rund)stempelabdrücke der vereidigten Übersetzer sind blau, das rechteckige elektronische Siegel ist schwarz.

Eine Steuermarke im Wert von 2 EUR wird leicht unterhalb des Stempelabdrucks aufgeklebt und mit dem Rundstempel entwertet.

Letzte Aktualisierung: 04/03/2024

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